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Trunkenheitsfahrt mit Jagdwaffe – Jagdscheinentziehung

Ein schwerer Autounfall unter Alkoholeinfluss mit einer Jagdwaffe im Fahrzeug hat für einen Jäger weitreichende Konsequenzen. Sein Antrag auf einen neuen Jagdschein wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Münster bestätigte nun: Allein das Mitführen einer Jagdwaffe unter erheblichem Alkoholeinfluss kann das Aus für den Jagdschein bedeuten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 K 2756/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Verwaltungsgerichts Münster
  • Datum: 01.04.2025
  • Aktenzeichen: 1 K 2756/22
  • Rechtsbereiche: Jagdrecht, Waffenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Jäger, dem nach einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss die Waffenbesitzkarte entzogen wurde und dessen Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins von der Jagdbehörde abgelehnt wurde. Er klagte gegen diese Ablehnung.
  • Beklagte: Die zuständige Jagdbehörde, die die Verlängerung des Jagdscheins wegen mangelnder Zuverlässigkeit ablehnte.
  • Beigeladene: Die zuständige Waffenbehörde, die zuvor die Waffenbesitzkarte des Klägers widerrufen hatte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Jäger hatte betrunken einen Verkehrsunfall mit hohem Sachschaden, bei dem er eine Jagdwaffe im Auto mitführte. In der Folge wurden ihm die Waffenbesitzkarte entzogen und die Verlängerung seines Jagdscheins verweigert.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Jagdbehörde die Verlängerung des Jagdscheins zu Recht ablehnen durfte, weil der Kläger wegen des alkoholbedingten Unfalls mit Waffe als waffen- und jagdrechtlich unzuverlässig gilt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage des Jägers ab. Die Ablehnung der Jagdscheinverlängerung durch die Behörde ist rechtmäßig.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Ablehnung damit, dass der Kläger waffenrechtlich und jagdrechtlich unzuverlässig ist. Das Mitführen einer Waffe bei einer Autofahrt unter starkem Alkoholeinfluss (über 1,3 Promille) begründe ein hohes Risiko für einen unsachgemäßen Umgang mit der Waffe oder deren Abhandenkommen, unabhängig davon, ob die Waffe geladen war oder tatsächlich missbraucht wurde. Dieses Verhalten rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit, die zur Versagung des Jagdscheins führt.

Der Fall vor Gericht


Jagdschein nach Alkohol-Unfall mit Waffe verweigert: VG Münster bestätigt Unzuverlässigkeit des Jägers

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage eines Jägers abgewiesen, der nach einem alkoholbedingten Verkehrsunfall mit einer Jagdwaffe im Auto die Neuerteilung seines Jagdscheins beantragt hatte.

Dem demolierten, silbernen Kombi mit Jäger im blauen Wildzeug, nach Unfall auf Landstraße, mit Gewehrfutteral im Fond.
Jäger unter Alkohol verlieren Kontrolle – Waffentransport und jagdrechtliche Zuverlässigkeit im Unfall im Fokus. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die zuständige Jagdbehörde hatte den Antrag abgelehnt, da sie den Mann für waffenrechtlich und jagdrechtlich unzuverlässig hielt. Das Gericht bestätigte diese Einschätzung und stellte klar, dass das Mitführen einer Jagdwaffe unter erheblichem Alkoholeinfluss, auch wenn die Waffe ordnungsgemäß transportiert wird, ausreicht, um die für den Jagdschein erforderliche Zuverlässigkeit in Frage zu stellen.

Ausgangslage: Schwerer Unfall eines Jägers unter Alkoholeinfluss mit Jagdwaffe im Fahrzeug

Der Fall nahm seinen Anfang am späten Abend des 19. November 2020. Der Mann, der seit 2012 Jäger war und sowohl eine Waffenbesitzkarte als auch einen gültigen Jagdschein besaß, befand sich auf dem Rückweg von einer Jagdveranstaltung. In seinem Fahrzeug transportierte er eine Langwaffe, die sich ordnungsgemäß in einem Futteral befand. Gegen 23:00 Uhr kam er in einer leichten Linkskurve von der Fahrbahn ab. Sein Fahrzeug überfuhr zwei Verkehrszeichen und prallte frontal gegen eine Hauswand, die durch den Aufprall einsturzgefährdet war. Der entstandene Sachschaden an fremdem Eigentum belief sich auf eine erhebliche Summe von rund 50.500 Euro.

Noch am Unfallort führte die Polizei einen freiwilligen Atemalkoholtest durch, der einen Wert von 1,69 Promille ergab. Spätere Blutproben auf der Polizeiwache bestätigten eine erhebliche Alkoholisierung: Um 00:53 Uhr wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,48 Promille gemessen, um 01:23 Uhr lag der Wert bei 1,39 Promille. Nach dem Unfall hatte der Jäger die Waffe aus dem stark beschädigten Auto genommen und sie in einem nahegelegenen Wartehäuschen abgelegt, wo sie später von den Polizeibeamten sichergestellt wurde.

Streitpunkt: War der Transport der Waffe legal und ist der Jäger noch zuverlässig für einen Jagdschein?

Die Folgen des Unfalls waren weitreichend. Die Polizei informierte die zuständige Waffen- und Jagdbehörde über den Vorfall. Brisant war dabei die ursprüngliche Mitteilung der Polizei, die Jagdwaffe sei geladen und schussbereit in der Transportbox gewesen. Dies hätte einen Verstoß gegen § 13 Abs. 6 Waffengesetz (WaffG) bedeutet, der den Transport geladener Waffen untersagt. Daraufhin wurde ein Strafverfahren eingeleitet.

Der Jäger bestritt vehement, die Waffe geladen transportiert zu haben. Im Laufe der Ermittlungen ergaben sich tatsächlich Widersprüche. Eine Polizeikommissarin vermerkte zunächst, die Waffe sei geladen gewesen und von einem Kollegen entladen worden. Spätere Nachforschungen, angestoßen durch die Waffenbehörde, ergaben jedoch ein anderes Bild. Der Wehrführer der örtlichen Feuerwehr berichtete von Passanten, die ihm erzählt hätten, sie hätten die Waffe überprüft und entladen – ein Vorgang, den er selbst nicht beobachtet hatte. Eine erneute Befragung des ursprünglich genannten Polizeikommissars stellte klar, dass dieser die Waffe lediglich sichergestellt und ihren Ladezustand überprüft, sie aber nicht selbst entladen hatte. Das Ermittlungsverfahren wegen des mutmaßlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde schließlich von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.

Unabhängig davon wurde der Jäger jedoch wegen der Trunkenheitsfahrt strafrechtlich belangt. Das Amtsgericht erließ einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Strafgesetzbuch (StGB). Er wurde zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt, seine Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperrfrist von weiteren acht Monaten für die Neuerteilung festgesetzt. Dieser Strafbefehl wurde rechtskräftig.

Bereits vor der Jagdschein-Thematik zog die Waffenbehörde Konsequenzen: Mit einem ebenfalls rechtskräftigen Bescheid vom 14. Juni 2021 widerrief sie die Waffenbesitzkarte des Jägers, da sie ihn aufgrund des Vorfalls für waffenrechtlich unzuverlässig hielt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und der Jäger musste seine Waffen abgeben.

Als der Jagdschein des Mannes turnusgemäß ablief, beantragte er am 2. Mai 2022 bei der zuständigen Jagdbehörde die erneute Ausstellung eines Dreijahresjagdscheins. Nach Anhörung lehnte die Jagdbehörde den Antrag jedoch mit Bescheid vom 2. September 2022 ab. Sie begründete dies im Wesentlichen mit fehlender Zuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Die Behörde verwies auf den Unfall vom November 2020 und argumentierte, dass sowohl der mutmaßliche Transport einer geladenen Waffe als auch der generelle Umgang mit Waffen unter erheblichem Alkoholeinfluss auf einen Mangel an der erforderlichen Sorgfalt schließen lasse (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG). Zudem stellte sie die persönliche Eignung in Frage (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG) und verwies auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG: Wer nach Waffenrecht unzuverlässig oder ungeeignet ist, könne höchstens einen Falknerjagdschein erhalten.

Gegen diese Ablehnung erhob der Jäger am 4. Oktober 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Münster. Er forderte die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung des Jagdscheins, hilfsweise eine erneute Entscheidung über seinen Antrag. Er wiederholte sein Bestreiten, die Waffe geladen transportiert zu haben, und verwies auf die Widersprüche in den Polizeiberichten. Er argumentierte, der Vorfall liege inzwischen über vier Jahre zurück, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Als Beleg führte er an, dass er nach einer bestandenen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) im Jahr 2022 seinen Führerschein zurückerhalten habe; das MPU-Gutachten habe ihm bescheinigt, dass keine weiteren verkehrsrechtlichen Verstöße zu erwarten seien. Die Jagdbehörde hielt an ihrer Entscheidung fest und betonte insbesondere die Bindungswirkung der bestandskräftigen Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit durch die Waffenbehörde.

Gerichtsentscheidung VG Münster: Kein Jagdschein für den Jäger nach Alkohol-Unfall

Das Verwaltungsgericht Münster wies die Klage des Jägers vollständig ab (Az.: 1 K 2756/22). Sowohl der Hauptantrag auf Erteilung des Jagdscheins als auch der Hilfsantrag auf Neubescheidung wurden als unbegründet erachtet. Das Gericht entschied, dass der Ablehnungsbescheid der Jagdbehörde rechtmäßig war und den Jäger nicht in seinen Rechten verletzte. Es bestehe kein Anspruch auf die Erteilung des beantragten Jagdscheins.

Begründung 1: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Alkohol am Steuer mit Waffe gemäß § 5 WaffG

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige rechtliche Grundlagen, die jeweils die Versagung des Jagdscheins rechtfertigten.

Erstens sei der Jäger waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Waffengesetz (WaffG). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf bei fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder Eignung gemäß §§ 5 und 6 WaffG nur ein Falknerjagdschein erteilt werden. Für alle anderen Jagdscheintypen, wie den hier beantragten, besteht dann ein zwingender Versagungsgrund, ohne dass die Behörde einen Ermessensspielraum hätte.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG besagt, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Das Gericht betonte, dass für diese Prognose eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Fehlverhaltens ausreicht. Im Waffenrecht dürfe aufgrund des hohen Schutzguts der öffentlichen Sicherheit kein Restrisiko hingenommen werden.

Entscheidend für das Gericht war dabei nicht, ob die Waffe während des Transports tatsächlich geladen war oder nicht. Diese Frage ließ das Gericht ausdrücklich offen. Allein der Umstand, dass der Jäger seine Jagdwaffe bei einer Autofahrt mitführte, während er eine Blutalkoholkonzentration von nachgewiesen 1,48 bzw. 1,39 Promille aufwies, reiche aus, um einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit der Waffe anzunehmen. In einem solchen Zustand seien alkoholbedingte Ausfallerscheinungen typisch und hätten sich hier ja auch im schweren Verkehrsunfall manifestiert.

Das Gericht verwies auf etablierte Rechtsprechung: Schon bei Werten über 0,5 Promille sei mit Verhaltensänderungen wie Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und verlangsamter Reaktion zu rechnen – erst recht bei über 1,1 Promille. Mit einer Schusswaffe gehe nicht vorsichtig und sachgemäß um, wer sie in einem Zustand führt (im waffenrechtlichen Sinne des Mitführens außerhalb der eigenen Wohnung oder des befriedeten Besitztums), in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können. Ob sie tatsächlich eintreten, sei unerheblich. Das bewusste Eingehen dieses Risikos stelle bereits ein unvorsichtiges Verhalten dar. Dies gelte auch für das bloße Mitführen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe im Auto unter erheblichem Alkoholeinfluss.

Die Begründung dafür sei zweifach: Zum einen bestehe die Gefahr, dass der Waffenbesitzer in einer unvorhergesehenen Konfliktsituation (die im Straßenverkehr jederzeit entstehen kann) aufgrund alkoholbedingter Enthemmung oder Fehleinschätzung inadäquat reagiert und zur Waffe greift. Zum anderen bestehe beim Transport einer Waffe im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss die reale Möglichkeit des Abhandenkommens der Waffe, insbesondere nach einem Unfall. Der Betroffene sei dann möglicherweise aufgrund von Verletzungen oder der Alkoholisierung nicht mehr in der Lage, den Zugriff Unbefugter auf die Waffe sicher zu verhindern.

Angesichts der Schwere dieses Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten und der hohen Bedeutung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit sei die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auch zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung noch gerechtfertigt. Weder der Zeitablauf von knapp viereinhalb Jahren seit dem Vorfall noch das positive Ergebnis der MPU im Jahr 2022 könnten diese Einschätzung ändern. Die MPU beziehe sich primär auf die Fahreignung, nicht umfassend auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Ob die Umstände in Zukunft, bei weiterem Zeitablauf und ohne neue Vorkommnisse, eine andere Bewertung erlauben könnten, ließ das Gericht offen.

Begründung 2: Jagdrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 17 BJagdG als separate Bestätigung

Zweitens sei die Versagung des Jagdscheins auch direkt nach jagdrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt, nämlich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 BJagdG. Auch das Jagdrecht fordert die Zuverlässigkeit des Jägers. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG nennt als Regelbeispiel für mangelnde Zuverlässigkeit den Fall, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Person werde nicht vorsichtig und sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen und diese nicht sorgfältig verwahren.

Das Gericht führte hierzu aus, dass die gleichen Umstände, die zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen (also das Mitführen der Waffe unter erheblichem Alkoholeinfluss), auch die Annahme der mangelnden Zuverlässigkeit im Sinne des Jagdrechts begründen. Die Anforderungen an den sorgfältigen Umgang mit Waffen seien im Jagdrecht nicht geringer als im Waffenrecht.

Fazit: Hohe Hürden für Jäger nach schwerwiegendem Fehlverhalten mit Alkohol und Waffen

Da die Ablehnung des Jagdscheins bereits aus diesen beiden Gründen – der festgestellten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG und der daraus folgenden sowie der eigenständig begründeten jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 17 BJagdG – rechtmäßig war, hatte der Jäger keinen Anspruch auf die Erteilung. Folglich war auch sein Hilfsantrag auf Neubescheidung erfolglos.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster unterstreicht die strengen Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Jägern und Waffenbesitzern. Es macht deutlich, dass das Führen oder Transportieren von Waffen unter Alkoholeinfluss ein absolutes Tabu ist und schwerwiegende Konsequenzen nach sich zieht, die bis zum Verlust des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte führen können. Selbst wenn die Waffe vorschriftsmäßig gesichert und entladen transportiert wird, reicht die erhebliche Alkoholisierung des Fahrzeugführers aus, um die notwendige Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen in Frage zu stellen. Die Bindung an die hohen Sicherheitsstandards im Waffen- und Jagdrecht wiegt hier schwerer als der Wunsch des Einzelnen, die Jagd ausüben zu dürfen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass bereits der Transport einer Jagdwaffe unter erheblichem Alkoholeinfluss (hier 1,48 Promille) ausreicht, um die waffenrechtliche und jagdrechtliche Zuverlässigkeit eines Jägers in Frage zu stellen – selbst wenn die Waffe ordnungsgemäß ungeladen transportiert wurde. Die strengen Sicherheitsanforderungen im Waffen- und Jagdrecht erlauben kein Restrisiko, da alkoholbedingte Ausfallerscheinungen die sichere Verwahrung der Waffe gefährden und in Konfliktsituationen zu unangemessenen Reaktionen führen könnten. Für Jäger bedeutet dies, dass sie bei jeglichem Umgang mit Waffen vollständig nüchtern sein müssen, da andernfalls langfristige Konsequenzen bis hin zum dauerhaften Verlust der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins drohen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Rolle spielt der Alkoholkonsum bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Jägers?

Für Jäger ist die Zuverlässigkeit eine der wichtigsten Voraussetzungen, um überhaupt einen Jagdschein oder Waffen besitzen zu dürfen. Das Gesetz (speziell das Bundesjagdgesetz und das Waffengesetz) verlangt, dass man im Umgang mit Waffen und bei der Jagdausübung so handelt, dass keine Gefahr für andere oder die Allgemeinheit entsteht.

Warum Alkohol die Zuverlässigkeit beeinflusst

Stellen Sie sich vor, jemand hantiert mit einer potenziell gefährlichen Waffe, während seine Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Urteilsfähigkeit durch Alkohol beeinträchtigt sind. Das birgt erhebliche Risiken. Deshalb gilt im Jagd- und Waffenrecht: Wer unter Alkoholeinfluss steht und dabei mit Waffen umgeht, handelt nicht zuverlässig. Dies kann schwerwiegende Folgen haben.

Wann wird es problematisch?

Es gibt keine festen Promillegrenzen, die pauschal für jeden Fall und jede Situation im Jagdzusammenhang gelten, so wie man es vielleicht vom Autofahren kennt. Für Jäger ist die Situation komplexer. Schon ab geringen Mengen Alkohol kann die Fähigkeit, sicher mit einer Waffe umzugehen oder im Jagdbetrieb die richtigen Entscheidungen zu treffen, eingeschränkt sein.

Es kommt darauf an, ob der Alkoholkonsum dazu führt, dass der Jäger als unzuverlässig im Sinne der Gesetze gilt. Das ist der Fall, wenn aus seinem Verhalten unter Alkoholeinfluss hervorgeht, dass er nicht die erforderliche Sorgfalt und Verantwortung im Umgang mit Waffen und bei der Jagd mitbringt.

Geht es nur ums Führen der Waffe?

Nein, es geht nicht nur darum, ob Sie die Waffe gerade aktiv „führen“ (also schussbereit bei sich tragen). Auch das unsachgemäße Hantieren, Laden, Entladen oder der Transport von Waffen im alkoholisierten Zustand kann die Zuverlässigkeit in Frage stellen. Selbst wenn die Waffe nur im Auto liegt, kann ein hoher Alkoholpegel und ein damit verbundenes auffälliges Verhalten dazu führen, dass die Behörde Zweifel an Ihrer Eignung hat. Es geht um das allgemeine verantwortungsbewusste Verhalten einer Person, die berechtigt ist, Waffen zu besitzen und zu führen.

Welche Erwartungen bestehen?

Von einem Jäger wird erwartet, dass er beim Umgang mit Waffen und während der Jagd absolut nüchtern ist. Das ist eine Frage der Verantwortung für sich selbst, für andere Menschen, für die Umwelt und für den sicheren Umgang mit dem Werkzeug Waffe. Wiederholte oder auch einmalige erhebliche Verstöße gegen das Gebot der Nüchternheit in Verbindung mit Waffen oder der Jagd können dazu führen, dass die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass die notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Dies kann den Entzug des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte zur Folge haben.

Für Sie als Jäger bedeutet dies, dass Sie jederzeit größtmögliche Vorsicht walten lassen müssen. Alkohol und Waffen passen grundsätzlich nicht zusammen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind sehr streng und der Umgang mit Waffen erfordert jederzeit höchste Konzentration und Nüchternheit.


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Was bedeutet „waffenrechtliche Unzuverlässigkeit“ und „jagdrechtliche Unzuverlässigkeit“ konkret?

Waffenrechtliche oder Jagdrechtliche Unzuverlässigkeit sind juristische Begriffe, die beschreiben, wann eine Person nicht als vertrauenswürdig genug angesehen wird, um Waffen zu besitzen oder zu führen oder die Jagd auszuüben. Der Staat legt Wert darauf, dass nur absolut zuverlässige Personen Zugang zu Waffen haben und jagen dürfen, um die allgemeine Sicherheit zu gewährleisten. Diese Konzepte sind im Waffengesetz (WaffG) und im Bundesjagdgesetz (BJagdG) geregelt.

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Jemand gilt als waffenrechtlich unzuverlässig, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Person Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder diese nicht sorgfältig lagert oder handhabt. Dies kann auf verschiedene Arten begründet sein.

Es gibt Fälle, in denen die Unzuverlässigkeit zwingend angenommen wird, zum Beispiel:

  • Wenn jemand wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen (wie unerlaubtem Waffenbesitz, Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig verurteilt wurde.
  • Wenn jemand Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung war oder ist.

In anderen Fällen wird die Unzuverlässigkeit im Regelfall angenommen. Das bedeutet, dass ein bestimmtes Verhalten üblicherweise zur Unzuverlässigkeit führt, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die dagegensprechen. Beispiele hierfür sind:

  • Wenn jemand gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz oder das Sprengstoffgesetz verstoßen hat.
  • Wenn jemand wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt wurde (auch wenn es kein Verbrechen war).
  • Wenn jemand häufiger oder erheblich gegen jagdrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
  • Wenn das Verhalten der Person zeigt, dass sie nicht die notwendige Sorgfalt oder Selbstkontrolle im Umgang mit Waffen besitzt. Dazu können auch Probleme mit Alkohol oder Drogen gehören oder eine Neigung zu Gewalttätigkeit.

Stellen Sie sich vor, jemand wird wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt oder misshandelt wiederholt seinen Jagdhund. Solche Verhaltensweisen können dazu führen, dass die Behörde annimmt, diese Person sei nicht zuverlässig genug für den Umgang mit Waffen.

Jagdrechtliche Unzuverlässigkeit

Die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit (§ 17 BJagdG) ist eng mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit verbunden. Wenn eine Person waffenrechtlich unzuverlässig ist, gilt sie automatisch auch als jagdrechtlich unzuverlässig. Denn zur Jagdausübung gehört in der Regel der Umgang mit Waffen.

Darüber hinaus kann jagdrechtliche Unzuverlässigkeit auch aus spezifischen Verstößen gegen Jagdvorschriften resultieren, die nicht unbedingt sofort Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen würden, aber zeigen, dass die Person sich nicht an die Regeln der ordnungsgemäßen Jagdausübung hält. Beispiele sind:

  • Wiederholte oder schwere Verstöße gegen Jagd- oder Tierschutzgesetze (z.B. verbotene Jagdmethoden, Abschuss außerhalb der Jagdzeit).
  • Verstöße, die zeigen, dass die Person die Jagd nicht tierschutzgerecht oder nach den allgemein anerkannten Grundsätzen ausübt.

Wenn Sie sich also fragen, was diese Begriffe bedeuten: Es geht um eine behördliche Einschätzung, ob jemand aufgrund seines Verhaltens die notwendige Eignung und Vertrauenswürdigkeit für den verantwortungsvollen Umgang mit Waffen und die Ausübung der Jagd besitzt. Ist das nicht der Fall, wird die Person als unzuverlässig eingestuft.


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Kann der Jagdschein nach einer Trunkenheitsfahrt dauerhaft entzogen werden?

Eine Trunkenheitsfahrt kann ernste Konsequenzen für Ihren Jagdschein haben. Der Jagdschein kann in der Tat entzogen werden, wenn Sie aufgrund der Trunkenheitsfahrt als nicht mehr zuverlässig gelten. Die gesetzlichen Regelungen verlangen für den Besitz eines Jagdscheins eine besondere Zuverlässigkeit, ähnlich wie beim Waffenrecht.

Warum ist Trunkenheit ein Problem für den Jagdschein?

Die Behörde, die für die Erteilung des Jagdscheins zuständig ist, prüft, ob Sie die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen. Eine Trunkenheitsfahrt, insbesondere mit höheren Blutalkoholwerten oder wenn es zu Gefährdungen kam, lässt Zweifel an dieser Zuverlässigkeit aufkommen. Es wird geprüft, ob Sie geeignet sind, mit Waffen und der Verantwortung der Jagdausübung umzugehen. Ein solches Verhalten im Straßenverkehr kann darauf hindeuten, dass die notwendige Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein fehlen.

Ist der Entzug „dauerhaft“?

Das Gesetz spricht vom Entzug des Jagdscheins. Das bedeutet, der Ihnen aktuell ausgestellte Jagdschein wird ungültig gemacht. Es gibt keine gesetzliche Frist, nach der der Jagdschein automatisch wiederauflebt.

Eine Neubeantragung eines Jagdscheins ist aber grundsätzlich möglich. Ob Sie einen neuen Jagdschein erhalten, hängt davon ab, ob Sie gegenüber der Behörde nachweisen können, dass Sie Ihre Zuverlässigkeit wiedererlangt haben.

Welche Faktoren beeinflussen die Entscheidung?

Die Behörde betrachtet den Einzelfall. Wichtige Faktoren sind dabei:

  • Die Schwere der Trunkenheitsfahrt (z. B. Höhe des Blutalkoholspiegels, gab es einen Unfall oder Schäden?).
  • Ob Sie zum ersten Mal auffällig geworden sind oder ob es Wiederholungen gab.
  • Ob neben der Trunkenheitsfahrt noch weitere Umstände vorliegen, die Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit begründen.
  • Wie viel Zeit seit dem Vorfall vergangen ist.
  • Welche Maßnahmen Sie seitdem ergriffen haben, um Ihre Zuverlässigkeit wiederherzustellen (z. B. Teilnahme an Therapien, Nachweis von Abstinenz).

Wenn der Verstoß schwerwiegend war oder es sich um einen Wiederholungstäter handelt, kann die Behörde zu dem Schluss kommen, dass die Zuverlässigkeit auf längere Sicht nicht gegeben ist.

Neubeantragung nach Entzug

Möchten Sie nach einem Entzug einen neuen Jagdschein beantragen, müssen Sie die Behörde davon überzeugen, dass Sie nun wieder zuverlässig sind. Dies erfordert in der Regel den Nachweis, dass die Ursache für den ursprünglichen Entzug (hier: das Verhalten im Zusammenhang mit Alkohol) behoben ist und nicht mehr zu einer Gefahr führt. Oft wird dafür der Nachweis über einen längeren Zeitraum der Abstinenz verlangt, manchmal verbunden mit einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (oft „MPU“ genannt). Erst wenn die Behörde davon überzeugt ist, dass keine Gefahr mehr besteht, kann ein neuer Jagdschein erteilt werden. Dies kann mehrere Jahre dauern.


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Wie wirkt sich ein Strafbefehl wegen Trunkenheit im Straßenverkehr auf den Jagdschein aus?

Ein Strafbefehl wegen Trunkenheit im Straßenverkehr kann tatsächlich Auswirkungen auf Ihren Jagdschein haben.

Was ein Strafbefehl bedeutet

Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung, die eine Strafe (meist eine Geldstrafe oder einen Fahrverbot) festsetzt, ohne dass es eine öffentliche Gerichtsverhandlung gab. Wenn Sie einen Strafbefehl akzeptieren oder nicht rechtzeitig Einspruch dagegen einlegen, wird er rechtskräftig. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich und ist ein offizieller Nachweis dafür, dass Sie eine Straftat begangen haben. Im Falle der Trunkenheit im Straßenverkehr handelt es sich um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch.

Warum Zuverlässigkeit wichtig ist

Um einen Jagdschein zu bekommen oder zu behalten, müssen Sie laut Gesetz als „zuverlässig“ gelten. Diese Zuverlässigkeit wird von der zuständigen Jagdbehörde geprüft. Sie soll sicherstellen, dass nur Personen Waffen besitzen und führen, die verantwortungsvoll damit umgehen und die Gesetze achten. Eine Verurteilung wegen einer Straftat kann die Zuverlässigkeit in Frage stellen.

Die Bewertung durch die Jagdbehörde

Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr kann die Jagdbehörde dazu veranlassen, Ihre Eignung und Zuverlässigkeit als Jäger neu zu bewerten. Das liegt daran, dass diese Straftat zeigt, dass Sie unter Alkoholeinfluss die Kontrolle verloren und sich und andere im öffentlichen Raum gefährdet haben. Die Behörde prüft dann, ob Sie trotz dieser Verurteilung noch als zuverlässig im Sinne des Jagdrechts gelten können, insbesondere im Hinblick auf den sicheren Umgang mit Schusswaffen.

Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Jagdbehörde die genauen Umstände Ihrer Tat. Wichtig sind zum Beispiel:

  • Wie hoch war Ihr Blutalkoholwert?
  • Kam es zu einem Unfall oder einer konkreten Gefährdung?
  • Wie hoch war die im Strafbefehl festgelegte Geldstrafe (gemessen in Tagessätzen)?
  • Gab es bereits frühere Auffälligkeiten?

Je schwerwiegender die Tat eingeschätzt wird (oft erkennbar am Alkoholwert und der Höhe der Geldstrafe), desto wahrscheinlicher ist es, dass die Behörde die Zuverlässigkeit für den Jagdschein als nicht mehr gegeben ansieht. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr kann daher zur Entziehung des Jagdscheins führen.

Die Behörde trifft diese Entscheidung nach einer Einzelfallprüfung, bei der sie alle relevanten Informationen berücksichtigt.


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Welche Pflichten hat ein Jäger beim Transport einer Jagdwaffe?

Beim Transport einer Jagdwaffe hat ein Jäger bestimmte wichtige Pflichten, die sich aus dem Waffengesetz ergeben. Diese Regeln sollen sicherstellen, dass die Waffe während des Transports keine Gefahr darstellt.

Zunächst darf der Transport nur zu einem erlaubten Zweck erfolgen, wie zum Beispiel zur Jagdausübung, zum Schießstand oder zur Instandsetzung bei einem Büchsenmacher.

Die wichtigsten Pflichten beim Transport sind:

  1. Die Waffe muss „nicht schussbereit“ sein: Das bedeutet, dass die Waffe entladen sein muss. Es darf sich keine Munition in der Waffe befinden (also weder im Patronenlager noch im Magazin, wenn dieses in der Waffe steckt). Stellen Sie sich vor, die Waffe muss mit einem Handgriff schussbereit gemacht werden können – genau das soll durch diesen Zustand verhindert werden.
  2. Die Waffe muss „nicht zugriffsbereit“ sein: Das bedeutet, dass die Waffe nicht unmittelbar zur Hand genommen werden kann. Hierfür muss die Waffe in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden. Dies kann ein Futteral, ein Koffer oder auch der verschlossene Kofferraum eines Fahrzeugs sein. Wichtig ist, dass das Behältnis zu ist und die Waffe nicht direkt greifbar ist, ohne dass man das Behältnis öffnen muss. Ein einfaches Überwerfen einer Decke reicht zum Beispiel nicht aus.

Für Sie als Jäger bedeutet das: Bevor Sie Ihre Jagdwaffe transportieren, stellen Sie sicher, dass sie entladen ist und sich in einem geschlossenen Behältnis befindet, sodass sie während der Fahrt oder des Transports nicht einfach entnommen und benutzt werden kann.

Die Einhaltung dieser Vorschriften liegt in der Verantwortung des Jägers. Ein korrekter Transport dient der eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer und hilft, Verstöße gegen das Waffengesetz zu vermeiden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bezeichnet im Sinne des Waffengesetzes (§ 5 WaffG) den Zustand, in dem eine Person nicht als vertrauenswürdig angesehen wird, um Waffen oder Munition zu besitzen, zu führen oder zu handhaben. Das ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand Waffen nicht vorsichtig oder sachgemäß benutzt oder lagert, beispielsweise wenn er alkoholbedingt unvorsichtig im Umgang mit Waffen handelt. Diese Unzuverlässigkeit führt zur Versagung oder zum Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen wie der Waffenbesitzkarte. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit steht hier im Vordergrund.

Beispiel: Wer mit einer geladenen Waffe im Auto unter erheblichem Alkoholeinfluss fährt, wird als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen, da die Gefahr besteht, dass er die Waffe unsachgemäß handhabt.


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Jagdrechtliche Unzuverlässigkeit

Die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit ist in § 17 Bundesjagdgesetz (BJagdG) geregelt und meint, dass eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, um einen Jagdschein zu erhalten oder zu behalten. Das bedeutet, sie wird von der Behörde nicht als verantwortungsbewusst und sorgfältig genug im Umgang mit Waffen und der Jagdausübung eingeschätzt. Personen, die nach dem Waffenrecht unzuverlässig sind, gelten automatisch auch als jagdrechtlich unzuverlässig, da Jagdausübung den Umgang mit Waffen beinhaltet.

Beispiel: Ein Jäger, der mit erheblichem Alkohol im Blut eine Jagdwaffe im Fahrzeug mitführt und einen schweren Unfall verursacht, wird als jagdrechtlich unzuverlässig bewertet, weil das Verhalten Zweifel an seiner Sorgfalt aufkommen lässt.


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Blutalkoholkonzentration (BAK)

Die Blutalkoholkonzentration beschreibt die Menge an Alkohol im Blut, meist in Promille angegeben. Sie ist ein objektiver Wert, der die alkoholische Beeinträchtigung einer Person zeigt. Im Straf- und Verkehrsrecht dient dieser Wert als Maßstab für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im vorliegenden Fall ist eine BAK von über 1,3 Promille maßgeblich, da ab etwa 0,5 Promille erste Verkehrsbeeinträchtigungen erwartet werden, ab 1,1 Promille eine erhebliche Gefährdung vorliegt.

Beispiel: Mit 1,48 Promille im Blut ist die Reaktionsfähigkeit stark beeinträchtigt, sodass ein Jäger nicht mehr sicher mit einer Waffe umgehen kann, was eine Versagung des Jagdscheins rechtfertigt.


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Fahrerlaubnisentzug

Der Fahrerlaubnisentzug ist die behördliche oder gerichtliche Maßnahme, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Dies ist eine häufige Folge bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen wie einer Trunkenheitsfahrt. Die Entziehung bewirkt, dass die betroffene Person bis zu einer Neuerteilung nicht mehr Auto fahren darf. Die Dauer bis zur möglichen Wiedererteilung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Verhalten des Betroffenen und einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Beispiel: Nach dem Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,48 Promille wurde dem Jäger die Fahrerlaubnis entzogen, da er nicht mehr als verkehrstauglich galt.


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Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung, die eine Strafe ohne Hauptverhandlung festlegt, wenn die Tat eindeutig ist und kein Widerspruch eingelegt wird. Er wird etwa bei leichteren Straftaten wie einer Trunkenheitsfahrt erlassen und hat rechtskräftige Wirkung, wenn kein Einspruch erfolgt. Der Strafbefehl ist vergleichbar mit einem Urteil und kann rechtliche Folgen für behördliche Entscheidungen wie die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach sich ziehen.

Beispiel: Das Amtsgericht verhängte gegen den Jäger einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, was den Behörden als Nachweis seiner Unzuverlässigkeit dienen kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) Waffengesetz (WaffG): Regelt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und definiert, wann eine Person als unzuverlässig im Umgang mit Waffen gilt, insbesondere wenn sie nicht vorsichtig oder sachgemäß mit Waffen oder Munition umgeht. Es genügt bereits eine Prognose, dass der Betroffene zukünftig ein Risiko darstellt, um die Zuverlässigkeit abzulehnen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Jäger hat seine Zuverlässigkeit verloren, da das Mitführen einer Jagdwaffe unter erheblichem Alkoholeinfluss eine unvorsichtige Handhabung zeigt, unabhängig davon, ob die Waffe geladen war.
  • § 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Verpflichtet dazu, nur zuverlässigen und geeigneten Personen Jagdscheine zu erteilen; mangelnde Zuverlässigkeit wird insbesondere bei fehlender Sach- und Sorgfalt im Umgang mit Waffen und Munition angenommen. Das Jagdrecht knüpft somit eng an die waffenrechtlichen Anforderungen an. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die jagdrechtliche Ablehnung des Jagdscheins stützt sich auf dieselben Tatsachen, die auch die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen, nämlich den Umgang mit der Waffe unter Alkoholeinfluss.
  • § 13 Abs. 6 WaffG: Verbietet ausdrücklich das Transportieren geladener Schusswaffen, um Missbrauch und Unfallrisiken zu minimieren. Die sichere und ungeladene Aufbewahrung während des Transports ist zwingend vorgeschrieben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der genaue Ladezustand offen blieb, stellte die ursprüngliche Annahme, die Waffe sei geladen gewesen, einen möglichen Verstoß dar und war Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen, was die Vertrauenswürdigkeit des Jägers zusätzlich beeinträchtigte.
  • § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Strafgesetzbuch (StGB): Sanktioniert die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs, etwa durch Trunkenheit am Steuer, die erhebliche Gefahren für Leben und Eigentum verursacht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das rechtskräftige Strafurteil wegen Trunkenheit am Steuer und der Unfall mit hohem Sachschaden unterstreichen das schwere Fehlverhalten des Jägers und begründen die Zweifel an seiner Eignung im sicheren Umgang mit Waffen.
  • § 154 Strafprozessordnung (StPO): Ermöglicht die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, wenn kein hinreichender Tatverdacht mehr besteht, ist aber keine Aussage zur Unschuld oder Unzuverlässigkeit selbst. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Einstellung der Ermittlungen im waffenrechtlichen Verfahren entlastete den Jäger nicht ausreichend, um die Zuverlässigkeitsbedenken auszuräumen, da andere gewichtige Umstände weiterbestanden.
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Dient der Beurteilung der Fahreignung nach Verkehrsverstößen, insbesondere bei Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten, fokussiert jedoch vorrangig auf das Verhalten im Straßenverkehr und nicht auf waffenrechtliche Anforderungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das positive MPU-Gutachten reichte nicht aus, die waffenrechtliche oder jagdrechtliche Unzuverlässigkeit zu widerlegen, da diese Prüfungen andere Risikobewertungen zugrunde legen.

Das vorliegende Urteil


Verwaltungsgericht Münster – Az.: 1 K 2756/22 – Urteil vom 01.04.2025


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