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Stromanbieter kündigt Vertrag vorzeitig – Welche Rechte habe ich?

Kündigungswelle bei Billig-Stromanbieter – Verbraucher werden im Stich gelassen

Kurz vor dem Weihnachtsfest gab es für unzählige Stromkunden von ihrem Anbieter einen Schock per Post. Etliche sogenannte „Billig-Strom-Anbieter“ wie Stromio oder enQu versendeten Briefe mit einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages. Die Motivlagen für diese Briefe waren unterschiedlicher Natur. Einige Stromanbieter haben ihren Betrieb gänzlich eingestellt und wiederum andere wollten sich mit der vorzeitigen Kündigung lediglich vor den massiven Preissteigerungen schützen, da durch diese Preissteigerungen ein wirtschaftlicher Betrieb des Stromanbieters nur noch schwerlich möglich ist. Inwieweit die zum Teil sorfortigen Kündigungen bei Verträgen mit langfristigen Preisgarantien und langer Laufzeit tatsächlich gerechtfertigt sind, werden sicherlich demnächst Gerichte zu klären haben. Den gestiegenen Einkaufspreisen halten Experten das unternehmerische Risiko entgegen. Ob und in welchen Ausmaß es zu Schadensersatzforderungen gegen Stromanbieter kommt, wird die Zukunft zeigen, ein sehr negativen Beigeschmack hat die Vorgehensweise aber auf jeden Fall.

Haben Sie auch Probleme mit Ihrem alten oder neuen Stromversorger? Gerne beraten wir Sie zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und prüfen eventuelle Schadensersatzansprüche. Nehmen Sie hier Kontakt zu uns auf.

Billig-Stromanbieter scheuen das unternehmerische Risiko und werfen stattdessen ihre Kunden raus

Stromanbieter kündigen Stromkunden
Stromanbieter kündigen Verträge und schmeißen ihre treuen Stromkunden einfach raus.  (Symbolfoto: Kathrin Uhlenbruch/Shutterstock.com)

Es handelt sich hierbei mitnichten um Einzelfälle. Aktuell sind (Stand Januar 2022) mehr als 35 Anbieter in der Bundesrepublik Deutschland von dieser Problematik betroffen. Das Problem betrifft also hunderttauschende im Stich gelassene Stromkunden. Der angestiegene Strompreis ist hierfür maßgeblich verantwortlich. Dieser Strompreis hat in der Beschaffung einen Anstieg von rund 400 Prozent erfahren, sodass die „Billig-Strom-Anbieter“ wie Stromio oder enQu auf diese Weise kein Geld mehr erwirtschaften können.

Keine Besserung am Strommarkt in Sicht

Eine Besserung der Situation ist aktuell noch nicht in Sichtweite, da Experten mit einem weiteren Anstieg des Strompreises rechnen. Dies bringt natürlich den unschönen Effekt mit sich, dass in der nächsten Zeit noch weitere Haushalte mit einem derartigen Brief oder einer derartigen Mail ihres Stromanbieters rechnen müssen. Experten gehen indes davon aus, dass die Riege der sogenannten „Billig-Strom-Anbieter“ sich auf dem Markt nicht mehr halten kann und dementsprechend auch gänzlich von dem Markt verschwinden werden.

Wie geht es für die Kunden weiter?

Grundsätzlich ist es in Deutschland gesetzlich dergestalt geregelt, dass Kunden eines Stromanbieters, der sich auf dem Markt nicht mehr halten kann, in die sogenannte Ersatzversorgung kommen. Sollte ein Stromanbieter den Betrieb einstellen und dementsprechend den Vertrag mit dem Kunden nicht mehr bedienen können, so wird der Kunde von der Ersatzversorgung versorgt. Kein Haushalt braucht sich deshalb Gedanken darüber machen, dass die eigenen vier Wände nicht mehr versorgt werden können.

Die Ersatzversorgung wird von dem sogenannten Grundversorger in der Region des Stromkunden übernommen. In der gängigen Praxis handelt es sich dabei um den regional ansässigen Netzbetreiber.

Die Übernahme der Versorgung durch den Grundversorger gewährleistet zumindest, dass die Haushalte weiterhin mit Strom beliefert werden. Hierbei darf jedoch nicht vergessen werden, dass diese Versorgung nicht zu den vertraglichen Konditionen des bisherigen Stromanbieters erfolgt. Es ist daher durchaus denkbar, dass die Kunden für die Versorgung durch den Grundversorger mit erhöhten Konditionen rechnen müssen. Diese Erhöhung kann dabei sowohl die Grundgebühr als auch den Arbeitspreis betreffen. Für derartige Kunden haben die Grundversorger auch zumeist einen speziellen Tarif, der nicht selten mit „Ersatztarif“ oder auch „Ersatzkundentarif“ gekennzeichnet wird. Wie jetzt leider bekannt wurde haben einige Grundversorger die Preise für gestrandete neue Stromkunden teils kräftig angehoben. Als Begründung wird hier der teure Nachkauf von Strom angeführt. Bei einigen teils astronomischen Erhöhungen, kann jedoch der Verdacht aufkommen das mancher Grundversorger in der Not einiger neuer Kunden ein Geschäftsmodell zu entdecken scheint.

Wie sollten Kunden reagieren, die von einer derartigen Situation betroffen sind

Bedingt durch den Umstand, dass durch den Ersatz der Grundversorgung eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung für die betroffenen Haushalte ansteht, sollte in einer derartigen Situation dem alten Anbieter schriftlich mitgeteilt werden, dass die Kündigung mit der Belieferungseinstellung als „unzulässig befunden“ wird. Das etwaig bestehende Lastschriftverfahren sollte ebenfalls zunächst erst einmal eingestellt werden. Hierfür muss die Bank kontaktiert werden. Alternativ dazu ist es auch möglich, das Lastschriftmandat im Zuge des „online Bankings“ zu deaktivieren.

Durch diesen Schritt soll verhindert werden, dass eine weitere Zahlung ohne Lieferung an den alten Anbieter erfolgt. Sollte der alte Anbieter die Insolvenz angemeldet haben, muss ein Kunde, der weiter Zahlungen an den alten Anbieter leistet, im schlimmsten Fall für einen sehr langen Zeitraum auf eine Rückerstattung des Geldes warten. Die Rückzahlung des Geldes ist überdies im Fall einer Insolvenz auch nicht als gesichert anzusehen.

Im nächsten Schritt sollten die betroffenen Kunden auch einen Beweis für den aktuellen Stromzählerstand anfertigen. Ein Foto mittels eines Smartphones ist als Beweis absolut ausreichend. Auf dem Foto sollte auf jeden Fall auch das Datum sowie die Uhrzeit ersichtlich sein. Danach sollte der Grundversorger kontaktiert werden. Die Frage, welcher Tarif seitens des Grundversorgers vorgesehen ist, kann überaus entscheidend sein. Der Grundversorgertarif ist in der gängigen Praxis erheblich kostspieliger als ein Klassik- bzw. Sonder-Tarif. Der Ersatzkundentarif ist jedoch in der gängigen Praxis lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten vorgesehen. Durch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Grundversorger kann jedoch bereits frühzeitig geklärt werden, dass eine schnellere Aufnahme in einen Sonder- oder Klassik-Tarif erfolgt. Im Zuge der Kontaktaufnahme können dann auch die Fragen nach den Kündigungsfristen sowie der Preisgarantie gut geklärt werden.

Der neue Vertrag ist da

In der gängigen Praxis wird sich der Grundversorger nach der ersten Kontaktaufnahme des Kunden sehr schnell postalisch mit den Vertragsdaten bei dem Kunden melden. Nunmehr sollte ein Vergleich des neuen Vertrages mit dem Vertrag des Altanbieters erfolgen und die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung geklärt werden. Überdies wird auch das Kündigungsschreiben des Altanbieters benötigt. Hier ist es entscheidend, ob es sich um eine sogenannte ordentliche / fristgerechte Kündigung oder um eine außerordentliche / fristlose Kündigung handelt.

Sollte die Kündigung des Altanbieters außerordentlich / fristlos sein, so setzt der Gesetzgeber für die Rechtmäßigkeit der Kündigung erhebliche Gründe voraus. Eine Preissteigerung des weltweiten Strommarktes wird von dem Gesetzgeber nicht als erheblicher Grund anerkannt.

Sollte es sich um eine außerordentliche Kündigung gehandelt haben, so kann ein Kunde unter Umständen Schadensersatzforderungen gegen den Altanbieter geltend machen. Es sollte nunmehr wiederum eine Kontaktaufnahme mit dem Altanbieter erfolgen und eine fristgerechte Schlussrechnung in Verbindung mit Schadensersatz eingefordert werden. Hierfür ist die Schriftform auf jeden Fall empfehlenswert, wobei im Zuge des postalischen Weges ein Einschreiben auf jeden Fall empfehlenswert ist. Alternativ dazu kann diese Kontaktaufnahme auch per E-Mail erfolgen.

Die Schadensersatzforderung sollte auf jeden Fall begründet werden. Als Begründung kann angegeben werden, dass die von dem Altanbieter genannten Gründe kein Sonderkündigungsrecht begünstigen und dass die wesentlichen Gründe gem. § 314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht gegeben sind. Aus diesem Grund wird auch Schadensersatz gefordert. Die Berechnung der Schadensersatzhöhe kann mithilfe des Vertrages erfolgen. Der Verbrauch des Kunden ist hierbei maßgeblich. Der neue Preis pro Kilowattstunde bei dem Grundversorger sollte dem Kilowattpreis des Altanbieters gegenübergestellt werden. Die Differenz ergibt den Schadensersatzanspruch, wobei die Restvertragsdauer im Fall einer ordentlichen Kündigung des Altanbieters berücksichtigt werden muss.

Bislang haben noch nicht alle Kunden der sogenannten „Billig-Strom-Anbieter“ auch wirklich Post von ihrem Anbieter erhalten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diejenigen Kunden, die bislang noch keine Mitteilung von ihrem Anbieter erhalten haben, auch wirklich gesichert sind. Experten gehen davon aus, dass auf kurz oder lang sämtliche „Billig-Strom-Anbieter“ ihren Kunden ein entsprechendes Schreiben per Post oder per E-Mail zukommen lassen werden. Dies bedeutet, dass auf kurz oder lang jeder Kunde sich mit dieser Problematik auseinandersetzen muss. Nicht jeder Kunde hat jedoch das juristische Fachwissen oder die Kompetenz dafür, sich mit dem Altanbieter im Zusammenhang mit Schadensersatz auseinanderzusetzen. Überdies kommt auch noch der Umstand hinzu, dass eine derartige Kündigung für den Kunden eine enorm emotionale Belastung darstellt. Die Sorge, dass der eigene Haushalt plötzlich und unerwartet ohne Stromversorgung auskommen muss, kann durchaus irrationale Emotionen hervorrufen.

Der Strom gehört zum Alltag und dementsprechend muss ein derartiger Schock erst einmal verdaut werden. Die Kontaktaufnahme mit dem Altanbieter ist zudem auch in vielen Fällen nicht zielführend, da diese Anbieter mit dem Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr kundenorientiert arbeiten. Es ist daher durchaus denkbar, dass die Anbieter das Anliegen der Kunden „abblocken“ oder überhaupt nicht mehr erreichbar sind. In derartigen Fällen sollte ein Kunde jedoch auf jeden Fall handeln und den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt antreten. Im Zug eines ersten Beratungsgesprächs kann der Sachverhalt bereits sehr gut geklärt werden. Anschließend sollte eine Mandatierung erfolgen, sodass der Rechtsanwalt die Schadensersatzforderung für den Kunden durchsetzen kann. Sollten Sie von dieser Problematik betroffen sein, stehen wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei sehr gerne zur Verfügung.

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