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Verjährungsfristen im Überblick

Wichtige Verjährungsfristen zusammengefasst

Fristen für eine Verjährungen sind ein komplexes und vielschichtiges Thema. In diesem Artikel beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema Verjährung. So sind Sie immer auf dem neusten Stand und können sich sicher sein, dass Sie Ihre Ansprüche nicht verlieren.

Die Verjährung von Ansprüchen aus den verschiedensten Bereichen ist regelmäßig Gegenstand vieler Fragen. Um nur einige Beispiele zu nennen: Wie lange sind die Verjährungsfristen für Rechnungen und Forderungen? Wie lange für Straftaten oder Schmerzensgeldansprüche? Was ist eine Regelverjährung? Was sind Hemmungsgründe für eine Verjährung?

Es gibt in Deutschland die unterschiedlichsten rechtlichen Gründe, aus denen heraus ein Mensch gegenüber einem anderen Menschen oder auch einer Institution Ansprüche erhalten kann. In der Regel begründet sich ein Anspruch aus einem Vertrag zwischen Privatpersonen oder auch einem Kunden und einem gewerblichen Anbieter, allerdings können auch gewerbliche Anbieter gegenseitige Ansprüche haben. Im Zusammenhang mit den Ansprüchen muss jedoch zwingend auch auf die sogenannten Verjährungsfristen hingewiesen werden, da ein Anspruch einer Person oder eines Unternehmens gegen eine andere Person oder ein anderes Unternehmen bzw. einer Institution nicht unbegrenzt besteht. Die Verjährungsfristen sind hierbei besonders wichtig, da der Anspruchsinhaber innerhalb dieser Verjährungsfrist seinen Anspruch auch geltend machen muss.

Was bedeutet Verjährung überhaupt?

Wichtige Verjährungsfristen
Verjährungsfristen laut BGB (Symbolfoto: Von Brian A Jackson/Shutterstock.com)

Vereinfacht ausgedrückt kann gesagt werden, dass eine Verjährung als Haltbarkeitsdatum des Anspruchs angesehen werden kann. Vielen Menschen ist dabei der Umstand überhaupt nicht bewusst, dass eine abgelaufene Verjährung nicht automatisch den Umstand mit sich bringt, dass die Forderung auch automatisch erloschen ist. Sollte beispielsweise ein Gläubiger von einem Schuldner Geld einfordern, obgleich die Verjährungsfrist für die Forderung bereits abgelaufen ist, so muss der Schuldner trotzdem auf die Forderung des Gläubigers reagieren und auf die abgelaufene Verjährung hinweisen. Sollte ein Schuldner die Reaktion auf die Forderung unterlassen, so kann dies sehr negative Konsequenzen für den Schuldner nach sich ziehen.

Auch eine Klage, die bei einem Gericht trotz der abgelaufenen Verjährungsfrist von dem Anspruchsinhaber eingereicht wird, findet zunächst erst einmal eine gerichtliche Bearbeitung. Sollte die beklagte Partei nicht ausdrücklich auf den Umstand der eingetretenen Verjährung hinweisen, so kann der Kläger trotz der abgelaufenen Verjährungsfrist von dem Gericht immer noch Recht zugesprochen bekommen.

Eine Verjährung droht, die Möglichkeiten

In der gängigen Praxis ist es durchaus denkbar, dass sich ein Forderungsinhaber mit der Gegenpartei auf außergerichtlicher Basis streitet. Ein derartiger Streit kann durchaus sehr zeitintensiv sein, sodass für den Anspruchsinhaber die Verjährung droht. In der Regel wird einer derartigen Verjährungsgefahr dahingehend begegnet, als dass sich beide Parteien auf das Mittel des sogenannten Verzichts auf Einrede der Verjährung einigen. Dies bringt für den Anspruchsinhaber den Vorteil mit sich, dass die Verjährung für die Dauer des Streits nicht eintritt bzw. sich die Gegenpartei nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen darf. Für die Gegenpartei ergibt sich der Vorteil, dass die Verjährung nicht später als gehabt eintritt. Es ist vielmehr lediglich so, dass der Schuldner sich auf die Verjährung für den mit dem Anspruchsinhaber vereinbarten Zeitrahmen nicht berufen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs aus 11/2020, Aktenzeichen VI ZR 285/19).

Welche Arten der Verjährung gibt es?

Die deutsche Rechtsprechung kennt in der Regel lediglich die Regelverjährung. Im Rahmen dieser Regelverjährung gibt es jedoch durchaus eine Vielzahl von Ausnahmen. Überdies besteht im Zusammenhang mit der Verjährung auch die Möglichkeit, die Verjährungsfrist durch spezielle Maßnahmen zu hemmen. In einem derartigen Fall wird die Verjährungsfrist für die Dauer der Maßnahmen „unterbrochen“. Es gibt auch Konstellationen, in denen die Verjährungsfrist erneut startet.

Die Verjährungsfrist auf regelmäßiger Basis hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie beträgt 3 Jahre und beginnt zum Ende desjenigen Jahres, in welchem ein Anspruch entsteht bzw. der Anspruchsgegner Kenntnis von dem Anspruch des Anspruchsinhabers erlangt hat oder ohne das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Die Regelverjährung kommt stets dann zur Anwendung, wenn keinerlei anderweitige Verjährungsregelungen Anwendung finden können. Sonderverjährungsfristen werden in der Regel durch entsprechende Gesetze wie beispielsweise dem Handelsgesetzbuch oder auch dem Aktiengesetz zur Anwendung gebracht. Es gibt auch im Strafgesetzbuch gesonderte Verjährungsfristen für die Ahndung von Straftaten. Mord als Straftatbestand kennt in Deutschland beispielsweise überhaupt keine Verjährung.

Welche Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Verjährung gibt es?

Die 30-jährige Verjährungsfrist

Hier ist in erster Linie die 30-jährige Verjährungsfrist auf der Grundlage der Paragrafen 197, 199 Absatz 2 BGB zu nennen.

Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt für den Anspruch auf Schadensersatz in Verbindung mit einer vorsätzlichen Verletzung

  • der Gesundheit,
  • des Körpers,
  • der sexuellen Selbstbestimmung,
  • des Lebens,
  • der Freiheit

Die Verjährungsfrist startet mit der Handlungsbegehung bzw. der Pflichtverletzung oder einem anderweitigen Ereignis, welches schadensauslösenden Charakter aufweist. Die 30-jährige Verjährungsfrist kommt jedoch auch für Schadensersatzansprüche dinglicher Natur zur Anwendung.

Verjährungsfristen Kaufvertrag

Eine weitere Sonderregelung im Zusammenhang mit der Verjährungsfrist ergibt sich aus dem § 438 BGB und bezieht sich auf Kaufverträge.

Hierbei sind folgende Verjährungsfristen gesetzlich festgelegt

  • 2 Jahre Verjährungsfrist, beginnend mit dem sogenannten Gefahrübergang der Sache von dem Anbieter an den Käufer
  • 3 Jahre Verjährungsfrist, wenn vorhandene Mängel der Sache arglistig verschwiegen wurden (§§ 195 sowie 199 BGB)
  • 5 Jahre Verjährungsfrist bei Baustoffen oder Bauwerken

Verjährungsfristen Werkvertrag

Auch im Zusammenhang mit Werkverträgen kennt die deutsche Rechtsprechung Sonderverjährungsfristen für Werkmängel auf der Grundlage des § 634 a BGB.

  • 2 Jahre beginnend mit der Werksabnahme
  • 3 Jahre im Fall von Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden
  • 3 Jahre bei den sogenannten unkörperlichen Arbeitsergebnissen wie beispielsweise Gutachterleistungen oder Plänen
  • 5 Jahre beginnend mit der Bauwerksabnahme, wenn das Baumaterial Mängel aufgewiesen hat und dadurch Bauwerksmängel entstehen

Sofern keine feste Verbundenheit der Sache mit dem Gesamtbauwerk besteht, gilt eine 2-jährige Verjährungsfrist. Dies gilt auch, wenn bei dem Einbau des Baumaterials ein Mangel vorliegt und somit nicht das Material einen Mangel aufweist.

Verjährungsfristen Mietvertrag

Auch im Mietrecht gibt es Sonderverjährungsfristen, innerhalb derer gewisse Ansprüche des Anspruchsinhabers Mieter oder Vermieter gegen die andere Partei geltend gemacht werden müssen. Als Regelverjährungsfrist gilt grundsätzlich die 3-jährige Verjährungsfrist. Als Sonderverjährungsfrist gilt hierbei gem. § 548 BGB die 6-monatige Verjährungsfrist.

Die 6-monatige Verjährungsfrist gilt für

  • Vermieterersatzansprüche aufgrund von Verschlechterungen oder Veränderungen an dem Mietobjekt
  • Vermieteransprüche in Bezug auf Schönheitsreparaturen oder die Zahlung der Quote im Fall von Quotenhaftungsklauseln
  • Mieterersatzansprüche bei geleisteten Aufwendungen

Verjährungsfristen Handelsvertretervertrag

Verträge, die zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmen geschlossen werden, haben seit dem 14.12.2004 grundsätzlich eine Regelverjährungsfrist gem. § 195 BGB von 3 Jahren.

Verjährungsfristen Forderungen und Rechnungen

Offene Forderungen verjähren in der Regel nach 3 Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt immer zum Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Schuldner davon Kenntnis hatte. Mit Ablauf des 31.12. des Jahres verjähren also alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, welche einer regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahre unterliegen.

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Verjährungsfristen bei Straftaten

  • Fahren unter Alkoholeinfluss oder Fahren ohne Führerschein, sowie andere „kleinere“ Straftaten verjähren nach 3 Jahren.
  • Diebstahl, Betrug,  einfache Körperverletzung, Steuerhinterziehung sowie Urkundenfälschung verjähren nach 5 Jahren.
  • Ein Raub verjährt nach 20 Jahre
  • Für Mord gibt es keine Verjährung

Die Verjährungshemmung

In der gängigen Praxis kommt des Öfteren auch das Mittel der Verjährungshemmung zum Einsatz. Dies bedeutet, dass ein gewisser Hemmungsgrund den Stillstand der Verjährung nach sich zieht. Der Zeitrahmen, in dem der Hemmungsgrund eingetreten ist, wird in die Frist der Verjährung ausdrücklich nicht berücksichtigt. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Mahnverfahren eines Gläubigers gegen einen Schuldner, welches zeitlich kurz vor dem Erreichen der Verjährungsfrist gestartet wird. In einem derartigen Fall endet gem. § 204 Absatz 2 Satz 2 BGB die Verjährungshemmung nach Ablauf von 6 Monaten beginnend mit dem letzten Tag der Verhandlung des Mahnverfahrens.

Sollte ein erneutes Verfahren seitens des Gläubigers betrieben werden, so startet die Verjährungshemmung erneut. In der gängigen Praxis kann jedoch die Gefahr bestehen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Verjährung bereits erfolgt ist. Aus diesem Grund halten sehr viele Gläubiger gegen den Schuldner das Verfahren stetig am Laufen, um auf diese Weise den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Welche Hemmungsgründe für die Verjährung gibt es?

Es gibt auf der Grundlage des deutschen Gesetzes zahlreiche verschiedene Hemmungsgründe.

Die gängigsten Hemmungsgründe sind

  • ein vertraglich vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht einer Partei
  • das sogenannte schwebende Verfahren
  • Maßnahmen der Rechtsverfolgung (Achtung: gewisse Vollstreckungsmaßnahmen können einen Neustart der Verjährung mit sich bringen)
  • das Vorliegen von höherer Gewalt

Ein sogenannter Stillstand in der Rechtspflege aufgrund von Personalmangel gilt ausdrücklich als höhere Gewalt

Im Zusammenhang mit der Verjährungshemmung muss ausdrücklich betont werden, dass die sogenannten außergerichtlichen Maßnahmen wie beispielsweise eine Zahlungsaufforderung privater Natur vonseiten des Anspruchsinhabers an die Gegenseite keine hemmende Wirkung auf die Verjährungsfrist entfaltet. Dies gilt auch für Mahnungen in wiederholtem Ausmaß.

Wann startet die Verjährungsfrist erneut?

Gem. § 212 BGB gibt es die Möglichkeit, einen Neubeginn der Verjährungsfrist zu erwirken. Dies bedeutet, dass durch ein gewisses Ereignis eine Verjährungsunterbrechung der Frist herbeigeführt hat und dementsprechend die Frist erneut startet. Beispiele hierfür sind die Schuldanerkenntnis einer Partei in Form einer Zinszahlung oder auch Abschlagszahlung bzw. Sicherheitsleistung.

Verjährungsfristen haben in Deutschland durchaus einen Sinn, auch wenn im Zusammenhang mit den Verjährungsfristen sehr viele unterschiedliche Maßgaben beachtet werden müssen. Der Hauptsinn der Verjährungsfristen liegt darin, dass kein Anspruchsinhaber um seinen Anspruch gebracht werden soll, nur weil zwischen dem Beginn des Anspruchs und der tatsächlichen Geltendmachung des Anspruchs eine gewisse Zeit vergangen ist. Verjährungsfristen haben dabei sowohl für den Anspruchsinhaber als auch für diejenige Partei, welche als Gegenseite des Anspruchsinhabers betrachtet werden muss, einen schützenden Charakter. Auch diejenigen Personen, gegen die ein Anspruch besteht, sollen durch Verjährungsfristen vor einer Anspruchsgeltendmachung des Anspruchsinhabers nach unzähligen Jahren geschützt werden.

Es kommt nicht selten vor, dass ein Anspruchsinhaber sehr viel Zeit verstreichen lässt, um seinen Anspruch letztlich geltend zu machen. Dies bringt dann in der Regel eine Überraschung derjenigen Person, gegen die der Anspruch besteht oder auch bestand, mit sich. Mitunter ist für diese Person die Angelegenheit bereits seit längerer Zeit „erledigt“, sodass der angemeldete Anspruch des Anspruchsinhabers dann Probleme mit sich bringen kann. Um dies zu verhindern hat der Gesetzgeber die Verjährungsfrist für die jeweiligen Rechtsgebiete ins Leben gerufen. Verjährungsfristen können jedoch für Anspruchsinhaber durchaus zu einem Problem werden, wenn beispielsweise die Geltendmachung des Anspruchs in der gängigen Praxis mit Problemen behaftet ist. Nicht selten versucht eine Partei, gegen die ein berechtigter Anspruch besteht, auch „auf Zeit“ zu spielen. Dies ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers, sodass in einem derartigen Fall seitens des Anspruchsinhabers rechtliche Hilfe in Form eines erfahrenen Rechtsanwalts benötigt wird.

Fazit

In Bezug auf die Verjährung von Ansprüchen gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Fragen. Diese beziehen sich zum Beispiel auf die Verjährungsfristen für Rechnungen und Forderungen oder Straftaten. Zudem kann es sich um eine Regelverjährung oder Hemmungsgründe für eine Verjährung handeln. Die Antworten auf diese Fragen sind jedoch nicht immer eindeutig. In vielen Fällen ist es daher ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Ansprüche nicht verjähren. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

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