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Konkludentes Handeln – Bedeutung und Anwendung

Stillschweigende Handlungen – Schlüssiges Handeln im Rechtsverkehr

Im Leben des Menschen und insbesondere im Rechtsverkehr der Menschen untereinander hängt sehr viel von der Handlung des Einzelnen ab. Den wenigsten Menschen ist dabei der Umstand bewusst, dass es sowohl eine bewusste als auch eine unbewusste Handlung geben kann. Nicht immer bedarf es für die Handlung auch tatsächlich einer verbal geäußerten Willenserklärung, es gibt auch die sogenannten stillschweigenden Handlungen, durch welche der Gegenüber den Glauben erhalten kann, dass die Person mit der stillschweigenden Handlung ein gewisses Rechtsgeschäft realisieren möchte. Juristisch betrachtet wird die stillschweigende Handlung als sogenannte „konkludente Handlung“ bezeichnet. Das Wissen um die genaue Definition der konkludenten Handlung ist dabei im Alltag eines Menschen überaus wichtig.

Allgemeine Informationen im Zusammenhang mit der konkludenten Handlung

Konkludentes Handeln
Was bedeutet eine Konkludenz? Wann ist ein handeln konkludent? Konkludentes Handeln oder auch schlüssiges Verhalten oder eine stillschweigende Willenserklärung bedeutet eine Handlung, welche auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass dabei diese Erklärung in der Handlung tatsächlich explizit und ausdrücklich auch erfolgt ist. .(Symbolfoto: pikcha/Shutterstock.com)

Die Bezeichnung des konkludenten Handelns hat ihren Ursprung im lateinischen Sprachgebrauch. Die lateinische Bezeichnung „concludere“ kommt dabei im deutschen Sprachgebrauch die Bedeutung „einen Schluss ziehen“ oder auch „schlussfolgern“ gleich, was auch sehr gut den genauen Hintergrund desstillschweigenden Handelns beschreibt. Eine Person gibt durch die konkludente Handlung eine Willenserklärung ab, ohne dass es hierfür einer verbal geäußerten Willenserklärung bedarf. Die Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich bei dieser Handlung um ein eindeutig schlüssiges Verhalten handelt. Der Empfänger der Botschaft muss somit aus dem Verhalten der anderen Person den Schluss ziehen können, dass die Person auch tatsächlich ein Rechtsgeschäft abschließen möchte.

Aus rechtlicher Sicht betrachtet hat die konkludente Handlung einen identischen Charakter wie eine verbal oder schriftlich geäußerte Willenserklärung. Es gibt jedoch durchaus auch die Möglichkeit, eine Anfechtung eines Rechtsgeschäfts, welches auf der Grundlage der konkludenten Handlung einer einzelnen Person abgeschlossen wurde, vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für ein rechtlich wirksames Rechtsgeschäft

Die Grundvoraussetzung für ein rechtlich wirksames Rechtsgeschäft zwischen zwei Parteien ist die übereinstimmende Willenserklärung, welche von beiden Vertragsparteien abgegeben wird. Der Gesetzgeber sagt dabei explizit, dass die Begrifflichkeit der Willenserklärung eng an den sogenannten inneren Willen einer Partei gekoppelt ist. Dieser innere Wille zu dem Rechtsgeschäft muss durch die Partei derartig erkennbar gemacht werden, dass die jeweilig andere Partei den inneren Willen als solchen auch erkennen kann. In der gängigen Praxis erfolgt dies durch verbale oder schriftliche Äußerungen, der innere Wille kann jedoch auch durch ein stillschweigendes Verhalten – die konkludente Handlung – zum Ausdruck gebracht werden.

Die Willenserklärung, welche durch das Stillschweigen abgegeben wird, hat jedoch nur einen Ausnahmecharakter. Dies hat der Bundesgerichtshof (vergl. NJW 2002, 3629) deutlich zum Ausdruck gebracht.

Praktische Beispiele für ein konkludentes Handeln

Besonders wichtig im Zusammenhang mit dem schlüssigen Handeln ist dabei das Merkmal der „Schlüssigkeit“. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt (vergl. NJW 1986, 977), dass ein konkludentes Handeln lediglich dann als „schlüssig“ angesehen werden kann, wenn sich aus der Handlung heraus eindeutig ein Rechtsfolgewillen der (konkludent) handelnden Person ableiten lässt. Dies ist dann möglich, wenn die gegebenen Rahmenumstände der jeweiligen Situation den Schluss zulassen (vergl. BGHZ 74, 352 sowie 356). Die konkludente Handlung der jeweiligen Person kann dabei durch die allgemeinen Formen der nonverbalen Kommunikation zum Ausdruck gebracht werden. Die jeweiligen Mittel hierfür sind sowohl die Gestik oder Mimik der jeweiligen Person sowie die Körperbewegungen. Es ist dabei jedoch enorm wichtig, dass der sogenannte objektive Empfängerhorizont berücksichtigt wird. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in dem § 133 Bürgerliches Gesetzbuch wieder. Dieser Paragraf besagt, dass der Standpunkt eines unbeteiligten und objektiven Dritten für die Deutung der schlüssigen Handlung grundlegend wichtig ist. Könnte eine unbeteiligte und objektive dritte Person die konkludente Handlung einer Person als Willenserklärung für ein Rechtsgeschäft deuten, so ist das Verhalten der Person als schlüssig anzusehen (vergl. BGHZ 111, 97 sowie 101).

Ein gutes praktisches Beispiel für eine konkludente Handlung ist eine Kneipe, in welcher ein Gast für die Bestellung eines Getränks lediglich die Hand hebt und daraufhin ein Getränk erhält. Ein weiteres Beispiel ist der Supermarkt, in welcher eine einkaufende Person die jeweiligen Waren wortlos auf das Kassiererband legt und dem Kassierer dadurch den Wunsch zum Einkauf der Waren suggeriert. Auch der Gang eines Menschen in ein Krankenhaus kann als konkludente Handlung, dem Wunsch nach einer Behandlung, gedeutet werden. Ein weiteres gutes Beispiel für eine konkludente Handlung ist die Teilnahme einer Person an einer Auktion. Hebt eine Person in einer Auktion die Hand, so darf der Auktionator aus diesem Verhalten heraus eine konkludente Handlung – sprich den Wunsch der Gebotsabgabe – ableiten. Die Person, welche die Hand in einer Auktion erhebt, hat somit ein Gebot für das jeweilige zu versteigernde Objekt abgegeben und steht somit im Erfolgsfall in der Zahlungspflicht.

Im Fall des Beispiels einer Auktion, bei welcher eine Person die Hand hebt, gibt es jedoch in der gängigen Praxis durchaus Anfechtungsmöglichkeiten für den Vertrag. Sollte beispielsweise die jeweilige Person lediglich die Hand zum Gruß einer anderen Person erhoben haben oder um auf diese Weise ein Insekt zu verjagen, so kann der daraus resultierende Vertrag gem. §§ 142 sowie 119 BGB angefochten werden. In derartigen Fällen kann jedoch aus der Anfechtung des Vertrages gem. § 122 BGB ein Schadensersatzanspruch des Verkäufers von dem zu versteigernden Objekt oder von dem Auktionator selbst erwachsen.

Mögliche Ausnahmen von dem konkludenten Handeln

Es gibt durchaus rechtliche Rahmenumstände, bei denen das konkludente Handeln an sich für die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht ausreicht. Dies ist stets dann der Fall, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine gewisse Form im Zusammenhang mit der Willenserklärung vorschreibt. Ein gutes Beispiel hierfür ist der § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dieser Paragraf schreibt vor, dass Verträge, welche zwingend Allgemeine Geschäftsbedingungen als fester Vertragsbestandteil erfordern, lediglich durch den ausdrücklich erfolgten Hinweis der Zustimmung der Vertragsparteien ihre rechtliche Wirksamkeit entfalten können. Eine Zustimmung durch die konkludente Handlung ist in derartigen Fällen nicht ausreichend, sodass der Vertrag in diesen Fällen keine rechtliche Wirksamkeit finden kann. Gleichermaßen verhält es sich auch bei Rechtsgeschäften im Zahlungsverkehr, bei denen die Zahlung in einer anderen Währung erfolgt.

Die konkludente Handlung spielt im Alltag des Menschen eine erheblich größere Rolle, als es so mancher Mensch auf den ersten Blick meinen möchte. Aus diesem Grund ist es auch überaus wichtig, dass der Mensch seine genaue Umgebung sowie die in der jeweiligen Umgebung vorherrschenden Sitten und Gebräuche gut kennt. Dies ist in der gängigen Praxis jedoch nicht immer gänzlich einfach. Es verwundert daher auch nicht, dass sich in der Vergangenheit bereits häufiger Gerichte mit der Frage der rechtlichen Wirksamkeit oder dem Zustandekommen eines Vertrags mit den entsprechenden Rechten und Pflichten der jeweiligen Vertragsparteien auseinandersetzen mussten. Die Bandbreite der Fälle, in denen durch eine konkludente Handlung Folgen für die abgebende Person entstanden sind, ist überaus weitreichend. Sei es, dass eine Person an einer öffentlichen Haltestelle ein stoppendes öffentliches Verkehrsmittel ohne den ausdrücklichen Wunsch einer Beförderung betreten haben oder dass durch eine Handbewegung in einem Restaurant eine Bestellung erfolgte – die konkludente Handlung ist rechtlich betrachtet nicht immer eindeutig. Gerade im Rechtsverkehr ist jedoch eine gewisse Eindeutigkeit in der Handlung zwingend erforderlich, sodass eine gute Kenntnis über die Rahmenumstände der konkludenten Handlung oder auch im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Verträgen für jeden Menschen essenziell wichtig ist.

Im absoluten Zweifel ist der Gang zu einem Rechtsanwalt zur Vermeidung von unangenehmen rechtlichen Konsequenzen zwingend erforderlich. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen allein schon die Kenntnis über vorhandene gerichtliche Entscheidungen ausreichend ist. Etliche Gerichtsurteile zu dieser Thematik können hier eingesehen werden.

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