Skip to content

Kündigung wegen gefälschten Impfausweis rechtens?

Kann die Nutzung eines gefälschten Imfausweises zu einer arbeitsrechtlichen Kündigung führen?

Mit den Einschränkungen des alltäglichen Lebens, die eine teilweise 2G und 3G Regelung mit sich bringt, wächst bei einigen (wenigen) Mitbürgern auch das Verlangen diese Regelungen auf illegalem Wege zu umgehen. Nachgemachte Impfausweise kommen dabei immer häufiger zum Einsatz.  In diesem Artikel erläutern wir, ob die Nutzung eines gefälschten Impfausweises am Arbeitsplatz, neben den strafrechtlichen Konsequenzen, tatsächlich auch zu einer Kündigung am Arbeitsplatz führen kann und wie Sie sich gegen eine ausgesprochene Kündigung wehren können.

Wurden Sie aufgrund der Nutzung eines gefälschten Impfausweises gekündigt? Oder haben Sie weitere Fragen zur rechtlichen Relevanz der Corona-Problematik? Besuchen Sie unsere Corona Themen Seite oder lassen Sie sich von uns rechtlich beraten.

2G-Plus, 2G, 3G und Impfpflicht – Gegenstand von emotionalen Diskussionen

Bedingt durch die Corona-Pandemie wurde die Frage nach der Impfung zum Gegenstand von emotionalen Diskussionen, die letztlich zwei Lager auftaten. Auf der einen Seite stehen die Impfbefürworter, aus deren Sicht die Pandemie alleinig aufgrund der Ungeimpften noch weiter fortbesteht und auf der anderen Seite stehen die Impfskeptiker. Beide Seiten haben anfänglich durchaus nachvollziehbare Argumente hervorgebracht, doch mittlerweile hat die Diskussion die Sachebene längst verlassen. Fakt ist, dass in Deutschland das öffentliche Leben fast ausschließlich von dem gültigen Impfausweis abhängig ist. Vereinfacht ausgedrückt kann gesagt werden, dass diejenige Person, die „ungeimpft“ ist, durchaus vom öffentlichen Leben ausgeschlossen ist.

Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis
Ist die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der Nutzung eines gefälschtem Impfausweises zum Nachweis einer Corona-Impfung möglich und wirksam? (Symbolfoto: Michael Bihlmayer/Shutterstock.com)

Es ist daher ein Stück weit nachvollziehbar, dass sich eine regelrechte Industrie im Bereich der gefälschten Impfausweise entwickelt hat. Bislang gab es im Zusammenhang mit der Verwendung von gefälschten Impfausweisen strafrechtlich kaum merkliche Auswirkungen. Dieser Umstand bezgl. der Strafbarkeit bei gefälschen Impfausweisen hat sich jedoch mit dem 24.11.2021, bedingt durch eine Gesetzesverschärfung, verändert!

Der Gesetzgeber wurde durch die Gesetzesverschärfung in die Lage versetzt, schnell und effizient auf die Verwendung von gefälschten Impfausweisen zu reagieren.

Was besagt die Gesetzesverschärfung allgemein?

In ihrem Kern besagt die Gesetzesverschärfung, dass nahezu jegliche Verwendung von gefälschten Impfausweisen und auch der alleinige Umgang damit strafrechtlich zu Geld- oder auch Freiheitsstrafen führen kann. Von der Gesetzesverschärfung sind jedoch auch andere Rechtsbereiche wie beispielsweise das Arbeitsrecht betroffen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass mittlerweile die meisten Unternehmen als Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern verlangen, eine Impfung durchführen zu lassen oder alternativ dazu in regelmäßigen Abständen Tests vorzulegen. Diese Testungen sind durchaus kostspielig und mit Zeitaufwand verbunden, da sie in einem Testzentrum durchgeführt werden müssen. Diese Entwicklung hat jedoch eine Reaktion bei den impfskeptischen Arbeitnehmern ausgelöst. Es gab durchaus bereits Fälle, in denen impfskeptische Arbeitnehmer sich einen gefälschten Impfausweis besorgt haben, um den Arbeitsplatz nicht zu verlieren und die eigene Position bei der Impffrage nicht aufgeben zu müssen. Die überaus wichtige Frage ist nun jetzt, welche Folgen bei einer Kenntnis des Arbeitgebers im Zusammenhang mit diesen Handlungen des impfskeptischen Arbeitnehmers drohen.

Ist die reine Nutzung von einem gefälschten Impfausweis an dem Arbeitsplatz eine Straftat?

Bis zu der Gesetzesverschärfung im November des Jahres 2021 war die Antwort auf die Frage, ob die Verwendung eines gefälschten Impfausweises an dem Arbeitsplatz eine strafbare Handlung darstellt, noch rechtlich relativ simpel mit einem „Nein“ zu beantworten. Es gab jedoch durchaus vereinzelte rechtliche Auffassungen, die eine andere Position vertraten. Eine strafbare Handlung stellte die Verwendung des gefälschten Impfausweises lediglich dann dar, wenn gegenüber Versicherungen oder Behörden nebst dem medizinischen Personal erfolgte. Mit dem November 2021 hat sich dieser Umstand jedoch geändert. Nunmehr gilt, dass in Unternehmen, in denen eine 2G oder auch eine 3G-Regelung zum Einsatz kommt und dementsprechend auch die Verwendung des Impfausweises als nützlich oder obligat gilt, die Verwendung eines gefälschten Impfausweises eine strafbare Handlung darstellt. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 279 Strafgesetzbuch (StGB) wieder. Der Paragraf 279 StGB sieht jedoch vor, dass diejenige Person, die den gefälschten Impfausweis verwendet, hierdurch einen Vorteil erhalten muss. Die strafrechtliche Konsequenz dieses Handelns reicht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe.

Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von einem erschlichenen Vorteil, der auch in dem Erhalt des Arbeitsplatzes liegen kann.

Ist eine Kündigung aufgrund eines gefälschten Impfausweises denkbar?

Der Gesetzgeber sagt, dass die Nutzung von gefälschten Dokumenten am Arbeitsplatz und insbesondere auch gegenüber dem Arbeitgeber den Arbeitgeber grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung berechtigt. Als Voraussetzung hierfür gilt allerdings, dass diese Tathandlung erwiesenermaßen seitens des Arbeitnehmers stattgefunden haben muss. Auch im Hinblick auf den gefälschten Impfausweis muss zweifelsfrei feststehen, dass der Impfausweis auch tatsächlich gefälscht wurde. Sind diese Rahmenbedingungen als erfüllt anzusehen, so muss ein Arbeitnehmer mit der fristlosen Kündigung rechnen.

Ohne abschließende Beurteilung des Sachverhalts

Der Sachverhalt gestaltet sich anders, wenn seitens des Arbeitgebers eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich ist. Sollte ein Arbeitgeber dementsprechend nicht eindeutig festgestellt haben, dass es sich um einen gefälschten Impfausweis handelt und stattdessen lediglich diese Auffassung vertreten, so kann der Arbeitgeber maximal eine sogenannte Verdachtskündigung aussprechen. Gegen eine derartige Verdachtskündigung kann sich der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zur Wehr setzen.

Was bedeutet fristlose Kündigung eigentlich genau?

Rechtlich betrachtet wird die fristlose Kündigung auch als außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund heraus bezeichnet. Ihre rechtliche Grundlage findet die fristlose Kündigung in dem § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund heraus ist jedoch arbeitsrechtlich stets als das letzte mögliche Mittel des Arbeitgebers anzusehen. Dieses Mittel kann dann zum Einsatz kommen, wenn die ordentliche Kündigung aufgrund eines bestimmten Verhaltens eines Arbeitnehmers nicht mehr als angemessen angesehen wird. Der Arbeitgeber hat die rechtliche Verpflichtung, eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund heraus explizit zu begründen. Die Gründe müssen in sich triftig sein.

Eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers an dem Arbeitsplatz ist explizit ein triftiger Grund und rechtfertigt dementsprechend auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers aus einem wichtigen Grund heraus.

Die außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund heraus hat für den Arbeitnehmer jedoch nicht ausschließlich zur Folge, dass von heute auf morgen kein Gehalt mehr auf das Konto des Arbeitnehmers eingeht. Auch die Sperrung des Arbeitslosengeldes sowie der erschwerte Wiedereinstieg in das Berufsleben sind schwerwiegende Folgen einer außerordentlichen Kündigung aus einem wichtigen Grund heraus.

Welche Voraussetzungen gelten für die Verdachtskündigung?

Ein Arbeitgeber ist dazu berechtigt, eine sogenannte Verdachtskündigung gegen den Arbeitnehmer auszusprechen. Hierfür müssen jedoch auch wichtige Gründe vorliegen. Diese Gründe müssen derartig schwerwiegend sein, dass durch sie eine auch eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund heraus möglich wäre. Bei einer Verdachtskündigung ist der Arbeitgeber nicht dazu in der Lage, den Beweis zu erbringen. Da die rechtlichen Anforderungen an eine Verdachtskündigung sehr hoch sind, ist ein kleines Misstrauen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nicht ausreichend.

Welche Möglichkeiten gibt es für den Arbeitnehmer, sich zur Wehr zu setzen?

Rechtlich betrachtet stellt jede Kündigung, die von einem Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer ausgesprochen wird, einen Einzelfall dar. Dementsprechend erfolgt auch stets die sogenannte Einzelfallprüfung, ob diese Kündigung auch tatsächlich rechtlich wirksam ist und zu Recht ausgesprochen wurde. Ein Arbeitnehmer hat dementsprechend auch immer die Möglichkeit, gegen die Kündigung rechtlich vorzugehen. Eine Kündigungsschutzklage ist hierfür ein sehr geeignetes Mittel. Sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund des Verdachts eines gefälschten Impfausweises zu einem Personalgespräch bittet oder sogar eine Anhörung in dem Betrieb einleitet, sollte der betroffene Arbeitnehmer umgehend den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt antreten und sich die rechtsanwaltliche Vertretung sichern.

Es ist in Deutschland rechtlich niemand dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dementsprechend muss ein Arbeitnehmer auch nicht zwingend auf jede Frage eines Arbeitgebers eine Antwort geben!

Sollten Sie von dieser Problematik betroffen sein können Sie sich selbstverständlich sehr gerne an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Wir prüfen für Sie Ihren Fall und übernehmen die Wahrnehmung Ihrer Interessen. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihre erhaltene Kündigung auf Wirksamkeit und die Möglichkeit dagegen vorzugehen. Sprechen Sie uns an oder Nutzen Sie unser Kontaktformular.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos