Skip to content

Nachbarrecht: Geruchsbelästigung beim Grillen

Grillen auf den Balkon und im Garten – Was ist erlaubt?

Sommer, Sonne, Grillwetter. Diese Kombination ist für unzählige Menschen hierzulande sehr fest miteinander verbunden. Der Gedanke an die Bratwurst oder das leckere Steak lässt den Grillfans bereits in den frühen Morgenstunden das Wasser im Munde zusammenlaufen, sodass der Feierabend und das damit verbundene Grillen nicht mehr erwartet werden kann. Nur zu gerne wird dabei jedoch der Umstand vergessen, dass es auch noch Nachbarn gibt und dass diese Nachbarn sich vielleicht nicht so sehr über den Grillgeruch erfreuen. Auch wenn Grillen als vielleicht harmloses Vergnügen erscheinen mag, so gibt es diesbezüglich nicht selten Streitigkeiten. Besonders die Frage, was genau wie oft und auf welche Art im Zusammenhang mit dem Grillen erlaubt ist, scheidet nicht selten die Geister.

Grillen ist für manche ein regelrechter Lebenssport

grillen-nachbarrecht
(Symbolfoto: Von NDAB Creativity/Shutterstock.com)

Auch wenn sich das Grillen vielleicht bei vielen Menschen nicht gerade einer großen Beliebtheit erfreut, so ist es dennoch statistisch betrachtet die Lieblingsfreizeitbeschäftigung des überwiegenden Teils der Bevölkerung hierzulande. Nicht selten jedoch ist das Grillen der Anlass für Streitigkeiten von Nachbarn untereinander, und das aus den unterschiedlichsten Gründen. Es kann der Rauch bzw. Qualm des Grills sein, welcher Nachbarn stört und als Geruchsbelästigung aufgefasst wird, es kann aber auch der mit dem geselligen Grillen verbundene Lärm sein. Die wenigsten Menschen wissen jedoch genau Bescheid, welche gesetzlichen Rahmenbedingungen es für das Grillen gibt und was dabei beachtet werden sollte.

Auch bei dem Grillen gilt selbstverständlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Umsichtige Nachbarn informieren daher den Nachbarn nebenan über die Absicht, einen Grillabend zu veranstalten. Diese Information kann ja auch dann, wenn es gesellig werden soll, direkt mit einer Einladung des Nachbarn verbunden werden. Der Grill sollte selbstverständlich so platziert werden, dass die Gefahr der Geruchsbelästigung bei dem Nachbarn minimiert wird.

Die Geruchsbelästigung lässt sich indes nicht immer gänzlich vermeiden. Insbesondere dann, wenn für das Grillen ein Holzkohlegrill zum Einsatz kommt, wird dieser von dem Nachbarn mit Sicherheit geruchstechnisch bemerkt werden. Viele Griller wissen jedoch nicht, dass der Nachbar diese Geruchsbelästigung nicht einfach so ohne Weiteres hinnehmen muss. Insbesondere in den Bundesländern Brandenburg sowie auch Nordrhein-Westfalen gibt es das Landesimmissionsschutzgesetz, welches die Nachbarn ein Stück weit schützt.

Die Landesimmissionsschutzgesetze von Brandenburg und Nordrhein-Westfalen besagen, dass der Grillqualm auf gar keinen Fall seinen Weg in die Wohn- bzw. Schlafräume der Nachbarn finden darf. Wer über ein frei stehendes Einfamilienhaus verfügt ist in dieser Hinsicht zweifelsfrei gegenüber Reihenhausbesitzern oder auch Mietern im Vorteil – der Abstand zu dem Nachbarn muss jedoch eine ausreichende Größe aufweisen.

Bei vielen Eigenheimbesitzern hat sich der Gedanke verfestigt, dass der eigene Garten eine Art eigenes Territorium darstellt und dass dementsprechend der freien Entfaltung in dem Garten keine Grenzen gesetzt sind. Dieser Gedankengang ist jedoch falsch, da auch aus dem eigenen Garten heraus keine Beeinträchtigung des Nachbarn entstehen darf. Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor jedem geselligen Grillabend der liebe Nachbar erst einmal um Erlaubnis gefragt werden muss. Auf der Grundlage des Landgerichts München (Aktenzeichen I 15 S 22735/03) gilt ein als generell ausgelegtes Grillverbot als unzulässig. Dies gilt jedoch für die generelle Grillerlaubnis. Vielmehr ist es laut Ansicht des Landgerichts München so, dass Nachbarn sich den gelegentlich stattfindenden Grillfesten beugen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Belästigung nicht ein gewisses Übermaß annimmt.

Grundsätzlich muss der Nachbar gerade in der Sommerzeit das Grillen des Nachbarn dulden. Sollten sich jedoch erhebliche Beeinträchtigungen daraus ergeben, so kann jedoch durchaus auch ein generelles Grillverbot in Betracht gezogen werden.

Das Grillen in der engen Nachbarschaft

Lebt ein Mensch mit anderen Menschen gemeinschaftlich in einem Mehrfamilienhaus, so muss die Hausordnung zwingend beachtet werden. In den meisten Hausordnungen finden sich im Hinblick auf das Grillen durchaus Regelungen. Sind diese Regelungen jedoch nicht vorhanden, so sollte eine Absprache mit den anderen Parteien des Mehrfamilienhauses getroffen werden. Fakt ist jedoch, dass das Grillen auf dem eigenen Balkon oder auf der eigenen Terrasse nicht so in der Form möglich ist, wie es dem Menschen einfach beliebt.

Im Hinblick auf die Frage, wie oft gegrillt werden darf, gab es in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrfach Gerichtsurteile. Diese Gerichtsurteile weichen jedoch in vielen Fällen von den anderen Fällen ab, sodass stets die Einzelfallprüfung angezeigt ist. Um gänzlich auf Nummer sicher zu gehen sollte auf jeden Fall die gegenseitige Rücksichtnahme angewandt werden.

Eine gerichtliche Richtlinie ist gegeben

Grillen auf dem Balkon
(Symbolfoto: Von Nick Paschalis/Shutterstock.com)

Im Jahr 1997 hat sich das Amtsgericht Bonn mit der Frage der Häufigkeit des Grillens beschäftigt. Das AG Bonn vertrat dabei die Auffassung, dass ein einmaliges monatliches Grillen in den Monaten April – September durchaus als hinnehmbar angesehen werden muss. Dies gilt allerdings lediglich unter der Voraussetzung, dass der Nachbar mindestens 48 Stunden im Vorwege über die Grillabsicht informiert wurde.

Um einmal zu verdeutlichen, wie stark die gerichtlichen Ansichten in dieser Frage auseinander gehen, wird an dieser Stelle auf das Urteil des Landgerichts Aachen hingewiesen. Laut LG Aachen ist auch zweimal monatlich das Grillen annehmbar, allerdings lediglich an der Stelle, die von dem Nachbarn am weitesten entfernt liegt.

Im Fall eines Mietverhältnisses liegt das letzte Wort im Zusammenhang mit dem Grillen jedoch nicht bei dem Nachbarn. Gemäß Mietvertrag hat ein Vermieter gem. Urteil des Landgerichts Essen aus dem Jahr 2002 durchaus das Recht, den Mietern das Grillen dem Grundsatz nach zu untersagen. Sollte die Mietpartei dem Verbot zuwiderhandeln ist sogar die schriftliche Kündigung des Mietvertrages möglich.

Es ist nicht immer nur die Geruchsbelästigung, die einen Nachbarn die Zornesröte ins Gesicht treiben kann. Auch die Lärmbelästigung sollte im Zusammenhang mit geselligen Grillabenden nicht vergessen werden. Bei aller Geselligkeit sollte niemals vergessen werden, dass ein Nachbar gesetzlich das Recht auf die Nachtruhe hat. Dementsprechend sollte die Geselligkeit ab 22 Uhr sehr viel ruhiger erfolgen oder ggfls. in den Innenraum verlegt werden.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit seinem Urteil (Aktenzeichen 13 U 53/02) den Grillfreunden einen erheblich größeren Spielraum zugebilligt. Laut Ansicht des OLG Oldenburg ist viermaliges Grillen im Jahr auch über 22 Uhr hinaus durchaus als annehmbar zu betrachten.

In etlichen Miethäusern gilt, um Streit zwischen den Mietparteien vorzubeugen, ein generelles Grillverbot auf den Balkonen. Dieses generelle Grillverbot bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Befeuerungsart „Holzkohle“, da hierdurch die meisten Belästigungen der Nachbarn entstehen können. Dies bedeutet, dass der Mieter durchaus auf dem Balkon mit einem Elektrogrill oder einem Gasgrill seine Bratwurst oder sein Steak grillen darf. Diese Befeuerungsarten gelten im Hinblick auf die Geruchs- bzw. Qualmentwicklung als unschädlich, sodass sich auch kein Nachbar gegen die Grillaktivität beschweren kann.

Bei einer Zuwiderhandlung gegen ein bestehendes Gebot erhält der Mieter durch den Vermieter zunächst erst einmal eine Abmahnung. Kommt es nach der Abmahnung zu einer Wiederholung des Fehlverhaltens kann die schriftliche Kündigung erfolgen. Dies geht aus dem Urteil des LG Essen deutlich hervor (Aktenzeichen 10 S 438/01).

Es gilt im Hinblick auf das Nachbarrecht die gute alte Weisheit, dass niemand in Frieden leben kann, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. Die Frage ist hierbei lediglich, wer die „böse“ Partei bei dem Grillen ist. Dies lässt sich in manchen Fällen nicht eindeutig herausfinden, sodass die für beide Seiten beste Lösung auf jeden Fall gefunden werden sollte. Wenn jeder Nachbar ein Mindestmaß an Toleranz aufweist und auch dementsprechend hin und wieder einmal ein Auge „zudrückt“ dürfte letztlich doch überhaupt kein Anlass für eine Streitigkeit vorhanden sein. Unzählige nachbarschaftliche Streitigkeiten enden jedes Jahr vor einem Gericht und unzählige Fälle hätten im Grunde genommen vermieden werden können, wenn zuvor das klärende Gespräch gesucht worden wäre. Mitunter ist dies bei einem geselligen Zusammensein mit einem kalten Bier oder einem anderen Kaltgetränk sogar in angenehmer Atmosphäre möglich.

Sollte diese Möglichkeit nicht vorhanden sein, so ist der Gang zu einem Rechtsanwalt unausweichlich. Wenn Sie mit einer derartigen Problematik zu kämpfen haben und Ärger mit dem Nachbarn nur noch auf gerichtlichem Wege gelöst werden kann, sollten Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen für Sie sehr gern mit unserer juristischen Kompetenz zur Verfügung und wahren Ihre Interessen gegenüber Ihrem Nachbarn.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos