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Verkehrsstrafrecht – Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft

Verkehrsstraftaten sind schwerwiegende Verkehrsdelikte bei denen hohe Strafen drohen.

Es gibt durchaus Rechtsgebiete in Deutschland, in denen es sowohl ein gesetzliches Haupt- als auch ein gesetzliches Unterrecht gibt. Das Verkehrsrecht dient hierbei regelrecht als Musterbeispiel, da es neben zusätzlich zu dem Verkehrsrecht auch noch den Teilbereich des Verkehrsstrafrechts gibt. Von seiner reinen Funktion her erfüllt dieses Unterrecht dabei die gleichen Aufgaben, die auch das Hauptrecht innehat. Die Sicherheit sowie Ordnung des Straßenverkehrs sind die oberste Maxime beider gesetzlichen Bereiche, allerdings werden Verstöße gegen den Teilbereich Verkehrsstrafrecht erheblich härter geahndet als Verstöße gegen das eigentliche Verkehrsrecht! Aus diesem Grund sollte immer dann, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen das Verkehrsstrafrecht im Raum steht, auf jeden Fall ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht bzw. Verkehrsstrafrecht hinzugezogen werden.

Droht ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis? Wichtig zu wissenBei Straftaten, welche das Verkehrsstrafrecht betreffen, ist es aufgrund der zu erwartenden Strafen immer ratsam einen Anwalt zu konsultieren. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Kotz prüft unverbindlich das Ihnen zur Last gelegte Vergehen und bespricht dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Wenden Sie sich an uns – Wir prüfen Ihren Fall >>>

Das Verkehrsstrafrecht ist schon ein besonderer Teil der rechtlichen Systematik, da es sowohl das Verkehrsrecht als auch das Strafrecht gleichermaßen tangiert. Dementsprechend ist das Verkehrsstrafrecht sowohl ein Unterrecht des Verkehrsrechts als auch des Strafrechts, was sich insbesondere bei der Art der Ahndung von Verstößen deutlich zeigt.

Verstöße gegen das Verkehrsstrafrecht werden von dem Gesetzgeber nicht als reine Ordnungswidrigkeiten, sondern vielmehr als Straftaten angesehen. Dementsprechend erfolgt eine Ahndung dieser Verstöße auf der Grundlage des Strafgesetzbuches (StGB). Das Verkehrsstrafrecht ist zudem auch ein Unterrecht in dem allgemeinen Verkehrsrecht, da die Straftaten stets im direkten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erfolgen.

Der Straßenverkehr ist ein Bereich, der in Deutschland nahezu jeden Bürger berührt. Jeder Mensch verlässt nahezu jeden Tag einmal die eigenen vier Wände, um beruflichen oder privaten Verpflichtungen nachzukommen. Dementsprechend kommt auch jeder Bürger jeden Tag in Berührung mit dem Verkehrsrecht, welches sämtliche Rechtsnormen des Straßenverkehrs beinhaltet.

Das Verkehrsrecht unterteilt sich wie folgt:

  • das Verkehrszivilrecht
  • das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
  • das Verkehrsstrafrecht
  • das Verkehrsverwaltungsrecht
  • das Verkehrsversicherungsrecht

Es gibt einen ganz gravierenden Unterschied zwischen dem Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und dem Verkehrsstrafrecht. Der Gesetzgeber vertritt grundsätzlich die Auffassung, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten in erster Linie durch fahrlässiges Handeln entstehen. Straftaten jedoch bedingen den Vorsatz. Da Straftaten schwerwiegender sind als Ordnungswidrigkeiten werden sie jedoch auch erheblich härter bestraft.

Welche Unterschiede gibt es zwischen den Verkehrsordnungswidrigkeiten und den Verkehrsstraftaten

Neben dem Ansatz des Vorsatzes unterscheiden sich Verkehrsordnungswidrigkeiten von Verkehrsstraftaten zusätzlich noch dahingehend, dass die Strafen gravierender ausfallen. Für gewöhnlich werden Verkehrsordnungswidrigkeiten nur sehr selten im Rahmen eines Gerichtsprozesses abgehandelt, da in der Regel ein Bußgeldbescheid erteilt wird.

Bei Verkehrsstraftaten hingegen wird zumeist eine Gerichtsverhandlung angesetzt, im Rahmen derer die Strafe für die Verkehrsstraftat festgelegt wird. Das Strafmaß hängt dabei sehr entscheidend von der Schwere der Verkehrsstraftat ab.

Übliche Strafen im verkehrsrechtlichem Zusammenhang sind

  • Geldstrafen
  • Freiheitsstrafen zur Bewährung
  • Freiheitsstrafen ohne Bewährung mit Freiheitsentzug

Zusätzlich Saktionen für Verkehrssünder denen eine Verkehrsstraftat nachgewiesen werden kann

  • Fahrverbote
  • einen Entzug der Fahrerlaubnis
  • Einträge in das Verkehrszentralregister in Flensburg

Im Gegensatz zu den Ordnungswidrigkeiten gilt ein Verkehrssünder, dem eine Verkehrsstraftat nachgewiesen werden kann, im Fall einer Verurteilung auch als vorbestraft.

Was wird als Verkehrsstraftat angesehen?

Es gibt eine ganze Reihe von Verstößen gegen das Verkehrsstrafrecht, die von dem Gesetzgeber als Verkehrsstraftat angesehen werden.

Beispiele für Verkehrsstraftaten

  • die aktive Autofahrt ohne eine gültige Fahrerlaubnis
  • die unterlassene Hilfeleistung
  • die aktive Autofahrt unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss
  • die sogenannte Vollrauschfahrt
  • die Fahrerflucht bzw. das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort
  • die aktive Autofahrt ohne einen gültigen Versicherungsschutz
  • die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bzw. des allgemeinen Straßenverkehrs
  • der Kennzeichenmissbrauch
Verkehrsstraftaten sind schwerwiegende Verkehrsdelikte
(Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk/Shutterstock.com)

Eine Verkehrsstraftat kann auch durch eine grob rücksichtslose Fahrweise begangen werden. Die Missachtung von Vorfahrtsregelungen sowie das Wenden des Fahrzeugs auf Autobahnen oder Schnellstraßen sind ebenfalls Verkehrsstraftaten.

Da das Verkehrsstrafrecht auf dem Grundsatz des allgemeinen Strafrechts beruht müssen für die Eröffnung eines Verfahrens gewisse grundlegende Faktoren vorliegen. Der erste Faktor ist dabei der Tatverdacht, wobei der Gesetzgeber zwischen dem Anfangsverdacht sowie dem hinreichenden Tatverdacht und dem dringenden Tatverdacht unterscheidet. Der hinreichende Tatverdacht wird als gegeben angesehen, wenn die vorläufige Bewertung der Verkehrsstraftat eine Verurteilung des Verdächtigungen als wahrscheinlich gelten lässt.

Auch bei Verkehrsstraftaten ist, ähnlich wie bei dem „normalen“ Strafrecht in Deutschland, die jeweilige Staatsanwaltschaft zuständig. Die Staatsanwaltschaft hat dabei jedoch durchaus auch einen gewissen Spielraum bei den Entscheidungen. Der hinreichende Tatverdacht wird jedoch als gegeben angesehen, wenn die Verurteilung auf der Grundlage der aktuellen Beweislage als wahrscheinlicher im Vergleich zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens gilt.

Wie ist der Ablauf des Strafverfahrens

Das eigentliche Strafverfahren im Bereich Verkehrsstrafrecht beginnt stets mit dem Ermittlungsverfahren, welches von den zuständigen Behörden eingeleitet wird. In Deutschland sind die Behörden (Polizei sowie Staatsanwaltschaft) bereits dann zu der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet, wenn ein Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt. Dieser Anfangsverdacht ergibt sich in der Regel aus einer Anzeige heraus.

Bei den sogenannten Antragsdelikten gilt diese Pflicht für die zuständigen Behörden ausdrücklich nicht. Für diese Delikte muss zwingend ein Strafantrag respektive ein ganz besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegen.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wird dann festgestellt, ob die Anhaltspunkte für eine Anklage gegen den Beschuldigten ausreichend erscheinen. Sollte dies der Fall sein wird aus dem Anfangsverdacht ein hinreichender Tatverdacht, sodass eine Anklageerhebung gegen den Beschuldigten erfolgt.

Was folgt der Anklageerhebung gegen den Beschuldigten?

  • das sogenannte Zwischenverfahren
  • das Hauptverfahren
  • etwaig ein Rechtsmittelverfahren
  • das Vollstreckungsverfahren

Sollte sich aus den Anhaltspunkten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergeben, so wird das Ermittlungsverfahren durch die zuständigen Behörden eingestellt. Ein Strafverfahren erfolgt dementsprechend nicht.

Weitere Gründe für die Einstellung eines Verfahrens gegen den Beschuldigten können sein

  • eine geringe Schuld des Täters
  • mangelndes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Sollte das Verfahren eingestellt worden sein gibt es für den Täter auch keine Konsequenzen. Es wird dementsprechend auch keine Einträge in das Verkehrszentralregister oder das polizeiliche Führungszeugnis geben.

Sollte das Ermittlungsverfahren ohne den sogenannten Strafklageverbrauch eingestellt worden sein ist es allerdings möglich, dass das Verfahren später erneut aufgenommen wird. Dies ist dann denkbar, wenn ein Opfer einer Verkehrsstraftat später gegen die Einstellung des Verfahrens eine Beschwerde einlegt.

Die Strafen bei einem Verkehrsstrafverfahren sind, im Gegensatz zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten, nicht starr durch einen Bußgeldkatalog oder dergleichen festgelegt. Vielmehr erfolgt ein Gerichtsverfahren, in welchem die Strafen unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände bzw. des Tathergangs verhandelt und entschieden werden. Hierbei gibt es sehr viele verschieden Faktoren zu berücksichtigen, sodass die professionelle anwaltliche Vertretung des Beschuldigten durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht auf jeden Fall angezeigt ist.

Ein Strafbefehl gegen einen Beschuldigten kann im Verkehrsstrafrecht auch ohne eine Gerichtsverhandlung ausgesprochen werden.

Dies ist immer dann möglich, wenn der Täter, das Schuldmaß und die Verkehrsstraftat eindeutig ohne Zweifel bekannt sind.

Der Strafbefehl erhält dann seine Rechtskraft, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausdrücklich kein Widerspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird.

Die Strafen für eine Verkehrsstraftat sind zwar nicht starr festgelegt, sie dürfen jedoch nicht willkürlich ausgesprochen werden. Vielmehr gibt es in Deutschland einen sogenannten Strafenkatalog, welcher als Grundlage für das Strafmaß dient. Zusätzlich zu den Geld- bzw. Gefängnisstrafen gehört auch der Entzug der Fahrerlaubnis zu diesem Strafenkatalog. Ein verurteilter Verkehrssünder muss bei einem Entzug der Fahrerlaubnis zunächst erst einmal eine Sperrfrist abwarten, bevor die Fahrerlaubnis neu beantragt werden kann.

In der Regel erfolgen diese Strafen bei

  • Vollrauschfahrten
  • Fahrerflucht (sofern ein Mensch durch einen Unfall eine schwere Verletzung erlitten hat)
  • Straßenverkehrsgefährdungen
  • Nötigungen
  • aktive Autofahrten ohne eine gültige Fahrerlaubns
  • fahrlässige Tötung

Der Strafenkatalog für derartige Verkehrsstraftaten sieht ein Fahrverbot für 1 – 3 Monate vor. Im Gegensatz zu dem Entzug der Fahrerlaubnis muss bei einem Fahrverbot nach Ablauf dieser Zeitspanne die Fahrerlaubnis nicht im Rahmen eines neuen Antrags zurückerhalten werden. Vielmehr darf ein Verkehrssünder nach Ablauf der Zeitspanne wieder das Fahrzeug führen.

Wer als Fahranfänger einen Entzug der Fahrerlaubnis hinnehmen muss, der kann mit einer Verlängerung der Probezeit rechnen!

Es ist sehr häufig zu beobachten, dass sich ein Mensch mit Bestehen der Führerscheinprüfung einen gänzlich eigenen Fahrstil angewöhnt. Zumeist ist dieser Fahrstil an die regionalen Gegebenheiten angepasst und entspricht nicht immer dem, was in der Fahrschule gelernt wurde. Nicht selten nehmen Autofahrer ihre eigene Fahrweise dabei nicht objektiv wahr und können dementsprechend die Folgen des eigenen Handelns für die anderen Straßenverkehrsteilnehmer abschätzen. Der Grad zwischen Verkehrsordnungswidrigkeit und Verkehrsstraftat ist jedoch sehr fließend, sodass sich aus einer vermeintlich als Kleinigkeit aufgefassten Angelegenheit sehr schnell ernsthafte Folgen ergeben können. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Vollrauschfahrt bzw. die Autofahrt unter Drogeneinfluss. Zwar sind die meisten Menschen dahingehend vernunftbegabt, dass Alkohol und das Steuer einfach nicht zusammenpassen, allerdings gibt es durchaus auch Menschen mit geringerer Willensstärke. Der gemütliche Abend mit Freunden, bei dem ja nur das eine oder andere Gläschen getrunken wird, kann sehr schnell zu einem Gelage ausarten. Wenn dann jedoch das Auto für die Fahrt nach Hause bestiegen wird handelt es sich hierbei nicht mehr um ein sogenanntes Kavaliersdelikt, welches „nur“ ein Bußgeld auf der Grundlage des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts nach sich zieht. Das Problematische an dieser Angelegenheit ist stets die eigene Wahrnehmung. Gerade Alkohol ist hierbei besonders tückisch, da die wenigsten Menschen im Vollrausch die eigenen Fähigkeiten noch objektiv einschätzen können. Auch bei Drogen verhält sich dies nicht anders und der Gesetzgeber kennt diesbezüglich auch keine Toleranz!

Wenn Ihnen eine Verkehrsstraftat zur Last gelegt wird oder sogar ein Strafbefehl ohne Gerichtsverfahren gegen Sie ausgesprochen wurde sollten Sie auf jeden Fall umgehend handeln. Wir sind eine überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und übernehmen für Sie sehr gern Ihre anwaltliche Vertretung. Kontaktieren Sie uns einfach fernmündlich oder per E-Mail.

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