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Darlehensforderung – Verjährung des Rückzahlungsanspruchs

LG Heilbronn – Az.: 6 O 216/16 – Urteil vom 20.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.603,36 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin, die vormals als … firmierte, und der Beklagte schlossen am 01.02.2000 einen Ratenkreditvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von DM 62.754,81 mit einer Laufzeit von 73 Monaten und Monatsraten zu je DM 1.500. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte in Zahlungsrückstand geraten war, mahnte die Klägerin diesen mit Schreiben vom 19.05.2004, setzte eine Frist zur Rückzahlung des rückständigen Betrages von mindestens zwei Raten und mehr als 5% des Nettokreditbetrages und kündigte bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Zweiwochenfrist die Einforderung der gesamten Restschuld an. Nach ergebnislosem Fristablauf kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag verzugsbegründend am 19.08.2004. Die Gesamtforderung betrug zu diesem Zeitpunkt € 19.180,87 und wurde durch Zahlungen des Beklagten bis 16.07.2007 auf € 5.603,36 reduziert. Im Jahr 2007 zog der Beklagte um. Briefe der Klägerin erreichten den Beklagten bis zum Oktober 2015 nicht. Seine Korrespondenz mit der Klägerin fand der Beklagte nach dem Umzug nicht mehr und leistete aus diesem Grund keine weiteren Zahlungen.

Am 22.10.2015 ging beim Amtsgericht Hagen der streitgegenständliche Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten ein. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte den Widerruf seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erklärt.

Die Klägerin behauptet, der Abschluss des Darlehensvertrages sei nicht von dem Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages abhängig gemacht worden, weshalb schon aus diesem Grund keine Sittenwidrigkeit vorliegen könne. Hinsichtlich der Zinshöhe behauptet die Klägerin, ab dem Zeitpunkt der Kündigung seien lediglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erhoben worden, wie sich aus der Anlage K 3 ergebe. Zudem vertritt die Klägerin die Auffassung, der vom Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen unzulässiger Bearbeitungsgebühren sei jedenfalls verjährt. Die Klageforderung hingegen sei nicht verjährt, weil der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB Anwendung finde und die am 01.01.2005 beginnende regelmäßige Verjährungsfrist unter Einschluss des Hemmungstatbestandes am 31.12.2017 erst ablaufe. Auf Verwirkung könne der Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen, da die Klägerin kein Verhalten gezeigt habe, aus dem der Beklagte habe schließen können, dass die Klägerin die Forderung nicht mehr geltend machen werde.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie € 7.938,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2007 aus € 5.603,36 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die streitgegenständliche Forderung sei verjährt. Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB finde auf gekündigte Darlehen keine Anwendung. Zudem habe die Klägerin ihre etwaigen Ansprüche verwirkt. Da der Beklagte von der Klägerin seit Juli 2007 bis zum Schreiben vom 05.11.2015 nichts mehr gehört habe, habe er davon ausgehen können, dass er von der Klägerin auch nichts mehr hören werde und sein Leben hierauf eingestellt. Rein vorsorglich verweist der Beklagte darauf, dass die Bearbeitungsgebühren unzulässig seien und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit diesem Betrag in Höhe von 2.212,30 DM zuzüglich Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2000. Zudem beruft sich der Beklagte darauf, dass der Abschluss des Kreditvertrages in sittenwidriger Weise von dem Abschluss einer Restschuldversicherung abhängig gemacht worden sei und erklärt auch hinsichtlich des Versicherungsbeitrags in Höhe von 10.988,60 DM zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2000 hilfsweise die Aufklärung. Schließlich bestreitet der Beklagte die Zinshöhe ab dem Zeitpunkt der Kündigung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag in Höhe von € 5.603,36 aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist verjährt.

1.

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das BGB ab 01.01.2003 in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 gemäß Art. 229 § 5 und § 6 EGBGB, das Verbraucherkreditgesetz, das Einführungsgesetz zum BGB und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 EGBGB.

2.

Ohne substantiierte Begründung und ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf den Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Vertragserklärung. Gemäß Art. 229 § 5 EGBG ist auf das am 01.02.2000 entstandene Vertragsverhältnis der Parteien u.a. das Verbraucherkreditgesetz in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung und gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 EGBG u.a. der § 361 BGB in der bis 31.07.2001 geltenden Fassung anwendbar. Für die Frage der ordnungsgemäßen Belehrung des Beklagten über sein Widerrufsrecht ist damit das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Recht maßgeblich. Das Verbraucherkreditgesetz sah in § 7 Abs. 2 a.F. vor, dass das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht nach § 361a BGB a.F. im Fall der nicht ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers erlischt. Das Widerrufsrecht des Beklagten war daher zum Zeitpunkt seiner Erklärung in der Klageerwiderung bereits erloschen.

3.

Der Rückzahlungsanspruch ist jedoch verjährt. Er unterliegt der Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB von drei Jahren. Der Lauf dieser Regelverjährungsfrist wurde durch den Verzug des Beklagten gemäß § 497 Abs. 1, Abs. 3 S. 3 BGB gehemmt. Die Hemmung der Verjährung dauert jedoch gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Für die streitgegenständliche Darlehensrückzahlungsforderung bedeutet dies, dass die Hemmung der Verjährung zehn Jahre gerechnet ab der Entstehung der Forderung endete. Entstanden ist der Darlehensrückzahlungsanspruch durch die unstreitige Kündigung der Klägerin wegen Zahlungsverzugs des Beklagten mit Schreiben vom 19.08.2004, so dass die Verjährungshemmung zehn Jahre später im August 2014 endete.

Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass die Hemmung vor ihrem Ablauf durch einen anderen Hemmungstatbestand abgelöst wurde, war die Klageforderung bereits verjährt, als am 22.10.2015 beim Amtsgericht Hagen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides einging. Denn nach Auffassung des Gerichts findet § 209 BGB auf den Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB keine Anwendung, weshalb sich entgegen der Ansicht der Klägerin nach Ablauf des Hemmungstatbestandes nicht die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB anschließt (vgl. allg. im Ergebnis auch OLG Hamm vom 29.12.2015, Az. 31 W 82/15 und Beck’scher Online-Kommentar BGB Stand 01.08.2016, § 497 Rn 11).

Zwar legt der Wortlaut des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, der einen speziellen Hemmungstatbestand regelt, die Anwendung des § 209 BGB nahe, wonach die Hemmung zur Folge hat, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Dies hätte im Fall des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB zur Folge, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch über den Ablauf der Obergrenze des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB hinaus für die Dauer der (restlichen) Regelverjährungsfrist von (bis zu) drei Jahren nicht verjährt wäre (vgl. allg. BGH vom 05.04.2011, XI ZR 201/09).

Sowohl die Gesetzgebungsgeschichte als auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB und die Einordnung der Norm in den Gesamtzusammenhang führen jedoch nach Überzeugung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass § 209 BGB auf den Sonderhemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht anwendbar ist.

a.

Im ursprünglichen Gesetzentwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war § 497 Abs. 3 S. 3 BGB zunächst nicht vorgesehen (vgl. BT-Drs. 14/6040). Erst auf Initiative des Bundesrates (BT-Drucks. 14/6857 S. 34) wurde von der Bundesregierung eine ergänzende Regelung eingefügt:

„Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass sowohl auflaufende Zinsen als auch der Darlehensrückzahlungsanspruch, auch soweit § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E nicht eingreift, nicht innerhalb von nur drei Jahren verjähren.

Begründung

Die Vorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-E passt die bislang in § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG enthaltenen Verjährungsvorschriften dem geänderten Verjährungsrecht an. Nach dem geltenden Recht war durch die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG sichergestellt, dass auch nichttitulierte Zinsforderungen nicht der besonderen kurzen, sondern der regelmäßigen langen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterfallen (Nichtanwendung von § 197 BGB). Der Entwurf enthält keine entsprechende Regelung, sondern erfasst mit der in § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-E vorgesehenen Nichtanwendbarkeit des § 197 Abs. 2 BGB-E lediglich titulierte Forderungen. Nichttitulierte Forderungen unterfallen somit der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB-E). Der Entwurf zwingt daher den Gläubiger, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen bzw. seine Forderungen titulieren zu lassen, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Diese Regelung führt zu einer Belastung der Vertragsparteien wie auch der Gerichte. Zu einer Änderung der geltenden Regelung besteht kein Anlass. Es müsste daher sichergestellt werden, dass auch nichttitulierte (Zins-)Forderungen während des Schuldnerverzugs nicht verjähren, jedenfalls solange der Schuldner regelmäßige Zahlungen auf die Schuld leistet. Eine solche Regelung muss auch den Darlehensrückzahlungsanspruch erfassen. Dieser unterliegt nunmehr ebenfalls (nach Fälligstellung) der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Da der Darlehensgeber das Bestehen der Forderungen und den Schuldner kennt, beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit zu laufen. Die Verjährung wird allein durch den Schuldnerverzug nicht gehemmt. Ohne eine korrigierende Regelung müsste der Darlehensgeber trotz Tilgungsleistungen des Schuldners seine unstreitige Forderung vor Ablauf von drei Jahren titulieren.“

Daraufhin wurde von der Bundesregierung eine ergänzende Regelung in den Gesetzesentwurf eingefügt (BT-Drucks. 64/6857 S. 66):

„Die Bundesregierung ist mit dem Bundesrat der Auffassung, dass § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-RE wegen der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist der Anpassung bedarf.

Nach dem bisherigen Recht unterliegen fällige nichttitulierte ebenso wie titulierte Darlehensrückerstattungsansprüche sowie titulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen der 30-jährigen Regelverjährungsfrist (§§ 195 und 218 Abs. 1 BGB). Nichttitulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen sowie titulierte Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen verjähren bislang grundsätzlich in vier Jahren (§§ 197 und 218 Abs. 2 BGB), was durch den bisherigen § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG jedoch gerade ausgeschlossen wird, so dass auch insoweit die geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB) eingreift. Hierdurch soll vermieden werden, dass der Kreditgeber allein wegen der Zinsen die Verjährungsunterbrechung betreibt (Palandt/Putzo, BGB, 60. Aufl. 2001, § 11 VerbrKrG Rdn. 9).

Nach dem Recht des Entwurfs unterliegen fällige nichttitulierte Darlehensrückerstattungsansprüche sowie nichttitulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen der dreijährigen Regelverjährungsfrist (§ 195 BGB-RE). Titulierte Darlehensrückerstattungsansprüche sowie titulierte Ansprüche auf Rückstände von Zinsen verjähren in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE). Titulierte Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen unterliegen grundsätzlich gleichfalls der dreijährigen Regelverjährungsfrist (§§ 195 und 197 Abs. 2 BGB-RE), was durch § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB-RE jedoch gerade ausgeschlossen wird, so dass auch insoweit die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB-RE eingreift. Der Bundesrat weist zutreffend darauf hin, dass für den Bereich der fälligen nichttitulierten Darlehensrückerstattungsansprüche sowie der nichttitulierten Ansprüche auf Rückstände von Zinsen gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, um zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde. Den richtigen Weg hat der Bundesrat bereits gewiesen, indem er darauf hinweist, dass die Verjährung allein durch den Schuldnerverzug nicht gehemmt wird. Die Bundesregierung schlägt daher vor, in § 497 Abs. 4

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BGB-RE eine Regelung aufzunehmen, nach der die Verjährung ab Eintritt des Schuldnerverzugs bis zur Titulierung gehemmt ist. Zusammenfassend schlägt die Bundesregierung folgende Änderung des § 497 Abs. 3 BGB-RE vor:

1. Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen:

`Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt.`

2. In dem bisherigen Satz 4 ist die Angabe ´Sätze 1 bis 3` durch die Angabe `Sätze 1 bis 4` zu ersetzen.“

Auch diese Version des § 497 BGB wurde im Gesetzgebungsverfahren noch einmal überarbeitet und auf Vorschlag des Rechtsausschusses die dann verabschiedete Fassung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB mit der darin enthaltenen Höchstfrist von zehn Jahren eingefügt. Die Begründung des Rechtsausschusses hierzu lautet:

„Die Einfügung des Satzes 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 119 der Stellungnahme des Bundesrates. Der Ausschuss ist allerdings der Ansicht, dass die in Satz 2 vorgesehene Hemmung entsprechend der Höchstfrist des § 199 Abs. 2 BGB-BE auf zehn Jahre begrenzt werden sollte.“ (BT-Drucks. 14/7052 S. 202).

Diese Begründung des Rechtsausschusses, der angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag des Rechtsausschusses unverändert übernommen und verabschiedet wurde, die Bedeutung einer Gesetzesbegründung zukommt, spricht dafür, dass mit der Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB eine dem § 199 Abs. 2 BGB vergleichbare Verjährungshöchstfrist im Sinne einer „Ultimoverjährung“ (vgl. Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestages zu § 199 BGB, BT-Drucks. 14/7052 S. 180) eingeführt werden sollte. Dies ergibt sich schon aus der Bezugnahme auf § 199 Abs. 2 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran noch die (restliche) Regelverjährungsfrist anschließen soll, finden sich im Gesetzgebungsverfahren nicht. Die Gesetzesbegründung mit der Bezugnahme auf § 199 Abs. 2 BGB spricht dagegen.

b.

Zu demselben Auslegungsergebnis führt auch der aus der Entstehungsgeschichte zu ermittelnde Gesetzeszweck der Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB.

Die Einfügung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB hatte den Zweck, den Verbraucher vor einer vorschnellen und kostentreibenden Titulierung fälliger Darlehensrückzahlungsansprüche zu schützen (vgl. oben Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks. 64/6857 S. 66). Mit diesem Verbraucherschutzgedanken wäre es jedoch nur schwer zu vereinbaren, wenn dies zugleich zur Folge hätte, dass der Gläubiger die Verjährung über den Hemmungszeitraum hinaus zum Nachteil des Darlehensnehmers noch weiter nach hinten schieben kann. Dies zu vermeiden dürfte – auch wenn dieser Gesichtspunkt in der Begründung des Rechtsausschusses nicht ausdrücklich erwähnt ist – der Grund für den Vorschlag zur Beschränkung der Hemmung auf einen Zeitraum von nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an gewesen sein. Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene zeitlich unbegrenzte Hemmungsregelung zum Schutz des Schuldners vor einer kostenerhöhenden Titulierung durch den Gläubiger allein zur Vermeidung der Verjährung wurde durch den Gesetz gewordenen Vorschlag des Rechtsausschusses zeitlich begrenzt auf zehn Jahre, woraus sich ableiten lässt, dass die Schutzbedürftigkeit des Schuldners nur für einen Zeitraum von zehn Jahren Berücksichtigung finden sollte.

Daraus, dass statt der von der Bundesregierung vorgeschlagenen extensiven Hemmung eine zeitliche Beschränkung eingeführt wurde, lässt sich das Motiv der Einführung einer absoluten Obergrenze ableiten. Dies lässt sich nicht nur der Bezugnahme auf die Regelung des § 199 Abs. 2 BGB in der Begründung des Rechtsausschusses entnehmen, sondern auch aus dem Umstand, dass als Ausgangspunkt für die Bemessung der Zehnjahresfrist gerade nicht der Beginn des Hemmungstatbestandes gewählt wurde, sondern in Anlehnung an die entsprechende Vorschrift des § 199 Abs. 2 BGB der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs. Wenn es dagegen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, alleine die Hemmungsdauer auf zehn Jahre zu begrenzen, hätte keine Veranlassung dafür bestanden, an die Entstehung des Anspruchs anzuknüpfen. Dass dies jedoch erfolgt ist, spricht dafür, dass mit der Anknüpfung an den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs eine absolute Obergrenze eingeführte werden sollte. Diesem Zweck stünde es entgegen, wenn sich an den Hemmungstatbestand die (restliche) Regelverjährung anschließen würde.

c.

Systematisch lässt sich dieses Ergebnis auch damit begründen, dass die in § 497 Abs. 3 S. 3 BGB vorgesehene Obergrenze im Recht der Verjährungshemmung systemwidrig ist. Entsprechend hat der BGH entschieden, dass es eine zeitliche Begrenzung für die Verjährungshemmung nicht gibt (BGH NJW 1990, 176). Dies ergibt sich auch aus der Funktion des Hemmungstatbestandes, der an ein bestimmtes Verjährungshindernis anknüpft und daher solange andauert, wie das Hindernis besteht. Die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 sieht jedoch einen Ablauf der Hemmung vor, obwohl das die Hemmung auslösende Hindernis fortbesteht und spricht daher dafür, dass hier – trotz andauernder Voraussetzungen des Hemmungstatbestandes – eine absolute Obergrenze verankert wurde. Die Vorschrift des § 209 BGB knüpft hingegen an das aus systematischen Gründen ohne Obergrenze gestaltete Recht der Verjährungshemmung an und sieht entsprechend der Funktion der Verjährungshemmung vor, dass die Dauer des Hindernisses nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Wenn aber § 497 Abs. 3 S. 3 BGB einerseits eine Obergrenze des Hemmungstatbestandes vorsieht und diese nicht an den Beginn der Hemmung, sondern an die Entstehung des Anspruchs anknüpft, ist es mit dem Regelungsinhalt dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren, nach Ablauf der Obergrenze in Anwendung der Regelung des § 209 BGB die (restliche) Regelverjährungsfrist hinzuzurechnen.

Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB unter Berücksichtigung des Vorschlags der Bundesregierung, einen unbegrenzten Hemmungstatbestand bis zum Eintritt der Voraussetzungen der 30jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB einzuführen. Schon mit dieser Version wäre der Sonderhemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB von der Systematik des § 209 BGB abgekoppelt worden. Denn nach diesem Vorschlag wäre die Hemmung gezielt bis zum Eintritt der längeren 30jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB ausgedehnt worden und damit eine Berechnung der Regelverjährung im Sinne des § 209 BGB hinfällig gewesen.

d.

Insgesamt ist daher sowohl unter historischen als auch unter teleologischen und systematischen Auslegungsgesichtspunkten davon auszugehen, dass § 209 BGB auf den § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht anwendbar ist, sondern der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB so auszulegen ist, dass sich an den Ablauf der Hemmungshöchstfrist nicht noch die (restliche) Regelverjährungsfrist anschließt.

Mit Ablauf der zehnjährigen Hemmungshöchstfrist des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB im Jahr 2014 war daher die streitgegenständliche Klageforderung verjährt.

Es kann daher dahin stehen, ob § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auf einen gekündigten Darlehensvertrag anwendbar ist oder nicht, wie der Beklagte unter Berufung auf die Entscheidungen des Amtsgerichts München vom 07.06.2016 Az. 212 C 534/16 und des OLG Frankfurt am Main vom 19.11.2012, Az. 23 U 68/12 meint.

4.

Angesichts der Tatsache, dass die Klageforderung verjährt ist, bedarf es keiner Ausführungen zu der lediglich hilfsweise für den Fall, dass die Klageforderung nicht verjährt ist, geltend gemachten Aufrechnung des Beklagten mit Rückforderungsansprüchen wegen angeblich unzulässiger Bearbeitungsgebühren in Höhe von DM 2.212,30 zuzüglich Verzinsung und des angeblich in sittenwidriger Weise in Rechnung gestellten Versicherungsbeitrags in Höhe von 10.988,60 DM zuzüglich Jahreszinsen.

5.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

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