LG Koblenz – Az.: 2 T 357/20 – Beschluss vom 23.06.2020
In der Zwangsvollstreckungssache hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz am 23.06.2020 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgericht Koblenz vom 03.06.2020 – 22 M 2863/19 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige undatierte sofortige Beschwerde des Schuldners ist bereits deshalb unbegründet, weil er sie nicht begründet hat und so sein von ihm gewolltes Ziel nicht bestimmt genug erkennbar ist.
Sollte sich der Schuldner dagegen wenden, dass sein Antrag vom 24.04.2020 gerichtet auf Freigabe der dem Pfändungsschutzkonto am 21.04.2020 gutgeschrieben Soforthilfe des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige deshalb als – derzeit – unbegründet zurückgewiesen wurde, weil der Schuldner trotz Aufforderung des Amtsgerichts vom 23.05.2020 angeforderte Unterlagen nicht beigebracht hat, gilt folgendes:

Die Soforthilfen des Bundes sind grundsätzlich unpfändbar. Allerdings erfolgt die Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie als Einmalzahlung für drei Monate und dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 mit der Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst hingegen sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Lieferengpässe. Dem Schuldner obliegt daher eine sekundäre Darlegungslast, damit seitens des Gerichts geprüft werden kann, ob die genannten Voraussetzungen zutreffen, ob also die Zweckbindung überhaupt gegeben ist. Zur Prüfung derselben hat das Amtsgericht den Schuldner vergeblich ersucht, die in der Zwischenverfügung vom 23.05.2020 genannten Unterlagen einzureichen. Dies deswegen, weil der Schuldner bei seiner Antragstellung lediglich Kontoauszüge aus der Zeit vom 03.02.2020 bis zum 23.04.2020 vorgelegt hat, aus denen sich gerade nicht wirtschaftliche Schwierigkeiten ablesen lassen.
Dem Schuldner bleibt es unbenommen, einen erneuten Antrag nach § 765a ZPO unter Beifügung der genannten weiteren Unterlagen zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.