Mit Alkohol oder Drogen am Steuer erwischt worden? Mit welcher Strafe müssen Sie rechnen?
Trotz zahlreicher Warnungen kommt es immer wieder vor, dass sich Autofahrer nach dem Konsum von Alkohol oder Drogen hinter das Steuer ihres Fahrzeugs. In vielen Fällen gehen die Betroffenen davon aus, dass sie ihre Sinne und Reflexe auch nach einigen Gläsern Bier oder Wein noch voll unter Kontrolle haben. Die unzähligen Unfälle, die jeden Tag durch Alkohol- oder Drogeneinfluss geschehen, beweisen jedoch das Gegenteil. Da Trunkenheit im Straßenverkehr ein erhebliches Risiko für Leib und Leben darstellt, müssen alkoholisierte Autofahrer mit empfindlichen Strafen rechnen.
Übersicht:
Wurden Sie mit Alkohol am Steuer erwischt? Zögern Sie nicht und nehmen schnellst möglich Kontakt zu uns auf. Wir prüfen umgehend den Sachverhalt und beraten Sie über das weitere Vorgehen.
Die Folgen von Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Obwohl es viele Betroffene nicht hören wollen, setzen einige Ausfallerscheinungen bereits nach geringen Mengen Alkohol ein. Zu den typischen Folgen von Alkohol oder Drogen zählt in etwa die Einengung des Sichtfelds, ein gestörter Gleichgewichtssinn oder verminderte motorische Koordinationsfähigkeiten. Während die Ausfallerscheinungen nach dem Konsum von weniger harten Drogen denen von Alkohol sehr ähnlich sind, können harte Drogen noch weitere Ausfallerscheinungen wie Übelkeit, Halluzinationen oder epileptische Anfälle hervorrufen. All dies zeigt, dass alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Autofahrer eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Deshalb drohen bei Alkohol oder Drogen am Steuer je nach Schwere der Tat Geldstrafen, Punkte in Flensburg, Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Die Promillegrenze
Der Bußgeldkatalog sieht für Alkohol eine Promillegrenze für motorisierte Verkehrsteilnehmer vor. Diese Grenze liegt zurzeit bei 0,5 Promille. Anhand dieses Promillewerts kann der Alkoholgehalt im Blut angegeben werden. Der Alkoholgehalt wird entweder durch einen Blutalkohol- oder Atemlufttest ermittelt. Gesetzlich geregelt ist die Promillegrenze für das Führen eines Kfz im § 24a I Straßenverkehrsgesetz (StVG). Gemäß dieser Vorschrift handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat. Dies bedeutet, dass ein Autofahrer mit 0,49 Promille grundsätzlich keine Strafe zu befürchten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkehrsteilnehmer bereits vor dieser Grenze Ausfallerscheinungen aufweist. In solch einem Fall kann schon bei einem Promillewert von 0,3 eine Strafe erteilt werden. Wer darüber hinaus unter der Wirkung eines der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug führt, begeht ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.
Die Einwirkung von Drogen und Straftaten mit Alkoholbezug
Ob eine Fahrt unter der Einwirkung von Drogen vorliegt, muss anhand eines Drogentests nachgewiesen werden. Hierbei reicht es nicht aus, einen Drogenvortest durchzuführen oder die Drogen mittels eines Urintests nachzuweisen. Die berauschenden Substanzen müssen zwingend im Blut nachgewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch eine Trunkenheitsfahrt auch ein Straftatbestand erfüllt werden. Eine Straftat kann beispielsweise vorliegen, wenn unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen ein Unfall verursacht wird. Es kann aber auch eine Straftat vorliegen, obwohl der Betroffene keinerlei Ausfallerscheinungen aufweist oder einen Unfall verursacht hat. Ab einem Promillewert von 1,1 geht der Gesetzgeber von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Wer während des Führens eines Kfz dieses Wert überschreitet, begeht eine Straftat.
Die Strafmaßnahmen bei Alkohol am Steuer
Je nach Vergehen sieht der Bußgeldkatalog sehr unterschiedliche Strafen vor. Zu den maßgeblichen Faktoren für die einzelfallgerechte Höhe des Bußgeldes bei Alkohol oder Drogen am Steuer zählt unter anderem der tatsächliche Promillewert, die Häufigkeit der Vergehen oder die Verwicklung in einen Unfall.
So drohen zum Beispiel einem Ersttäter mit einem Blutalkoholgehalt unter 1,1 Promille 500 Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot und der Eintrag von vier Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg. Im ersten Wiederholungsfall drohen dem Täter schon 1000 Euro Geldstrafe und ein Fahrverbot von drei Monaten. In den Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit, also bei Blutalkoholwerten ab 1,1 Promille, fallen die Strafen in aller Regel noch härter aus. Wie hoch die Strafe konkret ausfällt, ist abhängig von der Entscheidung der Richter.
Bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille wird auch regelmäßig der Führerscheinentzug angeordnet. Dabei wird dem Fahrzeugführer die Fahrerlaubnis entzogen und kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist auf Antrag neu erteilt werden. Im Rahmen des Möglichen liegt ein Entzug des Führerscheins zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Zusätzlich wird oftmals eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.
Die Chancen eines Einspruchs
Für den Beschuldigten einer Trunkenheits- bzw. Drogenfahrt bleibt immer die Möglichkeit, Verteidigungsmaßnahmen zu ergreifen. Gegen den aufgrund einer Ordnungswidrigkeit ergangenen Bußgeldbescheid kann der Betroffene beispielsweise Einspruch erheben. In einigen Fällen kommt es etwa vor, dass sich Bedienungsfehler in Bezug auf das Messgerät oder andere formelle Fehler in den Prozess einschleichen. Diese können so gravierend sein, dass die gesamte Messung ungültig ist und der Einspruch eine gute Aussicht auf Erfolg hat. Solche formellen Fehler in einem äußerst komplizierten Verfahren findet in der Regel lediglich ein versierter Rechtsanwalt, der in der Materie Zuhause ist. Darüber hinaus erhält nur ein Rechtsanwalt die vollständige Akteneinsicht. Damit steht ein Einspruch ohne anwaltliche Hilfe in den allermeisten Fällen auf verlorenem Posten. Auch in einem strafrechtlichen Gerichtsverfahren kann ein erfahrener Rechtsanwalt helfen, die Strafe so milde wie möglich zu halten.