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Klimananlage im Nachbarrecht – Was ist erlaubt und was nicht?

Geräuschbelästigung durch Klimagerät und was Sie sonst noch achten müssen.

Heiße Tage – schwüle Nächte. Diese Kombination lässt auf den ersten Blick eher nach südländischen Gefilden anmuten, allerdings können auch hierzulande derartige Konstellationen im Sommer vorherrschen. Der Wunsch nach Abkühlung ist daher durchaus nachvollziehbar und was in den südländischen Gefilden längst zum Standard gehört – die Klimaanlage in den eigenen vier Wänden – wird auch hierzulande immer beliebter. Im Grunde genommen spricht auch nichts gegen die Nachrüstung der eigenen vier Wände mittels einer Klimaanlage, allerdings gibt es dennoch einige Faktoren im Zusammenhang mit dem Nachbarschaftsrecht zu beachten.

Auch wenn es kaum zu glauben ist, so kann eine Klimaanlage sehr schnell zu Ärger mit dem Nachbarn führen. Dies betrifft dabei sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer gleichermaßen, denn die Klimaanlage läuft selbstverständlich nicht geräuschlos. Selbst bei einem Einfamilienhaus, welches frei stehend errichtet wurde, darf die Klimaanlage dementsprechend nicht einfach so ohne Weiteres eingebaut werden.

Der Grundsatz bei dem Einbau einer Klimaanlage lautet, dass durch den Betrieb der Klimaanlage eine Störung der Nachbarn nicht erfolgen darf. Die Frage lautet jedoch, wie laut die Klimaanlage denn im Betrieb überhaupt sein darf. Diese Frage lässt sich bedauerlicherweise nicht so ohne Weiteres pauschal beantworten, denn es kommt im Wesentlichen auf die bauliche Gesamtsituation an.

Klimananlage im Nachbarrecht - Was ist erlaubt und was nicht?
(Symbolfoto: Von GSPhotography/Shutterstock.com)

Kriterien bei der Bewertung der Klimaanlagennutzung

  • die Tageszeit der Nutzung
  • ob eine Schallschutzmauer vor der Klimaanlage errichtet wurde
  • die Klimaanlage selbst mit Schallschutzelementen versehen wurde
  • die Entfernung zu dem nächsten Schlafzimmer

Ein fester gesetzlicher Richtwert im Hinblick auf die maximal erlaubte Gesamtlautstärke der Klimaanlage wurde bisher in Deutschland noch nicht festgelegt.

Ein grober Richtwert lässt sich jedoch nach einer gewissen Form der Recherche im Internet dennoch finden. Die Vorschrift „TA Lärm“ ist hierfür maßgeblich. Diese Vorschrift besagt, dass die Klimaanlage im Zusammenhang mit der Geräuschübertragung bei einem Betrieb innerhalb geschlossener Räumlichkeiten tagsüber den Wert von 35 Dezibel nicht übersteigen darf. In den Nachtstunden beträgt der maximal erlaubte Wert 25 Dezibel. Gemessen wird dabei stets von dem nächsten Wohn- bzw. Schlafzimmer aus.

Vorab prüfen kann sehr viel Geld einsparen

Das Problem bei den Klimaanlagen ist der Umstand, dass die sogenannten Splitanlagen – die in Deutschland für gewöhnlich zum Einsatz kommen – nicht gerade kostengünstig sind. Splitanlage bedeutet, dass ein Teil der Klimaanlage im Außenbereich des Gebäudes angebaut wird während hingegen der andere Teil der Klimaanlage in den vier Wänden des Gebäudes installiert wird. Durch einen Verbindungsschlauch sind diese beiden Komponenten dann miteinander verbunden. Der Grund, warum hierfür sehr viele Kosten einkalkuliert werden müssen, liegt in dem Umstand, dass Wanddurchbrüche für den Betrieb der Klimaanlage erforderlich werden. Der Wert von 1.000 Euro bezieht sich dabei ausschließlich auf die Anlage an sich. Für die Installation müssen nochmals zusätzliche Kosten einkalkuliert werden. Soll ein ganzes Haus mit der Klimaanlage gekühlt werden, so kann der Kostenfaktor sehr schnell den fünfstelligen Euro-Bereich erreichen. Dementsprechend sollte im Vorwege auch sehr genau geprüft werden, ob der Betrieb keinen Nachbar in der unmittelbaren Umgebung stört.

Der Einbau sowie auch die Installation der Klimaanlage sollte auf jeden Fall von einem erfahrenen Fachmann durchgeführt werden. Sämtliche Bauteile der Klimaanlage müssen perfekt aufeinander abgestimmt werden und hierfür ist auch Erfahrung im Bereich der Kältetechnik erforderlich.

Soll die Klimaanlage beispielsweise als zentrale Kühlung bei einem Mehrfamilienhaus angedacht sein, so muss das Außengerät für gewöhnlich auf dem Mehrfamilienhausdach installiert werden. Hierbei gilt, dass im Fall einer WEG die Gemeinschaft auch die schriftliche Genehmigung für den Betrieb der Klimaanlage geben muss.

Nicht vergessen werden darf auch der Umstand, dass durch den Betrieb einer Klimaanlage in der unmittelbaren Umgebung der Anlage eine gewisse Form der Wärmeentwicklung zu verzeichnen ist. Durch diese Wärmeentwicklung kann sich so mancher Nachbar gestört fühlen. Dementsprechend sollte im Vorfeld bereits das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden, damit nachträglicher Ärger ausgeschlossen werden kann.

Ein weiterer Grund, warum die WEG einer Splitklimaanlage zustimmen muss, liegt in dem Umstand der baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ohne derartige bauliche Veränderungen wird keine Klimaanlage in den Betrieb gehen können. Nun ist es jedoch ein Faktum, dass durch die baulichen Veränderungen sämtliche Eigentümer der WEG beeinträchtigt werden. Dementsprechend ist auch die Zustimmung jedes Eigentümers zwingend erforderlich. In der gängigen Praxis ist der Ablauf dahingehend, dass derjenige Eigentümer, der den Einbau bzw. den Betrieb einer Klimaanlage plant, einen entsprechenden Beschlussantrag in der WEG-Versammlung einbringt.

Selbst dann, wenn mehrheitlich der Klimaanlage zugestimmt wird, sollte der bauwillige Eigentümer zunächst noch mit dem Einbau bzw. der Installation der Klimaanlage abwarten. Innerhalb des Zeitraums von einem Monat hat jeder Eigentümer das Recht, den entsprechenden Beschluss noch anzufechten. Erfolg keine Anfechtung innerhalb dieses Zeitraums, so erlangt der Beschluss seine Rechtskräftigkeit und der Einbau kann im Sinne des Beschlusses erfolgen.

Mieter müssen ihren Vermieter auf jeden Fall um Erlaubnis bitten

Wer als Mieter den Einbau einer Splitanlage plant, der sollte sich auf jeden Fall im Vorwege mit dem Vermieter in Verbindung setzen und die schriftliche Genehmigung einholen. Ohne eine derartige Genehmigung darf der Einbau auf gar keinen Fall erfolgen. Selbst die Alternativen zu den Splitanlagen, die sogenannten mobilen Klimaanlagen, sind nicht gänzlich unschädlich. In der Regel benötigen auch die mobilen Klimaanlagen einen Abluftschlauch, welcher durch das Fenster herausgeführt wird. Der Mieter muss hierbei auf jeden Fall darauf achten, dass das entsprechende Kondenswasser der Klimaanlage nicht die Fassade des Hauses beschädigt oder gar auf den Nachbarbalkon tropft.

Aus rechtlicher Sicht heraus betrachtet stellt allein bereits der Schlauch der mobilen Klimaanlage eine sogenannte optische Beeinträchtigung des Mietshauses dar. Der Vermieter ist dementsprechend dazu berechtigt, den Mieter zu einer Einstellung des Betriebes zu veranlassen, sofern der Vermieter im Vorwege durch den Mieter nicht gefragt wurde.

Dies gilt übrigens auch bei einer WEG. Erfolgt ein Einbau eines bauwilligen Einbaus ohne die ausdrückliche Zustimmung der Gemeinschaft, so ist jeder Eigentümer dazu berechtigt, den Rückbau der Klimaanlage zu verlangen. Wer sich sowohl als Mieter als auch als Eigentümer dieser Gefahr nicht aussetzen möchte, der kann selbstverständlich auch einen sogenannten Monoblock-Klimakühler bei sich in den eigenen vier Wänden installieren. Derartige Geräte erfordern keinen Einbau und dementsprechend auch keine bauliche bzw. optische Veränderung des Gesamtobjekts, sodass kein Nachbar sich dadurch gestört fühlen kann. Derartige Geräte müssen einfach nur an eine Steckdose angeschlossen werden und kühlen die vier Wände auch nicht schlecht ab.

Anschaffungskosten und Betriebskosten einer Klimaanlage im Auge behalten

Neben den Anschaffungskosten für eine Klimaanlage sollten natürlich auch die Betriebskosten im Auge behalten werden. Insbesondere die Stromkosten sind hierbei überaus interessant und es sollte auf jeden Fall eine vorherige Kalkulation erfolgen, ob die gewünschte Kühlung den Stromaufpreis tatsächlich wert ist. Mitunter ist es auch möglich, die eigenen vier Wände durch anderweitige Geräte wie beispielsweise Außenrollos mit Abdunkelfunktion bereits gut erreichen. Beachtet werden sollte allerdings, dass im Fall einer WEG auch bei derartigen Rollos eine vorherige Genehmigung der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist. Dies rührt daher, dass durch diese Rollos eine optische Beeinträchtigung des Gesamteigentums erfolgt.

In jedem Fall gilt die Maxime, dass eine vorherige Kommunikation – ob als Eigentümer in einer Eigentümergemeinschaft oder als Mieter – eine ganze Menge Ärger im Vorfeld ausräumen kann. Auch wenn das Verhältnis zu den Miteigentümern oder dem Vermieter noch so freundschaftlich sein sollte, so muss die Genehmigung bzw. Zustimmung in jedem Fall schriftlich erfolgen. Auch freundschaftliche Verhältnisse können sich sehr schnell ändern, sodass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Klimaanlage oder auch die anderweitigen Abkühlgeräte zu einem Streitthema werden können. Ist dann keine schriftliche Einwilligung vorhanden, so kann ein möglicher Rechtsstreit sehr schnell negativ aus Sicht des einbauwilligen Eigentümers bzw. Mieters ausfallen.

Nicht selten ist es auch erforderlich, dass eine Kommunikation mit dem Vermieter bzw. den Miteigentümern über einen Rechtsanwalt erfolgen muss. In diesem Fall ist dann ein Rechtsanwalt für Mietrecht bei Mietern oder ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht bei einer WEG die richtige Wahl. Wir als überaus erfahrene Rechtsanwaltskanzlei mit langjähriger Kompetenz stehen für Sie als Mieter oder auch Eigentümer sehr gern zur Verfügung. Nehmen Sie einfach mit uns über unsere Internetpräsenz oder fernmündlich Kontakt auf und schildern Sie uns die Ausgangslage, sodass wir in Ihrem Namen gegenüber Ihrem Vermieter oder den Miteigentümern in Ihrem Sinne tätig werden können.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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