Wer einen Rechtsstreit gewinnt, möchte natürlich nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Doch wie bekommt man sein Geld vom Verlierer zurück? Das regelt der sogenannte Kostenfestsetzungsbeschluss. Er legt genau fest, welche Partei wie viel bezahlen muss. Dabei geht es nicht nur um Anwalts- und Gerichtskosten, sondern auch um Ausgaben für Zeugen oder Gutachter.
Haben Sie Fragen zu Gerichtskosten oder einem Kostenfestsetzungsbeschluss? Gerne beraten und vertreten wir Sie in diesem Bereich. Jetzt Ersteinschätzung anfordern!

✔ Das Wichtigste in Kürze
- Ein Kostenfestsetzungsbeschluss legt fest, wer in einem Zivilprozess welche Kosten bezahlen muss.
- Zu den Kosten gehören vor allem Gerichtskosten, Anwaltskosten, Zeugengebühren und Gutachterkosten.
- Normalerweise muss die Partei, die den Prozess verloren hat, alle Kosten bezahlen. Wenn beide Parteien zum Teil gewinnen und verlieren, werden die Kosten entsprechend aufgeteilt.
- Die Höhe der Gerichtskosten hängt vom Streitwert ab. Je höher der Streitwert, desto höher die Gerichtskosten.
- Wer mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht einverstanden ist, kann dagegen vorgehen, zum Beispiel mit einer Erinnerung, einer Beschwerde oder einer Gehörsrüge. Dafür gelten bestimmte Fristen und Voraussetzungen.
- Rechtsanwalt Dr. Kotz und sein Team unterstützen Sie bei allen Fragen zu Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung.
Übersicht:
Welche Kosten umfasst ein Kostenfestsetzungsbeschluss?
In einem Kostenfestsetzungsbeschluss können verschiedene Arten von Kosten festgesetzt werden, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren entstanden sind. Dazu gehören insbesondere:
- Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen des Gerichts)
- Anwaltskosten der obsiegenden Partei
- Zeugengebühren und -auslagen
- Kosten für Sachverständige und Gutachter
- Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher
- Reisekosten der Beteiligten zum Gerichtstermin
Die Anwaltskosten machen dabei oft den größten Teil aus. Sie richten sich nach dem Gegenstandswert und werden anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet.
Auch die Gerichtskosten, die sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) richten, hängen vom Streitwert des Verfahrens ab. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe der Gerichtskosten in Zivilsachen bei verschiedenen Streitwerten:
Gerichtskostentabelle 2025 gem. § 34 GKG und § 28 FamGKG
| Streitwert bis … € | 1,0 | 0,5 | 1,5 | 2,0 | 3,0 | 4,0 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 500 | 40,00 | 20,00 | 60,00 | 80,00 | 120,00 | 160,00 |
| 1.000 | 61,00 | 30,50 | 91,50 | 122,00 | 183,00 | 244,00 |
| 1.500 | 82,00 | 41,00 | 123,00 | 164,00 | 246,00 | 328,00 |
| 2.000 | 103,00 | 51,50 | 154,50 | 206,00 | 309,00 | 412,00 |
| 3.000 | 125,50 | 62,75 | 188,25 | 251,00 | 376,50 | 502,00 |
| 4.000 | 148,00 | 74,00 | 222,00 | 296,00 | 444,00 | 592,00 |
| 5.000 | 170,50 | 85,25 | 255,75 | 341,00 | 511,50 | 682,00 |
| 6.000 | 193,00 | 96,50 | 289,50 | 386,00 | 579,00 | 772,00 |
| 7.000 | 215,50 | 107,75 | 323,25 | 431,00 | 646,50 | 862,00 |
| 8.000 | 238,00 | 119,00 | 357,00 | 476,00 | 714,00 | 952,00 |
| 9.000 | 260,50 | 130,25 | 390,75 | 521,00 | 781,50 | 1.042,00 |
| 10.000 | 283,00 | 141,50 | 424,50 | 566,00 | 849,00 | 1.132,00 |
| 13.000 | 313,50 | 156,75 | 470,25 | 627,00 | 940,50 | 1.254,00 |
| 16.000 | 344,00 | 172,00 | 516,00 | 688,00 | 1.032,00 | 1.376,00 |
| 19.000 | 374,50 | 187,25 | 561,75 | 749,00 | 1.123,50 | 1.498,00 |
| 22.000 | 405,00 | 202,50 | 607,50 | 810,00 | 1.215,00 | 1.620,00 |
| 25.000 | 435,50 | 217,75 | 653,25 | 871,00 | 1.306,50 | 1.742,00 |
| 30.000 | 476,00 | 238,00 | 714,00 | 952,00 | 1.428,00 | 1.904,00 |
| 35.000 | 516,50 | 258,25 | 774,75 | 1.033,00 | 1.549,50 | 2.066,00 |
| 40.000 | 557,00 | 278,50 | 835,50 | 1.114,00 | 1.671,00 | 2.228,00 |
| 45.000 | 597,50 | 298,75 | 896,25 | 1.195,00 | 1.792,50 | 2.390,00 |
| 50.000 | 638,00 | 319,00 | 957,00 | 1.276,00 | 1.914,00 | 2.552,00 |
| 65.000 | 778,00 | 389,00 | 1.167,00 | 1.556,00 | 2.334,00 | 3.112,00 |
| 80.000 | 918,00 | 459,00 | 1.377,00 | 1.836,00 | 2.754,00 | 3.672,00 |
| 95.000 | 1.058,00 | 529,00 | 1.587,00 | 2.116,00 | 3.174,00 | 4.232,00 |
| 110.000 | 1.198,00 | 599,00 | 1.797,00 | 2.396,00 | 3.594,00 | 4.792,00 |
| 125.000 | 1.338,00 | 669,00 | 2.007,00 | 2.676,00 | 4.014,00 | 5.352,00 |
| 140.000 | 1.478,00 | 739,00 | 2.217,00 | 2.956,00 | 4.434,00 | 5.912,00 |
| 155.000 | 1.618,00 | 809,00 | 2.427,00 | 3.236,00 | 4.854,00 | 6.472,00 |
| 170.000 | 1.758,00 | 879,00 | 2.637,00 | 3.516,00 | 5.274,00 | 7.032,00 |
| 185.000 | 1.898,00 | 949,00 | 2.847,00 | 3.796,00 | 5.694,00 | 7.592,00 |
| 200.000 | 2.038,00 | 1.019,00 | 3.057,00 | 4.076,00 | 6.114,00 | 8.152,00 |
| 230.000 | 2.248,00 | 1.124,00 | 3.372,00 | 4.496,00 | 6.744,00 | 8.992,00 |
| 260.000 | 2.458,00 | 1.229,00 | 3.687,00 | 4.916,00 | 7.374,00 | 9.832,00 |
| 290.000 | 2.668,00 | 1.334,00 | 4.002,00 | 5.336,00 | 8.004,00 | 10.672,00 |
| 320.000 | 2.878,00 | 1.439,00 | 4.317,00 | 5.756,00 | 8.634,00 | 11.512,00 |
| 350.000 | 3.088,00 | 1.544,00 | 4.632,00 | 6.176,00 | 9.264,00 | 12.352,00 |
| 380.000 | 3.298,00 | 1.649,00 | 4.947,00 | 6.596,00 | 9.894,00 | 13.192,00 |
| 410.000 | 3.508,00 | 1.754,00 | 5.262,00 | 7.016,00 | 10.524,00 | 14.032,00 |
| 440.000 | 3.718,00 | 1.859,00 | 5.577,00 | 7.436,00 | 11.154,00 | 14.872,00 |
| 470.000 | 3.928,00 | 1.964,00 | 5.892,00 | 7.856,00 | 11.784,00 | 15.712,00 |
| 500.000 | 4.138,00 | 2.069,00 | 6.207,00 | 8.276,00 | 12.414,00 | 16.552,00 |
| 550.000 | 4.348,00 | 2.174,00 | 6.522,00 | 8.696,00 | 13.044,00 | 17.392,00 |
| 600.000 | 4.558,00 | 2.279,00 | 6.837,00 | 9.116,00 | 13.674,00 | 18.232,00 |
| 650.000 | 4.768,00 | 2.384,00 | 7.152,00 | 9.536,00 | 14.304,00 | 19.072,00 |
| 700.000 | 4.978,00 | 2.489,00 | 7.467,00 | 9.956,00 | 14.934,00 | 19.912,00 |
Hinweis: Die Gerichtskostentabelle nach § 34 GKG und § 28 FamGKG wurde für 2025 angepasst.
Wie man sieht, steigen die Gerichtskosten mit zunehmendem Streitwert an. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro beträgt die einfache Gebühr nach § 34 GKG (Stand 2025) 283 €, die für das Urteilsverfahren übliche 3,0-Gebühr beträgt 849 €. Bei 110.000 Euro sind es 1.198 € (1,0-Gebühr) und 3.594 € (3,0-Gebühr).
Wichtig: Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt aufgrund einer bereits bestehenden Kostengrundentscheidung (z.B. im Urteil: ‚Die Kosten des Rechtsstreits trägt X‘) die tatsächlich anzusetzenden und erstattungsfähigen Kosten fest (§§ 103 ff. ZPO). Nicht alle Kosten sind erstattungsfähig, sondern nur solche, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 ZPO). Die Gerichtskosten werden vorher durch die Gerichtskasse festgesetzt und im Kostenfestsetzungsbeschluss lediglich der Erstattungsbetrag beziffert. Der Beschluss ist vollstreckbar gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Wer trägt die Kosten des Kostenfestsetzungsbeschlusses?
Grundsätzlich gilt: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die unterliegende Partei. Das heißt, wer den Prozess verliert, muss nicht nur die eigenen Kosten tragen, sondern auch die Kosten der Gegenseite erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Es gibt aber auch Fälle, in denen beide Parteien die Kosten anteilig tragen müssen, nämlich dann, wenn sie jeweils zu einem Teil obsiegen und unterliegen. Hier spricht man von einer Kostenteilung. Das Gericht setzt dann die Kosten quotenmäßig fest, z.B. 60 zu 40 Prozent.
Ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen eine Partei, muss sie die darin festgesetzten Kosten an die Gegenseite zahlen. Zahlt die unterlegene Partei nicht freiwillig, kann die obsiegende Partei den Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verwenden und unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben.
Welche Rechtsmittel gibt es gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss?
Wenn man mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht einverstanden ist, gibt es verschiedene Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Hier sind die wichtigsten:
Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG)
Die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € nicht übersteigt.
- Frist: Die Frist beträgt regelmäßig zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
- Grund: Fehler bei der Kostenberechnung oder -festsetzung
- Beispiel: Wenn das Gericht Anwaltskosten falsch berechnet hat.
- Entscheidung: Durch das Gericht, das den Beschluss erlassen hat
Sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG)
Die sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG) ist zulässig bei einem Beschwerdewert über 200 €.
- Frist: Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und ist eine Notfrist.
- Grund: Rechtsfehler des Kostenfestsetzungsbeschlusses
- Beispiel: Wenn das Gericht die falsche Rechtsnorm angewendet hat.
- Entscheidung: Durch das nächsthöhere Gericht
Gehörsrüge (§ 321a ZPO)
Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist statthaft, wenn das Gericht das rechtliche Gehör verletzt hat.
- Frist: Die Frist beträgt zwei Wochen ab Kenntnis der Gehörsverletzung.
- Grund: Gericht hat vor Erlass des Beschlusses rechtliches Gehör versagt
- Beispiel: Wenn das Gericht wichtige Unterlagen oder Argumente nicht berücksichtigt hat.
- Entscheidung: Durch das Gericht, das den Beschluss erlassen hat
Es ist wichtig, die Fristen einzuhalten, sonst sind die Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Man sollte auch prüfen, ob man wirklich Erfolg haben kann. Sonst könnte man zusätzliche Kosten tragen müssen.

Fazit
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss regelt verbindlich die Kosten eines Zivilprozesses. Er bestimmt, welche Partei welche Kosten tragen muss und in welcher Höhe. Dazu gehören Gerichtskosten, Anwaltskosten und Gutachterkosten.
Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Wenn beide Parteien teilweise gewinnen und verlieren, werden die Kosten anteilig aufgeteilt.
Man kann gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss mit Rechtsmitteln wie Erinnerung, Beschwerde oder Gehörsrüge vorgehen, wenn man ihn für fehlerhaft hält. Dabei muss man aber Fristen und Voraussetzungen beachten.
Gerichtsverfahren können schnell teuer werden, selbst bei niedrigen Streitwerten. Deshalb sollte man die Erfolgsaussichten und Kostenrisiken genau abwägen, bevor man klagt.
Die Experten um Rechtsanwalt Dr. Kotz stehen Ihnen bei allen Fragen rund um Zivilprozesse, Kostenfestsetzung und Zwangsvollstreckung zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte optimal zu wahren und unnötige Kosten zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine erste Einschätzung Ihres Falls!
✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt
- Was ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss?
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist eine gerichtliche Entscheidung, die verbindlich festlegt, welche Partei in einem Zivilprozess welche Kosten tragen muss. Er wird auf Antrag der obsiegenden Partei erlassen und beziffert die zu erstattenden Kosten. - Welche Kosten werden in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegt?
In einem Kostenfestsetzungsbeschluss können verschiedene Kosten festgesetzt werden, insbesondere Gerichtskosten, Anwaltskosten, Zeugengebühren, Gutachterkosten, Kosten für Dolmetscher und Übersetzer sowie Reisekosten der Beteiligten. - Wer trägt die Kosten eines Zivilprozesses?
Grundsätzlich gilt: Wer den Prozess verliert, muss die Kosten tragen – sowohl die eigenen als auch die der Gegenseite. Bei einem teilweisen Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten anteilig auf beide Parteien verteilt. - Wie hoch sind die Gerichtskosten?
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und sind in § 34 GKG geregelt. Sie steigen mit zunehmendem Streitwert überproportional an. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro beträgt die einfache Gebühr (1,0) beispielsweise 266 Euro. Die für ein Urteilsverfahren typische 3,0-fache Gebühr beliefe sich auf 798 Euro. - Kann man gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vorgehen?
Ja, gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann man Rechtsmittel einlegen, wenn man ihn für fehlerhaft hält. In Frage kommen insbesondere die Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG), die sofortige Beschwerde (§§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) und die Gehörsrüge (§ 321a ZPO). Dabei sind jedoch Fristen und Voraussetzungen zu beachten.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



