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Kostenfestsetzungsbeschluss – Kosten und Rechtsmittel

So mancher Rechtsanspruch lässt sich nur im Zuge einer gerichtlichen Entscheidung durchsetzen, was mitunter einem regelrechten Kampf gleichkommen kann. Der französische Philosoph und Schriftsteller Albert Camus hat in Bezug auf den Kampf dereinst eine so treffende Formulierung getroffen, dass derjenige, der den Kampf ausfechtet, verlieren kann. Aber derjenige, der gar nicht erst kämpft, hat schon von vornherein verloren. Der Entschluss, die eigenen Rechte mittels eines Gerichtsverfahrens durchzusetzen, ist eine Überwindung, denn mit einem Gerichtsverfahren geht stets auch das Kostenrisiko einher.

Sollte am Ende der Kampf um das Recht jedoch erfolgreich ausgehen, so ist die Kostenfrage des Gerichtsverfahrens besonders interessant. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall das sogenannte Kostengrundentscheidungsverfahren ins Leben gerufen und der sogenannte Kostenfestsetzungsbeschluss spielt hierbei eine wichtige Rolle. In diesem Artikel werden sämtliche wichtigen Fakten bezüglich des Kostenfestsetzungsbeschlusses geklärt.

Wie wird der Kostenfestsetzungsbeschluss definiert?

Kostenfestsetzungsbeschluss
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein gerichtlicher Beschluss, der die Höhe der zu erstattenden Prozesskosten in einem Rechtsstreit konkret festlegt. (Symbolfoto: An Mazhor/Shutterstock.com)

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist inoffiziell auch als KFB bekannt und bezeichnet eine Gerichtsentscheidung bezüglich der Prozesskostenhöhe, die von einer Prozesspartei an die andere Prozesspartei gezahlt werden muss. Gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) hat der KFB den rechtlichen Charakter eines Zwangsvollstreckungstitels. Es muss jedoch ausdrücklich betont werden, dass das zuständige Gericht nicht automatisch immer von Amts wegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss für jedes Gerichtsverfahren festlegt. Die Grundvoraussetzung für einen KFB ist der sogenannte Kostenfestsetzungsantrag (kurz: KFA). Dieser Antrag muss zwingend von der prozessführenden Partei gestellt werden. Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 103 fortfolgende ZPO.

Der Kostenfestsetzungsantrag muss zwingend gem. § 21 Nr. 1 Rechtspflegergesetz (RPflG) an den zuständigen Rechtspfleger gerichtet werden.

Unterschied zwischen Kostenfestsetzungsantrag und Kostengrundentscheidung

Der Kostenfestsetzungsantrag und die Kostengrundentscheidung sind zwei unterschiedliche Dinge im Zusammenhang mit der Regelung der Prozesskosten. Der Kostenfestsetzungsantrag ist ein Antrag, den eine Partei nach Abschluss des Gerichtsverfahrens stellt, um die Erstattung der angefallenen Kosten von der gegnerischen Partei zu verlangen. Der Antrag muss alle Kosten auflisten, die angefallen sind, und die Notwendigkeit dieser Kosten begründen. Der Kostenfestsetzungsantrag muss von der prozessführenden Partei gestellt werden, um einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erhalten.

Die Kostengrundentscheidung hingegen ist eine Entscheidung, die das Gericht während des Verfahrens trifft und die regelt, welche Partei welche Kosten tragen muss. Die Kostengrundentscheidung wird in der Regel am Ende des Verfahrens getroffen und ist eine Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien. Die Kostengrundentscheidung ist eine Voraussetzung für den Kostenfestsetzungsantrag, da nur die erstattungsfähigen Kosten im Antrag aufgeführt werden können.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Kostengrundentscheidung die Kostenverteilung während des Verfahrens regelt, während der Kostenfestsetzungsantrag die Erstattung der angefallenen Kosten nach Abschluss des Verfahrens beantragt.

Entscheidung über Gerichtskosten im Kostengrundsetzungsverfahren gemäß § 19 GKG

Gem. § 19 Gerichtskostengesetz (GKG) ergeht die Entscheidung darüber, welche Gerichtskosten von den Parteien zu zahlen sind, von Amts wegen. Dementsprechend fällt ein KFB auch keine Entscheidung dahin gehend, welche Partei die Kosten zahlen muss. Diese Entscheidung wird im Vorwege im Zuge des sogenannten Kostengrundsetzungsverfahrens getroffen. Der Grund dafür, dass das Festsetzungsverfahren als eigenständiges Verfahren gilt, liegt in der angedachten Entlastung des Gerichts. Da nicht alle Kosten als erstattungsfähig gelten, ist die Frage, welche Gerichtskosten in welcher Höhe erstattungsfähig sind, in dem Hauptsacheverfahren nicht immer einfach zu klären. Die rechtliche Grundlage für die erstattungsfähigen Kosten findet sich in dem § 91 ZPO. Gem. § 91 ZPO kann die obsiegende Partei lediglich diejenigen Kosten von der anderen Prozesspartei erstattet bekommen, welche zwingend für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder auch der Rechtsverteidigung erforderlich gewesen sind.

Kosten des Verfahrens

in einem Zivilprozess ist die Höhe der anfallenden Gerichtskosten maßgeblich von dem Streitwert abhängig. Bedauerlicherweise lässt sich dieser Streitwert nicht in jedem Gerichtsverfahren problemlos bestimmen, da der Sachverhalt des Rechtsstreits ebenfalls eine wichtige Rolle spielt. Klagt etwa ein Kläger auf die Zahlung von einer bestimmten Summe, so lässt sich der Streitwert sehr einfach bestimmen. Der Streitwert ist dann der Wert der Summe, auf deren Zahlung geklagt wird. Bei einem Zivilprozess, in dem es nicht um eine bestimmte Summe geht, lässt sich die Ausgangslage jedoch bedauerlicherweise nicht immer einfach in einem Geldwert beziffern. Für derartige Ausgangssituationen gibt es jedoch den sogenannten Streitwertkatalog, an dem sich das zuständige Gericht für die Ermittlung des Streitwerts orientieren kann.

Der Streitwertkatalog hat rechtlich betrachtet lediglich einen Empfehlungscharakter und dient den Gerichten als Orientierung. In der gängigen Praxis halten sich jedoch die Gerichte an diese Werte.

Streitwert: Wichtig für Gerichtskosten und Zuständigkeit

Der Streitwert wird von dem zuständigen Gericht stets zu Beginn eines Verfahrens genau festgelegt. Der Grund für die frühzeitige Festlegung des Streitwerts ist der Umstand, dass sich die Höhe der Gerichtskosten in einer Abhängigkeit zu dem Streitwert befinden. Überdies ist auch die Frage der Rechtsmittel sowie der Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts sehr stark von dem Streitwert abhängig. Fälle, welche einen Streitwert von weniger als 5.000 EUR aufweisen, werden in der gängigen Praxis vor dem zuständigen Amtsgericht verhandelt. Ab der Grenze von 5.000 EUR ergibt sich eine sachliche Zuständigkeit des regional zuständigen Landgerichts.

Die Gerichtskosten sind ein wesentlicher Aspekt der Kostenfrage eines Verfahrens

Die Höhe der jeweiligen Gerichtskosten sind in dem § 34 GKG genau festgelegt. Hierbei handelt es sich um diejenigen Kosten, welche auf der Grundlage des Streitwerts festgelegt werden.

Die Gerichtskosten im Überblick

Streitwert bis maximal:

  • 500 EUR ergeben Gerichtskosten in Höhe von 38 EUR
  • 1.000 EUR ergeben Gerichtskosten in Höhe von 58 EUR
  • 1.500 EUR ergeben Gerichtskosten in Höhe von 78 EUR
  • 2.000 EUR ergeben Gerichtskosten in Höhe von 98 EUR
  • 3.000 EUR ergeben Gerichtskosten in Höhe von 119 EUR
  • 4.000 EUR ergeben Gerichtskosten in Höhe von 140 EUR
  • 5.000 EUR ergeben Gerichtskosten in Höhe von 161 EUR
  • 6.000 EUR ergeben Gerichtskosten in Höhe von 182 EUR.

Kostenfestsetzungsbeschluss – der Ablauf

Durch den Eingang des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei dem zuständigen Rechtspfleger wird das sogenannte Kostenfestsetzungsverfahren gestartet. Dem reinen Grundsatz nach ist dieses Verfahren als eine Art Rechnung zu verstehen, in der sämtliche Ausgaben für die Verfahrensführung der klagenden Partei aufgelistet werden. Hierbei muss es sich um Ausgaben handeln, welche von der klagenden Partei bereits aufgewendet wurden. Durch das Kostenfestsetzungsverfahren möchte der Kläger diese Kosten von der Prozessgegenseite gern erstattet bekommen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören dabei sowohl die Gerichts- und Anwaltskosten, als auch weitergehende Kosten wie Reisekosten und ein etwaiger Verdienstausfall. Auch Beratungsgebühren fallen unter die Kategorie der erstattungsfähigen Kosten.

Beweispflicht: Kläger muss Kosten belegen und begründen.

Der Kläger steht im Hinblick auf die aufgewendeten Kosten in der Beweispflicht. Dementsprechend ist es enorm wichtig, dass entsprechende Belege dem Kostenfestsetzungsbeschluss beigefügt werden. Überdies muss auch die Notwendigkeit von den Kosten begründet werden.

Gerichtliche Entscheidung über Kosten: Kalkulierter Zeitraum 4–6 Wochen

Sobald die gerichtliche Entscheidung über die Erstattung der Kosten getroffen wurde, ergeht der Kostenfestsetzungsbeschluss. Bedauerlicherweise lässt sich im Vorfeld keine pauschale Aussage darüber treffen, wie lang eine derartige Entscheidung des Gerichts dauert. In der gängigen Praxis muss der Antragssteller jedoch mit einem Zeitraum von 4 bis 6 Wochen kalkulieren. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um Richtwerte, sodass die endgültige Kostenentscheidung des Gerichts auch erst nach mehreren Monaten ergehen kann. Nach der Entscheidung übermittelt das Gericht dann den Prozessbeteiligten den Kostenfestsetzungsbeschluss.

Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

In der gängigen Praxis kann eine gerichtliche Kostenentscheidung nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen isoliert mittels Rechtsmittel angefochten werden. Der Gesetzgeber sieht für den Kostenfestsetzungsbeschluss oder die Ablehnung des Kostenfestsetzungsantrags jedoch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor.

Mindestbeschwerdegegenstand für sofortige Beschwerde

Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass dieses Rechtsmittel nur unter der Voraussetzung als zulässig anzusehen ist, dass ein Mindestbeschwerdegegenstand in Höhe von 200 EUR vorhanden ist. Die gesetzliche Grundlage für diese Mindestvoraussetzung stellen die §§ 104 Abs. 3 S. 1 sowie 567 Abs. 2 ZPO dar. Sollte der Beschwerdegegenstand unter 200 EUR liegen, so kann lediglich die Erinnerung als Rechtsmittel eingelegt werden. Für das Rechtsmittel der Beschwerde gibt es eine Frist zu beachten. Diese Frist beträgt 2 Wochen und sie beginnt mit der Zustellung von dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Die sofortige Beschwerde muss gem. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO an das entsprechende Beschwerdegericht oder alternativ an das Amtsgericht gerichtet werden.

Beschwerde: Schriftform oder elektronisch?

Der Gesetzgeber hat hierfür die Schriftform als Formvoraussetzung festgeschrieben. Es ist alternativ dazu jedoch auch möglich, die sofortige Beschwerde bei der Geschäftsstelle zu Protokoll zu geben oder sie gem. § 130a ZPO auf dem elektronischen Wege zu übermitteln. Für die Beschwerde gilt, unabhängig davon, vor welchem Gericht das Verfahren wird, ausdrücklich kein Anwaltszwang. Sie kann dementsprechend von dem Kläger auch in Eigenregie gem. § 13 RPflG sowie § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO eingelegt werden.#

Besonderheiten bei anderen Gerichtsverfahren

Die Regelungen zur Kostenfestsetzung und Kostenerstattung können je nach Gerichtsverfahren und Rechtsgebiet unterschiedlich sein. Hier sind einige Beispiele für Besonderheiten bei anderen Gerichtsverfahren:

  • Strafverfahren: Im Strafverfahren gibt es keine Kostenerstattung zwischen den Parteien. Die Kosten des Verfahrens werden von der Staatskasse getragen, es sei denn, der Angeklagte wird freigesprochen oder das Verfahren wird eingestellt. In diesem Fall kann der Angeklagte eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen beantragen.
  • Arbeitsgerichtsverfahren: Im Arbeitsgerichtsverfahren gibt es die Besonderheit, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, unabhängig davon, wer den Prozess gewinnt. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B., wenn eine Partei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
  • Verwaltungsgerichtsverfahren: Im Verwaltungsgerichtsverfahren gibt es die Möglichkeit der Kostenerstattung durch die Behörde, wenn der Kläger erfolgreich ist und die Behörde den Fehler gemacht hat. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Kläger die Kosten tragen muss, z.B. wenn er den Prozess verliert oder wenn er keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat.
  • Familienrechtliche Verfahren: Im Familienrecht gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe für einkommensschwache Parteien. Wenn eine Partei Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt bekommt, muss sie keine Gerichtskosten und Anwaltskosten tragen. Wenn die Partei den Prozess gewinnt, muss sie jedoch die Kosten der gegnerischen Partei tragen, es sei denn, diese Partei hat ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt bekommen.

Es ist daher wichtig, sich im jeweiligen Rechtsgebiet und Verfahren über die spezifischen Regelungen zur Kostenfestsetzung und Kostenerstattung zu informieren, um Überraschungen zu vermeiden.

Fazit

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist das Resultat eines eigenständigen Kostenverfahrens, welches die Kostenerstattung eines Klägers im Vorfeld regelt. Dieses Verfahren startet jedoch nicht automatisch von Amts wegen, es muss vielmehr im Vorfeld von dem Kläger beantragt werden. Durch den KFB soll gewährleistet werden, dass in Deutschland auch diejenigen Bürger zu ihrem Recht kommen, für die das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens besonders schwer wiegt.

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