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Schmerzensgeld bei Körperverletzung – Was steht dem Opfer zu?

Was muss man bei einem Schmerzensgeld wegen Körperverletzung beachten?

Kommt es zu einer Körperverletzung, so ist dieses Ereignis für die betroffene Person – auch als Opfer bezeichnet – zumeist zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nicht selten erfolgt durch dieses Ereignis auch eine nachhaltige Schädigung in Verbindung mit einem Trauma. Sofern sich dies beweisen lässt, kann durch dieses Ereignis, welches die körperliche Unversehrtheit des Opfers entweder psychisch oder physisch beschädigt, ein Anspruch für das Opfer auf Schmerzensgeld entstehen. Damit ein derartiger Anspruch jedoch auch von dem Opfer wahrgenommen werden kann, ist es zwingend erforderlich, dass gewisse Rahmenumstände eingehalten und Bedingungen erfüllt werden.

Eine Körperverletzung gilt als psychische oder auch physische Misshandlung, welche von einem Täter gegen ein Opfer verübt wird. Sollte durch diese Misshandlung eine gesundheitliche Einschränkung des Opfers entstehen, so hat das Opfer auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Es gibt jedoch eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Innerhalb dieser drei Jahre muss ein Nachweis erbracht werden, dass die Körperverletzung als Ursache für die Schädigung anzusehen ist. Kann dieser Nachweis im Zuge eines Gerichtsverfahrens erbracht werden, so muss der Täter auch die Gerichts- sowie Rechtsanwaltskosten des Opfers bezahlen.

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Was genau ist eine Körperverletzung eigentlich?

Schmerzensgeld bei Körperverletzung
Die Höhe für ein angemessenes Schmerzensgeld nach einer Körperverletzung ist von vielen Faktoren abhängig und kann daher nicht allgemeingültig pauschalisiert werden. (Symbolfoto: Von asiandelight/Shutterstock.com)

Im Zusammenhang mit der Körperverletzung gibt es im Volksmund eine sehr weit verbreitete Meinung, die jedoch nicht immer zwingend der Wahrheit entspricht. Damit eine Körperverletzung rechtlich betrachtet auch als Körperverletzung angesehen wird, muss es sie das Kriterium des erheblichen Eingriffs in die Unversehrtheit physischer oder psychischer Natur der anderen Person erfüllen. Für die Strafbarkeit dieses Handelns ist es absolut unerheblich, ob die Handlung aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit erfolgte. Auch der Versuch einer Körperverletzung ist bereits strafbar.

Leichte, gefährliche oder schwere Körperverletzung

Der Gesetzgeber nimmt bei der Körperverletzung jedoch Unterscheidungen vor. Unterschieden wird zwischen der einfachen Körperverletzung, bei welcher ein Täter bewusst Verletzungen des Opfers in Kauf nimmt (auch als leichte Körperverletzung bekannt), sowie der gefährlichen Körperverletzung und der schweren Körperverletzung sowie der fahrlässigen Körperverletzung. Bei einer gefährlichen Körperverletzung nimmt der Täter stets eine Waffe oder auch ein Gift zur Hilfe, um das Opfer zu schädigen. Auch ein Angriff aus dem Hinterhalt gilt als gefährliche Körperverletzung. Die schwere Körperverletzung wird anhand der Folgen für das Opfer definiert. Verliert ein Opfer durch die Körperverletzung ein Sinnesorgan oder wird durch den Angriff dauerhaft entstellt, so spricht der Gesetzgeber von einer schweren Körperverletzung. Die fahrlässige Körperverletzung orientiert sich an der Motivation oder die Art des Handelns eines Täters. Hierbei wird stets davon ausgegangen, dass das Handeln des Täters nicht mit Vorsatz und daher unabsichtlich erfolgte. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist ein Auffahrunfall.

Erfolgt eine Behandlung bei einem Arzt, ohne dass der Patient zuvor seine Einwilligung gegeben hat oder ohne dass der Arzt zuvor eine ausführliche Aufklärung vorgenommen hat, so erfüllt die Arztbehandlung bereits in strafrechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Körperverletzung.

Den Anspruch geltend machen

Wenn ein Opfer zusätzlich zu dem Schmerzensgeld auch die strafrechtliche Würdigung des Verhaltens des Täters erreichen, so müssen gewisse Rahmenumstände beachtet werden. Es kommt sehr entscheidend darauf an, welche Art der Körperverletzung vorliegt. Bei einer einfachen sowie einer fahrlässigen Körperverletzung muss beachtet werden, dass es sich hierbei um sogenannte Antragsdelikte handelt. Dies bedeutet, dass eine Strafverfolgung seitens der zuständigen Behörden erst dann beginnt, wenn eine Anzeige bei der Polizei erstattet wurde. Die schwere sowie auch gefährliche Körperverletzung jedoch gilt als sogenanntes Offizialdelikt. Bei derartigen Delikten ist keine Strafanzeige erforderlich und die Strafverfolgung erfolgt ausdrücklich auch ohne die Zustimmung des Opfers.

Wann kann ein Opfer nach einer erlittenen Körperverletzung einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen?

Das Schmerzensgeld dient dazu, dass immaterielle Schäden der Gesundheit oder des Körpers sowie auch der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, welche durch die Körperverletzung entstanden sind, kompensiert werden. Für einen rechtmäßigen Anspruch auf Schmerzensgeld müssen jedoch gewisse Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schmerzensgeld

  • es liegt eine psychische oder physische Misshandlung vor
  • der Täter handelte vorsätzlich oder auch fahrlässig
  • durch die Tat sind erhebliche Schäden immaterieller Natur bei dem Opfer entstanden
Schmerzensgeldanspruch für das Opfer
Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei Körperverletzung? (Symbolfoto: Von Rainer Fuhrmann/Shutterstock.com)

Gem. Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. August 2015 (Aktenzeichen 3 StR 289/15) erfüllt auch ein „anspucken“ oder „anpöbeln“ den Straftatbestand einer Körperverletzung, sodass auch hier ein Anspruch eines Opfers auf Schmerzensgeld unter Umständen denkbar wäre. Dies setzt allerdings voraus, dass durch das „anpöbeln“ des Opfers eine Erniedrigung erzielt werden sollte und dass durch das „anspucken“ ein Brechreiz bei dem Opfer seitens des Täters billigend hingenommen wurde.

Beweisführung ist essenziell wichtig!

Damit ein Opfer nach einer Körperverletzung seinen Anspruch auf das Schmerzensgeld auch tatsächlich durchsetzen kann ist es wichtig, dass das Opfer seiner Beweispflicht nachkommen kann. Eine ausführliche Dokumentation ist hierbei schon einmal ein guter Schritt zum Erfolg.

Mögliche Beweise für eine Dokumentation des Schadens

  • Stellungnahme der Polizei
  • ärztliche Dokumente
  • Sachverständigengutachten
  • Zeugenaussagen

Achtung Verjährung

Ein Schmerzensgeldanspruch eines Opfers gegenüber dem Täter beruht stets auf dem Zivilrecht. Der § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sieht jedoch vor, dass derartige Ansprüche einer Verjährungsfrist unterliegen. Diese Verjährungsfrist liegt bei drei Jahren und startet zum Ende des Ereignisjahres bzw. des Jahres, in welchem das Opfer von den aufgetreten Schäden sowie dem Täter Kenntnis erlangt hat. Es kann unter Umständen auch anderweitige Verjährungsfristen geben. Ein gutes Beispiel hierfür ist die sogenannte Fristhemmung durch Gerichtsverhandlungen. Nach einem erfolgten Urteilsspruch wirkt noch eine Fristverlängerung der Verjährungsfrist von drei Monaten nach.

Die Verjährungsfrist kann unter ganz bestimmten Umständen auch eine Verlängerung auf insgesamt 30 Jahre erfahren. Dies ist dann denkbar, wenn die gesundheitlichen Folgen der Körperverletzung zum Zeitpunkt des Beginns der Verhandlung noch nicht absehbar gewesen sind.

In welcher Höhe kann ein Schmerzensgeld-Anspruch geltend gemacht werden?

Eine verpauschalisierte Aussage im Zusammenhang mit dem Schmerzensgeldanspruch ist nicht möglich, da es sich stets um eine individuelle Einzelfallprüfung handelt. Es gibt jedoch durchaus allgemeingültige Faktoren, die einen Einfluss auf die mögliche Höhe des Schmerzensgeldes haben.

Die Faktoren für die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs

  • ein etwaiges Mitverschulden des Opfers
  • das Ausmaß der entstandenen Verletzungen
  • die Tatschwere
  • die Dauer der Heilbehandlung
  • der Umfang der erforderlichen Heilbehandlungen
  • die Einschränkungen, welche das Opfer durch die Verletzungen im Alltag sowie im Beruf hinnehmen musste
  • etwaige Folgekosten für das Opfer
  • die Vermögensverhältnisse des Täters

Macht ein Opfer aufgrund einer Körperverletzung einen überhöhten Schmerzensgeldanspruch geltend, so kann das zuständige Gericht auch davon ausgehen, dass sich das Opfer zu bereichern versucht. Ein derartiges Verhalten wirkt sich natürlich negativ auf den Anspruch aus und mindert die Chancen, den Anspruch erfolgreich geltend zu machen.

Es gibt in Deutschland eine Schmerzensgeldtabelle, die als Orientierung für die Höhe des möglichen Schmerzensgeldes dienen kann. Diese Schmerzensgeldtabelle beinhaltet Entscheidungen und Urteile von deutschen Gerichten zu Körperverletzungsfällen, sodass sich ein Gericht an dieser Tabelle bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe durchaus auch nach der Schmerzensgeldtabelle richten können. In dieser Tabelle sind sowohl die jeweiligen Körperverletzungsdelikte als auch die jeweilig von dem zuständigen Gericht festgelegte Schmerzensgeldhöhe nebst dem Jahr der Entscheidung aufgeführt. Die Schmerzensgeldtabelle kann somit auch von Opfern dazu genutzt werden, eine vorherige Information im Zusammenhang mit der möglichen Höhe des Schmerzensgeldes einzuholen.

In jedem Fall wird ein Opfer bei einem Körperverletzungsdelikt zunächst erst einmal rechtsanwaltliche Hilfe benötigen, da der Schmerzensgeldanspruch in jedem Fall auf dem Gerichtswege geltend gemacht werden muss. Wenn Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, so können Sie sich sehr gern an uns als erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei wenden. Sehr gern übernehmen wir Ihren Fall für Sie und übernehmen für Sie die Wahrnehmung Ihrer Interessen vor dem jeweilig zuständigen Gericht. Gern sind wir Ihnen auch dabei behilflich, die entsprechenden Beweise und Dokumentationen einzuholen. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf.

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