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Pflicht des geschiedenen Ehepartners an Mitwirkung bei Anschlussfinanzierung für Immobilie

Eine Nutzungsentschädigung für die ehemals gemeinsame Ehewohnung steht im Zentrum eines aktuellen Urteils. Darf eine geschiedene Frau, die allein im Haus wohnt, die vollen Kreditraten abziehen, wenn sie eine günstigere Umschuldung ablehnte? Das OLG Frankfurt urteilte nun, dass solch eine Weigerung teure Konsequenzen haben kann.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 UF 5/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 20.06.2024
  • Aktenzeichen: 4 UF 5/24
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der frühere Ehemann und Miteigentümer des Grundstücks.
  • Beklagte: Die frühere Ehefrau und Miteigentümerin, die nach der Trennung und Scheidung im Haus blieb und die Darlehensraten sowie Grundstückslasten allein zahlte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Geschiedene Eheleute sind hälftige Miteigentümer ihres früheren gemeinsamen Hauses. Nach der Trennung und Scheidung blieb die Ehefrau mit den Kindern im Haus wohnen. Der Ehemann verlangte eine Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung durch die Ehefrau.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentraler Streitpunkt war die Höhe einer Nutzungsentschädigung, die die Ehefrau für die alleinige Nutzung des gemeinsamen Hauses nach der Scheidung zahlen muss. Dabei ging es insbesondere um die Berücksichtigung der von ihr allein geleisteten Kreditraten und die Frage, ob ihre Weigerung zur Mitwirkung an einer günstigeren Umschuldung die Höhe des abzuziehenden Betrags beeinflusst.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab und legte konkrete Zahlungsverpflichtungen der Ehefrau an den Ehemann fest. Sie wurde zur Zahlung einer rückständigen Nutzungsentschädigung für den Zeitraum August 2020 bis Dezember 2021 sowie zu bestimmten monatlichen Zahlungen ab Januar 2022 verpflichtet.
  • Begründung: Die Pflicht zur Nutzungsentschädigung ergibt sich aus dem Miteigentum nach der Scheidung. Die Höhe richtet sich nach der üblichen Miete, abzüglich der Hälfte der gemeinsamen Lasten wie Kreditraten. Ab September 2021 durfte bei der Berechnung nur noch die Hälfte der Rate einer vorgeschlagenen, günstigeren Umschuldung abgezogen werden, weil die Ehefrau ungerechtfertigt die Mitwirkung verweigert hatte.
  • Folgen: Die Ehefrau muss die vom OLG festgesetzte Nutzungsentschädigung an den Ehemann zahlen. Die Höhe wurde unter Berücksichtigung der verweigerten Kreditumschuldung und der von ihr getragenen Grundstückslasten neu berechnet.

Der Fall vor Gericht


Nutzungsentschädigung für Ehewohnung: OLG Frankfurt urteilt über Mitwirkungspflicht bei Umschuldung nach Scheidung (§ 745 BGB)

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 20. Juni 2024 (Az.: 4 UF 5/24) eine wichtige Entscheidung zur Berechnung der Nutzungsentschädigung für eine ehemals gemeinsam genutzte Immobilie nach einer rechtskräftigen Scheidung getroffen.

Angespannte Streitigkeit im Wohnzimmer, Frau lehnt Finanzierungsplan ab, persönliche Gegenstände sichtbar
Ehewohnung, Kreditraten und Umschuldung: Miteigentum, Nutzungsentschädigung und Scheidungskonflikte. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Mittelpunkt stand die Frage, inwieweit eine geschiedene Ehefrau, die nach der Trennung allein im gemeinsamen Haus verblieben ist, die von ihr getragenen Kreditraten bei der Ermittlung der Entschädigung an den Miteigentümer abziehen kann, insbesondere wenn sie eine günstigere Umschuldung des gemeinsamen Darlehens abgelehnt hat. Das Gericht musste klären, ob und wie sich diese Weigerung auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung auswirkt.

Ausgangslage: Geschiedene Eheleute streiten um Immobilie und Kosten nach Trennung

Die Beteiligten, ein im Jahr 2008 verheiratetes Paar, sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Stadt1, das ihnen während der Ehe als gemeinsame Wohnung diente. Im Juni 2018 zog der Ehemann in Trennungsabsicht aus der Immobilie aus. Die Ehefrau verblieb zusammen mit den beiden gemeinsamen Kindern im Haus. Das Familiengericht wies ihr die Immobilie zur alleinigen Nutzung zu. Die Ehescheidung wurde am 30. Juli 2020 rechtskräftig.

Bereits im Juli 2019 forderte der Mann von seiner Noch-Ehefrau erstmals eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 500 Euro für die Nutzung seines Miteigentumsanteils. In der Folgezeit führten die geschiedenen Eheleute langwierige Verhandlungen über die Zukunft der Immobilie – ob sie verkauft oder anderweitig genutzt werden sollte. Diese Verhandlungen scheiterten jedoch spätestens im Dezember 2021 endgültig.

Ein wesentlicher Aspekt des Falls ist die finanzielle Belastung des Grundstücks. Es ist mit einem gemeinsamen Darlehen belastet, das auf beide ehemaligen Ehepartner läuft und dessen Restschuld noch über 100.000 Euro beträgt. Seit dem Auszug des Mannes trägt die Frau die monatlichen Kreditraten (zunächst 792 Euro, später fast 1.700 Euro) sowie weitere laufende Grundstückslasten wie Grundsteuer und Versicherungen allein.

Im Sommer 2020 gab es eine informelle Einigung, wonach der Mann den Miteigentumsanteil der Frau für 80.000 Euro übernehmen und gleichzeitig die gemeinsamen Schulden allein tragen sollte. Ein vereinbarter Notartermin am 15. Februar 2021 wurde jedoch vom Mann drei Tage zuvor abgesagt, wobei die Gründe hierfür der damaligen Anwältin der Frau später mitgeteilt wurden. Die entstandenen Notarkosten musste die Frau tragen.

Der Streitpunkt: Abzugsfähigkeit der Kreditraten nach abgelehnter Umschuldung

Nachdem die ursprüngliche Finanzierung des Hausdarlehens im September 2021 auslief, bemühte sich der Mann um eine Anschlussfinanzierung. Die finanzierende Bank unterbreitete am 22. September 2021 ein Angebot für eine Umschuldung zu äußerst günstigen Konditionen: ein Zinssatz von lediglich 0,66 % pro Jahr, was zu einer deutlich niedrigeren monatlichen Rate von nur 304,33 Euro geführt hätte. Der Mann forderte die Frau am 28. September 2021 auf, an dieser Umschuldung mitzuwirken, um die finanzielle Belastung für beide zu reduzieren. Die Frau reagierte jedoch nicht auf diese Aufforderung.

Der Mann vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Frau ab Oktober 2021 ihre Pflicht zur Schadensminderung verletzt habe, indem sie die vorteilhafte Umschuldung ablehnte. Konsequenterweise argumentierte er, dass bei der Berechnung der von ihr zu zahlenden Nutzungsentschädigung nicht mehr die Hälfte der tatsächlich von ihr gezahlten, hohen Kreditrate abgezogen werden dürfe, sondern nur noch die Hälfte der potenziell möglichen, viel niedrigeren Rate von 304,33 Euro. Er beantragte vor dem Familiengericht zuletzt eine monatliche Nutzungsentschädigung von 750 Euro ab Januar 2022 sowie rückständige Beträge für den Zeitraum August 2020 bis Dezember 2021.

Die Frau beantragte die Abweisung der Forderung. Sie argumentierte, das Scheitern des ursprünglichen Verkaufsplans sei dem Mann anzulasten. Eine rückständige Entschädigung sei nicht geschuldet, und die Zahlung einer laufenden Entschädigung entspreche nicht der Billigkeit. Falls doch eine Entschädigung zu zahlen sei, müssten davon jeweils die Hälfte der von ihr tatsächlich geleisteten Darlehensraten sowie die Hälfte der Grundstückskosten abgezogen werden. Die Mitwirkung an der Umschuldung sei ihr angesichts des stark konfliktreichen Verhältnisses zum Mann nicht zumutbar gewesen.

Die Entscheidung des Familiengerichts: Berücksichtigung der tatsächlichen Raten

Das Familiengericht holte zunächst ein Sachverständigengutachten zum objektiven Mietwert der Immobilie ein. Mit Beschluss vom 23. November 2023 verurteilte es die Frau zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung, jedoch in geringerer Höhe als vom Mann gefordert. Für den Zeitraum August 2020 bis Dezember 2021 wurde ein Betrag von 3.408,50 Euro festgesetzt, für die Folgezeit gestaffelte monatliche Beträge (z.B. 168,50 Euro für Januar bis Oktober 2022).

Entscheidend war, dass das Familiengericht bei seiner Berechnung die Hälfte der tatsächlich von der Frau gezahlten, hohen Darlehensraten von der theoretischen Nutzungsentschädigung abzog. Es verneinte einen Verstoß der Frau gegen die Schadensminderungspflicht. Die Begründung: Angesichts des hochkonflikthaften Verhältnisses sei es der Frau nicht zuzumuten gewesen, sich durch die gemeinsame Umschuldung erneut vertraglich an den Mann zu binden. Die weiteren Grundstückslasten (Grundsteuer, Versicherung) seien hingegen nicht abzugsfähig, da sie als umlagefähige Kosten betrachtet wurden und die Frau das Grundstück allein nutze.

Die Beschwerde des Mannes und das Urteil des OLG Frankfurt

Der Mann war mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Er verfolgte weiterhin sein Ziel, eine höhere Nutzungsentschädigung zu erhalten. Kern seiner Argumentation blieb, dass ab Oktober 2021 nur noch die Hälfte der potenziellen, günstigeren Darlehensrate von 304,33 Euro bei der Berechnung berücksichtigt werden dürfe. Er forderte nun höhere monatliche Zahlungen (483,83 Euro für 2022, 507,33 Euro ab 2023) und eine höhere Nachzahlung für den Zeitraum bis Ende 2021.

Die Frau beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung. Sie verwies erneut auf das Scheitern des Verkaufs durch den Mann und die Unzumutbarkeit einer weiteren vertraglichen Bindung durch die Umschuldung.

Das OLG Frankfurt änderte die Entscheidung des Familiengerichts teilweise ab und gab der Beschwerde des Mannes in wesentlichen Punkten statt:

  1. Die Frau muss für den Zeitraum August 2020 bis Dezember 2021 eine rückständige Nutzungsentschädigung von 4.143,94 € zuzüglich Zinsen zahlen.
  2. Für das Jahr 2022 muss sie eine monatliche Nutzungsentschädigung von 471,59 € zahlen.
  3. Ab Januar 2023 beträgt die monatliche Nutzungsentschädigung 491,22 €.

Die Kosten des Verfahrens wurden entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen verteilt, wobei die Frau die Kosten des Beschwerdeverfahrens allein tragen muss.

Die Begründung des OLG: § 745 Abs. 2 BGB und die Pflicht zur Mitwirkung

Das OLG Frankfurt begründete den Anspruch des Mannes auf Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung auf § 745 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift regelt die Verwaltung und Benutzung gemeinschaftlichen Eigentums (hier: Bruchteilseigentum der geschiedenen Eheleute). Nach der Scheidung treten die spezielleren familienrechtlichen Regelungen (wie § 1361b BGB für die Trennungszeit) zurück. Jeder Miteigentümer kann vom anderen eine Regelung der Verwaltung und Benutzung verlangen, die dem Interesse aller nach billigem Ermessen entspricht. Dazu gehört auch der Anspruch auf ein angemessenes Nutzungsentgelt, wenn ein Miteigentümer die Sache allein nutzt.

Als Maßstab für die Höhe dient grundsätzlich der objektive Mietwert (verkehrsübliche Miete), der hier durch das Gutachten ermittelt wurde. Davon sind jedoch gemäß § 748 BGB die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Gegenstands abzuziehen, die ein Miteigentümer allein trägt. Dazu gehören insbesondere die Zahlungen auf das gemeinsame Darlehen. Grundsätzlich wären diese entsprechend den Miteigentumsanteilen (hier hälftig) auf den anderen Miteigentümer umzulegen, also zur Hälfte von der Nutzungsentschädigung abzuziehen.

Abweichung von der Regel: Weigerung zur Umschuldung als Billigkeitsverstoß

Entscheidend wich das OLG jedoch von diesem Grundsatz ab. Es urteilte, dass die von der Frau ab September 2021 tatsächlich gezahlten hohen Darlehensraten nicht mehr in voller Höhe (bzw. hälftig) bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung berücksichtigt werden können. Stattdessen sei nur noch die Hälfte der potenziell möglichen günstigeren Rate von 304,33 Euro (also 152,17 Euro) abzugsfähig.

Der Grund hierfür liegt nach Ansicht des OLG in der Weigerung der Frau, an der angebotenen, deutlich günstigeren Umschuldung mitzuwirken. Diese Weigerung verstoße gegen die Grundsätze der Billigkeit gemäß § 745 Abs. 2 BGB.

Nachwirkende eheliche Pflichten und Treu und Glauben gebieten Mitwirkung

Das OLG leitete die Pflicht der Frau zur Mitwirkung an einer möglichst günstigen Finanzierung aus mehreren Rechtsgrundlagen ab:

  1. Aus § 745 Abs. 2 BGB: Im Rahmen der Bruchteilsgemeinschaft kann jeder Teilhaber eine Verwaltung verlangen, die dem Interesse aller dient und billigem Ermessen entspricht. Eine Umschuldung zu erheblich günstigeren Konditionen liegt im Interesse beider Miteigentümer.
  2. Aus den nachwirkenden ehelichen Beistandspflichten gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB): Auch nach der Scheidung besteht die Pflicht, die finanziellen Lasten des früheren Partners zu minimieren, soweit dies ohne Verletzung eigener schutzwürdiger Interessen möglich ist. Dies gelte insbesondere auch für die gemeinsame Abwicklung von Krediten.

Argument der Unzumutbarkeit wegen Konflikts zurückgewiesen

Den Einwand der Frau, ihr sei die Mitwirkung an der Umschuldung wegen des hochstreitigen Verhältnisses unzumutbar gewesen, ließ das OLG nicht gelten. Zwar sei ihre ablehnende Haltung subjektiv nachvollziehbar. Rechtlich und wirtschaftlich erweise sie sich jedoch als widersprüchlich. Die Frau nutze weiterhin die Vorteile des gemeinsamen Eigentums (Wohnen im Haus) und basiere ihren Anspruch auf Abzug der Raten selbst auf der fortbestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit (gemeinsames Eigentum nach § 748 BGB, Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB). Sie könne nicht einerseits die Vorteile dieser Verbundenheit beanspruchen (Abzug der Zahlungen) und sich andererseits darauf berufen, die damit verbundenen Pflichten (Mitwirkung an wirtschaftlich sinnvoller Verwaltung) seien unzumutbar. Zudem bestehe die gemeinsame Haftung gegenüber der Bank ohnehin fort, auch ohne Umschuldung. Wolle sie sich von dieser Verbindung lösen, stehe ihr der Weg der Teilungsversteigerung offen.

Auch der Umstand, dass der Mann zuvor den Notartermin für den Verkauf des Anteils abgesagt hatte, ändere an dieser Bewertung nichts. Den Mann habe keine Pflicht zum Abschluss dieses für ihn möglicherweise nachteiligen Kaufvertrags getroffen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er aus sachfremden Gründen gehandelt habe.

Korrektur bei den Grundstückskosten: Voller Abzug zugunsten der Frau

Eine wichtige Korrektur nahm das OLG gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung bei den verbrauchsunabhängigen Grundstückskosten vor. Anders als das Familiengericht entschied das OLG, dass die von der Frau allein getragenen Kosten für Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung gemäß § 748 BGB in voller Höhe von der errechneten Nutzungsentschädigung abzuziehen sind. Hier profitiert die Frau also von der Entscheidung des OLG.

Fazit: Nutzungsentschädigung berechnet sich nach Mietwert abzüglich angepasster Lasten

Die vom OLG festgesetzte Nutzungsentschädigung ergibt sich somit aus folgender Berechnung:
Der ermittelte monatliche Mietwert wird

  • bis September 2021 um die Hälfte der tatsächlich gezahlten Kreditrate reduziert,
  • ab Oktober 2021 nur noch um die Hälfte der potenziell möglichen, günstigeren Kreditrate (152,17 Euro) reduziert.
  • Von dem sich so ergebenden Betrag werden zusätzlich die vollen von der Frau getragenen verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (Grundsteuer, Versicherung) abgezogen.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Miteigentümer einer Immobilie auch nach der Scheidung Pflichten im Rahmen der Verwaltung des gemeinsamen Eigentums haben. Dazu gehört die Mitwirkung an Maßnahmen, die die finanzielle Belastung für alle Beteiligten reduzieren, wie etwa eine günstige Umschuldung. Eine unbegründete Weigerung kann dazu führen, dass höhere tatsächliche Kosten bei der Berechnung von Ausgleichsansprüchen wie der Nutzungsentschädigung unberücksichtigt bleiben.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie nach der Scheidung zur wirtschaftlich sinnvollen Zusammenarbeit verpflichtet bleiben. Bei der Berechnung einer Nutzungsentschädigung für den ausgezogenen Partner dürfen nur solche Kosten abgezogen werden, die unvermeidbar waren – wer eine günstige Umschuldung ohne triftigen Grund verweigert, kann die dadurch entstehenden höheren Kreditkosten nicht komplett auf den anderen Miteigentümer abwälzen. Diese Entscheidung stärkt den Grundsatz, dass auch geschiedene Ehepartner in finanziellen Angelegenheiten kooperieren müssen, solange gemeinsames Eigentum besteht.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Nutzungsentschädigung im Zusammenhang mit einer ehemals gemeinsam genutzten Immobilie nach einer Scheidung?

Nutzungsentschädigung bezieht sich auf eine Zahlung, die relevant wird, wenn eine Immobilie, die zwei Personen gemeinsam gehört (zum Beispiel Eheleuten), nach einer Trennung oder Scheidung nur noch von einer dieser Personen bewohnt wird, während die andere Person auszieht und keinen Zugriff mehr auf die Immobilie hat.

Stellen Sie sich vor: Eine Ehepaar besitzt gemeinsam ein Haus. Nach der Trennung zieht die Frau aus, der Mann bleibt aber weiterhin im Haus wohnen. Das Haus gehört immer noch beiden zu gleichen Teilen.

Die Nutzungsentschädigung ist dann ein finanzieller Ausgleich dafür, dass der Mann das gesamte Haus alleine nutzt, während die Frau ihren Eigentumsanteil am Haus nicht nutzen kann. Es handelt sich im Grunde um eine Art Mietzahlung oder Entschädigung für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit für den ausgezogenen Miteigentümer.

Das zugrundeliegende Prinzip im Gesetz ist, dass Miteigentümer einer Sache fair mit dieser umgehen sollen. Wenn einer die Sache (hier die Immobilie) allein nutzt und den anderen dadurch von der Nutzung ausschließt, entsteht ein Anspruch auf diesen Ausgleich.

Die Höhe einer solchen Nutzungsentschädigung orientiert sich oft am ortsüblichen Mietwert der Immobilie oder des Anteils, der dem ausgezogenen Miteigentümer gehört.


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Welche Faktoren beeinflussen die Höhe der Nutzungsentschädigung?

Die Höhe einer Nutzungsentschädigung hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird in der Regel so berechnet, dass sie dem Wert der Nutzung der Immobilie entspricht. Das ist oft der Betrag, der als ortsübliche Miete für eine vergleichbare Immobilie erzielt werden könnte. Es geht also darum, den wirtschaftlichen Vorteil auszugleichen, den die Person hat, die allein in der Immobilie wohnt oder diese nutzt.

Typische Kriterien, die hierbei eine Rolle spielen, sind:

  • Lage und Größe der Immobilie: Eine größere Immobilie in einer begehrten Lage hat einen höheren Nutzungswert als eine kleinere Immobilie in einer weniger gefragten Gegend.
  • Zustand und Ausstattung: Der Zustand des Gebäudes, Modernisierungen und spezielle Ausstattungsmerkmale (wie Balkon, Garten, Einbauküche) beeinflussen ebenfalls den Wert der Nutzung.
  • Vergleichbare Mieten: Gerichte orientieren sich oft an Mietspiegeln oder den tatsächlichen Mieten für ähnliche Wohnungen oder Häuser in der Nachbarschaft, um den Nutzungswert zu ermitteln.

Wichtig zu verstehen ist, dass bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht einfach die tatsächlichen Kosten, die mit der Immobilie verbunden sind (wie Kreditraten für die Finanzierung, Grundsteuern, Versicherungen oder normale Instandhaltungskosten), geteilt werden. Diese Kosten hängen oft mit dem Eigentum zusammen, nicht direkt mit dem Wert der reinen Nutzung. Es findet eine wirtschaftliche Betrachtungsweise statt, die den am Markt erzielbaren Nutzungswert zugrunde legt. Deshalb ist die Höhe der Nutzungsentschädigung nicht automatisch die Hälfte der laufenden Kosten der Immobilie. Sie soll vielmehr den fehlenden Nutzungswert für die nicht nutzende Partei ausgleichen.


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Welche Pflichten haben geschiedene Ehepartner bezüglich gemeinsamer Kredite für eine Immobilie?

Auch nach einer Scheidung bleiben die Vereinbarungen, die Sie und Ihr ehemaliger Ehepartner mit der Bank über einen gemeinsamen Kredit für eine Immobilie getroffen haben, grundsätzlich bestehen. Für die Bank bleiben Sie und Ihr ehemaliger Partner weiterhin sogenannte Gesamtschuldner.

Die Haftung gegenüber der Bank

Gesamtschuldner zu sein bedeutet: Die Bank hat das Recht, die Rückzahlung des gesamten Kredits von jedem von Ihnen zu verlangen. Sie haften also beide „für das Ganze“, nicht nur für Ihren jeweiligen Anteil. Wenn ein Partner die vereinbarten Raten nicht mehr zahlt, kann die Bank vom anderen Partner die Zahlung der gesamten offenen Rate einfordern. Dies ist eine wichtige Pflicht, die Sie gegenüber der Bank haben, unabhängig davon, was Sie intern miteinander regeln. Zahlen Sie beide nicht, drohen Ihnen beiden negative Konsequenzen wie Einträge bei Auskunfteien (z.B. Schufa) oder sogar eine Zwangsvollstreckung.

Regelungen untereinander (Innenverhältnis)

Unabhängig von dieser Haftung nach außen gegenüber der Bank können Sie im Innenverhältnis, also nur zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner, eigene Vereinbarungen treffen. Zum Beispiel können Sie festlegen, wer von Ihnen beiden den Kredit künftig allein bedienen soll. Wird eine solche Regelung getroffen und muss trotzdem einer von Ihnen die gesamte Rate an die Bank zahlen (weil der andere nicht leistet), hat der Zahlende einen Anspruch auf Ausgleich gegen den anderen. Man spricht hier von einer Haftungsfreistellung im Innenverhältnis. Derjenige, der mehr als seinen intern vereinbarten Anteil gezahlt hat, kann diesen Mehrbetrag vom anderen zurückverlangen.

Gemeinsame Entscheidungen

Auch bei wichtigen Entscheidungen, die den gemeinsamen Kredit oder die Immobilie betreffen, sind Sie oft aufeinander angewiesen. Das gilt insbesondere für wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen. Wenn zum Beispiel eine Umschuldung des Kredits zu deutlich besseren Konditionen möglich wäre oder wenn der Verkauf der Immobilie notwendig ist, um die Schuldenlast zu verringern, kann es eine Pflicht geben, bei solchen Entscheidungen mitzuwirken. Gerichte haben anerkannt, dass es im Sinne beider Partner liegt, wirtschaftlich vernünftige Lösungen zu finden, um unnötige Kosten oder Nachteile zu vermeiden.


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Kann ein Ehepartner verpflichtet sein, einer Umschuldung eines gemeinsamen Kredits zuzustimmen?

Ja, grundsätzlich kann für einen Ehepartner die Pflicht bestehen, einer Umschuldung eines gemeinsamen Kredits zuzustimmen, insbesondere wenn die Umschuldung wirtschaftlich vorteilhaft ist und keine unzumutbaren Nachteile für den anderen Ehepartner entstehen.

Diese Pflicht ergibt sich aus den gegenseitigen Rücksichtspflichten, die in einer Ehe bestehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) formuliert in § 242 den Grundsatz von Treu und Glauben. Das bedeutet im Kern, dass man sich im gegenseitigen Miteinander fair und anständig verhalten muss und die Interessen des anderen berücksichtigen sollte. Auch unter Eheleuten gilt dieser Grundsatz, gerade wenn es um gemeinsame finanzielle Angelegenheiten wie einen Kredit geht.

Treu und Glauben und die Pflicht zur Mitwirkung

Stellen Sie sich vor, ein gemeinsamer Kredit verursacht hohe Kosten durch Zinsen. Wenn es nun eine Möglichkeit gibt, diesen Kredit zu besseren Konditionen umzuschulden, also durch einen neuen, günstigeren Kredit zu ersetzen, dann liegt darin oft ein wirtschaftlicher Vorteil für beide Ehepartner. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann dann bedeuten, dass der Ehepartner, der der Umschuldung zustimmen müsste, dies auch tun sollte, wenn die Vorteile offensichtlich sind.

Hinzu kommt der Gedanke der Schadensminderungspflicht. Auch wenn dieser Begriff juristisch komplex ist, bedeutet er vereinfacht, dass man versuchen sollte, finanzielle Nachteile oder Schäden gering zu halten. Wenn man durch eine Umschuldung Zinskosten sparen kann, wird die Ablehnung dieser Möglichkeit unter Umständen als Verstoß gegen diese Pflicht angesehen, weil man dadurch die finanziellen Belastungen unnötig hoch hält.

Voraussetzungen für die Zustimmungspflicht

Eine Pflicht zur Zustimmung besteht allerdings nicht bedingungslos. Die Umschuldung muss tatsächlich:

  • Wirtschaftlich vorteilhaft sein: Dies ist der Fall, wenn sich die Konditionen insgesamt verbessern, zum Beispiel durch niedrigere Zinsen, eine geringere monatliche Rate oder eine kürzere Laufzeit bei gleichen Raten. Wenn die Umschuldung nur geringfügige oder keine Vorteile bringt, entfällt oft die Pflicht zur Zustimmung.
  • Keine unzumutbaren Nachteile für den anderen Ehepartner mit sich bringen: Was genau „unzumutbar“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Es darf durch die Umschuldung keine neue, unfaire Belastung für den ablehnenden Ehepartner entstehen, die über die wirtschaftlichen Vorteile hinausgeht. Ein einfacher Widerwille oder die bloße Tatsache, dass neue Papiere unterschrieben werden müssen, gilt in der Regel nicht als unzumutbarer Nachteil.

Folgen einer unberechtigten Ablehnung

Wenn ein Ehepartner ohne triftigen Grund, also trotz klarer wirtschaftlicher Vorteile und ohne eigene unzumutbare Nachteile, die Zustimmung zur Umschuldung verweigert, kann dies finanzielle Konsequenzen haben. Im Streitfall kann ein Gericht prüfen, ob eine Pflicht zur Zustimmung bestand. Wenn das Gericht dies bejaht, kann der Ehepartner, der die Zustimmung verweigert hat, unter Umständen für die Mehrkosten haftbar gemacht werden, die durch die entgangene Umschuldung entstanden sind (z.B. die Differenz der Zinskosten zum günstigeren Angebot). Die Ablehnung einer vorteilhaften Umschuldung kann somit zu einer erheblichen finanziellen Belastung für den ablehnenden Ehepartner führen.


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Was passiert, wenn ein Ehepartner sich weigert, bei der Umschuldung eines gemeinsamen Kredits mitzuwirken?

Wenn Ehepartner einen gemeinsamen Kredit aufgenommen haben, haften sie in der Regel beide dafür. Eine Umschuldung kann oft helfen, Zinsen zu sparen und die monatlichen Raten zu senken. Wenn sich nun ein Ehepartner weigert, bei einer solchen Umschuldung mitzuwirken, obwohl diese wirtschaftlich sinnvoll wäre und Vorteile für beide bringen könnte, kann dies finanzielle Nachteile für den verweigernden Ehepartner haben.

Stellen Sie sich vor, Sie leben getrennt, und einer von Ihnen nutzt weiterhin das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Wohnung. Häufig muss derjenige, der dort wohnt, dem anderen eine sogenannte Nutzungsentschädigung zahlen. Bei der Berechnung dieser Nutzungsentschädigung werden oft auch die Kreditkosten berücksichtigt.

Wenn die Kreditkosten durch eine Umschuldung hätten gesenkt werden können und ein Ehepartner diese Möglichkeit ohne triftigen Grund verweigert, kann das Gericht diese Weigerung berücksichtigen. Es ist möglich, dass das Gericht dann eine fiktive Berechnung vornimmt. Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht die tatsächlich gezahlten (höheren) Raten des alten Kredits zugrunde gelegt werden, sondern die hypothetisch niedrigeren Kosten, die bei einer Umschuldung angefallen wären.

Für den Ehepartner, der die Umschuldung verweigert hat, kann dies bedeuten, dass er im Endeffekt so gestellt wird, als hätte die Umschuldung stattgefunden – und er beispielsweise bei der Nutzungsentschädigung keinen vollen Ausgleich für die eigentlich höheren Kreditraten erhält. Die Gerichte können so verhindern, dass ein Ehepartner aus einer unbegründeten Verweigerung einen Vorteil zieht oder dem anderen einen Nachteil zufügt. Es geht darum, eine faire Lösung zu finden, die die wirtschaftlichen Realitäten – und die Möglichkeit, Kosten zu senken – berücksichtigt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Nutzungsentschädigung

Nutzungsentschädigung ist eine Zahlung, die verlangt werden kann, wenn ein Miteigentümer eine gemeinsam gehörende Immobilie allein nutzt und der andere dadurch von der Nutzung ausgeschlossen ist. Sie dient dazu, den wirtschaftlichen Vorteil auszugleichen, den der allein Nutzende durch die Nutzung des Miteigentumsanteils hat. Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich oft am ortsüblichen Mietwert der Immobilie und wird um bestimmte Kosten (z. B. von einem Miteigentümer allein getragene Darlehenszahlungen) reduziert. Rechtliche Grundlage ist hier § 745 Abs. 2 BGB, der die Verwaltung und Benutzung von gemeinschaftlichem Eigentum regelt.

Beispiel: Wenn nach einer Scheidung nur ein Partner das gemeinsame Haus weiterhin bewohnt, kann er dem anderen Partner eine Nutzungsentschädigung in etwa der Höhe eines Mietzinses zahlen müssen.


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Umschuldung

Eine Umschuldung bezeichnet die Ablösung eines bestehenden Kredits durch einen neuen Kredit, meist zu günstigeren Konditionen wie niedrigeren Zinsen oder niedrigeren monatlichen Raten. Im vorliegenden Fall geht es um die Umschuldung eines gemeinsamen Darlehens, die für beide Miteigentümer wirtschaftliche Vorteile bringen kann. Eine Mitwirkungspflicht zur Umschuldung kann entstehen, wenn die Umschuldung objektiv vorteilhaft ist und keine unzumutbaren Nachteile für den anderen besteht, basierend auf den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Beispiel: Statt noch jahrelang hohe Raten zu zahlen, schließen die Ehepartner einen neuen Kredit mit niedrigeren Zinsen ab, um die monatliche Belastung zu reduzieren.


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Mitwirkungspflicht

Die Mitwirkungspflicht beschreibt die rechtliche Verpflichtung eines Miteigentümers oder Beteiligten, bei Maßnahmen mitzuwirken, die dem gemeinsamen Interesse dienen und wirtschaftlich sinnvoll sind. Im Fall bezieht sich die Pflicht auf die Zustimmung und aktive Beteiligung an einer günstigen Umschuldung des gemeinsamen Darlehens. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, können Nachteile bei Ansprüchen wie der Nutzungsentschädigung entstehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 745 Abs. 2 BGB sowie aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Schadensminderungspflicht.

Beispiel: Zwei Miteigentümer haben ein gemeinsames Darlehen; einer weigert sich, notwendige Zustimmung für eine günstigere Kreditfinanzierung zu geben, obwohl diese die Kosten senkt – er verletzt dadurch seine Mitwirkungspflicht.


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Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht verpflichtet eine Person, bei drohenden oder bereits eingetretenen Nachteilen angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden oder Kosten zu begrenzen. Im Kontext der gemeinsamen Immobilie bedeutet dies, wirtschaftlich sinnvolle Schritte wie eine günstigere Umschuldung zu ermöglichen, damit die finanzielle Belastung für beide Miteigentümer nicht unnötig steigt. Wer diese Pflicht verletzt, kann dafür haften, dass vermeidbare Mehrkosten entstehen.

Beispiel: Wenn eine günstigere Umschuldung möglich ist, aber ein Miteigentümer sie ohne triftigen Grund ablehnt, muss er unter Umständen die dadurch entstehenden höheren Kosten selbst tragen.


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Bruchteilseigentum

Bruchteilseigentum bezeichnet das gemeinschaftliche Eigentum mehrerer Personen an einer Sache, bei dem jeder einen bestimmten Bruchteil (Anteil) daran besitzt. Jeder Miteigentümer kann die Sache nur im Rahmen seiner Rechte nutzen und verwalten, wobei Entscheidungen oft gemeinsam getroffen werden müssen (§ 745 BGB). Nach einer Scheidung bleibt das gemeinsame Haus oft in Bruchteilseigentum. Das bedeutet, jeder Ehepartner besitzt weiterhin seinen Anteil am Eigentum und kann von dem anderen eine faire Nutzung und angemessene Verwaltung verlangen.

Beispiel: Ein Ehepaar besitzt ein Haus jeweils zu 50 %; auch nach der Scheidung bleibt jeder Eigentümer Teilhaber am gesamten Haus, allerdings mit individuellen Nutzungsrechten und -pflichten.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 745 Abs. 2 BGB (Gemeinschaftliche Verwaltung und Billigkeit): Regelt die Verwaltung und Benutzung von gemeinschaftlichem Eigentum, wonach die Verwaltung dem Interesse aller Teilhaber gerecht und nach billigem Ermessen erfolgen muss. Dies beinhaltet auch das Recht auf ein angemessenes Nutzungsentgelt bei Alleinnutzung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Hier begründet die Vorschrift den Anspruch des Mannes auf Nutzungsentschädigung und die Pflicht der Frau, eine wirtschaftlich sinnvolle Verwaltung durchwirkung an der Umschuldung zu unterstützen.
  • § 748 BGB (Lasten und Kosten bei Bruchteilseigentum): Bestimmt, dass Aufwendungen und Lasten, die ein Teilhaber allein trägt, bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen sind, insbesondere Kreditraten und laufende Grundstückskosten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die von der Frau getragenen Darlehenszahlungen und Grundstückskosten werden hier als abzugsfähige Lasten erfasst, wobei das OLG die Abzugsfähigkeit der Kreditraten ab Oktober 2021 einschränkte.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Verpflichtet die Vertragsparteien zu verantwortungsvollem, loyalem Verhalten, insbesondere zur Schadensminderung und zur Vermeidung von unbilligen Nachteilen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dient als Grundlage zur Beurteilung der Mitwirkungspflicht der Frau bei der Umschuldung sowie zur Abwehr ihrer subjektiven Unzumutbarkeitsbehauptung.
  • § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB (Nachwirkende Ehebeistandspflichten): Verankert die fortwirkende Verpflichtung der Ehegatten zur gegenseitigen Rücksicht und Unterstützung auch nach Aufhebung oder Scheidung der Ehe in finanziellen Angelegenheiten, soweit dem keine erheblichen Gründe entgegenstehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG verwendet diese Regel, um die Mitwirkungspflicht der Frau an der Umschuldung zu belegen, da sie weiterhin wirtschaftlich mit dem Ex-Ehegatten verbunden ist.
  • § 426 BGB (Gesamtschuldnerausgleich): Regelt die Verpflichtung der Gesamtschuldner zur gegenseitigen Vereinbarung über Ausgleichsansprüche für gemeinsam übernommene Schulden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die gemeinsame Haftung der Beteiligten für das Darlehen und der Anspruch der Frau auf Ausgleich der von ihr gezahlten Raten stützt die Argumentation des OLG zu gegenseitigen Rechten und Pflichten.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 4 UF 5/24 – Beschluss vom 20.06.2024


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