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Leistungsstörungen: Nichterfüllung, Schlechtleistung und Unmöglichkeit

Ein Vertrag, der zwischen zwei Parteien geschlossen wird, kann Störungen erfahren. Diese Störungen werden juristisch auch als Leistungsstörungen bezeichnet, die letztlich das Vertragsverhältnis belasten. Dieses Vertragsverhältnis wird im Bereich des Zivilrechts eingeordnet. Hier erfahren Sie alle wichtigen Informationen über die verschiedenen Arten der Leistungsstörung sowie deren rechtliche Folgen. Wir geben Aufschluss darüber, welche Paragrafen für diese Thematik eine besondere Relevanz haben und erklären die unterschiedlichen Leistungsstörungen im Detail. Zudem liefern wir auch Antworten auf die Fragen, welche Möglichkeiten bei einer Leistungsstörung für die benachteiligte Vertragspartei bestehen.

Das Wichtigste in Kürze


Leistungsstörungen im Vertragsrecht, wie Nichterfüllung, Schlechtleistung und Unmöglichkeit, haben erhebliche rechtliche Folgen, die im deutschen Zivilrecht durch verschiedene Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt werden. Diese Störungen beeinflussen das Vertragsverhältnis grundlegend und führen zu spezifischen Rechten und Pflichten der beteiligten Parteien.

  1. Leistungsstörungen im Zivilrecht: Leistungsstörungen, wie Nichterfüllung oder Schlechtleistung, beeinflussen direkt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.
  2. Definition und Arten: Nichterfüllung, Schlechtleistung, und Unmöglichkeit sind die Hauptarten von Leistungsstörungen, die jeweils unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  3. Rechtliche Grundlagen: DasBürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Rechtsquelle für Leistungsstörungen, wobei spezielle Paragraphen wie §§ 275, 286 ff., 434 ff., und 633 BGB Anwendung finden.
  4. Minderung und Schadensersatz: Betroffene Parteien haben das Recht auf Minderung der eigenen Leistung oder können Schadensersatz fordern, falls die andere Partei ihre Vertragspflichten nicht erfüllt.
  5. Rücktrittsrecht: Bei erheblichen Leistungsstörungen besteht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
  6. Einzelfallbetrachtung: Jede Leistungsstörung erfordert eine individuelle Prüfung der Umstände, um die angemessenen Rechtsfolgen festzulegen.
  7. Praktische Rechtsfolgen: In der Praxis sind Maßnahmen wie Kaufpreisminderung, Nacherfüllung, oder die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen üblich.
  8. Juristische Beratung erforderlich: Angesichts der Komplexität und der spezifischen Rechtsfolgen jeder Leistungsstörung ist professionelle rechtliche Beratung unerlässlich.

Bedeutung von Leistungsstörungen im Zivilrecht

Leistungsstörungen im Vertragsrecht
(Symbolfoto: Billion Photos /Shutterstock.com)

Im Zivilrecht haben Leistungsstörungen eine besondere Bedeutung, da sie unmittelbare Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis der beiden Vertragsparteien haben. Dem reinen Grundsatz nach bedeutet eine Leistungsstörung, dass eine der beiden Vertragsparteien ihre aus dem Vertrag heraus geschuldete Leistung nur ungenügend respektive mit Verspätung oder überhaupt nicht erfüllen kann.

Wichtige Begrifflichkeiten und ihre Definitionen

Im Zusammenhang mit der Leistungsstörung gibt es essenzielle Begrifflichkeiten, die sich für gewöhnlich auf die Rechtsfolgen sowie die rechtlichen Möglichkeiten der benachteiligten Parteien beziehen. Zu nennen sind hier die Minderung, ein etwaiger Schadensersatz oder auch das Rücktrittsrecht von dem Vertrag. Die Minderung definiert sich als eine Reduzierung der eigenen Leistung aus dem Vertrag heraus als Reaktion auf die Leistungsstörung der anderen Partei.

Ein anschauliches Beispiel hierfür ist der Kaufpreis, der von dem Käufer aufgrund einer Leistungsstörung des Verkäufers reduziert wird. Der Schadensersatz definiert sich als Ersatzforderung der benachteiligten Vertragspartei, da die andere Partei ihrer vertraglich geschuldeten Leistung nicht oder nur sehr verspätet nachgekommen ist. Als Rücktritt wird die einseitige Beendigung des Vertrages definiert. Der Gesetzgeber in Deutschland hat für jede dieser Maßnahmen jedoch gewisse Voraussetzungen festgelegt.

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Gesetzliche Grundlagen der Leistungsstörung

Der Begriff der Leistungsstörung ist in der deutschen Gesetzgebung ausschließlich im Zivilrecht zu finden. Da in der gängigen Praxis stets ein direkter Zusammenhang zu einem Vertragsverhältnis besteht, ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie das darin enthaltene Vertragsrecht maßgeblich.

Leistungsstörung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Nahezu jedes Vertragsverhältnis zwischen zwei Personen beruht in Deutschland auf der gesetzlichen Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dies gilt für alle Branchen. Der Gesetzgeber sagt, dass das BGB als gesetzliche Standardnorm für jeden Vertrag anzuwenden ist. Sollte ein Vertrag nicht auf dem BGB beruhen, so muss dies in dem Vertrag gesondert gekennzeichnet werden. Dies bringt die Folge mit sich, dass die Leistungsstörung im BGB ein wichtiger Aspekt ist, der durch eigene Paragrafen geregelt wird. Gleichermaßen verhält es sich auch mit den rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Störung heraus ergeben respektive den gesetzlichen Möglichkeiten, die der benachteiligten Person aufgrund der Störung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung stehen.

Wichtige Paragrafen und ihre Bedeutung

Zu den wichtigsten Paragrafen zählen die §§ 275, 286 fortfolgende, 434 fortfolgende sowie 633 BGB. Der § 633 BGB stellt hierbei jedoch eine Ausnahme dar, da dieser Paragraf ausschließlich bei Werkverträgen zur Anwendung kommt. In den vorgenannten Paragrafen werden die verschiedenen Arten der Leistungsstörungen als solche definiert. Für die hieraus benachteiligte Vertragspartei sind zudem noch die §§ 280, 323, 439 sowie 441 BGB von besonderer Relevanz. In diesen Paragrafen werden die jeweiligen Rechte der benachteiligten Vertragspartei aus der Leistungsstörung heraus genau beschrieben. Zudem geben die Paragrafen auch Aufschluss darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen welches Recht angewandt werden kann.

Arten von Leistungsstörungen

Der Gesetzgeber in Deutschland kennt unterschiedliche Arten der Leistungsstörung. Jede einzelne Störung hat dabei ihre gänzlich eigenen Merkmale, die sie von anderen Arten abgrenzt. Zudem muss stets die Einzelfallsituation geprüft werden, da auch die besonderen Umstände, die zu der Vertragsstörung geführt haben, berücksichtigt werden müssen.

Unmöglichkeit der Leistung

Die Unmöglichkeit der Leistung respektive der Ausschluss der Leistungspflicht hat seine gesetzliche Grundlage in dem § 275 BGB. Dieser Paragraf besagt, dass der Schuldner von seiner Leistungspflicht aus dem Vertragsverhältnis heraus entbunden werden kann, wenn ihm die Leistung unmöglich ist respektive die Erfüllung der Leistung in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Leistungsgläubigers steht. Ein weiterer Grund für den Ausschluss der Leistungspflicht kann der Umstand sein, dass dem Schuldner die Erfüllung der Leistung nicht zumutbar ist.

Schuldnerverzug – Nichterfüllung

Der Schuldnerverzug ist in den §§ 286 fortfolgende BGB geregelt. In dem § 286 BGB ist gesetzlich festgelegt, dass ein Leistungsschuldner unmittelbar nach der Leistungsfälligkeit in den Verzug gerät. Sollte die Fälligkeit nicht an ein bestimmtes Kalenderdatum geknüpft sein, so tritt der Schuldnerverzug nach der Mahnung des Gläubigers ein. Der Verzug des Schuldners ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn dieser den Verzug nicht zu verschulden hat.

Mangelhafte Leistung – Schlechtleistung

Die Schlechtleistung respektive mangelhafte Leistung hat ihre rechtliche Grundlage in mehreren Paragrafen. Zunächst erst einmal definiert der Gesetzgeber in dem § 434 BGB genau die Rahmenumstände, wann genau ein Mangel überhaupt vorliegt. In den folgenden Paragrafen werden die rechtlichen Folgen des Mangels respektive die Rechte der benachteiligten Person näher definiert. Es muss hierbei jedoch eine Differenzierung vorgenommen werden zwischen Kaufverträgen und Werkverträgen. Sollte ein Werkvertrag die Grundlage für das Rechtsgeschäft darstellen, so ist der § 633 BGB maßgeblich für die Definition des Mangels respektive für die Rechte des Käufers aus dem Mangel heraus.

Sonderformen der Leistungsstörung

Eine Sonderform der Leistungsstörung stellt die Nichterfüllung des Schuldners dar. Ein derartiges Schuldnerverhalten wird stets im Einzelfall geprüft, es gibt jedoch für gewöhnlich identische rechtliche Konsequenzen respektive Rechte des Gläubigers. Diese müssen jedoch im Fall einer unterlassenen Leistung in der gängigen Praxis auf dem gerichtlichen Wege geltend gemacht werden. Wir als erfahrene Rechtsanwälte für Vertragsrecht können Ihnen gern hierbei hilfreich zur Seite stehen.

Rechtsfolgen von Leistungsstörungen

Leistungsstörungen sind rechtlich gleichzusetzen mit einer Störung des Vertrages, da eine von beiden Vertragsparteien ihre geschuldete Leistung nicht im Sinne des Vertrages erbracht hat. Dementsprechend gibt es auch rechtliche Konsequenzen, die durch die benachteiligte Partei durchgesetzt werden. In der gängigen Praxis sind drei rechtliche Konsequenzen denkbar.

Minderung und Nacherfüllung

Die durch die Vertragsstörung benachteiligte Person hat auf der Grundlage des § 441 BGB die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. Dieses Recht ist jedoch nachrangig im Vergleich zu dem Primärrecht der Nacherfüllung und kommt erst dann zur Anwendung, wenn dem Schuldner die Nacherfüllung nicht zumutbar oder möglich ist. Die Kaufpreisminderung muss in einer angemessenen Höhe erfolgen.

Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche sind in der gängigen Praxis oftmals nur schwerlich durchsetzbar, da die rechtlichen Hürden an diese Ansprüche aus dem § 280 BGB heraus recht hoch sind. Um dieses Recht in Anspruch zu nehmen, muss der Gläubiger dem Schuldner nachweisen, dass aus der Vertragsstörung heraus ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Bei einem Kaufvertrag oder Werkvertrag wird für die Durchsetzung dieser Ansprüche auf jeden Fall rechtsanwaltliche Hilfe erforderlich.

Rücktritt vom Vertrag

Der Rücktritt vom Vertrag gem. § 323 BGB ist der ultimativ letzte rechtliche Schritt, den ein Gläubiger gehen kann. Dieses Recht setzt voraus, dass der Schuldner zuvor zu einer Leistung oder Nachbesserung unter Fristsetzung durch den Gläubiger aufgefordert wurde und diese Frist ungenutzt verstreichen ließ. Durch den Rücktritt von dem Vertrag wird das Vertragsverhältnis aufgelöst und alle Leistungen, die gegenseitig bis zu diesem Zeitpunkt erbracht wurden, müssen zurückgeführt werden.

Rechtliche Differenzierung zwischen den Leistungsstörungsarten zusammengefasst

Die Begriffe Unmöglichkeit, Nichterfüllung und Schlechtleistung beziehen sich auf verschiedene Arten von Leistungsstörungen im Vertragsrecht.

Die Unmöglichkeit bezieht sich auf Situationen, in denen die Erfüllung eines Vertrags physisch oder rechtlich nicht möglich ist. Dies kann entweder von Anfang an der Fall sein (anfängliche Unmöglichkeit) oder während der Vertragslaufzeit eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit). In solchen Fällen ist der Schuldner von der Leistungspflicht befreit.

Die Nichterfüllung tritt ein, wenn der Schuldner seine vertraglichen Pflichten überhaupt nicht erfüllt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine vereinbarte Leistung nicht erbracht wird. In solchen Fällen kann der Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Die Schlechtleistung bezieht sich auf Situationen, in denen die erbrachte Leistung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Qualität der Leistung mangelhaft ist oder die Leistung nicht wie vereinbart erbracht wird. In solchen Fällen kann der Gläubiger unter Umständen Gewährleistungsrechte geltend machen, wie zum Beispiel das Recht auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag.

Es ist zu bemerken, dass die genauen Rechtsfolgen von der Art des Vertrags und den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängen können.

Praktische Beispiele für Leistungsstörungen

Leistungsstörungen treten auf, wenn eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht rechtzeitig, nicht am richtigen Ort oder nicht auf die richtige Weise erbracht wird. Hier sind einige praktische Beispiele für verschiedene Arten von Leistungsstörungen:

  • Nichterfüllung des Vertrags: Ein Unternehmer, der wirtschaftlich in Schwierigkeiten gerät und Insolvenz anmelden muss, kann seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen. In diesem Fall kann der Gläubiger Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  • Schlechtleistung: Dies tritt auf, wenn die erbrachte Leistung qualitativ von der geschuldeten Leistung abweicht. Ein Beispiel wäre eine unsachgemäße Unternehmensberatung oder eine unzureichende Verpackung, die zur Beschädigung der verkauften Ware führt. In solchen Fällen kann der Gläubiger Nacherfüllung verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
  • Verzug: Wenn eine Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, gerät der Schuldner in Verzug. Ein Beispiel wäre ein Lieferant, der eine Bestellung verspätet liefert. In diesem Fall kann der Gläubiger Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder anstelle der Leistung Schadenersatz verlangen.
  • Unmöglichkeit der Leistung: Dies tritt auf, wenn die Leistung aus irgendeinem Grund unmöglich wird. Ein Beispiel wäre ein Verkäufer, der einen spezifischen Artikel verkauft hat, der später zerstört wird. In diesem Fall wäre die Leistung unmöglich, und der Verkäufer wäre von seiner Leistungspflicht befreit.

Diese Beispiele illustrieren, wie Leistungsstörungen in verschiedenen Szenarien auftreten können und welche rechtlichen Folgen sie haben können. Es ist zu beachten, dass die spezifischen rechtlichen Folgen von der Art des Vertrags und den spezifischen Umständen des Falles abhängen können.

Fazit

Jedes Vertragsverhältnis in Deutschland kann durch Leistungsstörungen belastet werden. Ist dies der Fall, so gibt es rechtliche Konsequenzen. Die benachteiligte Partei kann entweder eine Nacherfüllung oder Preisminderung vornehmen respektive sogar unter bestimmten Umständen Schadensersatz verlangen. Auch ein Rücktritt von dem Vertrag ist denkbar.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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