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Familienrecht: Düsseldorfer Tabelle 2020

Maßstab & Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts/Kindesunterhalts

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Hinweis: Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle 2021

Wenn es um den Bund der Ehe geht heisst es so schön, dass das, was Gott zusammengefügt hat, durch den Menschen nicht geschieden werden sollte. Bedauerlicherweise ist dies leider nur ein frommer Spruch, denn immer mehr Ehen werden geschieden. Dies ist jedoch nicht neu, denn seit vielen Jahrzehnten gibt es sowohl Ehen als auch Scheidungen. Wenn die Scheidung nur die Frau und den Mann betrifft, ist der Scheidungsprozess in der Regel recht unkompliziert. Sind jedoch Kinder aus der Ehe heraus erwachsen, so wird es schon ein Stück weit komplizierter. In der Regel verbleiben die Kinder bei der Mutter, sodass der Mann unterhaltspflichtig wird.

Über die Höhe des Unterhaltes wird seit jeher gestritten, allerdings gibt es mit der Düsseldorfer Tabelle einen guten Maßstab dahingehend, was von der unterhaltsschuldenden Person gezahlt werden muss.

Düsseldorfer Tabelle 2020
Symbolfoto: Von Pusteflower9024/Shutterstock.com

Die Düsseldorfer Tabelle wurde bereits 1962 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf ins Leben gerufen und hat dementsprechend schon seit mehr als 50 Jahren einen Maßstabscharakter für die Kindesunterhaltsberechnung. Vor der Einführung der Düsseldorfer Tabelle gab es das Problem, dass sehr häufig dahingehend gestritten wurde, welchen Unterhaltsbedarf es bei den Kindern gab und wieviel die unterhaltsschuldende Person überhaupt zahlen kann. Obgleich die Unterhaltstabelle selbst keinerlei Gesetzescharakter hat, so wird sie von den zuständigen Gerichten bei der Unterhaltsfrage zur Bemessung der Unterhaltshöhe herangezogen. Es handelt sich bei der Düsseldorfer Tabelle nicht um eine starre Maßstabstabelle, sondern vielmehr um eine Richtlinie, die den Veränderungen des aktuellen Lebens unterworfen ist und dementsprechend auch in regelmäßigen Abständen angepasst wird.

Zum 01.Januar 2020 wurde erneut eine Anpassung der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen. Mit der zweiten Änderungsverordnung hat der Justizminister eine neue Mindestunterhaltsverordnung erlassen, welche die Höhe des Mindestunterhaltes für Kinder festlegt. Unterschieden wird dabei zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern!

Die neuen Sätze für Kinder

Minderjährige Kinder werden in drei verschiedenen Altersstufen eingeteilt. In der ersten Altersstufe beträgt der neue Satz mit dem 01. Januar 2021 nunmehr 378 Euro. Im Vergleich dazu betrug der Satz mit dem 01. Januar 2020 noch 369 Euro. Im Jahr 2019 wurden noch 354 Euro festgelegt und 2018 lag der Satz bei 348 Euro. Somit gab es in der ersten Altersstufe binnen drei Jahren einen Anstieg des Mindestunterhalts in Höhe von 30 Euro.
In der zweiten Altersstufe wird der Satz am 01. Januar 2021 434 Euro betragen. 2020 lag der Satz noch 424 Euro und 2019 wurden 406 Euro festlegt. Im Jahr 2018 betrug der Mindestunterhalt noch 399 Euro.
In der dritten Altersstufe wird der Mindestunterhalt für Kinder am 01. Januar 2021 mit 508 Euro bemessen. Im Jahr 2020 waren es noch 497 Euro und im Jahr 2019 wurden 476 Euro festgelegt. 2018 waren es noch 467 Euro.
Hier wird bereits deutlich, wie stark sich der Mindestunterhalt aufgrund von allgemeinen Lebensbedingungen verändern kann.

Es muss im Zusammenhang mit der Düsseldorfer Tabelle auch erwähnt werden, dass die Zahlungshöhe auch ein Stück weit an dem Einkommen der unterhaltsschuldenden Person festgemacht werden muss. In diesem Zusammenhang spielen juristische Begrifflichkeiten wie Zumutbarkeit und Selbstbehalt eine wichtige Rolle.

Sollte das Einkommen der unterhaltsschuldenden Person über dem Betrag von 5.501 Euro liegen, so wird die Düsseldorfer Tabelle nicht als Maßstab herangezogen. In einem derartigen Fall erfolgt die Unterhaltsentscheidung des zuständigen Gerichts auf der Basis einer Einzelfallentscheidung.

Der Unterhaltsanspruch bezieht sich dabei jedoch nicht nur auf minderjährige Kinder. Auch volljährige Kinder können unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben. Das entscheidende Kriterium hierfür ist, ob sich die volljährigen Kinder noch auf dem Bildungsweg oder bereits in einer beruflichen Anstellung befinden. Auch der Umstand, ob die volljährigen Kinder bereits aus dem Elternhaus in den eigenen Hausstand umgezogen sind, wird bei der Unterhaltsfrage mit herangezogen.

Nicht immer wird die Unterhaltsfrage bei scheidenden Personen unter Streit gelöst. Es gibt durchaus auch einvernehmliche Lösungen wie beispielsweise das Unterhaltswechselmodell, welches juristisch betrachtet auch als Paritätsmodell bekannt ist. Sollten die scheidenden Personen diese Lösung wünschen, so gibt es mehr keinen Einzelunterhaltsschuldner. Beide Elternteile entscheiden sich dazu, die Unterhaltsfrage für die Kinder gemeinsam zu lösen. Dementsprechend verändert sich natürlich auch der Unterhaltsanspruch des Kindes, da bei dem Paritätsmodell sowohl das Einkommen des Vaters als auch das Einkommen der Mutter gem. der Düsseldorfer Tabelle herangezogen wird.

Die Düsseldorfer Unterhaltstabelle ist, wie bereits erwähnt, lediglich ein Maßstab. Dementsprechend muss erwähnt werden, dass der in der Tabelle aufgeführte Betrag nicht als reiner Zahlbetrag verstanden werden darf. Vielmehr erfolgt eine Anrechnung des Kindergeldes. Die Höhe des Anrechnungsbetrages hängt dabei sehr stark davon ab, ob das Kind noch minderjährig ist oder ob das Kind die Volljährigkeit bereits erreicht hat. Sollte das Kind noch minderjährig sein, so erfolgt eine Kindergeldanrechnung in hälftiger Höhe. Bei Volljährigen, die finanziell als privilegiert gelten, kann das Kindergeld in voller Höhe angerechnet werden!

Die Praxis der Anrechnung hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 1612 b Bürgerliches Gesetzbuch und basiert darauf, dass die Kindergeldzahlung für beide Elternteile als Sicherung des Kindesexistenzminimums erfolgt und dementsprechend auch an diejenige Person ausgezahlt wird, bei welcher das Kind seinen Lebensunterhalt verbringt.

Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle sehr übersichtlich gestaltet wurde ist es wichtig, sie richtig lesen zu können.

Die Gliederung der Tabelle erfolgt auf den Faktoren

  • Einkommen des Unterhaltsschuldners
  • Alter des Kindes
  • Prozentsätze
  • Bedarfskontrollbetrag

Die zuständigen Oberlandesgerichte gehen für gewöhnlich davon aus, dass ein Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlung für lediglich 2 Personen verrichten muss. Entweder handelt es sich dabei um 2 Kinder oder um einen Ehegatten nebst einem Kind. Sollte sich die familiäre Situation anders darstellen, so wird das Einkommen des Unterhaltsschuldners auch differenziert eingestuft. Bei nur einem Kind als Unterhaltsanspruchsinhaber und einem Verzicht des Ehegatten auf Unterhalt wird der Unterhaltsschuldner in der DDT in die nächstfolgende Einkommensstufe eingegliedert. Bei mehr als einem Kind erfolgt eine Eingliederung in die nächstfolgende niedrigere Einkommensstufe.

Der Grund, warum es in der Düsseldorfer Tabelle auch eine Prozentangabe gibt, ist in dem sogenannten Grundbedarf zu finden. Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe wird das Einkommen sowie der Prozentsatz als Multiplikator verwendet.

In der Düsseldorfer Tabelle ist auch ein sogenannter Bedarfskontrollbetrag zu finden. Dieser Betrag darf auf gar keinen Fall mit dem sogenannten Selbstbedarf bzw. Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners verwechselt werden, da dieser Eigenbedarf eine völlig andere Rechengröße darstellt. Der Bedarfskontrollbetrag übersteigt in der Regel den Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners. Eine Ausnahme hiervon bildet der sogenannte Mindestunterhalt. Der Bedarfskontrollbetrag hat die Funktion, dass die ausgewogene Verteilung zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsschuldner sichergestellt wird. Sollte der Unterhaltsschuldner den Bedarfskontrollbetrag unterschreiten, so wird er automatisch in die nächstfolgende niedrigere Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle eingegliedert.

Düsseldorfer Tabelle 2020 (gültig ab 01.01.2020)

Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger0-5 Jahre*6-11 Jahre*12-17 Jahre*ab 18 JahreProzentBedarfskontrollbetrag
bis 1.900 369424497530100960/1.160
1.901-2.3003884465225571051.400
2.301-2.7004064675475831101.500
2.701-3.1004254885726101151.600
3.101-3.5004435095976361201.700
3.501-3.9004735436376791281.800
3.900-4.3005025776767211361.900
4.301-4.7005326117167641442.000
4.701-5.1005616457568061522.100
5.101-5.5005916797968481602.200

Alle Beiträge in EURO – Bei Einkommen über 5.501 Euro netto wird einzelfallabhängig vom Gericht ermittelt.

(* Alterstufen gemäß § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung – BGB

Die sogenannte Mangelfallberechnung

Sollte der Unterhaltsschuldner mehreren Personen aus unterschiedlichen Rängen Unterhalt schulden, so erfolgt eine Priorisierung der jeweiligen Ränge. Minderjährige Kinder sowie auch privilegierte Volljährige haben dabei vor dem Ehegatten Vorrang. Sofern der Unterhaltsschuldner die Leistungen lediglich für einen Part aufbringen können, ohne dass er dabei seinen Selbstbehalt gefährden würde, so geht der Gesetzgeber von einem sogenannten Mangelfall aus. Ein Mangelfall hat zur folge, dass der Ehegatte keinen Unterhalt mehr von dem Unterhaltsschuldner erhält. Bei der Mangelberechnung wird jedoch differenziert zwischen einem einfachen Mangelfall sowie einem absoluten Mangelfall.

Ein absoluter Mangelfall liegt lediglich vor, wenn ein Unterhaltsschuldner auch den Mindestunterhalt gem. der Düsseldorfer Tabelle nicht leisten kann.

Für die Berechnung des Unterhaltsanspruches bei Kindern müssen die zuständigen Gerichte das Alter des Kindes sowie das Nettoarbeitseinkommen der unterhaltspflichtigen Person kennen. Das Nettoarbeitseinkommen wird dabei jedoch noch um eine Pauschale bereinigt. Diese Pauschale beträgt 5 Prozent und kann als Kürzung verstanden werden.

Mit dieser Bereinigung werden auch die Kosten, die mit einer Arbeitsstelle einhergehen, sprich

  • Fahrtkosten
  • Berufsbekleidungskosten
  • Kosten für Arbeitsmittel

für den Unterhaltsanspruch berücksichtigt.

Die Pauschale kann bei Rentnern oder Pensionären sowie auch bei arbeitslosen Personen nicht zur Anwendung gebracht werden!

Die Bereinigung erfolgt für die vollständige Unterhaltsverpflichtung. Dementsprechend wird die Kürzung auch bei dem Unterhaltsanspruch im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt zur Anwendung gebracht. Ehebedingte Schulden können ebenfalls in die Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs einbezogen und von dem Unterhaltsanspruch abgezogen werden. Auf der Basis dieses bereinigten Wertes erfolgt dann eine Eingliederung des Unterhaltsschuldners in die jeweilige Position der Düsseldorfer Tabelle.

Die Unterhaltsfrage war stets ein besonderer Streitpunkt zwischen Mann und Frau, da die Antwort auf die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf des Kindes bei beiden Elternteilen nicht selten weit auseinandergeht. Vor der Einführung der Düsseldorfer Tabelle wurde es der unterhaltspflichtigen Person sehr einfach gemacht, die Zahlungen aufgrund von verschiedenen Begründungen einfach einzustellen. Die Folge war, dass diejenige Person, bei welcher das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder verbleiben, hinter dem Geld herlaufen musste bzw. die Zahlung im schlimmeren Fall überhaupt nicht erhalten. Auf diese Weise litten die Kinder sehr unter der Trennung der Eltern und wurden sozial benachteiligt. Durch die Einführung der Düsseldorfer Tabelle wurde diesem Umstand ein Riegel vorgeschoben, da die Unterhaltszahlung eine Verpflichtung für den Unterhaltsschuldner darstellt. Bleibt die Zahlung aus hat diejenigen Person, bei welcher die Kinder verbleiben, einen Titel um den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Auch wenn die Frage nach dem Unterhalt im Fall einer Scheidung auf den ersten Blick für als geklärt gilt ist es dennoch ratsam, sich der Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Familienrecht zu bedienen. Nicht selten ändern sich die Lebensumstände des Unterhaltsschuldners beispielsweise durch einen Berufswechsel oder durch einen neuen Partner im Leben sehr schnell, sodass die Unterhaltsfrage dann wieder aktuell wird.

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