Skip to content

Verkehrsunfall auf Parkplatz – Betriebsgefahr

LG Wuppertal – Az.: 3 O 377/14 – Urteil vom 27.04.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Reparaturrechnung der Firma, Xx, Z, vom 20.04.2014 (Rechnungsnummer: 067405) Anlage D4, mit Ausnahme der bereits gezahlten Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von insgesamt 6.770,78 Euro freizustellen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.817,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 912,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 %, die Beklagten zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Verkehrsunfall auf Parkplatz - Betriebsgefahr
(Symbolfoto: frantic00/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 26.05.2014 gegen 12:25 Uhr auf dem Parkplatz des Tierfutterfachmarkts auf der F-Straße in S geltend.

Der Geschäftsführer der Klägerin befuhr mit dem Pkw Audi Q7, amtliches Kennzeichen …, die Einfahrt zum Parkplatz des Tierfutterfachmarktes. Der Beklagte zu 2. befand sich mit seinem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug Alfa Romeo, amtliches Kennzeichen xxx, auf einem unmittelbar neben der Zufahrt liegenden Parkplatz.

Während der Vorbeifahrt des klägerischen Fahrzeugs kam es zur Kollision, wobei der Hergang streitig ist.

Die Klägerin verlangt Freistellung von Reparaturkosten in Höhe von 6.770,78 Euro sowie Wertminderung in Höhe von 1.680,00 Euro, Nutzungsausfall in Höhe von fünf Tagen à 79,00 Euro = 395,00 Euro, Gutachterkosten in Höhe von 860,13 Euro brutto und eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 Euro, insgesamt 2.965,13 Euro, und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 912,80 Euro netto.

Soweit sie zunächst Erstattung von Mehrwertsteuer in Höhe von 1.286,45 Euro verlangt hat, hat sie die Klage zurückgenommen.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte zu 2. habe mit seinem Fahrzeug plötzlich und unerwartet die eingegrenzte Parkplatzmarkierung nach vorne verlassen. Hierbei sei es zur Kollision gekommen, wobei die rechte Seite ihres Audis erheblich beschädigt worden sei. Nach dem Unfall, als der Fahrer ihres Fahrzeugs Fotos habe fertigen wollen, habe der Beklagte zu 2. sein Auto zunächst zurückgesetzt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von der Reparaturrechnung der Firma, Xx, Z, vom 20.06.2014 (Rechnungsnummer: yyy Anlage D4, mit Ausnahme der durch den Beklagten bereits gezahlten Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von insgesamt 6.770,78 Euro freizustellen,

2. die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.965,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagten zu verurteilen, außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 912,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei mit überhöhter Geschwindigkeit in die enge und verwinkelte Zufahrt gefahren. Der Beklagte zu 2. habe seine Parkbucht verlassen wollen und sich etwas nach vorne getastet. Als er das gegnerische Fahrzeug links neben sich erblickt habe, habe er sein Auto sofort gestoppt und noch die Hupe betätigt. Trotzdem sei es zur Kollision gekommen. Der klägerische Fahrer sei mit der rechten Seite seines Audi gegen die linke vordere Seite des Beklagtenfahrzeugs gefahren. Er habe das auf einem Parkplatz geltende Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme nicht beachtet.

Auch die Sachverständigenkosten könne die Klägerin nur netto verlangen, da sie vorsteuerabzugsberechtigt sei. Als Auslagenpauschale seien nur 20,00 Euro angemessen. Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könne nur eine 1,3-Gebühr verlangt werden, und zwar auch nur netto.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 01.07.2015 (Bl. 91 f. d.A.) und vom 07.09.2015 (Bl. 105 d.A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.09.2015 (Bl. 103 ff. d.A.) und auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 09.12.2015.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Freistellung bzw. Zahlung der tenorierten Beträge aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG zu.

Die Haftung des Beklagten zu 1. ergibt sich dem Grunde nach zum einen aus § 7 Abs. 1 StVG.

Unstreitig wurde bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine andere Sache, und zwar der klägerische Pkw, beschädigt, so dass der Beklagte zu 2. als Halter dem Grunde nach zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ist.

Darüber hinaus ergibt sich seine Haftung auch aus § 18 Abs. 1 und 3 StVG.

Dem Beklagten zu 2. ist es in diesem Zusammenhang nicht gelungen nachzuweisen, dass der Schaden an dem klägerischen Pkw nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.

Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2. während der Vorbeifahrt des Geschäftsführers der Klägerin die eingegrenzte Parkplatzmarkierung verließ und nach vorne zog, wodurch es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam. Aus den Ausführungen des Sachverständigen L ergibt sich, dass der Unfallhergang zwar nur anhand einer Wahrscheinlichkeitsbetrachtung dargestellt werden kann, die vom Beklagten zu 2. geschilderte Variante seiner – des Sachverständigen – Ansicht nach aber eher unwahrscheinlich ist, da sie voraussetzen würde, dass das klägerische Fahrzeug zwischen den einzelnen Umlenkpunkten angehalten worden wäre, was technisch zwar möglich wäre, was aber keiner der Beteiligten so geschildert hat. Damit scheidet diese Variante aus.

Nach Auffassung des Sachverständigen spricht die größere Wahrscheinlichkeit für die Sachverhaltsdarstellung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs.

Nach seinen Ausführungen wäre plausibel darstellbar, dass das Beklagtenfahrzeug während des Passiervorgangs des klägerischen Fahrzeugs nach vorne gefahren wurde und gegen die rechte Seite des Audi geriet. Dabei wäre von einer Geschwindigkeit des Audi von 12 bis 13 km/h auszugehen.

Für diese Version spricht im Ergebnis auch die Aussage der Zeugin G, die zwar den eigentlichen Zusammenstoß nur in der Form wahrgenommen hat, dass sie plötzlich den Knall hinten gehört hat. Sie hat aber bekundet, dass der Beklagte zu 2. nach dem Unfall seinen Wagen zurückgeschoben hat, was bedeutet, dass sein Pkw zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes weiter vorne gestanden hat. Somit stärkt das die Auffassung des Sachverständigen, dass es wahrscheinlicher ist, dass der Beklagte zu 2. in das klägerische Fahrzeug gefahren ist.

Bei dieser Situation kann die gemäß § 17 Abs. 1 und 3 StVG vorzunehmende Abwägung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf Parkplätzen das Gebot besonderer Rücksichtnahme gilt, nur zu dem Ergebnis führen, dass der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2. so hoch ist, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs dahinter vollständig zurücktritt.

Der Klägerin ist folgender Schaden entstanden:

Zum einen kann sie Freistellung von den Kosten der Reparaturrechnung der Firma N GmbH & Co. KG vom 20.06.2014 in Höhe von 6.770,78 Euro verlangen, wobei es sich hierbei nur um den Nettobetrag handelt.

Des Weiteren kann sie Ersatz der Wertminderung in Höhe von 1.680,00 Euro sowie Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 395,00 Euro verlangen.

Was die Sachverständigenkosten betrifft, hat sie nur Anspruch auf Ersatz des Nettobetrages in Höhe von 722,80 Euro, da sie vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Als Auslagenpauschale stehen ihr nur 20,00 Euro zu.

Das bedeutet für den klägerischen Antrag zu 2. folgende Abrechnung:

Wertminderung 1.680,00 Euro

Nutzungsausfall (5 Tage à 79,00 Euro) 395,00 Euro

Gutachterkosten 722,80 Euro

Bearbeitungspauschale 20,00 Euro

Insgesamt 2.817,80 Euro

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Darüber hinaus stehen der Klägerin auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 912,80 Euro zu, wobei der angesetzte Gegenstandswert unter dem Betrag liegt, der der Klägerin zugesprochen wird. Was die Höhe der Geschäftsgebühr betrifft, liegt sie zwar über der üblichen 1,5-Geschäftsgebühr. Dem Anwalt steht insoweit jedoch ein Ermessensspielraum zu. Dass er vorliegend sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich.

Bei dem Betrag handelt es sich um den Nettobetrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert:

bis 01.07.2015: 11.023,18 Euro,

danach: 9.736,73 Euro.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos