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Unterhalt anpassen bei Einkommensminderung

Wird eine Person nach einer Scheidung unterhaltspflichtig, so erfolgt die Berechnung stets als Momentaufnahme. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass in der gängigen Praxis die Düsseldorfer Tabelle bei der Unterhaltsberechnung zur Anwendung kommt. Diese Tabelle basiert auf den Einkommensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Person zu dem aktuellen Zeitpunkt. Verändern sich jedoch die Einkommensverhältnisse, so kann dies auch zu Unterhaltsveränderungen führen. Dies muss dann auf jeden Fall geprüft werden. Betroffen sind hiervon nicht nur der Ehegatten-, sondern vielmehr auch der Kindesunterhalt. Lesen Sie weiter, um alle wichtigen Informationen zu dieser Thematik zu erfahren.

Das Wichtigste in Kürze


Bei der Anpassung von Unterhalt bei Einkommensminderung ist die Berechnung stets als Momentaufnahme zu verstehen, wobei die Düsseldorfer Tabelle als Grundlage dient. Sowohl Kindes- als auch Ehegattenunterhalt können betroffen sein und müssen bei Einkommensveränderungen neu geprüft werden.

  1. Unterhaltsberechnung als Momentaufnahme: Die Unterhaltsberechnung erfolgt basierend auf den aktuellen Einkommensverhältnissen der unterhaltspflichtigen Person.
  2. Verwendung der Düsseldorfer Tabelle: Diese Tabelle ist maßgeblich für die Berechnung und wird aufgrund aktueller Einkommensverhältnisse angewendet.
  3. Einkommensveränderungen und ihre Auswirkungen: Sowohl Einkommenssteigerungen als auch -minderungen können Unterhaltsänderungen nach sich ziehen.
  4. Kindesunterhalt versus Ehegattenunterhalt: Für beide Unterhaltsarten gelten unterschiedliche Regelungen bei Einkommensveränderungen.
  5. Berücksichtigung des Steuervorteils bei Wiederverheiratung: Ein Steuervorteil wird nur anteilig auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen angerechnet.
  6. Unterscheidung zwischen freiwilligen und unfreiwilligen Einkommensminderungen: Gesetzliche Regelungen unterscheiden in der Behandlung dieser beiden Arten von Einkommensminderungen.
  7. Rolle der ehelichen Lebensverhältnisse: Sie sind entscheidend für die Berechnung des Ehegattenunterhalts.
  8. Spezielle Fälle von Einkommensveränderungen: Besondere Situationen, wie unvorhersehbare Einkommenssteigerungen, werden gesondert betrachtet.

Einkommensveränderungen und Kindesunterhalt

Unterhalt bei Einkommensminderung
(Symbolfoto: Burdun Iliya /Shutterstock.com)

Obgleich aus der Sicht der unterhaltsverpflichteten Personen Unterhaltszahlungen an den Ehegatten und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern gleichgestellt sein mögen, so differenziert der Gesetzgeber bei diesen Verpflichtungen. Für den Kindesunterhalt gelten dementsprechend bei Einkommensveränderungen leicht abgewandelte Regelungen, als es bei dem Ehegattenunterhalt der Fall ist.

Anpassung des Kindesunterhalts bei Einkommenssteigerungen

Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt stets auf der Basis der aktuell vorherrschenden Einkommensverhältnisse des Unterhaltszahlers. Im Fall einer Einkommenssteigerung nach der Ehescheidung respektive Trennung ist aus diesem Grund auch eine Erhöhung des Kindesunterhalts vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, welche Umstände zu der Einkommenssteigerung geführt haben. An dieser Stelle wird auch der gesetzliche Unterschied zwischen dem Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt deutlich, da die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen während der Zeit der Ehe nicht maßgeblich sind Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Umstand, dass die Ehescheidung respektive Trennung nur von dem Partner und nicht von den Kindern erfolgt. Angesichts dessen ist die Scheidung respektive Trennung für die Berechnung des Kindesunterhalts auch nicht relevant.

Berücksichtigung des Steuervorteils bei Wiederverheiratung

Sofern der Unterhaltspflichtige nach der Ehescheidung erneut heiratet und hieraus einen Steuervorteil generiert, so wird dieser Steuervorteil nur anteilig auf das Einkommen angerechnet. Diese Regelung ist jedoch an die Voraussetzung gekoppelt, dass der Ehepartner des Unterhaltspflichtigen ebenfalls einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. In diesem Fall gebührt dem berufstätigen neuen Ehepartner auch ein Anteil an der erzielten Steuererleichterung.

Einfluss von Einkommensminderungen auf den Kindesunterhalt

Ebenso wie Einkommenssteigerungen wirken sich auch Einkommensminderungen auf den Kindesunterhalt aus. Hier hat der Gesetzgeber jedoch eine Einschränkung dahin gehend gesetzlich verankert, dass es sich zwingend um sogenannte unfreiwillige Einkommensminderungen handeln muss. Sollte eine unterhaltspflichtige Person ihre Arbeitsstelle verlieren, so muss dementsprechend auch weniger Kindesunterhalt gezahlt werden. Gleichermaßen verhält es sich auch, wenn ein Steuerklassenwechsel von der Klasse drei in die Klasse eins erfolgt. Sofern die Einkommensminderung auf freiwilliger Basis erfolgt, ist der Grund hierfür entscheidend. Es ist zudem auch entscheidend, ob die unterhaltspflichtige Person trotz der Einkommensminderung noch einen als angemessen anzusehenden Kindesunterhalt zu leisten in der Lage ist.

Unterschiedliche Behandlung von freiwilligen und unfreiwilligen Einkommensminderungen

Der Gesetzgeber nimmt gerade bei der freiwilligen und der unfreiwilligen Einkommensminderung eine Differenzierung vor. Da der Unterhaltspflichtige bei der unfreiwilligen Einkommensminderung kein Verschulden an der verminderten Zahlungsfähigkeit trägt, würde ein unveränderter Kindesunterhalt einer Strafe gleichkommen. Dies ist gesetzlich nicht zumutbar. Bei der freiwilligen Verminderung des Einkommens wird ein genauer Blick auf den Grund gelegt. Sollte sich die unterhaltspflichtige Person beispielsweise aus einem vernünftigen Grund heraus selbstständig machen und in der Übergangsphase über ein vermindertes Einkommen verfügen, so ist eine Reduzierung des Kindesunterhalts auch möglich. Entscheidend ist allerdings, dass der Mindestsatz bei dem Kindesunterhalt gem. der Düsseldorfer Tabelle noch gezahlt werden kann. Dies ist der sogenannte Pflichtbetrag.

Einkommensveränderungen und Ehegattenunterhalt

Im Gegensatz zu dem Kindesunterhalt wird bei dem Ehegattenunterhalt im Fall einer Einkommensveränderung stets der Einzelfall und die jeweilige individuelle Situation des Unterhaltsschuldners geprüft. Sowohl die ehelichen Lebensverhältnisse als auch der Zeitpunkt, an dem die Einkommensveränderungen aufgetreten sind, spielen bei dieser Prüfung eine wichtige Rolle.

Rolle der ehelichen Lebensverhältnisse

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts erfolgt maßgeblich auf der Basis der ehelichen Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners. Als Berechnungsgrundlage gelten dabei jedoch nur die Einkünfte des Unterhaltsschuldners, die für die mit dem Ex-Partner gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnisse als maßgeblich galten. Anderweitige Einkünfte des Unterhaltsschuldners werden bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht berücksichtigt.

Berücksichtigung von Einkommensveränderungen vor und nach der Scheidung

Dem reinen Grundsatz nach differenziert der Gesetzgeber Einkommensverhältnisse, die vor dem Zeitpunkt der Scheidung und nach dem Zeitpunkt der Scheidung aufgetreten sind. Hierbei gilt, dass diejenigen Einkommensveränderungen, die zu dem Zeitpunkt vor der Ehescheidung aufgetreten sind, auch immer einen maßgeblichen Einfluss auf die gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnisse gehabt haben. Aus diesem Grund erfolgt die Berechnung der Höhe des Ehegattenunterhalts auch immer auf der Basis des Einkommens, das zu dem Zeitpunkt der Berechnung vorgeherrscht hat.

Spezielle Fälle von Einkommensveränderungen und deren Einfluss auf den Ehegattenunterhalt

Der Gesetzgeber kennt auch spezielle Fälle von Eigentumsveränderungen, die natürlich auch einen Einfluss auf den Ehegattenunterhalt nehmen. Ein anschauliches Beispiel hierfür ist die Einkommenssteigerung, die lediglich aufgrund der Ehescheidung respektive Trennung aufgetreten ist. Ein weiteres Beispiel ist der sogenannte Karrieresprung, der völlig unvorhersehbar für den Unterhaltsschuldner eingetreten ist.

Behandlung von Einkommensverbesserungen nach der Scheidung

Verbesserungen des Einkommens, die nach der Scheidung aufgetreten sind, werden unter gewissen Voraussetzungen bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt. Dies ist dann der Fall, wenn sie bereits zu dem Scheidungszeitpunkt erwartet werden konnten und dadurch eine prägende Auswirkung auf die Lebensverhältnisse der Ehe hatten (vgl. BGH, FamRZ aus 2015, 417). Sollte jedoch die Einkommenserhöhung erst nach einem sehr langen Zeitraum seit dem Scheidungstermin eintreten, so wird sie nicht mehr berücksichtigt.

Im Fall einer eingetretenen Erbschaft, die zu einer merklichen Einkommensverbesserung führt, nimmt der Gesetzgeber eine Differenzierung vor. Sollte die unterhaltsberechtigte Person eine derartige Erbschaft erhalten, so wird der Unterhaltsanspruch nochmals geprüft. Sollte jedoch der Unterhaltsschuldner erben, so hat dies auf den Ehegattenunterhalt keinen Einfluss. Eine Ausnahme stellt jedoch die Erbschaft dar, die bereits zu Zeiten der Ehe zu erwarten war und als Grundlage für gemeinsame finanzielle Entscheidungen diente (vgl. BGH, FamRZ aus 2015, 417).

Kindesunterhalt versus Ehegattenunterhalt

Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt sind zwei verschiedene Arten von Unterhaltszahlungen, die im deutschen Familienrecht festgelegt sind. Beide haben unterschiedliche Voraussetzungen und Berechnungsmethoden.

Der Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil auch das Sorgerecht für sein Kind innehat. Dieser Unterhalt ist für eheliche und nichteheliche Kinder identisch und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Düsseldorfer Tabelle. Ab 2023 gilt für Kinder bis 6 Jahren ein Mindestunterhalt von 437 Euro, für Kinder bis 12 Jahren 502 Euro und Kinder bis unter 18 Jahren 588 Euro.

Im Falle einer Trennung übernimmt der Elternteil, der das minderjährige Kind betreut, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes in Form von Naturalunterhalt. Der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Ab dem 18. Lebensjahr müssen beide Eltern Barunterhalt an das Kind zahlen.

Der Ehegattenunterhalt ist Teil der familienrechtlichen Verpflichtungen, die mit dem Eingehen einer Ehe entstehen. Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet man zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt wird von der Trennung der Ehegatten bis zum Zeitpunkt, zu dem die Scheidung rechtskräftig wird, gezahlt. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung kann dann hingegen nachehelicher Unterhalt verlangt werden.

Eine wichtige Unterscheidung zwischen den beiden Arten von Unterhalt besteht darin, dass der Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt vorgeht. Das bedeutet, wenn ein Unterhaltsverpflichteter sowohl Kindern als auch einem Ehepartner Unterhalt zahlen muss und nicht ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, sind zunächst die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern zu erfüllen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was passiert, wenn der Unterhaltspflichtige erwerbslos wird?

Sollte der Unterhaltspflichtige unverschuldet respektive unvermeidbar seinen Arbeitsplatz verlieren, so kann dies eine Neuberechnung des Ehegattenunterhalts nach sich ziehen. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass der Unterhaltsschuldner keinen Verstoß gegen seine Obliegenheit begangen hat.

Wie wird der Unterhalt angepasst, wenn der Unterhaltspflichtige erneut heiratet?

Die erneute Heirat eines Unterhaltspflichtigen kann eine Veränderung des Ehegattenunterhalts nach sich ziehen, wenn sich die neue Lebenssituation des Unterhaltsschuldners negativ auf sein Einkommen auswirkt. Faktoren wie ein neuer Unterhaltsanspruch gegenüber etwaigen neuen Kindern bringen auf jeden Fall eine Minderung des Ehegattenunterhalts mit sich.

Welchen Einfluss hat eine unvorhersehbare Einkommensentwicklung auf den Unterhalt?

Eine unvorhergesehene respektive nicht erwartbare Einkommensentwicklung kann sich auf den Unterhalt auswirken. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem die Veränderung des Einkommens aufgetreten ist. Sollte es sich um eine starke unvorhersehbare Einkommensverbesserung zu dem Zeitpunkt der Scheidung handeln, so findet sie bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts auf jeden Fall Berücksichtigung. Bei einer Veränderung, die nach einem sehr langen Zeitpunkt nach dem Scheidungstermin auftritt, findet sie in der gängigen Praxis keine Berücksichtigung.

Wie wird der Mindestunterhalt bei Einkommensminderungen gehandhabt?

Der Mindestunterhalt ist lediglich bei dem Kindesunterhalt von Belang. Bei einem Ehegattenunterhaltsanspruch handelt es sich um einen direkt mit dem Einkommen des Unterhaltsschuldners gekoppelten Anspruch, sodass die wirtschaftliche Zumutbarkeit berücksichtigt wird. Dies ist in dieser Form bei dem Kindesunterhalt nicht der Fall.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle und wie beeinflusst sie die Berechnung des Unterhalts?

Die ‚Düsseldorfer Tabelle‘ ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs, insbesondere des Kindesunterhalts. Sie wurde 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt und dient als Maßstab für die Unterhaltsberechnung. Die Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, wird aber als allgemeine Richtlinie angesehen und bundesweit von den Gerichten bei der Unterhaltsberechnung herangezogen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Sie gibt Auskunft darüber, wie hoch der Unterhalt für Kinder nach einer Scheidung oder Trennung ausfällt, wenn die Kinder dann nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Tabelle wird regelmäßig aktualisiert, um aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen.

Die Berechnung des Unterhalts erfolgt auf Basis des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners (barunterhaltspflichtiger Elternteil) sowie den Werten der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten und beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten.

Die Düsseldorfer Tabelle wird ergänzt durch die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten. Sie besteht aus vier Teilen: dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle für 2023 wurde am 05.12.2022 veröffentlicht. Eine Anpassung der Bedarfsbeträge des Mindestunterhalts 2023 für Minderjährige erfolgte aufgrund der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Ebenso erhöht sich das Kindergeld ab 2023 für alle Kinder auf 250 Euro, was Auswirkungen auf den Zahlbetrag hat. Eine weitere Änderung der Düsseldorfer Tabelle 2023 betrifft sowohl den Kindesunterhalt für volljährige Kinder als auch eine Anhebung der Selbstbehalte.

Fazit

Der Unterhaltsanspruch von Ehegatten und Kindern wird auf der Basis des Einkommens von dem Unterhaltsschuldner berechnet. Sollte sich dieses Einkommen verändern, so kann dies unter gewissen Umständen zu einer Neuberechnung des Anspruchs führen. Hierfür müssen jedoch bestimmte Kriterien als erfüllt anzusehen sein.

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