VG Freiburg
Az.: 5 K 1220/11
Urteil vom 04.12.2012
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Unfall des Klägers am 17.12.2010 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall.
Der am … geborene Kläger ist im Amt eines Studienrats beim …-Gymnasium in … als Lehrkraft tätig und Klassenlehrer der Klasse 10 b.
Er erteilte am 17.12.2010 von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr im Fach Deutsch Unterricht in einem der sog. Pavillons, die als Unterrichtsräume hinter dem eigentlichen Schulgebäude aufgestellt sind. Als der Kläger kurze Zeit nach Beendigung des Unterrichts in Begleitung eines Schülers die Außentür des Unterrichtsraumes öffnete und die Außentreppe des Pavillons betrat, die hinunter auf den hinteren Teil des Pausenhofs führt, flogen zahlreiche Schneebälle auf ihn und den Schüler zu, welche von einer Gruppe von etwa 15 bis 20 hauptsächlich männlichen Schülern aus der Klasse 10 b, die sich auf dem Pausenhof befanden, geworfen wurden. Mit schützend vor sein Gesicht gehaltener Schultasche stürmte der Kläger die Treppe hinunter und auf die schneeballwerfenden Schüler zu. Er versuchte, den nahe stehenden Schneeballwerfern die Schneebälle aus den Händen zu schlagen und rief ihnen zugleich zu, dass sie aufhören sollten, alle auf ihn zu werfen, weil dies ausgesprochen unfair sei. In der Folge entbrannte eine allgemeine Schneeballschlacht, bei der jeder auf jeden warf und auch der Kläger beteiligt war. Als er gerade einen Schüler verfolgte, der ihm zuvor eine Ladung Schnee verpasst hatte, traf ihn plötzlich aus dem toten Winkel ein Schneeball genau auf sein linkes Auge. Der Kläger verlor daraufhin sofort die komplette Sehkraft auf dem Auge. Nach entsprechender Alarmierung des Rettungsdienstes wurde der Kläger mit dem Hubschrauber nach Freiburg in das Universitätsklinikum geflogen. Dort wurde eine Bulbusberstung des linken Auges diagnostiziert und in der Folgezeit operiert. Der Kläger befand sich vom 17.12.2010 bis 21.12.2010 stationär in der Universitäts-Augenklinik Freiburg. Vom 17.12.2010 bis 16.01.2011 war der Kläger dienstunfähig krankgeschrieben.
Im Zuge der unter dem 28.01.2011 verfassten Unfallmeldung des Klägers wies der Dienstvorgesetzte in seinem Bericht darauf hin, dass das Schneeballwerfen nach der Hausordnung des Gymnasiums ausdrücklich untersagt sei.
Mit Bescheid vom 09.02.2011 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg die Anerkennung des Unfalls vom 17.12.2010 als Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es fehle am erforderlichen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen. Dies gelte erst recht, wenn das Schneeballwerfen auf dem Schulgelände der Dienststelle nach der Hausordnung untersagt sei. Der Kläger sei nicht im dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis eingeschritten, sondern habe als gleichgeordneter Teilnehmer an einer Schneeballschlacht mitgewirkt. Ansprüche der Dienstunfallfürsorge seien auch bei Verhaltensweisen des Beamten ausgeschlossen, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderliefen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten seien.
Gegen den am 12.02.2011 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 02.03.2011 Widerspruch erhoben Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.05.2011 zurückgewiesen.
Auf den am 27.05.2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hin hat der Kläger am 24.06.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der Unfall habe sich in Ausübung bzw. infolge des Dienstes ereignet. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe er sich auch nicht bereits auf dem Heimweg befunden. Vielmehr sei er auf dem Weg in das Hauptgebäude gewesen, um dort das Klassenbuch abzugeben und in dieses noch Eintragungen vorzunehmen. Da er sich sonach noch im Dienst befunden habe, streite die Regelvermutung dafür, dass der erforderliche natürliche Ursachen- und Zurechnungszusammenhang mit den Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen bestehe. Der Unfall beruhe auch nicht auf einem Verhalten, das mit seinen dienstlichen Obliegenheiten schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden könnte. Er sei in die Schneeballschlacht auch nicht als Privatmann, sondern in seiner Eigenschaft als diensthabender Lehrer verwickelt worden. Ein etwaiges Fehlverhalten führe nicht zum Verlust des Unfallfürsorgeschutzes. Er habe innerhalb von Bruchteilen von Sekunden über seine Reaktion entscheiden müssen. Zu seinen Schülern habe er ein sehr gutes Verhältnis und habe den Schneeballangriff auch nicht als böswilligen Akt aufgefasst, sondern als Ausdruck deren Lebensfreude und für sich als Herausforderung. Hätte er den Ort des Geschehens teilnahmslos verlassen oder hätte er die Schüler aufgefordert, mit dem Schneeballwerfen aufzuhören, hätte er sich vor den Schülern der Lächerlichkeit preisgegeben. Schneeballschlachten seien auch nicht kindisch. Der Zurechnungszusammenhang mit dem Dienst werde auch nicht durch ein verbotswidriges Verhalten seinerseits unterbrochen. § 7 Abs. 2 SGB II gelte entsprechend auch in der Beamtenunfallfürsorge. Erst wenn das unfallauslösende verbotswidrige Verhalten des geschädigten Beamten mit seinen dienstlichen Obliegenheiten schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden könne, sei der Zurechnungszusammenhang unterbrochen. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Teilnahme an der Schneeballschlacht widerspreche nur der Hausordnung des Gymnasiums, sei aber nicht per se rechtswidrig. Zudem richte sich das Verbot in § 18 der Hausordnung nur an Schüler, nicht aber an Lehrer. Es gelte mit Blick auf die gewöhnliche Pausensituation, in der sich viele Schüler aller Altersgruppen im Freien aufhielten. Er habe daher davon ausgehen können, dass er als Lehrer im Einzelfall das Verbot suspendieren und mit seinen Schülern gemeinsam eine Schneeballschlacht machen dürfe. Kollegen hätten berichtet, dies in der Vergangenheit ebenfalls so gehandhabt bzw. so gesehen zu haben. Die Hausordnung sei jedenfalls missverständlich.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Unfall des Klägers am 17.12.2010 als Dienstunfall anzuerkennen und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bezieht er sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor: Ein Dienstunfall liege nicht vor, weil der Unfall nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten sei. Trotz räumlicher und zeitlicher Beziehung zum Dienst seien Verhaltensweisen des Beamten denkbar, in denen auch bei lebensgemäßer Betrachtungsweise wegen fehlenden Zusammenhangs des Unfalls mit dem Beamtendienst nicht mehr von einer Dienstausübung gesprochen werden könne. Dies sei beispielsweise bei Verhaltensweisen denkbar, die den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwiderliefen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten worden seien. Vorliegend habe sich der Unfall in der zweiten Phase der Schneeballschlacht ereignet, als sich der Kläger nicht mehr mit einer bloßen Abwehr der Angriffe der Schüler begnügt habe, sondern sich seinerseits aufgrund einer freien Willensentscheidung in die Schneeballschlacht begeben und insofern weitere Schneeballwürfe auf sich herausgefordert habe. Er habe sich darüber im Klaren sein müssen, dass er mit diesem Verhalten dem wohlverstandenen, zusätzlich durch die Hausordnung schriftlich zum Ausdruck gebrachten, Interesse des Beklagten widerspreche. Die Hausordnung verbiete ausdrücklich das Schneeballwerfen und gelte für jeden, der das Schulgelände betrete. Davon habe der Kläger auch nicht dispensieren können. Aufgrund des in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrags sei der Kläger verpflichtet, die damit verbundene Vorbildfunktion als Pädagoge zu beachten. Ein Dienstunfall sei ferner nur dann anzunehmen, wenn vom Dienstherrn das Risiko der Geschehnisse im Dienst noch beherrschbar sei. Vorliegend habe sich der Kläger ab dem Zeitpunkt seiner reinen Verteidigung von seinen eigentlichen Dienstaufgaben und aus der Risikosphäre des Beklagten gelöst. Das Geschehen sei vom Dienstherrn nicht mehr beherrschbar gewesen. Das verbotswidrige Verhalten rechtfertige es auch, von der Regelvermutung des Vorliegens eines Dienstunfalls bei räumlicher und zeitlicher Beziehung zum Dienst Abstand zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Unfallakten des Beklagten (ein Heft) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein am 17.12.2010 erlittener Unfall als Dienstunfall anerkannt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (entsprechendes gilt für § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW) ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Danach ist zum einen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden erforderlich. Zum anderen verlangt das gesetzliche Merkmal „in Ausübung des Dienstes“, dass das den Schaden verursachende Ereignis dem Dienst des Beamten zuzurechnen ist. Hierfür genügt nicht jeder Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst. Vielmehr setzt die Zurechnung voraus, dass eine besonders enge ursächliche Verknüpfung besteht. Dabei kommt nach dem Normzweck des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn besondere Bedeutung zu. Der Beamte steht unter dem besonderen Schutz der Unfallfürsorge, wenn er bestimmungsgemäß im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn Dienst leistet. Aufgrund dieser Risikoverteilung handelt es sich bei einem Unfall, den ein Beamter während der Dienstzeit an seinem Dienstort im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn erleidet, um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, ohne dass es darauf ankommt, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, dienstlich geprägt ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Beschl. v. 17.05.1974, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 53; Urteile vom 22.01.2009, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21, vom 15.11.2007, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 und Beschluss vom 26.02.2008, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2011 – 4 S 1992/10 -).
Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Dienstunfalls sind hier erfüllt; insbesondere hat sich der Unfall vom 17.12.2010 „in Ausübung des Dienstes“ ereignet.
Der Unfall ereignete sich unstreitig auf dem Schulgelände des …-Gymnasiums in … (Dienstort) und nach seinen glaubhaften Angaben befand sich der Kläger auch noch im Dienst, weil er sich nach dem Ende der letzten Unterrichtsstunde von einem externen Pavillon in das Hauptgebäude begeben wollte, um dort das Klassenbuch zu deponieren bzw. um dort noch Eintragungen vorzunehmen (Dienstzeit). Wegen der unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Beziehung zum Dienst streitet vorliegend bereits die Regelvermutung dafür, dass es sich bei der erlittenen Augenverletzung des Klägers um einen Dienstunfall handelt. Eindeutig dem privaten Bereich zurechnen lässt sich, die Teilnahme an der spontan entstandenen Schnellballschlacht nicht. (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1963, BVerwGE 17, 59).
Der Zurechnungszusammenhang wird vorliegend auch nicht dadurch unterbrochen, dass sich der Kläger, indem er an einer Schneeballschlacht mit Schülern seiner Klasse teilgenommen hat, quasi „außer Dienst“ gesetzt und zudem gegen die wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn verstoßen hätte. Die Aufspaltung eines einheitlichen, in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Lebensvorgangs in mehrere Phasen, von denen die eine „dienstlich“ (defensive Verteidigung gegen Schneeballwürfe) und die andere „außerdienstlich“ bzw. „privat“ (aktive Teilnahme an einer Schneeballschlacht) sein soll, erscheint der Kammer lebensfremd. Dass sich das Geschehen „in Ausübung des Dienstes“ ereignet hat, ist hier darüber hinaus auch aus den besonderen Umständen zu folgern. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass sich der Vorgang in unmittelbarem Anschluss an die letzte Schulstunde an einem Freitagnachmittag ereignete, (nur) Schüler der Klasse beteiligt waren, deren Klassenlehrer der Kläger war, und sich zum Unfallzeitpunkt auf diesem Teil des Schulhofes keine sonstigen Personen (Schüler, Lehrer, Eltern, Besucher) aufhielten. Die sich auch daraus ergebende besondere Nähe zum Dienst (als Klassenlehrer der Schüler, die den Kläger mit Schneebällen attackierten) schließt die Annahme aus, dass damit der Zurechnungszusammenhang mit dem Dienst unterbrochen worden wäre. Auch die vom Kläger nachvollziehbar vorgetragenen pädagogischen Erwägungen erscheinen der Kammer jedenfalls nicht unvertretbar. Diese erhellen zugleich, dass der Kläger selbst sich zweifelsohne auch im Dienst wähnte und die Schneeballschlacht nicht als Privatsache verstand. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch von einer „Neckerei“ unter Kollegen, welche im Übrigen auch nicht grundsätzlich vom Dienstunfallschutz ausgeschossen ist (BVerwG, Beschl. v. 17.05.1974 a.a.O.).
Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger durch sein Mitwirken an einer Schneeballschlacht möglicherweise gegen ein in der Hausordnung ausgesprochenes Verbot verstoßen hat. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen lassen, ob und ggfs. in welchem Umfang oder gegenüber welchem Personenkreis das Verbot des Schnellballwerfens überhaupt Geltung beanspruchen kann. Denn selbst, wenn der Kläger durch seine Teilnahme an der Schneeballschlacht tatsächlich gegen ein wirksames Verbot verstoßen hätte, ginge er deshalb nicht der dienstunfallrechtlichen Fürsorge des Dienstherrn verlustig. Im Ausgangspunkt ist insoweit bereits in den Blick zunehmen, dass es sich bei diesem Verbot – dessen generelle Wirksamkeit und persönliche Anwendbarkeit auf den Kläger einmal unterstellt – um eine Vorschrift handelt, die vornehmlich der Verhütung von Unfällen zu dienen bestimmt ist und weniger die pädagogischen oder fiskalischen Interessen des Dienstherrn im Blick hat. Insoweit ist gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII in den Blick zu nehmen, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht für sich genommen ausschließt. Diese gesetzliche Anordnung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung findet im Dienstunfallrecht entsprechende Anwendung (Wilhelm in GKÖD, Band 1, § 31 BeamtVG Rdn. 64; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 31 BeamtVG Rdn. 54 m.w.N.).
Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass und warum die Annahme eines Dienstunfalls deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil das Verhalten des Klägers den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn erkennbar zuwider gelaufen oder von diesem sogar ausdrücklich verboten gewesen sein könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.11.2007, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18, Urt. v. 24.10.1963, BVerwGE 17, 59). Denn von dieser Fallgruppe sind nur solche Verhaltensweisen umfasst, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in einen Zusammenhang gebracht werden können und bei denen deshalb der Zusammenhang mit dem Dienst aufgehoben ist. Dies dürfte nur und allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der dienstliche Rahmen objektiv und subjektiv derart verlassen wird, dass sich das Verhalten des Beamten gleichsam als „dienstfremder Exzess“ darstellt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.02.1989, BVerwGE 81, 265: Alkoholfahrt nach Betriebsfeier; Hess. VGH, Urt. v. 22.10.1997, NVwZ 1998, 1323: Schlägerei auf einer Weihnachtsfeier). Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Besonderheiten und des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhangs mit der Tätigkeit des Klägers als (Klassen-)Lehrer jedoch auszuschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Zuziehung der Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren war auf den Antrag des Klägers hin für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil deren Zuziehung vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach Vorbildung, Erfahrung und den sonstigen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).