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Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Covid-Impfschaden

Covid-Impfschaden: Gericht weist Schadensersatzklage ab – Kein Impfstoff-Risiko nachgewiesen

Ob Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen gesundheitlicher Schäden infolge einer Covid-19-Impfung haben, ist eine rechtlich komplexe Frage. Im Mittelpunkt stehen dabei die Beurteilung der Wirksamkeit und Verträglichkeit zugelassener Impfstoffe sowie Fragen zu Beweislast und Haftungsgrundlagen. Der vorliegende Fall, in dem ein Gericht eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld entschieden hat, bietet einen aufschlussreichen Einblick in die rechtlichen Erwägungen zu dieser Thematik.

[Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 94/22 >>>]

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden durch den Covid-19 Impfstoff der Beklagten wurde abgewiesen.
  2. Die Haftungsvoraussetzungen nach § 84 AMG für einen Arzneimittelschaden lagen nicht vor, da der Impfstoff nicht fehlerhaft war.
  3. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugelassene und geprüfte Impfstoff Konstruktionsfehler aufwies oder nicht hinreichend erprobt war.
  4. Die von der Klägerin behaupteten Gesundheitsschäden nach der Impfung konnten nicht zweifelsfrei auf den Impfstoff zurückgeführt werden.
  5. Die geforderten detaillierten Auskünfte zur Impfstoffzusammensetzung und -entwicklung mussten von der Beklagten nicht erteilt werden.
  6. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 BGB scheiterte am fehlenden Nachweis eines Verschuldens der Beklagten.
  7. Auch Ansprüche aus Delikt nach §§ 823, 826 BGB bestanden nicht, da wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
  8. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schädigung durch den ordnungsgemäß geprüften und zugelassenen Impfstoff.

➜ Der Fall im Detail


Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Covid-Impfschaden

Mediziner hält COVID-19-Impfstofffläschchen.
(Symbolfoto: siam.pukkato /Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Impfschadens, den sie nach einer Impfung mit dem von der Beklagten hergestellten und auf sie zugelassenen Impfstoff C. gegen das SARS-CoV-2-Virus erlitten haben soll. Die Klägerin behauptet, dass der Impfstoff keinen wissenschaftlich nachgewiesenen medizinischen Nutzen habe und dass die Beklagte Bestandteile der Wirksamkeitsstudie gefälscht habe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Ferner bestehe keine Haftung nach § 826 BGB, da das Verhalten der Beklagten nicht als sittenwidrig zu beurteilen sei. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223, 224, 230 StGB komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine Verstöße aus Produzentenhaftung vorgetragen habe.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Klägerin nicht ansatzweise vermocht habe, das Vorliegen eines negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses plausibel darzulegen. Die Beklagte habe einen Impfstoff mit positiver Nutzen-Risiko-Bilanz entwickelt und diesen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen hergestellt. Die Klägerin habe keine beschlagnahmten Umstände vorgetragen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht habe. Ferner sei die begehrte Auskunft zur Feststellung eines Schadensersatzanspruches nach § 84 AMG nicht erforderlich.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Impfschadens?

Um Schadensersatz wegen eines Impfschadens geltend zu machen, müssen in Deutschland mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung handeln, wie z.B. die Covid-19-Impfung. Der eingetretene Gesundheitsschaden muss über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehen und damit eine Impfkomplikation darstellen. Dabei muss die Gesundheitsschädigung mindestens 6 Monate nach der Impfung noch immer vorliegen.

Der ursächliche Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Dazu müssen Betroffene aussagekräftige medizinische Unterlagen wie Befunde, Arztberichte und Gutachten vorlegen, die den Gesundheitszustand vor und nach der Impfung dokumentieren. Die bloße zeitliche Nähe zwischen Impfung und Auftreten der Symptome reicht nicht aus.

Zudem müssen Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Impfstoffhersteller auf Basis des Arzneimittelgesetzes (AMG) geltend gemacht werden. Dafür muss nachgewiesen werden, dass der Impfstoff schädliche Wirkungen hat, die über ein medizinisch vertretbares Maß hinausgehen und bei der Zulassung noch nicht bekannt waren. Dies ist aufgrund der erfolgten Sicherheitsprüfungen und bedingten Zulassungen der Covid-19-Impfstoffe durch die EMA bisher in keinem Fall gelungen.

Alternativ haben Betroffene bei einem anerkannten Impfschaden Anspruch auf eine staatliche Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dafür muss ein Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden, der dann geprüft wird.

Wie wird der Begriff „Impfschaden“ rechtlich definiert?

Der Begriff „Impfschaden“ ist keine medizinische, sondern eine rechtliche Definition. Nach § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Impfschaden definiert als „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“.

Das bedeutet, ein Impfschaden liegt nur dann vor, wenn die aufgetretenen Komplikationen schwerwiegender sind als die üblichen Impfreaktionen wie Ausschläge, Fieber oder Kopfschmerzen. Die Beeinträchtigungen müssen zudem länger anhalten. Laut IfSG muss die Gesundheitsschädigung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen, um als Impfschaden anerkannt zu werden.

Ob im Einzelfall tatsächlich ein Impfschaden vorliegt, muss immer individuell geprüft und festgestellt werden. Dazu muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem aufgetretenen Gesundheitsschaden nachgewiesen werden. Dies erfordert meist medizinische Gutachten.

Wichtig ist auch, dass es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung handeln muss, wie aktuell die Covid-19-Impfungen. Nur dann besteht die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Die rechtliche Definition grenzt den Begriff „Impfschaden“ somit klar von den häufiger auftretenden, vorübergehenden Impfreaktionen ab. Für die Anerkennung müssen die Gesundheitsbeeinträchtigungen schwerwiegend und langfristig sein sowie eindeutig auf die Impfung zurückzuführen sein.

Welche Rolle spielt die medizinische Wissenschaft bei der Beurteilung von Impfschäden?

Der Begriff „Impfschaden“ ist keine medizinische, sondern eine rechtliche Definition. Nach § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist ein Impfschaden definiert als „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“.

Das bedeutet, ein Impfschaden liegt nur dann vor, wenn die aufgetretenen Komplikationen schwerwiegender sind als die üblichen Impfreaktionen wie Ausschläge, Fieber oder Kopfschmerzen. Die Beeinträchtigungen müssen zudem länger anhalten. Laut IfSG muss die Gesundheitsschädigung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen, um als Impfschaden anerkannt zu werden.

Ob im Einzelfall tatsächlich ein Impfschaden vorliegt, muss immer individuell geprüft und festgestellt werden. Dazu muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem aufgetretenen Gesundheitsschaden nachgewiesen werden. Dies erfordert meist medizinische Gutachten.

Wichtig ist auch, dass es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung handeln muss, wie aktuell die Covid-19-Impfungen. Nur dann besteht die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Die rechtliche Definition grenzt den Begriff „Impfschaden“ somit klar von den häufiger auftretenden, vorübergehenden Impfreaktionen ab. Für die Anerkennung müssen die Gesundheitsbeeinträchtigungen schwerwiegend und langfristig sein sowie eindeutig auf die Impfung zurückzuführen sein.

In welchen Fällen kann ein Hersteller für Impfschäden haftbar gemacht werden?

Ein Impfstoffhersteller kann in folgenden Fällen für Impfschäden haftbar gemacht werden:

Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) haftet der pharmazeutische Unternehmer verschuldensunabhängig, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Dabei müssen die Schäden zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht erkennbar gewesen sein.

Für die Covid-19-Impfstoffe wurde die Haftung der Hersteller jedoch durch die „Verordnung zur Regelung der Haftungsfreistellung bei Lebendimpfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ (MedBVSV) eingeschränkt. Demnach haften die Hersteller nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Zudem übernehmen bei erfolgreichen Klagen gegen die Hersteller die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten die Entschädigungszahlungen und Prozesskosten.

Um eine Haftung des Herstellers geltend zu machen, müssen Geschädigte nachweisen, dass der Impfstoff zum Zeitpunkt der Zulassung schädliche Wirkungen hatte, die über ein medizinisch vertretbares Maß hinausgehen und die bei der Zulassung noch nicht bekannt waren. Dies ist aufgrund der erfolgten Sicherheitsprüfungen und bedingten Zulassungen der Covid-19-Impfstoffe durch die EMA bisher in keinem Fall gelungen.

Wenn neu aufgetretene Nebenwirkungen in die Produktinformationen wie Beipackzettel aufgenommen wurden, ist eine Haftung des Herstellers in der Regel ausgeschlossen. Treten jedoch bisher unbekannte Nebenwirkungen auf, kann der Hersteller verklagt werden, wobei der Nachweis der Kausalität zwischen Impfung und Schaden oft schwierig ist.

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Zusammenfassend bestehen für eine Haftung der Impfstoffhersteller bei Impfschäden hohe Hürden. In den meisten Fällen müssen Geschädigte daher auf Versorgungsansprüche gegen den Staat nach dem Infektionsschutzgesetz zurückgreifen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelung der Haftung bei der Zufügung von Schäden, insbesondere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung. In Bezug auf den Fall bedeutet dies, dass die Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, wenn bewiesen wird, dass der Impfschaden durch den Impfstoff der Beklagten verursacht wurde.
  • § 95 AMG (Arzneimittelgesetz): Bestimmungen zur Haftung für Schäden durch fehlerhafte Arzneimittel. Im vorliegenden Fall bezieht sich die Klägerin darauf, einen Anspruch gegenüber der Beklagten wegen möglicher Fehler des Impfstoffs geltend zu machen.
  • Artikel 17 der EU-Verordnung (EG) Nr. 726/2004: Regelungen zur Zulassung und Überwachung von Arzneimitteln auf EU-Ebene, einschließlich der Verteilung und Kontrolle von Impfstoffen, die durch die EMA bewertet werden. Dies ist relevant, da der Impfstoff eine unbedingte Zulassung durch die Europäische Kommission erhalten hat.
  • § 253 Abs. 2 BGB: Regelung zum Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieser Paragraph ist für die Klage relevant, da die Klägerin Schmerzensgeld in erheblicher Höhe fordert, basierend auf den behaupteten gesundheitlichen Folgen der Impfung.
  • § 826 BGB: Besagt, dass eine Schadenersatzpflicht besteht, wenn jemand einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Die Klägerin beschuldigt die Beklagte der vorsätzlichen Übertretung durch Manipulation von Studienergebnissen.
  • § 84 AMG i.V.m. § 84a AMG: Haftungsregelungen bei schädlichen Arzneimittelwirkungen und Regelungen über Auskunftspflichten des pharmazeutischen Unternehmers. Dies betrifft den speziellen Auskunftsanspruch, den die Klägerin im Verfahren geltend macht.


Das vorliegende Urteil

LG Darmstadt 7 – Az.: 7 O 94/22 – Urteil vom 21.12.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Impfschadens.

Die Klägerin ließ sich mit dem von der Beklagten hergestellten und auf sie zugelassenen Impfstoff C. gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen, und zwar am 12.07.2021 in … am 23.08.2021 in … und am 03.02.2022 von ihrer Hausärztin …

In der Folge meldete die Klägerin die von ihr behaupteten Schäden beim R.-K.-Institut sowie bei dem P.-E.-Institut an und sei deswegen in der Universität M. in ärztlicher Behandlung.

Am 10.10.2022 erteilte die Europäische Kommission dem streitgegenständlichen Impfstoff C. nach Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens und auf der Grundlage der Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom 15.09.2022 (Anlage B 6) eine unbedingte Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (Anlage B 5).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.11.2022 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 01.12.2022 auf, ihr Auskunft über einzelne Fragen zu erteilen, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen, ein Schmerzensgeld in Höhe von 170.000,00 EUR zu zahlen und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 4.857,58 EUR zu erstatten (Anlage K 7).

Die Klägerin behauptet, der streitgegenständliche Impfstoff habe keinen wissenschaftlich nachgewiesenen medizinischen Nutzen. Die Beklagte habe Bestandteile der Wirksamkeitsstudie gefälscht, indem sie bestimmte Studienteilnehmer aus der Studie herausgenommen habe. Die Klägerin habe teilweise schon seit der 1./2. Impfung, jedenfalls aber seit der dritten Impfung die Symptome Autoimmunerkrankung, Bewusstseinsstörung, Nervensystem-Funktionsstörung, Schmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Magen-/Darm-probleme, Müdigkeit, Schlafstörungen, Engegefühl sowie Steifheit im Brustbereich und Rücken, Konzentrationsstörungen, Gelenk- und Muskelschmerzen im gesamten Körper (zeitweise auch warmes Kribbeln unter der Haut). Sie sei nicht mehr in der Lage, ihre selbständige Tätigkeit als Massagetherapeutin auszuführen und habe ihr Geschäft Ende Februar schließen müssen. Ihr seien auch materielle Schäden entstanden. Diese Schäden seien allesamt auf die Impfung zurückzuführen.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden gegen die Beklagte Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95 AMG, 223, 224, 230 StGB, § 826 BGB, §§ 84 Abs. 1, 87 AMG, § 32 Abs. 1 GenTG zu. Insbesondere stelle die genetische Manipulation menschlicher Zellen einen Angriff auf die Menschheit dar, der nicht nur gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoße, sondern einem Krieg gegen die eigene Bevölkerung entspreche.

Die Klägerin hat den Klageantrag zu 4. ursprünglich lediglich hilfsweise gestellt, diese Einschränkung in der mündlichen Verhandlung jedoch aufgegeben.

Die Klägerin beantragt zuletzt wörtlich:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 170.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2022 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klagepartei bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 4.857,58 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2022 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die nachfolgend beantragten Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84 a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu erteilen und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.

a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.

b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden.

c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Charge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.

d. Erläuterung, weshalb im Spike-Protein „W. 1“ der Verbau einer Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein erforderlich war.

e. Erläuterung, weshalb ein P2-Lock verwendet wurde, damit das Spike-Protein S2 nicht auf geht indes aber das S1 ungesichert blieb.

f. Erläuterung, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein wirklich nicht bindet.

g. Erläuterung, warum ein ganzes Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein verbaut sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei hat. Die Klagepartei nimmt Bezug auf folgenden Aufsatz (peerreviewed): „COVID-19, SARS AND BATS CORONAVIRUSES GENOMES PECULIAR HOMOLOGOUS RNA SEQUENCES“, https://www…..org/…

h. Erläuterung, weshalb eine Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein verbaut wurde.

i. Erläuterung, welche konkreten gesundheitlichen Schäden am Menschen im zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung vor dem 30.04.2021 durch die Beklagte oder in deren Auftrag festgestellt wurden.

j. Erläuterung wie sichergestellt wurde, dass auf der menschlichen Zelle exponierende Spike-Proteine von der Zellwand gehalten (Membrananker) und nicht etwa frei im Körper verfügbar wurden.

k. Erläuterung, ob und gegebenenfalls seit wann der Beklagten bekannt ist, dass das Spike-Protein (“W. 1“) an den ACE-Rezeptor menschlicher Zellen andocken und es dadurch Schäden in der Form der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus verursachen kann.

l. Erläuterung, welche Untersuchungen zur Genotoxizität beim Menschen durch BNT162b2 von Seiten der Beklagten unternommen worden sind.

m. Erläuterung, welche Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen … und … bestehen und welche der Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat.

n. Erläuterung, welche Bewandtnis die Feststellung von Prof. M. von der T. University of Science zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff … hat (SV40-Sequenz). Ergänzend: Seit wann wird die Sequenz von der Beklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus?

o. Erläuterung, welche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Prä-Klinik vom 21.01.2021 (Anlage b.b.) ergriffen wurden.

p. Erläuterung über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA).

q. Erläuterung, welche Maßnahmen die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin … die Blockade/Zerstörung des P53-Protein an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:

– Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://….gov/…/

– Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://….gov/…/

– Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://….gov/…/

– Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://….gov/…/

– Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://….gov/…/

– Hypermetabolische Lymphadenopathie nach P.-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://….gov/…/

Ergänzung: In welchem Zusammenhang steht diesbezüglich die Zulassung im Jahr 2022 von 23 neuen Krebsmedikamenten des P.-Konzerns?

r. Erläuterung, ob Oncomire – d.h. mit Krebs assoziierte miRNA – in dem streitgegenständlichen Impfstoff C. enthalten sein können.

s. Erläuterung, warum die Beklagte der Bevölkerung nicht mitteilte, dass Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit … zu erleiden (PSUR #1).

t. Trifft es zu, dass Herr U. S. als ehemaliger Geschäftsführer und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten sich nicht haben impfen lassen?

u. Trifft es zu, dass U. S. bereits in seinem Patent US 2015/0086612 A1 feststellt: „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht.“ (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver tar geting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.). Ergänzend: Welche Änderungen nach Einreichung des Patents liegend der Beklagten vor, die diese Einschätzung im streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?

v. Trifft es zu, dass U. S. in seinem Patent US 10,485,884 B2 beschrieb, dass die Kombination von Salzen mit Nanolipiden keine gute Idee sei, weil diese dann ausflocken? Welcher Schaden entsteht bei Verdünnung mit ionischem Kochsalz in Verbindung mit der Tatsache, dass in einen Ca2+-haltigen Muskel injiziert wird?

w. Erläuterung, ob die Beklagte über das Spike-Protein „W. 1“ die proteinbiochemischen Grundlagen erhoben hatte, wie:

– Thermostabilität

– PH-Sensitivität

Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?

x. Erläuterung, was mit fehlgefalteten Proteinen geschieht. Wurde auf Einschlusskörperchen in den Zellen getestet?

y. Erläuterung, wie mit dem Verbau von N1-Methylpseudouridine die Fehlfaltung des Spike-Proteins verhindert werden sollte.

z. In welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen wird das N1-Methylpseudouridin in der RNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle eingebaut? Welche Anstrengungen wurden unternommen, eine Auswirkung auf den Energiehaushalt und die Proteinproduktion der Zellen zu verhindern?

aa. Hat die Beklagte die Menge der zu produzierenden Spike-Proteine in den jeweiligen Organen und Körperbestandteilen quantifiziert, weil das N1-Methylpseudouridin zu einer erhöhten Produktion von Spike-Proteinen im gesamten Körper führt.

bb. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu äußern, wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility).

cc. Erläuterung, welche konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaft ihres Produktes zu einem Nutzen führen soll.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

In dem Übergang des Klageantrages zu 4) von einem Hilfs- zu einem Hauptantrag liegt eine Erweiterung des Klageantrages, die nach § 264 Nr. 2 ZPO auch ohne die Einwilligung der Beklagten zulässig ist.

Die so zu verstehende Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das für den Feststellungsantrag zu 2) nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Denn nach dem Vorbringen des Klägers ist es nicht ausgeschlossen, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. auch hierzu nur Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 14 m.w.N.).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

1.

Dies gilt zunächst für einen etwaigen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 84 Abs. 1 AMG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der pharmazeutische Unternehmer, der ein Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, dass infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt wird. Nach Satz 2 besteht die Ersatzpflicht indessen nur, wenn, erstens, das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder, zweitens, der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat nicht mit Erfolg dargelegt, dass der streitgegenständliche Impfstoff die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG erforderliche negative Nutzen-Risiko-Bilanz aufweist (näher dazu unter a)) oder dass der Schaden, wie von § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG vorausgesetzt, infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (näher dazu unter b)).

a)

Die Haftung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG setzt voraus, dass das betreffende Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Diese Vertretbarkeitsprüfung setzt eine Nutzen-Risiko-Abwägung voraus, ob der therapeutische Wert die schädlichen Wirkungen des Arzneimittels überwiegt. Dabei sind Dauer, Intensität, Schweregrad und Häufigkeit der schädlichen Nebenwirkungen mit dem potentiellen Nutzen und der Dringlichkeit der Behandlung in Beziehung zu setzen (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 328/11 – NJW 2015, 2502 Rn. 29 m.w.N.; Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 84 AMG Rn. 18). Welches Risiko sich als vertretbar einstufen lässt, hängt von der Indikation des Arzneimittels sowie seiner therapeutischen Wirksamkeit ab. Je besser die therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels und je gravierender die Indikation, desto schwerere schädliche Wirkungen können toleriert werden. Maßgeblich für die Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses sind dabei die gesicherten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft. Ein gewichtiges Indiz ist die Entscheidung einer fachkundig besetzten Zulassungsbehörde (Brock in Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage 2022, § 84 Rn. 83 ff. m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden zusätzlichen Voraussetzungen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 AMG trägt nach allgemeinen Regeln – entgegen ihrer Rechtsauffassung – die Klägerin als die vermeintlich Geschädigte (vgl. nur BGH, Urteil vom 19.03.1991 – VI ZR 248/90 – NJW 1991, 2351). Vor dem Hintergrund dieses Maßstabes genügt das Vorbringen der Klägerin nicht, um die Annahme einer negativen Nutzen-Risiko-Bilanz zu tragen.

Unstreitig hat der streitgegenständliche Impfstoff nach seiner Entwicklung (nicht nur in der EU, sondern in zahlreichen Staaten weltweit) ein reguläres, zentralisiertes arzneimittelrechtliches Zulassungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 durchlaufen und – soweit hier von Interesse – zunächst eine bedingte Zulassung durch die Europäische Kommission, später eine sog. Standardzulassung erhalten (vgl. nur Anlage B 5). In der Folge ist auch für die an neue Varianten des Virus angepasste Modifizierung des Impfstoffes gleichsam eine entsprechende Zulassungsempfehlung ausgesprochen worden (Anlage B 7). Voraussetzung für die Zulassung ist dabei die hier in Rede stehende positive Nutzen-Risiko-Bilanz. Sie ist in den genannten Zulassungsverfahren durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA), einer fachkundig besetzten Behörde, ausdrücklich und auf Grundlage umfangreicher wissenschaftlicher Studien bestätigt worden (vgl. nur Anlage B 6, dort Seite 32 ff.). Vor diesem Hintergrund hätte es der Klägerin oblegen, im Einzelnen darzulegen, weshalb die von der Europäischen Kommission getroffene Entscheidung nicht dem maßgeblichen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht und dass stattdessen – umgekehrt – auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse von einer negativen Bilanz auszugehen ist. Die Klägerin setzt sich indessen mit Grundlagen und Ergebnis der Beurteilung durch die EMA gar nicht dezidiert auseinander. Umgekehrt behauptet die Klägerin, dass der streitgegenständliche Impfstoff keinen wissenschaftlich nachgewiesenen medizinischen Nutzen habe, was nicht nur belegt, dass die Klägerin die im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie in der Stellungnahme der EMA dargelegt sind, vollkommen ignoriert, sondern auch im Widerspruch zu den von ihr selbst herangezogenen Beiträgen steht, die keinesfalls jeglichen Nutzen negieren, sondern lediglich das Vorliegen einer positiven Nutzen-Risiko-Bilanz. Ferner genügt auch ebendiese Nennung vereinzelter Fachbeiträge, die von einer ungünstigen Nutzen-Risiko-Bilanz ausgehen oder bestimmte schädliche Wirkungen des streitgegenständlichen Impfstoffes behandeln, vor dem Hintergrund der im Zulassungsverfahren vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht. Bei alledem verkennt das Gericht nicht, dass an die Substantiierung des klägerischen Vorbringens keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 01.07.2008 – VI ZR 287/07 – NJW 2008, 2994; BGH, Urteil vom 19.03.1991 – VI ZR 248/90 – NJW 1991, 2351). Nach dem soeben Gesagten sind jedoch selbst diese – niedrigen – Anforderungen nicht erfüllt.

Auch dem übrigen Vorbringen der Klägerin, mit der sie meint, eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz belegen zu können, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin Behauptungen zu bestimmten Wirkungsweisen des streitgegenständlichen Impfstoffes bzw. seiner einzelnen Bestandteile aufstellt. Denn daraus geht für sich genommen überhaupt nicht hervor, ob es sich überhaupt um schädliche Wirkungen handelt, oder ob einzelne von der Klägerin für schädlich befundene Wirkungsweisen nicht in Wirklichkeit neutral oder gar nützlich sind.

Ebenso wenig kann der klägerischen Behauptung gefolgt werden, die Beklagte habe Bestandteile der Wirksamkeitsstudie gefälscht, indem sie bestimmte Studienteilnehmer aus der Studie herausgenommen habe, wobei sich die Klägerin auf die als Anlage K 3 vorgelegte Liste beruft. Auch hierbei ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nachvollziehbar, dass es sich dabei um irreguläre Vorgänge handeln sollte. Umgekehrt ist es ohne Weiteres als plausibel anzusehen, Teilnehmer von der Wirksamkeitsstudie eines Impfstoffes gegen eine bestimmte Erkrankung auszuschließen, die zwischenzeitlich ebendiese Erkrankung erleiden, da infolgedessen nicht mehr sicher bestimmt werden kann, ob eine spätere Immunität auf der Impfung oder der erlittenen Erkrankung beruht. Ebenso ändern etwaige weitere von der Klägerin angeführte vermeintliche Fehler des Zulassungsverfahrens nichts an dem – entscheidenden – Umstand, dass dort nach dem maßgeblichen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz belegt wurde.

Dass die Klägerin die Anzahl von Meldungen schwerer Nebenwirkungen oder von Todesfällen wiedergibt, verhilft ihr gleichsam nicht zum Erfolg. Denn diese Meldungen beruhen allein auf den subjektiven Angaben vermeintlich Betroffener, ohne dass die Ursächlichkeit der Impfung für den Eintritt der Nebenwirkung oder des Todes festgestellt worden wäre. Die Zahl derjenigen Fälle, bei denen diese Kausalität tatsächlich feststeht, ist bedeutend geringer und überdies Bestandteil der Evaluierung im Zulassungsverfahren gewesen, so dass sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine im Ergebnis negative Nutzen-Risiko-Bilanz ergeben.

Schließlich ist auch nicht dem pauschalen, unbelegten und teilweise unsachlichen Vorbringen der Klägerin zu folgen, mit dem sie dem streitgegenständlichen Impfstoff wahlweise jegliche positive Wirksamkeit abspricht oder gar die gezielte Schädigung der menschlichen Gesundheit oder gar der Menschheit als solcher behauptet („Angriff auf die Menschheit“, „Krieg gegen die eigene Bevölkerung“, „besonders schadensträchtig für den Menschen“, „tiefsten Abgrund und Abschaum dar, auf den ein Mensch sinken kann“, „biologische Kampfstoffe, die hier gegen die Klagepartei zum Einsatz kamen“ etc.).

b)

Auch eine Haftung nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG kommt vorliegend nicht in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Zu diesen Voraussetzungen trägt die Klägerin nicht substantiiert vor. Sofern sie hierzu (etwa in ihrer Replik) überhaupt Angaben macht, so erfolgen diese ins Blaue hinein. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Rechtsprechung für die Annahme einer Behauptung „ins Blaue hinein“ teilweise hohe Hürden aufstellt und eine solche nur annimmt, wenn jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Sachverhaltes fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 – NJW 2020, 1740 Rn. 8 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen gegeben: Es fehlen jegliche greifbaren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kennzeichnung und Dokumentation durch die Beklagte.

2.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht aus § 826 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn das Verhalten der Beklagten ist bereits nicht als sittenwidrig zu beurteilen.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Nichterfüllung allgemeiner Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, juris. Rn. 25 m.w.N.). Hiervon kann nach dem oben unter II.1.a) Gesagten nicht ausgegangen werden. Denn die Entwicklung eines Impfstoffes mit positiver Nutzen-Risiko-Bilanz, also eines Stoffes, dessen therapeutischer Nutzen auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse seine etwaigen schädlichen Wirkungen überwiegt, kann bereits per se nicht verwerflich sein. Dies muss umso mehr für die spätere Zulassung eines solchen Stoffes und seine Verbreitung am Markt gelten. Auf den Umstand, dass die Beklagte aufgrund der vorliegend tatsächlich erteilten Zulassung durch die Europäische Kommission jedenfalls nicht, wie für eine Haftung nach § 826 BGB erforderlich, vorsätzlich gehandelt haben kann, kommt es folglich nicht mehr an.

3.

Des Weiteren steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223, 224, 230 StGB zu. Unstreitig sind die hier interessierenden Impfungen der Klägerin nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch an diesem Rechtsstreit gänzlich unbeteiligte Dritte nach Einwilligung durch die Klägerin durchgeführt worden. Etwaige Verstöße aus Produzentenhaftung, etwa gegen die sog. Produktbeobachtungspflicht, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4.

Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95 AMG kommt nicht in Betracht. Denn keine der in der Vorschrift aufgeführten Handlungsalternativen ist vorliegend erfüllt. Insbesondere liegt aufgrund der oben dargelegten positiven Nutzen-Risiko-Bilanz weder ein Verstoß gegen § 5 AMG noch gegen § 8 AMG vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Herstellung des streitgegenständlichen Impfstoffes entgegen § 6 AMG verbotene Stoffe verwendet wurden.

5.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin steht ihr auch kein Anspruch aus § 32 GenTG zu. Diese Haftungsvorschrift ist vorliegend wegen § 37 GenTG ausgeschlossen. Dies ist dann der Fall, wenn Körper- oder Gesundheitsverletzung infolge der Anwendung eines Arzneimittels geltend gemacht wird. Vorliegend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Impfstoff indessen bereits aufgrund der durch die Europäische Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilten arzneimittelrechtlichen Zulassung gemäß §§ 2 Abs. 4, 37 Abs. 1 Satz 1 AMG um ein Arzneimittel.

6.

Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten auch nicht die mit dem Klageantrag zu 4) begehrte Auskunft verlangen. Ihr steht kein dahingehender Anspruch aus § 84a AMG, der einzigen hierfür ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, dass dies zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich ist. Ferner ist die nach § 84a Abs. 1 Satz 2 AMG geschuldete Auskunft inhaltlich lediglich auf alle dem pharmazeutischen Unternehmer bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle von Neben- oder Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können beschränkt. Vorliegend ist die begehrte Auskunft zur Feststellung eines Schadensersatzanspruches nach § 84 AMG nicht erforderlich (sogleich unter a)), jedenfalls aber sind die von der Klägerin begehrten Informationen nicht von der Rechtsfolge des § 84a AMG abgedeckt (sogleich unter b)), jedenfalls hat die Klägerin kein

a)

Die begehrte Auskunft ist vorliegend zur Feststellung eines Schadensersatzanspruches nach § 84 AMG nicht erforderlich. Das ist dann der Fall, wenn unabhängig von der Auskunft eine Haftung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 84 AMG offensichtlich ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 328/11 – NJW 2015, 2502 Rn. 26 m.w.N.; Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 84a AMG Rn. 5 m.w.N.).

Nach dem oben Gesagten steht bereits jetzt fest, dass der Klägerin kein Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG zusteht. Die Klägerin hat es noch nicht einmal ansatzweise vermocht, das Vorliegen eines negativen Nutzen-Risiko-Verhältnisses plausibel darzulegen, indem sie sich den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen und selbst den Feststellungen der von ihr selbst herangezogenen Fachbeiträgen verschlossen hat. Es kommt hinzu, dass das Auskunftsbegehren nicht auf solche Umstände gerichtet ist, die Bedeutung für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Bilanz hätten (Fragen zu a. bis h. und j. bis cc.) bzw. die der Klägerin bereits vorliegen (siehe dazu sogleich noch unter c)) und die in die unter II.1. begründete Entscheidung des Gerichts über das Nichtvorliegen einer negativen Nutzen-Risiko-Bilanz bereits eingeflossen sind.

b)

Die von der Klägerin ausdrücklich begehrten Auskünfte sind inhaltlich nicht von der in § 84a AMG angeordneten Rechtsfolge abgedeckt und können daher weder nach dieser Vorschrift noch nach einer anderen Anspruchsgrundlage eingefordert werden. Der pharmazeutische Unternehmer schuldet nach § 84a Abs. 1 Satz 2 AMG zunächst lediglich Auskunft über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie Verdachtsfälle von Neben- oder Wechselwirkungen. Soweit darüber hinaus über sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen ist, ist anerkannt, dass die Vorschrift dahingehend restriktiv auszulegen ist und nur solche Informationen zu offenbaren sind, die einen Bezug zum Krankheitsbild des Geschädigten aufweisen (Brock in Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage 2022, § 84a Rn. 35, 38 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit den Fragen zu a. bis h. und j. bis cc. begehrt die Klägerin Auskunft zu anderen Fragen als Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie entsprechenden Verdachtsfällen, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, dass diese einen konkreten Bezug zu den behaupteten Schäden der Klägerin haben. Es ist zu besorgen, dass die Klägerin, wie rechtspolitisch befürchtet (vgl. nur Brock in Kügel/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Auflage 2022, § 84a Rn. 38 m.w.N.), das Auskunftsbegehren nach § 84a AMG zur Ausforschung und als Druckmittel einzusetzen gedenkt, um die Beklagte zu einem Vergleich zu bewegen, was indessen außerhalb des Normzwecks des Auskunftsanspruchs liegt.

c)

Schließlich ist der Auskunftsanspruch aus § 84a AMG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller in der Lage ist, die erbetene Information unschwer auf andere Weise zu erlangen (Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 84a AMG Rn. 5 m.w.N.). Soweit von den seitens der Klägerin ausdrücklich vorgetragenen Auskunftsbegehren im Ausgangspunkt allenfalls eine Auskunft zu Frage j. geschuldet wäre, liegt die Auskunft der Klägerin offenkundig bereits vor, wie sich aus der von der Klägerin selbst vorgenommenen Aufstellung auf Seiten 96 ff. der Replik und der von der Klägerin selbst vorgelegten Anlage K 32 ergibt.

7.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.

8.

Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin gegen die Beklagte auch nicht die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen) zu. Ferner kann die Klägerin aus diesem Grund auch nicht die nach dem Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung verlangen.

III.

Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

V.

Der Beklagten war auf ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung kein Schriftsatznachlass auf die Schriftsätze der Klägerin vom 29.11.2023 und 30.11.2023 zu gewähren. Die Voraussetzungen des hierfür einzig in Betracht kommenden § 283 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Diese Schriftsätze enthielten kein neues, entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen.

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