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Konkludentes Handeln: Was Sie über die stillschweigende Willenserklärung wissen sollten

Ob im Restaurant, beim Einkaufen oder im Rahmen einer Auktion – konkludentes Handeln begegnet uns im Alltag auf Schritt und Tritt. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff? Konkludentes oder schlüssiges Handeln meint eine stillschweigende Willenserklärung, bei der jemand durch sein Verhalten, ohne ausdrücklich etwas zu sagen, rechtlich bindende Handlungen vornimmt.

Das kann weitreichende Folgen haben: Schnell hat man durch eine unbedachte Geste einen Vertrag geschlossen. Daher ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen des konkludenten Handelns zu kennen. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Konkludentes Handeln bedeutet, durch schlüssiges Verhalten einen rechtlich bindenden Vertrag abzuschließen, ohne dies ausdrücklich zu erklären.
  • Voraussetzung ist, dass das Verhalten eindeutig als Willenserklärung zu verstehen ist und keine gegenteilige Erklärung vorliegt.
  • Konkludentes Handeln begegnet uns im Alltag häufig, z.B. beim Einkaufen, im Restaurant oder bei Auktionen.
  • Es birgt das Risiko, ungewollt Verträge abzuschließen. Dagegen helfen Widerruf oder Anfechtung nur begrenzt.
  • Um Probleme zu vermeiden, sollte man die üblichen Gebräuche kennen, im Zweifel ausdrücklich erklären und bei Unklarheiten rechtliche Beratung einholen.
  • Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Pauschale Aussagen verbieten sich.
  • Bei Fragen zum konkludenten Handeln oder anderen vertragsrechtlichen Problemen steht Ihnen Dr. Christian Gerd Kotz als erfahrener Fachanwalt zur Verfügung.
Konkludenter Vertragsschluss: Der Handschlag besiegelt stillschweigend eine Übereinkunft und lässt keinen vernünftigen Zweifel am beidseitigen Rechtsbindungswillen (Bild: Mirdjourney KI).
Konkludenter Vertragsschluss: Der Handschlag besiegelt stillschweigend eine Übereinkunft und lässt keinen vernünftigen Zweifel am beidseitigen Rechtsbindungswillen (Bild: Mirdjourney KI).

Grundlagen des konkludenten Handelns

Der Begriff „konkludent“ stammt vom lateinischen Verb „concludere“ ab, was so viel bedeutet wie „schließen“ oder „folgern“.

Eine konkludente Handlung ist also ein Verhalten, aus dem man einen bestimmten Willen schlussfolgern kann, ohne dass dieser ausdrücklich erklärt wurde.

Damit eine konkludente Handlung rechtlich bindend ist, muss sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Verhalten muss objektiv als Willenserklärung zu verstehen sein. Das heißt, ein unbeteiligter Dritter müsste es als Erklärung eines Rechtsbindungswillens deuten.
  • Das Handeln muss eindeutig sein. Mehrdeutige Gesten oder Verhaltensweisen reichen nicht aus.
  • Es darf keine explizite gegenteilige Erklärung vorliegen.

Damit unterscheidet sich konkludentes Handeln von einer ausdrücklichen Willenserklärung, die verbal oder schriftlich erfolgen muss. Allerdings gibt es Fälle, in denen eine konkludente Handlung nicht genügt und der Gesetzgeber eine fest definierte Form vorschreibt, etwa die Schriftform. Das ist z.B. bei Verbraucherdarlehensverträgen der Fall.

Praktische Beispiele für konkludentes Handeln

Die Bandbreite möglicher konkludenter Handlungen ist groß. Hier einige typische Beispiele:

  • Bestellen im Restaurant durch Handzeichen: Hebt ein Gast die Hand und deutet auf eine Speise in der Karte, ist das als Bestellung zu verstehen.
  • Einsteigen in Bus oder Bahn an der Haltestelle: Wer in öffentliche Verkehrsmittel einsteigt, schließt konkludent einen Beförderungsvertrag ab.
  • Waren auf das Kassenband im Supermarkt legen: Damit erklärt der Kunde stillschweigend, dass er die Produkte kaufen möchte.
  • Handzeichen bei einer Versteigerung: Das klassische Heben der Bieternummer oder der Hand gilt als verbindliches Angebot zum Kauf.
  • Ziehen eines Parkscheins: Damit akzeptiert man die Parkbedingungen und die Zahlungspflicht bei Überschreiten der erlaubten Parkdauer.

In all diesen Fällen bringt der Handelnde durch sein schlüssiges Verhalten seinen Willen zum Ausdruck, ein Rechtsgeschäft vorzunehmen – sei es einen Kaufvertrag zu schließen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Dabei muss er nicht ausdrücklich etwas sagen.

Konkludente Bestellung im Restaurant: Durch Handzeichen und Zeigen auf die Speisekarte gibt der Gast seine Wahl schlüssig zu verstehen, ohne verbal einen Bestellwunsch zu äußern (Bild: Midjourney KI).
Konkludente Bestellung im Restaurant: Durch Handzeichen und Zeigen auf die Speisekarte gibt der Gast seine Wahl schlüssig zu verstehen, ohne verbal einen Bestellwunsch zu äußern (Bild: Midjourney KI).

Mögliche Probleme und Anfechtung

Konkludentes Handeln birgt immer auch das Risiko von Missverständnissen und unbeabsichtigten Rechtsbindungen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und wie man sich von den Folgen einer konkludenten Willenserklärung wieder lösen kann.

Ungewollte Vertragsschlüsse

Ein häufiges Problem sind Situationen, in denen eine Geste oder Handlung als rechtsverbindliche Erklärung gedeutet wird, obwohl sie gar nicht so gemeint war. Das klassische Beispiel ist das versehentliche Handzeichen bei einer Auktion. Wer hier zur falschen Zeit die Hand hebt, etwa um jemanden zu grüßen, kann unter Umständen einen Vertrag abschließen, ohne das zu wollen.

Ähnliches gilt, wenn man in einer Bar oder einem Restaurant aus Versehen etwas bestellt oder jemand anderes etwas mitbestellt, das man selbst gar nicht möchte. Auch hier kommt durch das konkludente Verhalten ein Kaufvertrag zustande.

Widerruf und Anfechtung

In solchen Fällen ungewollter konkludenter Willenserklärungen stellt sich die Frage, ob und wie man die Folgen abwenden kann. Zwei Möglichkeiten sind der Widerruf und die Anfechtung.

Ein Widerruf ist nur in wenigen Fällen möglich, etwa bei Verbraucherverträgen, die im Internet oder am Telefon geschlossen wurden. Für die meisten konkludenten Handlungen gibt es kein Widerrufsrecht.
Die Anfechtung hingegen kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Willenserklärung aufgrund eines Irrtums, einer Täuschung oder Drohung abgegeben wurde (§§ 119 ff. BGB). Bei einem Irrtum ist jedoch zu beachten: Wer fahrlässig handelt und dadurch einen falschen Eindruck erweckt, kann sich nur unter engen Voraussetzungen darauf berufen.

Zudem führt eine erfolgreiche Anfechtung zwar dazu, dass der Vertrag rückwirkend unwirksam wird. Der Anfechtende kann aber zum Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens verpflichtet sein, also Kosten ersetzen müssen, die sein Vertragspartner im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts hatte.

Unbeabsichtigte Genehmigung

Neben solch aktiven konkludenten Handlungen gibt es auch Konstellationen, in denen ein bloßes Unterlassen oder Schweigen als Genehmigung gewertet werden kann. Paradebeispiel ist die Abbuchung vom Konto, der man nicht widerspricht. Schweigt der Kontoinhaber über längere Zeit, könnte dies als Einverständnis mit der Abbuchung interpretiert werden.

Auch hier gilt: Um solche ungewollten Genehmigungen zu vermeiden, ist es wichtig, rechtzeitig und ausdrücklich zu widersprechen. Wer konkludente Handlungen nicht wünscht, sollte dies klar zum Ausdruck bringen.

Tipps zur Vermeidung von Problemen

  • Sich über die üblichen Gebräuche und „Spielregeln“ in der jeweiligen Situation im Klaren sein: Wer weiß, wie bestimmte Gesten oder Handlungen üblicherweise interpretiert werden, kann Missverständnisse vermeiden.
  • Im Zweifel nicht konkludent, sondern ausdrücklich handeln: Gerade bei rechtlich bedeutsamen Geschäften sollte man seinen Willen klar und unmissverständlich äußern.
  • Ungewollten Erklärungen sofort widersprechen: Wer merkt, dass sein Verhalten als konkludente Willenserklärung missverstanden wird, sollte umgehend klarstellen, dass das nicht so gemeint war.
  • Regelmäßig Kontoauszüge kontrollieren: Um unbeabsichtigte Abbuchungen zu erkennen und ihnen rechtzeitig zu widersprechen.
  • AGBs und Vertragsunterlagen sorgfältig lesen: Hier kann geregelt sein, welches Verhalten als konkludente Erklärung gilt.
  • Bei Unklarheiten oder Problemen frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Gerade, wenn es um komplexere oder wirtschaftlich bedeutsame Sachverhalte geht, ist anwaltliche Unterstützung oft unerlässlich.

Manchmal lassen sich Streitigkeiten über konkludente Willenserklärungen auch durch eine offene Kommunikation mit dem Vertragspartner vermeiden. Wer freundlich und sachlich erklärt, dass ein bestimmtes Verhalten nicht so gemeint war, kann eine einvernehmliche Lösung oft leichter erreichen als durch ein formales juristisches Vorgehen.

Konkludente Kaufabsicht: Indem der Kunde seine Waren auf das Kassenband legt, gibt er schlüssig zu verstehen, dass er die Produkte erwerben möchte (Bild: Midjourney KI).
Konkludente Kaufabsicht: Indem der Kunde seine Waren auf das Kassenband legt, gibt er schlüssig zu verstehen, dass er die Produkte erwerben möchte (Bild: Midjourney KI).

Fazit

Konkludentes Handeln ist ein wichtiger Bestandteil unseres Alltags. In vielen Situationen schließen wir durch schlüssiges Verhalten rechtlich bindende Verträge ab – oft ohne darüber nachzudenken. Das birgt Chancen, aber auch Risiken.

inerseits ermöglicht konkludentes Handeln einen reibungslosen und effizienten Ablauf des Rechtsverkehrs. Andererseits kann uns diese Selbstverständlichkeit auch Fallstricke bereiten. Schneller als gedacht kann eine unbedachte Geste oder Handlung als rechtsverbindliche Willenserklärung interpretiert werden – mit allen Konsequenzen.

Umso wichtiger ist es, die rechtlichen Grundlagen des konkludenten Handelns zu kennen und sich bewusst zu machen, welche Bedeutung scheinbar alltägliche Verhaltensweisen haben können. Mit der nötigen Umsicht und Vorsicht lässt sich die Gefahr ungewollter Rechtsbindungen minimieren.

Im Zweifelsfall: Beratung einholen

Wer unsicher ist, ob er durch sein Handeln ungewollt einen Vertrag abschließt, sollte im Zweifel lieber ausdrücklich widersprechen oder sich rechtlich beraten lassen. Dr. Christian Gerd Kotz steht Ihnen als erfahrener Fachanwalt mit seiner Expertise zur Verfügung und erarbeitet mit Ihnen Lösungen für Ihren konkreten Fall. Nutzen Sie dafür gerne unser Kontaktformular für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

  • Was ist konkludentes Handeln?
    Konkludentes oder schlüssiges Handeln liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten eine rechtlich bindende Willenserklärung abgibt, ohne dies ausdrücklich zu erklären. Das Verhalten muss so eindeutig sein, dass vernünftigerweise kein Zweifel am Rechtsbindungswillen besteht.
  • Wann spricht man von einer konkludenten Handlung?
    Eine Handlung ist konkludent, wenn sie eine ausdrückliche Willenserklärung rechtswirksam ersetzt. Ein klassisches Beispiel ist das Auflegen von Waren auf das Kassenband im Supermarkt. Damit erklärt der Kunde stillschweigend, dass er die Produkte kaufen möchte.
  • Ist Nicken eine Form des konkludenten Handelns?
    Ja, auch Gesten wie Nicken können eine konkludente Willenserklärung darstellen. Entscheidend ist, dass aus der Geste nach der Verkehrssitte und unter Berücksichtigung aller Umstände auf einen entsprechenden Rechtsbindungswillen geschlossen werden kann.
  • Was ist der Unterschied zwischen konkludentem und ausdrücklichem Handeln?
    Das Gegenteil von konkludent ist ausdrücklich oder explizit. Während bei einer konkludenten Willenserklärung der Rechtsbindungswille aus dem Verhalten abgeleitet wird, wird er bei einer ausdrücklichen Erklärung unmissverständlich geäußert, z.B. durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung.
  • Was bedeutet § 151 BGB?
    Nach § 151 BGB kommt ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung zustande, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. In diesen Fällen genügt konkludentes Handeln, aus dem die Annahme des Vertragsangebots geschlossen werden kann

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