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Unverwertbares gerichtliches Sachverständigengutachten wird nicht vergütet

Sachverständige erhalten Vergütung trotz unverwertbarem Gutachten

Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Sachverständiger seine Vergütung auch dann erhält, wenn sein Gutachten letztlich nicht im Prozess verwendet wird, solange die Arbeit tatsächlich erbracht wurde; die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, die Vergütung eines Gutachters wegen angeblicher Mängel auf null zu setzen, wurde aufgehoben und zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 W 43/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das OLG Frankfurt hebt den Beschluss des Landgerichts Darmstadt auf und verweist den Fall zur erneuten Prüfung zurück.
  • Ein Sachverständigengutachten muss vergütet werden, wenn die Arbeit erbracht wurde, unabhängig von der Verwendung oder Beurteilung des Gutachtens im Prozess.
  • Die sachliche Richtigkeit oder Überzeugungskraft eines Gutachtens ist kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen.
  • Der Vergütungsanspruch kann nur versagt werden, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist.
  • Im vorliegenden Fall wurde die Aufgabenstellung für den Sachverständigen als unklar angesehen, und es wurde festgestellt, dass keine konkreten Zuarbeiten für ein anderes Gutachten erbracht wurden.
  • Das Landgericht muss prüfen, ob die Arbeiten des Sachverständigen für die Gutachtenerstellung bedeutsam sind und ob eine Vergütung für teilweise verwertbare Leistungen gerechtfertigt ist.
  • Die Annahme, das Gutachten sei mangelhaft, wurde als ungerechtfertigt betrachtet und bedarf einer Überprüfung.
  • Die Vorwürfe gegen den Sachverständigen hinsichtlich Befangenheit wurden zurückgewiesen.

Sachverständigengutachten und ihre Vergütung

Ein Sachverständigengutachten ist im Gerichtsverfahren oft unverzichtbar, wenn spezifisches Fachwissen zur Klärung eines Sachverhalts benötigt wird. Gerichte ernennen daher regelmäßig externe Experten, die als neutrale Sachverständige tätig werden. Doch wie sieht es mit der Vergütung aus, wenn ein Gutachten letztlich nicht verwertet wird?

Die Vergütung von Sachverständigen ist ein viel diskutiertes Thema. Denn ihre Leistungen sind für faire Gerichtsverfahren unerlässlich, gleichzeitig stellt sich jedoch die Frage, welche Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch gelten. Insbesondere bei mangelhaften oder widersprüchlichen Gutachten wird oft die Zahlungspflicht hinterfragt.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Vergütung für Sachverständigengutachten

In einem bemerkenswerten Fall vor dem OLG Frankfurt ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger Anspruch auf Vergütung seines Gutachtens hat, selbst wenn dieses letztendlich als unverwertbar eingestuft wird.

Sachverständiger: Fehlerhaftes Gutachten
OLG Frankfurt: Sachverständiger erhält Vergütung trotz mangelhaftem Gutachten
(Symbolfoto: Pressmaster /Shutterstock.com)

Der Konflikt entzündete sich an einem Streit über Mängel bei der Errichtung eines Einfamilienhauses, für den zwei Sachverständigengutachten eingeholt wurden. Der zentrale Punkt des Rechtsstreits war die Weigerung des Landgerichts Darmstadt, einem der Sachverständigen die beantragte Vergütung zu gewähren, da sein Gutachten als mangelhaft und unverwertbar bewertet wurde.

Der Weg zur Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen die Vergütung eines Sachverständigen abgelehnt werden darf. Es stellte klar, dass die Vergütung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht von der inhaltlichen Bewertung oder der Verwendbarkeit seines Gutachtens im Prozess abhängt. Vielmehr sei entscheidend, dass der Sachverständige seine Leistung tatsächlich erbracht hat. Das Gericht hob hervor, dass ein Vergütungsanspruch nur dann zu versagen ist, wenn das Gutachten aufgrund objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und daher im Prozess tatsächlich unberücksichtigt bleibt.

Die Gründe für die Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts

Das OLG Frankfurt kritisierte, dass die ursprüngliche Aufgabenstellung für den Sachverständigen unklar war und ihm eine präzise Vorgabe fehlte, welche konkreten Zuarbeiten er für das weitere Gutachten zu leisten hatte. Zudem wurde bemängelt, dass nicht ausreichend geklärt wurde, inwiefern die Arbeit des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens tatsächlich von Bedeutung war. Das Gericht sah es als notwendig an, dass das Landgericht diese Aspekte bei der erneuten Prüfung berücksichtigt.

Die Kriterien für die Vergütung von Sachverständigenleistungen

Das OLG Frankfurt bestärkte die Auffassung, dass die Vergütung von Sachverständigenleistungen nicht an die Qualität oder die inhaltliche Akzeptanz des Gutachtens gebunden ist. Es betonte, dass Sachverständige als Gehilfen des Gerichts agieren und ihre Vergütung für die erbrachte Tätigkeit und nicht für das Ergebnis ihrer Arbeit erhalten. Dies stellt eine wichtige Klarstellung im Hinblick auf die Rolle und die Vergütung von Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren dar.

Die zukünftige Handhabung ähnlicher Fälle

Mit dieser Entscheidung setzt das OLG Frankfurt ein deutliches Zeichen für die Handhabung ähnlicher Fälle in der Zukunft. Es macht deutlich, dass die Vergütung eines Sachverständigen nicht leichtfertig aufgrund subjektiver Bewertungen der Qualität seines Gutachtens verweigert werden darf. Die Entscheidung trägt zur Sicherheit und Klarheit bei der Beauftragung und Vergütung von Sachverständigen bei und verdeutlicht die Wertschätzung ihrer Arbeit als wichtige Unterstützung für die Rechtsfindung.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Rolle spielt ein Sachverständigengutachten im Gerichtsverfahren?

Sachverständigengutachten spielen in Gerichtsverfahren eine wichtige Rolle, wenn das Gericht selbst nicht über die nötige Fachkompetenz verfügt, um bestimmte Sachverhalte zu beurteilen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige erstellt dann als Gehilfe des Gerichts ein Gutachten, um mit seiner besonderen Sachkunde zur Aufklärung beizutragen.

Das Gutachten dient als Beweismittel, ist aber für das Gericht nicht bindend. Der Richter muss es sorgfältig und kritisch würdigen und Unklarheiten oder Zweifel ausräumen. Dazu kann er den Sachverständigen auch mündlich anhören. Grundsätzlich hat das Gerichtsgutachten aber ein hohes Gewicht und ist nur schwer anfechtbar.

Die Parteien können zwar eigene Privatgutachten vorlegen, die dann als Parteivortrag gelten. Diese haben aber nicht denselben Stellenwert wie das gerichtlich eingeholte Gutachten. Trotzdem sind sie sinnvoll, um die eigene Position zu untermauern und Schwachstellen des Gerichtsgutachtens aufzuzeigen. Das Gericht muss sich dann mit beiden Gutachten auseinandersetzen.

In manchen Fällen kann auch ein weiteres Gutachten (Obergutachten) nötig werden, wenn die bisherigen Gutachten widersprüchlich oder zweifelhaft sind. Der Sachverständige kann nur in engen Grenzen wegen Befangenheit abgelehnt werden. Letztlich obliegt es dem Gericht, die Überzeugungskraft der Gutachten zu beurteilen und in der Gesamtschau mit allen anderen Beweismitteln eine Entscheidung zu treffen.

Unter welchen Bedingungen kann die Vergütung eines Sachverständigen verweigert werden?

Ein Gericht kann die Vergütung eines Sachverständigen unter bestimmten Voraussetzungen verweigern oder kürzen:

  1. Wenn der Sachverständige schuldhaft, d.h. zumindest grob fahrlässig, seine Pflichten verletzt hat und dadurch das Gutachten unbrauchbar geworden ist. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Sachverständige durch sein Verhalten einen Ablehnungsgrund wegen Befangenheit selbst herbeigeführt hat.
  2. Wenn der Sachverständige das Gutachten trotz angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht erstattet, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt der Grund für die Nichtfertigstellung in der Person des Sachverständigen, kann eine Vergütung ganz oder teilweise entfallen.
  3. Wenn das Gutachten erhebliche Mängel aufweist und der Sachverständige diese trotz Aufforderung des Gerichts nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt. Für die Mängelbeseitigung selbst wird dann keine zusätzliche Vergütung gewährt.

Entscheidend ist, ob das Gericht die Leistung des Sachverständigen trotz Pflichtverletzung noch verwerten kann. Nur wenn das Gutachten aufgrund des Fehlverhaltens des Sachverständigen objektiv unbrauchbar ist, entfällt der Vergütungsanspruch ganz. Ansonsten kann das Gericht die Vergütung in einem angemessenen Umfang kürzen.

Der Sachverständige hat vor einer Kürzung oder Streichung der Vergütung Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Entscheidung trifft das Gericht, das den Sachverständigen beauftragt hat, durch Beschluss.

Wie wird die Vergütung von Sachverständigen im deutschen Recht geregelt?

Die Vergütung von Sachverständigen, die von Gerichten oder Behörden herangezogen werden, ist im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geregelt.

Das JVEG sieht für Sachverständige grundsätzlich ein Honorar vor, das sich nach Stundensätzen bemisst, die in der Anlage 1 zum Gesetz festgelegt sind. Die Höhe des Stundensatzes hängt vom jeweiligen Sachgebiet ab. Für Leistungen auf nicht in der Anlage genannten Sachgebieten kann das Gericht den Stundensatz unter Berücksichtigung der Vergütung für vergleichbare Leistungen nach billigem Ermessen festsetzen. Der Stundensatz darf aber den höchsten Stundensatz der Anlage 1 nicht übersteigen.

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Neben dem Stundenhonorar haben Sachverständige Anspruch auf Fahrtkostenersatz, Aufwandsentschädigung und Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen. Dazu zählen z.B. Kopierkosten, Materialkosten oder Laboruntersuchungen. Für einige besondere Leistungen wie DNA-Analysen oder biostatistische Berechnungen sieht die Anlage 2 zum JVEG gesonderte Honorare vor.

Der Vergütungsanspruch muss binnen 3 Monaten bei der Stelle geltend gemacht werden, die den Sachverständigen beauftragt hat. Ansonsten erlischt er. Bei Vorschusszahlungen erlischt nur der übersteigende Teil. Das Gericht kann die Vergütung auf Antrag festsetzen. Hiergegen ist die Beschwerde statthaft.

In bestimmten Fällen kann das Gericht die Vergütung kürzen oder ganz versagen, etwa wenn der Sachverständige seine Pflichten verletzt hat und das Gutachten deshalb unbrauchbar ist. Auch wenn die Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Streitwert steht und der Sachverständige nicht darauf hingewiesen hat, kann sie angemessen reduziert werden.

Mit häufig beauftragten Sachverständigen können die Justizverwaltungen Honorarvereinbarungen treffen, die aber die gesetzlichen Sätze nicht überschreiten dürfen. Für Aufträge vor einer Gesetzesänderung gilt das bisherige Recht.

Was bedeutet „unverwertbares Gutachten“ im juristischen Sinne?

Ein Gutachten gilt im juristischen Sinne nur dann als „unverwertbar“, wenn es derart gravierende objektive Mängel aufweist, dass es als Beweismittel überhaupt nicht mehr herangezogen werden kann. Dafür müssen die Fehler so schwerwiegend sein, dass sie auch durch Ergänzungen oder Nachbesserungen nicht mehr behoben werden können.

Beispiele für Fehler, die zur Unverwertbarkeit führen können, sind eine eindeutig fehlerhafte Diagnose, eine fehlende Differentialdiagnose, eine richtige Diagnostik mit völlig falscher Schlussfolgerung oder gar das komplette Fehlen einer eigenen Diagnostik durch den Sachverständigen. Auch wenn der Gutachter den Auftrag an Dritte delegiert, statt ihn selbst zu bearbeiten, kann dies die Unverwertbarkeit begründen.

Dagegen führen kleinere Ungenauigkeiten, Unvollständigkeiten oder Ungereimtheiten in der Regel nicht dazu, dass das Gutachten insgesamt unverwertbar wird. Solche Mängel mindern zwar möglicherweise die Überzeugungskraft des Gutachtens, machen es aber nicht von vornherein unbrauchbar. Oft lassen sie sich durch ergänzende Fragen des Gerichts an den Sachverständigen noch ausräumen.

Entscheidend ist, ob das Gericht das Gutachten trotz gewisser Schwächen noch als Beweismittel verwerten kann oder ob es wegen der Fehlerhaftigkeit dazu objektiv nicht mehr in der Lage ist. Die bloße Kritik einer Partei an dem Gutachten genügt nicht, um die Unverwertbarkeit zu begründen. Vielmehr muss das Gericht selbst die Unverwertbarkeit feststellen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 8a Abs. 2 JVEG
    Dieser Paragraph regelt die Vergütung von Sachverständigen und ist im Kontext des Textes von zentraler Bedeutung, da er die Ausnahmefälle definiert, unter denen ein Sachverständiger keine Vergütung erhält, nämlich dann, wenn das Gutachten aufgrund objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist.
  • § 4 Abs. 3 JVEG
    Dieser Paragraph bezieht sich auf die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Beschlüsse über die Vergütung von Sachverständigen, was für den Fall relevant ist, da die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als zulässig erachtet wurde und zu einer Aufhebung des vorherigen Beschlusses führte.
  • Bau- und Zivilrecht
    Das Bau- und Zivilrecht bildet den rechtlichen Rahmen für den Streit um Mängel bei der Errichtung eines Einfamilienhauses. Dieser Rechtsbereich ist relevant, da der gesamte Fall sich um baurechtliche Fragen sowie um Vertrags- und Schadensersatzansprüche dreht.
  • Dienst- und Werkvertragsrecht
    Obwohl im Text erwähnt wird, dass der beauftragte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags handelt, ist dieses Rechtsgebiet für das Verständnis der rechtlichen Einordnung seiner Tätigkeit und der damit verbundenen Vergütungsansprüche relevant.
  • Grundsätze zur sachlichen Richtigkeit und Überzeugungskraft von Gutachten
    Während diese Grundsätze nicht direkt auf spezifische Gesetze oder Paragraphen zurückzuführen sind, spielen sie eine entscheidende Rolle für das Verständnis, warum die sachliche Richtigkeit oder Überzeugungskraft eines Gutachtens nicht als Maßstab für die Vergütung herangezogen wird.
  • Richterliche Unabhängigkeit und Ermessensspielraum
    Die Entscheidung, ein Sachverständigengutachten für unverwertbar zu erklären und dementsprechend die Vergütung zu verweigern, unterliegt dem richterlichen Ermessensspielraum. Dieser Aspekt, obwohl nicht durch einen spezifischen Paragraphen im Text genannt, ist im Kontext der gerichtlichen Entscheidungsfindung und -überprüfung von Bedeutung.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 13 W 43/22 – Beschluss vom 04.11.2022

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.5.2022 aufgehoben und zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Gericht des ersten Rechtszuges wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die beantragte Sachverständigenvergütung nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu versagen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Mängel bei der Errichtung eines Einfamilienhauses.

Mit Beschluss vom 17.9.2020 (Bl. 134 ff. d.A.) hat das Landgericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu acht Fragen beschlossen und Herrn ### zum Sachverständigen bestimmt. Dieser hat mit Schreiben vom 8.12.2020 (Bl.157 d.A.) dem Gericht mitgeteilt, dass es sich bei den Rissen am Haus um statische Risse handele und aus diesem Grunde es für notwendig erachtet wird, dass vor Erstellung seines Gutachtens die Statik bzw. die Rohbauarbeiten im Gesamten durch einen Sachverständigen des Maurer- und Betonbauerhandwerks überprüft werde.

Mit Beschluss vom 19.2.2021 (Bl. 202 ff. d.A.) hat das Landgericht angeordnet, dass der Beweisbeschluss vom 17.9.2020 ergänzt werde, dass zum weiteren Sachverständigen hinsichtlich der Statik bzw. der Rohbauarbeiten insgesamt der jetzige Beschwerdeführer als Sachverständige ernannt werde und ihm aufgegeben wird, sich wegen der Gutachtenerstattung mit dem Sachverständigen ### in Verbindung zu setzen.

Am 10.1.2022 hat der Beschwerdeführer ein schriftliches Gutachten (Bl. 384 bis 402 d.A.) vorgelegt und in Rechnung gestellt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss vom 23.5.2022, Blatt 416 bis 421 der Akte Bezug genommen, mit welchem die Vergütung des Beschwerdeführers auf 0,00 € festgesetzt worden ist. Gestützt wurde die Entscheidung auf § 8a Abs. 2 S.1 Ziffer 3 und Ziffer 2 JVEG.

Gegen den Beschluss vom 23.5.2022 richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.8.2022, mit welcher er die Auffassung vertritt, er habe mehrfach ein Baugrundgutachten angefordert, das aber nicht vorgelegt worden sei. Es habe eine Vielzahl von Unterlagen des gerichtlichen bestellten Sachverständigen ### ausgewertet und versucht, dem Gericht die Problematik zu erörtern. Einen Grund für die Annahme seiner Befangenheit habe er nicht gegeben. Auf Grund der vorhandenen Rissbildung bei dem neu errichteten Haus könne von Fehlern am Gebäude ausgegangen werden.

Mit Beschluss vom 29.8.2022 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache insofern Erfolg, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist und das Verfahren zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückzugeben ist (…).

Nach herrschender Meinung, welcher sich der Senat anschließt, handelt der beauftragte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts. Deshalb sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen. Es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht worden ist, nicht aber darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Vergütungsanspruch ist gemäß § 8a Abs. 2 JVEG aber ausnahmsweise dann zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt (OLG Düsseldorf Beschluss vom 5.9.2019 in BauR 2020, 881 ff; OLG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.12.2019 in NJ 2020, 409 ff.; VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 27.8.2012 in NJW 2012, 3593 ff.).

Zu konstatieren ist, dass im vorliegenden Fall mit Beschluss vom 19.2.2021 bestimmt worden war, dass zum weiteren Sachverständigen hinsichtlich der Statik bzw. der Rohbauarbeiten der jetzige Beschwerdeführer als Sachverständige ernannt werde, dem aufgegeben wird, sich wegen der Gutachtenerstattung mit dem Sachverständigen ### in Verbindung zu setzen. Eine fest umrissene Aufgabenstellung ist nicht erfolgt und die Frage, ob überhaupt ein eigenes Gutachten zu erfolgen hat, bleibt offen. Es ist daher unklar, welche konkreten Zuarbeiten vom Beschwerdeführer für den Sachverständigen ### zu erbringen sind und ob diese Zuarbeiten von dem Sachverständigen ### in dessen Gutachten einfließen sollen. Auf die Bitte des Sachverständigen um Rücksprache mit dem zuständigen Richter ist jedenfalls nicht eingegangen worden. Insbesondere das Fehlen eines Bodengutachtens stellte den Sachverständigen vor entsprechende Probleme, die einer Klärung bedurft hätte.

Nicht in Abrede gestellt werden kann vom Landgericht, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Sachverständigen ### in Verbindung gesetzt und einen Ortstermin mit diesem gemeinsam durchgeführt hat. Weitere konkrete Aufgabenstellungen sind nicht an ihn gerichtet worden. Demgegenüber hat er ein Gutachten (Bl. 384 bis 402) erstattet, in welchem er bezüglich einiger Fragen auf die Notwendigkeit der Beantwortung durch den Sachverständigen ### verwiesen hat.

Mangels konkreter eigener Aufgabenstellung und Erbringung von Zuarbeiten für den Sachverständigen ### kann ohne Rückfrage bei diesem nicht abgeklärt werden, ob die Arbeiten des Beschwerdeführers für die Gutachtenerstellung gemäß ursprünglichen Beweisbeschluss vom 17.9.2020 bedeutsam sind. Ob diese Zuarbeiten objektiv mangelhaft oder nur zum Teil verwertbar waren, so dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls für den verwertbaren Teil seiner Leistungen eine Vergütung erhält, hat das Landgericht durch Rücksprache mit dem Sachverständigen ### zu prüfen.

Die Annahme des Landgerichts, das Gutachten sei mangelhaft und daher die Vergütung gemäß § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG auf Null festzusetzten, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt und Bedarf der Überprüfung.

Soweit das Landgericht die Verweigerung einer Vergütung auf § 8a Abs. 2 Ziffer 3 JVEG gestützt hat, kann der Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe Gründe geschaffen, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigten könnte, nicht gefolgt werden.

Die aufgeführten Begrifflichkeiten stehen im Zusammenhang mit den unstreitig vorhandenen Rissen, die als Mangel oder auch als Fehler des Bauwerks verstanden werden können. Die Problematik des Fehlens eines Baugrundgutachtens war vom Beschwerdeführer dargelegt worden. Auf Grund dieser schwierigen Sachlage gutachterlich tätig zu werden und zur Problemlösung beizutragen, kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die Formulierung nichts „für den Bauherrn tun zu können“ ist in diesem Kontext zu verstehen.

Jedenfalls war gemäß Ziffer 8 des Beweisbeschlusses vom 17.9.2020 dem Sachverständigen ### aufgegeben worden, die mit Angebot Anlage K3 behaupteten Kosten für eine Mangelbeseitigung zu prüfen, insbesondere ob diese Kosten erforderlich, ortsüblich und angemessen sind. Die Verwendung des Begriffs „Fehlers“ genügt nicht für die Annahme einer Befangenheit des Beschwerdeführers.

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