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Verkehrsunfall: Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach einem Unfall gem. § 229 des Strafgesetzbuches?

Ein Verkehrsunfall ist nicht selten mit einem Personenschaden verbunden. Doch ab wann spricht man von fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr? In diesem Artikel werden wir uns mit der gesetzlichen Grundlage, den rechtlichen Voraussetzungen und dem Strafmaß beschäftigen. Zudem sehen wir uns an, welche strafmildernden Umstände es bei einer fahrlässigen Körperverletzung gibt.

Verkehrsunfälle mit Personenschäden

Im Straßenverkehr ist stets die Gefahr gegeben, dass es zu einem Unfall kommen kann. Bei einem derartigen Unfall kann es durchaus zu Sach- oder im schlimmeren Fall zu Personenschäden kommen, sodass nicht selten auch die Frage der fahrlässigen Körperverletzung abgeklärt werden muss. Vielen Menschen ist dabei jedoch überhaupt nicht bewusst, welche Voraussetzungen der Gesetzgeber an die fahrlässige Körperverletzung geknüpft hat oder wie rechtlich der Begriff „fahrlässig“ überhaupt definiert wird. Das Wissen um diese Hintergründe ist jedoch überaus wichtig, da sich die fahrlässige Körperverletzung erheblich häufiger ereignen kann, als man es meinen möchte.

In der gängigen Praxis werden Regelverstöße in dem Straßenverkehr von dem Gesetzgeber als Ordnungswidrigkeiten angesehen und behandelt. Im Zusammenhang mit einer fahrlässigen Körperverletzung gestaltet sich der Sachverhalt jedoch anders. Die fahrlässige Körperverletzung ist eine Straftat.


Wird Ihnen eine fährlässige Körperverletzung im Rahmen eines Verkehrsunfalls zur Last gelegt oder wurden Sie Opfer? Dann holen Sie sich frühzeitig Hilfe. Gerne beraten und vertreten wir Sie im Strafrecht und im Verkehrsrecht und helfen tatkräftig bei der Unfallregulierung. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung zu Ihrem Fall an.


Die gesetzliche Grundlage der fahrlässigen Körperverletzung

Fahrlässige Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall
Wann liegt bei einem Verkehrsunfall eine fahrlässige Körperverletzung vor und wie wird diese bestraft? (Symbolfoto: beton studio/Shutterstock.com)

Maßgeblich für die fahrlässige Körperverletzung ist der § 229 Strafgesetzbuch (StGB). In diesem Paragrafen finden sich sowohl die Straftatbestandsdefinition als auch das Strafmaß wieder. Gem. § 229 StGB gilt der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung als erfüllt, wenn eine Person durch ein fahrlässiges Verhalten eine Körperverletzung bei einer anderen Person herbeiführt. In diesem Zusammenhang ist jedoch die genaue rechtliche Definition des Wortes „fahrlässig“ entscheidend.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

  • die Körperverletzung wurde durch die Täterperson ohne Vorsatz begangen
  • die gebotene Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr fand bei der unfallverursachenden Person keine Beachtung
  • die Körperverletzung hätte durch die Sorgfaltspflichtbeachtung vermieden werden können

Es muss zwingend ein direkter Zusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden sowie der Pflichtverletzung von der unfallverursachenden Person bestehen. Überdies muss die Verletzung von der unfallverursachenden Person auch in gewisser Hinsicht vorhersehbar gewesen sein. Als Musterbeispiel kann der Verkehrsunfall dienen, welcher durch eine überhöhte Geschwindigkeit im Zusammenhang mit sehr ungünstigen Straßenverhältnissen entstanden ist.

Eine Fahrlässigkeit gilt rechtlich als nicht gegeben, wenn die unfallverursachende Person ein vollständig regelkonformes Verhalten an den Tag gelegt hat und der Unfall trotzdem geschehen ist. Die Vermeidbarkeit von dem Verkehrsunfall ist ein überaus wichtiges Kriterium im Zusammenhang mit der Fahrlässigkeit.

Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr ist ein Antragsdelikt, allerdings gibt es Ausnahmen

in dem § 230 StGB wird eindeutig definiert, dass es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um ein Antragsdelikt relativer Natur handelt. Dies bedeutet, dass eine Strafverfolgung durch die zuständigen Behörden einen entsprechenden Strafantrag der geschädigten Person voraussetzt. Ein derartiger Strafantrag kann sowohl unmittelbar nach dem Verkehrsunfall vor Ort bei den Ordnungshütern der Polizei als auch zu einem späteren Zeitpunkt von der geschädigten Person gestellt werden.

Im Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr gibt es für den Strafantrag eine Verjährungsfrist. Diese Frist beträgt drei Monate. Versäumt es eine geschädigte Person, innerhalb der drei Monate einen Strafantrag zu stellen, so erfolgt keine Strafverfolgung mehr.

Die fahrlässige Körperverletzung im Amt gilt aus dem Grund als relatives Antragsdelikt, da eine Strafverfolgung unter ganz bestimmten Voraussetzung auch ohne einen entsprechenden Strafantrag der geschädigten Person erfolgen kann. Als Grundvoraussetzung für die Strafverfolgung ohne einen Strafantrag der geschädigten Person gilt jedoch, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Bei besonders schwerwiegenden Folgen oder besonderen Umständen im Bereich der Täterperson wird das öffentliche Interesse von dem Gesetzgeber als gegeben angesehen. Als besondere Umstände im Zusammenhang mit der Täterperson gelten dabei sehr schwerwiegende Verletzungen der Pflichten oder auch Vorstrafen bzw. die Alkohol- / Drogenfahrt.

Welches Strafmaß droht bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr?

Das Strafmaß für die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr muss stets auf der Basis der Einzelfallentscheidung betrachtet werden. Dem Grundsatz nach sieht der Gesetzgeber für eine derartige Tat eine Geldstrafe oder alternativ dazu eine Maximalfreiheitsstrafe von drei Jahren vor. Es gibt jedoch durchaus auch Rahmenbedingungen, welche eine Abmilderung der Strafe mit sich bringen können.

Strafmildernde Umstände bei der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr

  • der sogenannte Grad der Fahrlässigkeit (unbewusst / bewusst)
  • das Ausmaß der Verletzungen der geschädigten Person
  • die Schuldfrage (alleinige Schuld bei dem Täter oder Mitschuld der geschädigten Person)
  • das Verhalten von dem Täter unmittelbar nach dem Unfall
  • eigene erlittene Verletzungen der Täterperson

Es gibt auch sogenannte strafverschärfende Umstände. Vorstrafen oder auch die Autofahrt unter Alkohol- / Drogeneinfluss werden von dem Gesetzgeber als strafverschärfende Umstände angesehen.

Für Ersttäter werden für gewöhnlich Geldstrafen festgelegt. Abhängig von den Rahmenbedingungen kann die Geldstrafe jedoch auch 30 Tagessätze betragen, sodass die Höhe der Geldstrafe durchaus schon einmal das Ausmaß eines durchschnittlichen Nettomonatsgehalts erreichen kann.

Eine Geldstrafe in Tagessätzen findet erst dann eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis, wenn 90 Tagessätze verhängt werden. Bedingt durch den Umstand, dass eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr als Straftat angesehen wird, erfolgt keine weitere Verhängung eines Bußgeldes. Ein Bußgeld kann allerdings dann verhängt werden, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellt.

Strafen für Wiederholungstäter

Ein Wiederholungstäter muss jedoch sehr wohl mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Dies ist jedoch abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen des Geschehens. Denkbar wären eine Freiheitsstrafe auf Bewährung oder eine Geldstrafe mit mehr als 90 Tagessätzen. Unabhängig davon, ob es sich um einen Ersttäter oder um einen Wiederholungstäter handelt, sind auch Punkte in dem Fahreignungsregister denkbar. Punkte werden jedoch in der gängigen Praxis lediglich dann vergeben, wenn ein gerichtliches Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Nebenstrafen, welche als Grundvoraussetzung für die Punkte gelten. Bei einem Fahrverbot erfolgt ein Eintrag in das Fahreignungsregister mit 2Punkten, bei einem Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt ein Eintrag mit 3 Punkten.

Besonnenes Handeln nach dem Unfall

Sollte sich das Unfallereignis gerade ereignet haben ist es auf jeden Fall wichtig, dass die unfallverursachende Person erste Hilfe leistet und den entsprechenden Unfallort absichert. Anschließend sollten die Polizei sowie Rettungskräfte verständigt werden. Im nächsten Schritt ist eine Information der eigenen Haftpflichtversicherung auf jeden Fall zwingend erforderlich. Wenn die Ordnungshüter der Polizei an der Unfallstelle eintreffen sollte eine unfallverursachende Person zunächst erst einmal von dem eigenen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und entsprechend keine Angaben zu dem Unfallhergang oder Schuldfrage tätigen.

Vom Aussageverweigerungsrecht gebrauch machen

Das Aussageverweigerungsrecht darf von den Behörden nicht gewertet werden. Es darf dementsprechend keine negativen Konsequenzen für die beschuldigte Person geben.

Das Aussageverweigerungsrecht gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Polizei im Zuge des Ermittlungsverfahrens einen sogenannten Anhörungsbogen oder gar eine Vorladung an die beschuldigte Person verschickt. Einer polizeilichen Vorladung muss gem. der aktuellen Rechtsprechung nicht Folge geleistet werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt jedoch sollte die beschuldigte Person einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Strafverteidigung beauftragen. Der erfahrene Rechtsanwalt hat rechtlich die Möglichkeit der Akteneinsicht und kann dementsprechend mit den Informationen aus der Ermittlungsakte eine wirkungsvolle Verteidigungsstrategie erarbeiten. Mitunter kann sogar eine Einstellung des Verfahrens aufgrund von minderschweren Umständen erwirkt werden.

Schmerzensgeldansprüche einfordern

Im Zusammenhang mit der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr ist auch die Frage nach dem Schmerzensgeld für die geschädigte Person interessant. Hierbei muss jedoch erwähnt werden, dass diese Frage in dem Strafverfahren nicht geklärt wird. Derartige Ansprüche müssten dann in einem späteren Zivilverfahren gerichtlich eingefordert werden. Die unfallverursachende Person würde hierfür dann, ebenso wie die geschädigte Person, einen entsprechend fachlich spezifizierten Rechtsanwalt benötigen. Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs orientiert sich dabei an der Schmerzensgeldtabelle, sodass utopische Schmerzensgeldforderung getreu den amerikanischen Verhältnissen in Deutschland nicht zu der gängigen Praxis gehören.

Anwaltliche Beratung

Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr kann sich durchaus sehr schnell ereignen. Ähnlich wie bei einem Verkehrsunfall, der binnen Sekunden entstehen kann, sollten die Folgen jedoch auf jeden Fall sehr ernst genommen werden. Mit einem erfahrenen Rechtsanwalt jedoch lassen sich diese Folgen für die beschuldigte Person minimieren, sodass keine Eintragung in das Führungszeugnis erfolgt. Gerne beraten unsere Anwälte Sie im Zusammenhang mit einem Vorwurf  einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr. Aber auch wenn sie Opfer bei einem Verkehrsunfall geworden sind und nun Ihre Schmerzensgeldansprüche durchsetzen möchten, sind wir für Sie da. Fordern Sie unsere unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall an.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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