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Berechnung Streitwert bei einer Scheidung

Wie hoch ist der Streitwert bei einer Scheidung?

Eine Scheidung ist für die beiden scheidungswilligen Menschen stets mit Kosten verbunden. Diese Kosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Gerichtsverfahren sowie den Rechtsanwaltskosten. Die Höhe der jeweiligen Kosten ist dabei stets abhängig von dem sogenannten Streitwert, sodass die einfache Formel „höherer Streitwert gleich höhere Kosten“ zur Anwendung gebracht werden kann. Es stellt sich dann nur noch die Frage, wie genau der Streitwert im Fall einer Scheidung eigentlich berechnet wird. Dieses Wissen, sowie die Kenntnis, was die einzelnen Begrifflichkeiten wie Streitwert bzw. Verfahrenswert respektive Gegenstandswert eigentlich genau bedeuten, ist überaus wichtig, um einen guten Schlussstrich unter die Scheidungsangelegenheit zu setzen und damit auch den Grundstein für eine gute Zukunft legen zu können.

Die Bedeutung des Streitwertes, des Verfahrenswertes sowie des Gegenstandswertes

Streitwert Scheidung
Die Anwaltskosten und Gerichtskosten bei einer Scheidung hängen vom Gegenstandswert bzw. Streitwert ab. (Symbolfoto: LE Photo/Shutterstock.com)

Jedes Mal, wenn hierzulande ein Gericht mit der Klärung einer Rechtsstreitigkeit beauftragt wird, ist ein Kostenansatzpunkt erforderlich. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Streitwert. Im Grunde genommen ist auch ein familienrechtliches Verfahren wie eine Scheidung ein rechtliches gerichtliches Verfahren, da ein bisherig geltender rechtlicher Zustand aufgelöst und ein neuer rechtlicher Zustand hergestellt wird. Bei einer familienrechtlichen Angelegenheit ist ein Kostenansatzpunkt natürlich auch erforderlich, allerdings wird dieser Kostenansatzpunkt nicht als Streitwert bezeichnet. Bei derartigen Angelegenheiten kommt die Bezeichnung Verfahrenswert oder Gegenstandwert zum Einsatz. Der Grund, warum der Gesetzgeber für derartige Angelegenheiten eine andere Bezeichnung gewählt hat, liegt in dem Umstand, dass ein familienrechtliches Verfahren ausdrücklich nicht als Auseinandersetzung zweier Parteien betrachtet. Es wird somit auch im Familienrecht von dem Familiengericht kein Urteil gesprochen, sondern vielmehr ein Beschluss gefasst.

In einer familienrechtlichen Angelegenheit gibt es keinen Kläger und keinen Beklagten, es gibt lediglich einen Antragssteller und einen Antragsgegner. Es ist durchaus möglich, dass ein derartiges Verfahren nur mit einem einzigen Anwalt durchgeführt wird. Dies ist dann ratsam, wenn sich beide scheidungswilligen Partner über die Rahmenumstände der Scheidung sowie der damit verbundenen weitergehenden Faktoren absolut einig sind.

Sollten sich sowohl der Antragssteller als auch der Antragsgegner jeweils von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, so kommt die Bezeichnung Gegenstandswert anstelle des Verfahrenswertes zum Einsatz. Die Grundsätze der Berechnung des Gegenstandswertes sind jedoch absolut identisch.

Wie erfolgt die Berechnung?

Die rechtliche Grundlage für die Berechnung des Verfahrenswertes findet sich in dem § 43 Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) wieder. Der Paragraf besagt, dass der Verfahrenswert von dem Gericht auf der Grundlage des Einzelfalls sowie des Umfangs und der Einkommens- sowie Vermögenswerte sowie der Angelegenheitsbedeutung festgelegt werden soll. Es liegt somit im eigenen Ermessen des Familiengerichts, den Verfahrenswert festzulegen.

Als Untergrenze für den Verfahrenswert hat der Gesetzgeber jedoch den Betrag von 3.000 Euro festgelegt.

Das Familiengericht geht für die Festlegung eines Verfahrenswertes schrittweise vor. Jeder einzelne Schritt wird dabei von dem Gericht beurteilt. Müssen im Zuge eines Scheidungsverfahrens noch die Fragen des Versorgungsausgleichs oder des Sorgerechts geklärt werden, so steigert sich dadurch der Umfang und die Bedeutung des Verfahrens und dementsprechend auch der Verfahrenswert. Sind beide Verfahrensbeteiligten berufstätig, so werden die Einkommensverhältnisse auf der Grundlage der jeweilig letzten drei Monate ermittelt. Hierbei wird das Nettoeinkommen berücksichtigt. Für den Verfahrenswert sind dabei beide Einkommen der Verfahrensbeteiligten entscheidend.

Bei selbstständigen Personen oder Unternehmern bzw. Freiberuflern werden zur Ermittlung des Verfahrenswertes die Einnahmen-/Überschussrechnung oder auch die Einkommenssteuerbescheide bzw. Bilanzen herangezogen.

Zu der Einkommenssituation zählen auch etwaig vorhandene Kapitaleinnahmen und Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen. Auch Steuerrückzahlungen werden berücksichtigt. Ist der Wert ermittelt worden, so multipliziert das Familiengericht diesen Wert mit dem Faktor 3. Sollten aus der Ehe Kinder hervorgegangen, so wird der Freibetrag von 250 Euro pro Person bei dem Verfahrenswert in Abzug gebracht. Hierzu muss jedoch gesagt werden, dass sich dieser ermittelte Betrag des Verfahrenswertes lediglich auf die reine Scheidung an sich bezieht. Für weitergehende Entscheidungen wie beispielsweise Sorgerechtsfragen oder auch Unterhaltsfragen werden separat beurteilt, sodass dann auch wieder andere Verfahrenswerte ermittelt werden müssen.

Bei der Berechnung der Vermögenswerte geht das Familiengericht sehr pragmatisch vor. Sollten Vermögenswerte vorhanden sein, so führt dies zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes. Bargeld ist dabei naturgemäß überaus einfach zu beziffern. Bei Sachwerten jedoch ist dies in der gängigen Praxis nicht ganz so einfach, da die Verkehrswerte erst einmal geschätzt werden müssen.

Ebenso wie Vermögenswerte werden auch Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Verfahrenswertes berücksichtigt. Hierbei gelten jedoch auch Freigrenzen.

Ehepaare, die ihre Scheidung so kostengünstig wie nur irgend möglich halten möchten, sollten sich im Vorwege zusammensetzen und bereits Lösungen für die Zukunft erarbeiten. Eine einvernehmliche Scheidung, bei der nur sehr wenige Fragen geklärt werden müssen, ist selbstverständlich in Bezug auf den Verfahrenswert erheblich kostengünstiger als eine strittige Scheidung mit vielen offenen Fragen. Auch wenn eine Scheidung natürlich nicht von ungefähr kommt, sondern vielmehr in der gängigen Praxis das Ergebnis von unterschiedlichen individuellen Entwicklungen des Ehepaares untereinander ist, so gibt es immer Möglichkeiten der Einigung. Auch wenn es ein wenig kurios klingen mag, so sollte eine Scheidung von jedem einzelnen Part des Ehepaares nicht „persönlich“ genommen oder betrachtet werden. Menschen verlieben sich, Menschen trennen sich. Dies ist der Gang der Dinge im Leben. Es kann gut gehen, es kann aber auch schiefgehen. Menschliche Emotionen sind jedoch unberechenbar und wenn die Scheidung eben nicht einvernehmlich entschieden wurde, so treibt dies den Verfahrenswert in die Höhe und es kann nach der Scheidung keine „Gewinner“ oder „Verlierer“ geben.

Bei einer strittigen Scheidung gibt es nicht die Möglichkeit, die Angelegenheit durch einen einzigen Rechtsanwalt zu regeln. Ein Rechtsanwalt kann immer nur die Vertretung eines Mandanten übernehmen, sodass die individuellen Ansprüche oder auch Interessen des anderen Mandanten nicht von dem Rechtsanwalt vertreten werden. Wird ein zweiter Rechtsanwalt benötigt, so steigern sich dadurch natürlich auch die Kosten für die Scheidung. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann ein Rechtsanwalt jedoch das scheidungswillige Paar vertreten und das gemeinsame Interesse der Scheidung gerichtlich durchsetzen.

Die Scheidungsfolgevereinbarung als Geldsparmöglichkeit

Es kommt nicht selten vor, dass sich Paare im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung auf den ersten Blick einig sind und diese Einigkeit durch ein gemeinsames Gespräch sich auch gegenseitig signalisieren. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass sich Meinungsbilder oder auch Ansichten im Verlauf der Scheidungsphase durchaus verändern können. Streitigkeiten können aus dem Nichts heraus entstehen, sodass alle mündlichen Zusagen im Zusammenhang mit der Scheidung von dem einen auf den anderen Augenblick nichtig sind. Es ist daher auf jeden Fall empfehlenswert, die Einigkeit zu dem Zeitpunkt, wo sie noch besteht, schriftlich zu fixieren. Eine gute Möglichkeit hierfür stellt die Scheidungsfolgevereinbarung dar. In dieser Scheidungsfolgevereinbarung, die als eine Art vertragliche Regelung zwischen den Ehepartnern verstanden werden kann, können die Fragen nach dem Trennungsjahr sowie die weitergehenden Regelungen wie die Scheidungsfolgen in schriftlicher Form verbindlich festgehalten werden. Dadurch lässt sich auch der Verfahrenswert einer Scheidung merklich reduzieren, da das Familiengericht diese Fragen nicht mehr klären muss.

Eine Scheidungsfolgevereinbarung hat vor dem Familiengericht einen Beweischarakter und ist bindend. Dementsprechend wird das Ergebnis der Scheidungsfolgevereinbarung auch von dem Familiengericht als gegebener Rahmenumstand anerkannt. Die Scheidungsfolgevereinbarung sollte auf jeden Fall durch einen Notar beurkundet werden, da sie lediglich auf diese Weise ihren rechtlich verbindlichen Charakter erhält und notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Im Zusammenhang mit der Streitwertberechnung hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren durchaus einige Gerichtsurteile in die Gesetzgebung einfließen lassen, die im Fall des Falles natürlich von besonderem Interesse sind. Es kann nicht schaden, diese Gerichtsurteile zu kennen bzw. einmal gesehen zu haben. Auf dieser Internetpräsenz können zahlreiche Gerichtsurteile von den verschiedenen Gerichten eingesehen werden.

Zusammenfassung zur Berechnung des Streitwerts bei einer Scheidung

Den Verfahrenswert (Streitwert) in einem Scheidungsverfahren kann man wie folgt berechnen:

Zunächst wird das monatliche Einkommen (Netto) beider Ehepartner zusammengerechnet und anschließend mit dem Faktor 3 multipliziert.

Hier muss jedoch berücksichtigt werden, dass auch gewissen Einnahmen wie Kindergeld und Elterngeld sich auf das Einkommen und damit auch auf den Streitwert auswirken. Ebenfalls wirkt sich eventuell vorhandenes Vermögen der Ehepartner auf den Streitwert aus. Welches eine Erhöhung des Wertes ergibt. Hier werden normalerweise dann 5 Prozent vom Vermögen zum Streitwert hinzugezählt. Zu berücksichtigen sind hier in der Regel aber auch Freibeträge der meisten Gerichte, welche sich bei ungefähr 15.000 Euro pro Ehegatte und 7.500 Euro pro Kind bewegen. So fern unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind, werden rund 250 Euro vom Nettoeinkommen der Ehepartner abgezogen.

Ebenfalls Relevanz zur Berechnung und Erhöhung des Wertes sind Folgesachen über die das Familiengericht noch ggfs.zu entscheiden hat. So genannte Folgesachen können zum Beispiel Fragen zum Sorgerecht, Unterhalt, Umgangsrecht oder Zugewinnausgleich sein. Folgesachen zum Sorgerecht und Umgangsrecht erhöhen den Streitwert um ca. 800 Euro. Beim Unterhalt wird das 12-Fache des Monatswertes hinzugerechnet. Beim Zugewinnausgleich wird der von einem Ehegatten geforderter Beitrag hinzugerechnet. Darüber hinaus können sich auch die Mietkosten bei einer ehelichen Wohnung auf den Streitwert auswirken. Hier wird in der Regel die Jahresmiete zugrunde gelegt und aufaddiert. Dieses gilt ebenfalls für den Hausrat, welcher entsprechend berücksichtigt wird.

Eine Besonderheit bei der Berechnung des Streitwertes ist der Versorgungsausgleich. Diese Entscheidung zur Folgesache erhöht den Streitwert um min. 1.000 Euro und kann je nach Anzahl der Anrechte, wie zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung oder private oder betriebliche Altersversorgung, auch entsprechend höher liegen

Haben Sie Fragen zu den Scheidungskosten bzw. Gerichtskosten und der Ermittlung des Streitwertes? Dann kontaktieren Sie uns gerne.

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