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Das Stromio Beben – Stromversorger kündigt massenhaft Verträge

Stromio kündigt zehntausende Kunden aus laufenden Verträgen – Ist das zulässig?

Nachdem es im Jahr 2021 schon den Beginn des von Experten vorausgesagten „Sterbens“ der „Billigstrom-Anbieter“ gab, folgt nunmehr mit Stromio der nächste Anbieter. Stromio hatte sich im Segment der „Billigstrom-Anbieter“ durchaus einen Namen gemacht und konnte sich über einen großen Kundenstramm erfreuen, doch zum 21.12.2021 wurde das Aus des Anbieters bekannt gegeben. Für Stromio-Kunden bedeutet dies, dass nunmehr einige Dinge beachtet werden müssen. Es ist durchaus denkbar, dass die ersten Stromio-Kunden bereits die Kündigung des Vertrages und damit auch die Einstellung der Belieferung erhalten haben.

Wer ist Stromio?

Die Stromio GmbH ist ein mittelständisches Energieversorgungsunternehmen in Deutschland mit Sitz in Kaarst, das sich auf Strom- und Gasdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden spezialisiert hatte. Als Energieversorger ohne eigene Kraftwerke belieferte Stromio seine Kunden zuverlässig und günstig mit Strom, der überwiegend aus erneuerbaren Energien stammte. Im November 2009 begann Stromio mit der Belieferung von Kunden, stellte die Belieferung jedoch aufgrund steigender Gas- und Strompreise zum Winter 2021 ein.

Wurden Sie von Stromio oder einem anderen Billigstrom-Anbieter trotz laufendem Vertrag gekündigt? Wenden Sie sich an uns! Wir prüfen Ihre Schadensersatzansprüche durch den Wechsel in einen teureren Grundversorgertarif. Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf.

Bereits die zweite Welle der Kündigungen

Stromio Kündigungen
Preisschock für Verbraucher: Stromanbieter Stromio kündigt allen Kunde, trotz laufender Verträge und Preisgarantien. Alleine in NRW sind mehrere zehntausend Kunden betroffen. Forderungen nach Schadensersatz aufgrund des Wechseln in einen treueren Grundversorgertarif werden laut. (Symbolfoto: Lisa-S/Shutterstock.com)

Nachdem Grünwelt-Energie das Aus bereits verkündet und eine Kündigungswelle herausgeschickt hat, folgt nunmehr mit Stromio die zweite Welle. Für etliche Stromio-Kunden bedeutet dies, dass sie sich fortan als Verbraucher in einer Grundversorgung eines anderen Anbieters wiederfinden. Diese Grundversorgung ist in der gängigen Praxis kostspieliger als der Tarif, der zuvor bei Stromio vertraglich vereinbart wurde. Die Verbraucher fragen sich jetzt natürlich, was zu tun ist, wenn durch die Kündigung auch Mehrkosten entstehen. Es gibt jedoch für Verbraucher durchaus Möglichkeiten, dieser Entwicklung wirksam zu begegnen.

Die Entwicklung kommt im Grunde genommen zwar nicht überraschend – immerhin ist der Markt der Energieversorger bereits seit einiger Zeit sehr angespannt, allerdings hofft doch im Grunde genommen jeder Verbraucher darauf, dass der eigene Anbieter von dieser Entwicklung nicht betroffen ist. Eine Preissteigerung im Bereich von rund 400 Prozent für Strom- und Gas hat nunmehr jedoch jetzt dafür gesorgt, dass Stromio sein Angebot für die Kunden nicht mehr weiter aufrechterhalten kann. Dementsprechend wird auch die Belieferung der Kunden seitens des Anbieters eingestellt.

Das Aus der „Billigstrom-Anbieter“ bedeutet keineswegs, dass es in Deutschland eine Strom- bzw. Gasknappheit gibt. Vielmehr ist der Grund für dieses Aus ein rein wirtschaftlicher, sodass im Fall eines Aus von einem „Billigstrom-Anbieter“ die Grundversorger die ehemaligen Kunden der „Billigstrom-Anbieter“ aufnimmt. Diese Kunden werden jedoch zunächst in den Grundtarif aufgenommen, welcher nun einmal kostspieliger ist.

Diese Ansprüche hat ein Kunde von Stromio, der die Kündigung des Anbieters erhalten hat

  • der Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Weiterversorgung
  • ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz
  • der Anspruch auf eine Auskunft
  • Ansprüche datenschutzrechtlicher Natur

Sollte die Kündigung von Stromio lediglich aus Gründe des derzeitig angespannten Marktes erfolgt sein, so besteht die hohe Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung. Die Preisschwankungen auf dem Markt werden aus rechtlicher Sicht dem Unternehmensrisiko des Anbieters zugeschrieben und sind somit ausdrücklich keine Störung der unternehmerischen Geschäftsgrundlage.

Der Gesetzgeber in Deutschland sagt ausdrücklich, dass Unternehmen als Lieferanten gewisse Preisschwankungen durchaus auf unternehmerischer Basis in die Kalkulation des Betriebsmodells einfließen lassen müssen. Dementsprechend besteht auch seitens der Anbieter die Verpflichtung, den Vertrag mit den Kunden zu erfüllen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die aktuellen Preisgegebenheiten des Marktes dafür sorgen, dass der Vertrag für den Anbieter aus wirtschaftlicher Sicht nicht als lukrativ eingestuft wird. Der Vertrag des Kunden mit dem Anbieter hat somit, und dies sieht der Verbraucherschutz ebenso, auch weiterhin. Als erster Schritt sollte daher ein Kunde von Stromio, welcher die Kündigung des Anbieters aus wirtschaftlichen Gründen erhalten hat, dieser Kündigung in schriftlicher Form widersprechen und den Anbieter zu einer Fortführung des Vertrages sowie einer weiteren Belieferung auffordern.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Wenn seitens des Kunden eine Aufforderung zu einer Weiterbelieferung in Verbindung mit dem Widerspruch der Kündigung an den Anbieter ergeht, so gerät der Anbieter rechtlich betrachtet in den Verzug. Sollte der Anbieter nach dem Widerspruch und der Aufforderung zur Weiterbelieferung eine Verweigerungshalterung der Belieferung an den Tag legen, so ergibt sich aus dieser Haltung heraus für den Kunden ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz.

Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Anbieter Stromio die Belieferung der Kunden wieder aufnimmt. Dementsprechend ist der Schritt des Widerspruchs gegen die Kündigung sowie die Aufforderung der Weiterbelieferung zwar rechtlich möglich, allerdings ist der Schritt in der Praxis nicht besonders zielführend. Stattdessen sollten diejenigen Kunden, die nunmehr künftig in der teureren Grundversorgung eines anderen Anbieters gelandet sind, die Mehrkosten als Schadensersatz bei dem Anbieter Stromio einfordern.

Selbst dann, wenn die Mehrkosten der Grundversorgung bei einem anderen Anbieter lediglich minimal sind, so sollte ein ehemaliger Stromio-Kunde den langfristigen wirtschaftlichen Mehraufwand betrachten. Entscheidend ist hierbei jedoch stets, wie hoch die vertragliche Restlaufzeit des Vertrages mit Stromio ausfällt. Der Zeitraum von dem Erhalt der Kündigung bis zu dem vertraglichen regulären Ende ist hierbei der Zeitrahmen, der für die Berechnung des Schadensersatzanspruches maßgeblich ist.

Eine weitere interessante Frage, die sich aktuell für viele Stromio-Kunden stellt, geht in Richtung der Boni. Es ist in der gängigen Praxis keine Seltenheit, dass gewisse „Billigstrom-Anbieter“ Kunden mit gewissen Boni „anlocken“. In diesem Zusammenhang hat Stromio bereits die Ankündigung getätigt, dass diese Boni an die entsprechenden Kunden auch in naher Zukunft ausgezahlt werden. Es bleibt jedoch die Frage im Raum, ob diese Ankündigung von dem Anbieter auch in die Tat umgesetzt wird. Zwar besteht bei vielen Kunden, die eine Kündigung von dem Anbieter erhalten haben, der Gedankengang, dass die Boni dementsprechend abgeschrieben werden müssen. Es ist in der Tat rechtlich eine noch offene Frage, ob der Anbieter Stromio tatsächlich zu einer Auszahlung von den versprochenen Boni verpflichtet werden kann, allerdings sollten die Kunden trotz dieses Umstandes nicht vorschnell auf die Boni verzichten.

Es ist durchaus denkbar, dass die versprochenen Boni auch im Zuge von Schadensersatzforderungen gegenüber Stromio geltend gemacht werden können.

Eine wichtige Maßnahme, welche die Kunden von Stromio in jedem Fall durchführen sollten, ist das Untersagen der Datenweitergabe. Das Datengeschäft ist insbesondere für die Unternehmen ein sehr lukratives Geschäft und da Stromio auf seinem Kernsegment der Energiebelieferung künftig keine Umsätze mehr erwarten darf, liegt auch die Vermutung nahe, dass mit den Daten der Verbraucher Einnahmen generiert werden. Sollte ein Kunde jedoch der Weitergabe der eigenen Daten widersprechen bzw. dem Anbieter diese Weitergabe untersagen, so wird der Umsatzgenerierung des Anbieters mit den Daten der Kunden wirksam ein Riegel vorgeschoben.

Ein Kunde eines Unternehmens hat auch dann das Recht auf eine Auskunft, wie mit den Daten umgegangen wird, wenn der Vertrag mit dem Anbieter bereits gekündigt wurde. Dementsprechend sollten die Stromio-Kunden auch eine sogenannte Datenschutzanfrage an den Anbieter richten.

Es ist bedauerlicherweise davon auszugehen, dass Stromio sich aktuell nicht gerade serviceorientiert gegenüber den Kunden zeigen wird. Dies ist in der gängigen Praxis bedauerlicherweise keine Seltenheit bei Unternehmen, die auf ihrem eigenen Kernsegment der unternehmerischen Tätigkeit keine wirtschaftliche Zukunft mehr sehen. Sollten Sie von dem Stromio-Beben betroffen sein und als Kunde des Anbieters eine Kündigung erhalten haben, so sollten Sie zur Wahrung Ihrer Interessen einen erfahrenen Rechtsanwalt beauftragen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei übernehmen im Fall einer Mandatierung sehr gerne die Wahrnehmung Ihrer Interessen gegenüber dem Anbieter. Kontaktieren Sie uns einfach.

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