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Verkehrsunfall – Restwertbestimmung Fahrzeug bei Angebot aus dem Ausland

LG Stuttgart – Az.: 4 S 76/19 – Urteil vom 14.08.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.01.2019 – 8 C 981/18 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.169,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2017 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von dem gegen ihn gerichteten Anspruch der klägerischen Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in der vorliegenden Sache in Höhe von 334,75 Euro freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 12 % und die Beklagte 88 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.449,63 € festgesetzt.

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 313a, 540 ZPO)

I.

1. Der Kläger/ Berufungskläger nimmt die beklagte Kaskoversicherung nach einem Hagelschaden an seinem Volvo, den er weiter nutzt, auf weitere Zahlung in Höhe von 2.482,63 Euro in Anspruch.

Die AKB der Beklagten, Stand 1.7.2009, lauten auszugsweise:

A.2.6.1

Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. ………..

A.2.6.6

Verkehrsunfall - Restwertbestimmung Fahrzeug bei Angebot aus dem Ausland
(Symbolfoto: Von EsfilPla/Shutterstock.com)

Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.

Der Sachverständige der Beklagten hat einen Restwert in Höhe von 5.170 Euro ermittelt. Das verbindliche Restwertangebot mit kostenloser Abholung des Fahrzeugs beim Kläger und Barzahlung bei Abholung wurde von der Firma … „…“ aus Litauen abgegeben. Der Verkauf sollte über eine …/… aus München erfolgen. Auf der Grundlage dieses Restwerts zahlte die Beklagte an den Kläger 2.004,22 Euro. Zwischen den Parteien ist im Berufungsverfahren unstreitig, dass der Restwert, ermittelt auf dem Regionalmarkt, nur 3.000,-€ beträgt.

2. Das Amtsgericht hat die Klage auf weitere Zahlung mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe mit ihrer Zahlung den um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits vollständig ausgeglichen. Bezüglich des Wiederbeschaffungswerts sei aufgrund der fiktiven Abrechnung die Differenzsteuer abzuziehen, so dass sich ein Betrag in Höhe von 7.324,22 Euro ergebe. Der Restwert sei mit 5.170 Euro auf dem überregionalen Markt zu ermitteln. Mittlerweile habe sich ein Markt seriöser Aufkäufer entwickelt, der nicht nur auf den Ort, an dem sich das defekte Fahrzeug befindet, beschränkt sei. Die modernen Kommunikationsmittel erlaubten es, schnelle und aussagekräftige Informationen über den Schadenumfang des infrage stehenden Fahrzeugs auszutauschen, so dass der Aufkäufer in der Lage sei, unverzüglich eine seriöse Kalkulation vorzunehmen und ein entsprechendes Angebot abzugeben. Die beschränkten Informationsmöglichkeiten, die noch bis zum Ende des 20. Jahrhunderts bestanden hätten und eine Vermarktung der Restwerte über den lokalen Markt hinaus erschwerten, gehörten endgültig der Vergangenheit an. Die alte Rechtsprechung, die noch grundsätzlich auf den lokalen Markt abgestellt habe, könne heute keine Gültigkeit mehr haben. Heute sei für den Versicherungsnehmer – vor allem unter Vermittlung durch den Versicherer – sehr einfach, die Restwerte auch überregional zu ermitteln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

3. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung mit Ausnahme der Erwägungen zur Differenzsteuer, die nicht angegriffen werden. Das Amtsgericht habe die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Bestimmung des maßgeblichen Restwerts verkannt. Die Entscheidung des BGH aus dem Bereich des Haftpflichtschadens, dass es einen Unterschied mache, ob das Fahrzeug tatsächlich verkauft werde oder vom Geschädigten weiter genutzt werde (BGH, Urteil vom 13.10.2009, VI ZR 318/08), sei aufgrund der Rechtsprechung des 4. Senats (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14) auch auf den Kaskobereich übertragbar. Da sich in den AKB keine vertragliche Vereinbarung befinde, dass mit dem Restwert der auf dem internationalen Restwertmarkt erzielbare Restwert gemeint ist, sei nur der vom Kläger auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert anzusetzen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das amtsgerichtliche Urteil als richtig.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze vom 11.3.2019 und vom 30.4.2019 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2019 (Bl. 168ff.) Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und in der Sache begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Zahlung von 2169,37€, weil er sich nur einen Restwert i.H.v. 3000 € anrechnen lassen muss. Das amtsgerichtliche Urteil ist daher wie im Tenor ausgesprochen abzuändern.

1.

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Schadensersatzanspruch, sondern um einen vertraglichen Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seine Kaskoversicherung, für den die vertraglichen Regelungen maßgebend sind. Im Gegensatz zum Schadensersatzrecht des BGB ist die Kaskoversicherung ihrer Natur nach typischerweise nicht auf vollen Ersatz des Vermögensschadens gerichtet. So sind bei einem reinen Sachschaden Einschränkungen durch die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers ebenso wie ein Ausschluss des Ersatzes von Wertminderungen üblich. Die Regelungen zu den Kaskoleistungen stehen unter dem Postulat, dass der Versicherungsnehmer seinen tatsächlichen Schaden ersetzt bekommen, sich aber nicht bereichern soll, die Leistung ist also auf den wirklich entstandenen Schaden begrenzt (Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 19. Auflage, A.2 AKB Rz. 409f). Auch in der Kaskoversicherung kann konkret oder fiktiv abgerechnet werden (vgl. BGH Urteil vom 24.05.2006, IV ZR 263/03).

Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Kaskoentschädigung ist allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers, die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz finden keine Anwendung (BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14). Für die Auslegung gelten die allgemeinen Maßstäbe. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 08.10.2014, IV ZR 16/13).

2.

Gemäß A.2.6.6 der anwendbaren AKB ist Restwert der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Die Höhe des Restwerts, d.h. des vom Versicherungsnehmer erzielbaren Erlöses beim Verkauf des beschädigten oder zerstörten Fahrzeugs, hat der Versicherer als eine ihm günstige Tatsache darzulegen und zu beweisen.

Ob die Höhe des Restwerts sich nach der Verkaufsmöglichkeit an dem Ort richtet, an welchem sich das beschädigte Fahrzeug befindet oder ob auch überörtliche Restwertangebote mit zu berücksichtigen sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Für das vorliegende Verfahren kann diese Frage jedoch auch offenbleiben, weil die Beklagte dem Kläger nicht ein überörtliches Restwertangebots, sondern nur ein internationales, nämlich das eines litauischen Aufkäufers zugeleitet hat.

Ein nur im Ausland erzielbarer Veräußerungserlös ist unter Berücksichtigung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedoch nicht unter dem Veräußerungswert im Sinne des A 2.6.6 AKB zu verstehen. Gemeint ist nach diesem maßgeblichen Verständnis mit diesem Begriff vielmehr derjenige Betrag, den der Versicherungsnehmer selbst – bei gehöriger Anstrengung – erzielen kann. Ob diese Anstrengung, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, wegen der Möglichkeiten der Internetrecherche aktuell einen größeren Radius als in der Entscheidung des BGH vom 06.03.2007, VI ZR 120/06 (ergangen zu einem Schadensersatzanspruch) erfassen muss oder nicht, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist das Berufungsgericht, anders als das Amtsgericht, nicht der Meinung, dass dieser Radius auch Länder umfassen müsste, die geographisch weit entfernt sind und in denen nicht Deutsch gesprochen wird. Der litauische Restwertmarkt ist einem durchschnittlichen Kaskoversicherungsnehmer gar nicht zugänglich, und dieser hat deshalb weder die Möglichkeit, ein ihm unter Bezug auf einen Anbieter aus Litauen vorgelegtes Restwertangebot auf seine Seriosität hin zu überprüfen noch diejenige, zu einem Zeitpunkt, an welchem er sein Fahrzeug nicht mehr nutzen will, es selbst nach Litauen zu verkaufen.

3.

Der Kläger hat aus dem Kaskoversicherungsvertrag keinen Anspruch auf die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 136,85 Euro. Gemäß A.2.9. werden die Kosten eines Sachverständigen nur erstattet, wenn die Beklagte dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat.

Damit hat die Beklagte den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.324,22 Euro unter Abzug des Restwertes in Höhe von 3.000 Euro zu bezahlen. Vom Wiederbeschaffungswert sind des Weiteren die Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro sowie die Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.004,22 Euro abzuziehen.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Wiederbeschaffungswert 7.324,22 Euro

./. Restwert 3.000, — Euro

./. Selbstbeteiligung 150, — Euro

./. erfolgte Zahlung 2.004,85 Euro

noch zuzusprechen 2.169,37 Euro

4.

Die Beklagte hat dem Kläger aufgrund der unrichtigen Abrechnung des Schadensfalles gem. § 280 Abs. 1 BGB deren vorgerichtliche Anwaltskosten aus einem Streitwert von 2.169,37 Euro zu ersetzen. Wie dieses Klageverfahren gezeigt hat, war die Beauftragung eines Rechtsanwalts vernünftig und zweckmäßig. Der Anspruch beläuft sich auf 334,75 Euro (1,3 Geschäftsgebühr = 261,30Euro netto zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation 20 Euro). Da die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass der Kläger diese Forderung bisher nicht bezahlt hat, ist der Anspruch des Klägers insofern auf Freihaltung gerichtet. Die Voraussetzungen für eine Verzinsung hinsichtlich der geltend gemachten Anwaltskosten sind weder dargetan noch ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs.1 S.1, 97 Abs.1, die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 710 ZPO.

 

 

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