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Strafrecht – Schnelle Hilfe bei strafrechtlichen Problemen

Das Strafrecht ist ein komplexes und vielschichtiges Thema. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die verschiedenen Deliktgruppen des Strafrechts und die jeweilige rechtliche Grundlage. Außerdem erklären wir den Ablauf eines Strafverfahrens sowie die sachliche Zuständigkeit.

Rechtsanwalt Strafrecht
Wenn Sie Hilfe bei einem strafrechtlichen Problem benötigen, können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir beraten und vertreten Sie umgehend. (Symbolfoto: Von Billion Photos/Shutterstock.com)

Im Grunde genommen gibt es in Deutschland lediglich zwei Bereiche des Rechts, die für den Bürger entscheidend sind – das Zivilrecht, welches auch als Privatrecht bezeichnet wird, sowie das öffentliche Recht. Dieses öffentliche Recht ist den meisten Bürger jedoch eher als Strafrecht bekannt, was jedoch nur zum Teil richtig ist, da das Strafrecht ein Bestandteil des öffentlichen Rechts ist. Während das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander regelt, ist das Strafrecht für das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem Bürger verantwortlich. Anders als beim Zivilrecht fungiert im Strafrecht der Staat durch sein Organ der Staatsanwaltschaft als Ankläger, weshalb die angeklagte Person auf jeden Fall einen Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger mandatieren sollte. Wir sind für die Strafverteidigung aufgrund unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz hervorragend geeignet und übernehmen auch schwierige Fälle.

Durch das Strafrecht soll ein von einem Täter begangenes Unrecht bestraft bzw. sanktioniert werden. In der Regel werden hierfür Geld- bzw. Freiheitsstrafen eingesetzt.

Die rechtliche Grundlage

Seine rechtliche Grundlage findet das Strafrecht in dem StGB (Strafgesetzbuch). Dieses Gesetzbuch umfasst knapp 400 Paragrafen und benennt zudem auch eine wahre Vielzahl von Vergehen sowie auch Verbrechen. Verstößt ein Mensch gegen eines dieser Vergehen oder Verbrechen, so spricht der Gesetzgeber von einer Straftat. Eine Differenzierung wird jedoch zunächst erst einmal zwischen dem Vergehen und dem Verbrechen vorgenommen. Diese Differenzierung erfolgt auf der Grundlage des § 12 StGB. Der Hauptunterschied zwischen dem Vergehen und dem Verbrechen liegt in dem Umstand, dass ein Verbrechen stets als Strafe die Freiheitsstrafe mit mindestens einem Jahr vorsieht. Ein Vergehen ist daher eine etwas „mildere“ Straftat, die auch mit einer Geldstrafe sanktioniert werden kann. Es gibt im deutschen Rechtssystem auch sogenannte Nebensätze, welche das Strafrecht tangieren können. In diesen Nebengesetzen sind die sogenannten einzelnen Straftatbestände aufgeführt. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist die Steuerhinterziehung.

Die verschiedenen Deliktgruppen des Strafrechts

Der Gesetzgeber nimmt im Strafrecht eine sogenannte Deliktgruppenunterscheidung vor, um den Straftatbestand eines Vergehens oder Verbrechens effektiver sanktionieren zu können.

Die jeweiligen Deliktgruppen sind:

  • Amtsdelikte
  • Ehrdelikte
  • Freiheitsdelikte
  • Körperverletzungsdelikte
  • Rauschmitteldelikte
  • Sexualdelikte
  • Rechtsfriedensdelikte
  • Rechtspflegedelikte
  • Steuerdelikte
  • Urkundendelikte
  • Vermögensdelikte
  • Verkehrsdelikte
  • Tötungsdelikte

Wird eine Person aufgrund des Verdachts eines Vergehens oder eines Verbrechen angeklagt, so wird die Strafprozessordnung (StPO) zur Anwendung gebracht.

Das nun folgende Verfahren gliedert sich gem. StPO in vier Stufen:

  1. Ermittlungsverfahren
  2. Zwischenverfahren
  3. Anklageerhebung
  4. Strafverfahren

Wie ist der Ablauf eines Strafverfahrens?

Das Strafverfahren seinerseits wird ebenfalls wieder in zwei Stufen aufgegliedert:

  1. das Hauptverfahren
  2. das Vollstreckungsverfahren

Bevor es so weit ist erfolgt jedoch zunächst erst einmal das Ermittlungsverfahren, welches zumeist mit einer Strafanzeige beginnt. Diese Strafanzeige kann sowohl von einer Privatperson als auch von einem staatlichen Organ wie beispielsweise die Polizei gegen die beschuldigte Person gestellt werden. Diese Strafanzeige wird zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft zugeleitet, welche nunmehr als „Herrin des Verfahrens“ die Leitung der Ermittlungen übernimmt und die rechtliche Gesamtsituation prüft. Im Rahmen dieser Ermittlungen können gegen eine beschuldigte Person auch Maßnahmen wie beispielsweise die Untersuchungshaft angeordnet werden. Eine Festnahme der Person aufgrund eines Haftbefehls geht dieser Maßnahme zumeist voraus.

Die Untersuchungshaft wird jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen angeordnet:

  1. es besteht ein sogenannter dringender Tatverdacht
  2. es besteht ein Haftgrund gem. § 112 Absatz 1 Satz 1 Strafprozessordnung

Ein Haftgrund ist beispielsweise die Fluchtgefahr oder die Verdunklungsgefahr der beschuldigten Person. Auch die Wiederholungsgefahr des Verbrechens ist ein Haftgrund!

Wenn die Untersuchungshaft bei einer beschuldigten Person angeordnet wurde besteht für die beschuldigte Person gem. § 140 Absatz 1 Nr. 4 Strafprozessordnung ein Anspruch auf eine Pflichtverteidigung. Mit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens entscheidet auch die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens darüber, ob das Verfahren eingestellt oder fortgesetzt wird.

Viele Menschen vertreten die Ansicht, dass die Polizei in die Entscheidungsfindung eingebunden wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Polizei als Vollstreckungsbehörde lediglich ein ausführendes Organ des Staates ist. Dementsprechend können Polizisten auch kein „gutes Wort“ einlegen oder sich gar zugunsten des Beschuldigten in das Verfahren einschalten.

Sollte die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommen, dass die beschuldigte Person sich nicht eines Vergehens oder eines Verbrechens schuldig gemacht haben, so wird das Verfahren eingestellt. Für die beschuldigte Person endet das Verfahren dann gem. § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung ohne Konsequenzen. Auch bei einer sogenannten Geringschuld ist die Einstellung des Verfahrens möglich. In einigen Fällen erfolgt auch eine Einstellung des Verfahrens unter Auflagen. Erhärtet sich aufgrund der Ermittlungen jedoch der Verdacht gegen die beschuldigte Person, so erhebt die Staatsanwaltschaft vor dem zuständigen Gericht Anklage. Bei gewissen Verfahren kann die Staatsanwaltschaft auch einen Strafbefehl bei dem zuständigen Gericht beantragen. Dies ist stets dann der Fall, wenn keine Hauptverhandlung erforderlich ist.

Mit Erhebung der Anklage ändert sich der Status der beschuldigten Person. Aus der beschuldigten Person wird dann eine angeschuldigte Person.

Nun folgt das Zwischenverfahren, in welchem das zuständige Gericht über die Anklage entscheiden muss. Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich dabei auf die sogenannte Zulässigkeit der Anklage. Ist die Anklage zulässig, so wird eine Gerichtsverhandlung angesetzt. Die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts ergibt sich sowohl aus örtlichen als auch aus sachlichen Gesichtspunkten. Als örtliche Zuständigkeit wird die regionale Zuständigkeit bezeichnet während hingegen sich die sachliche Zuständigkeit auf die Art des Vergehens bzw. des Verbrechens sowie der zu erwartenden Sanktion bzw. Strafe bezieht.

Die sachliche Zuständigkeit im Überblick:

  • Amtsgericht bei Vergehen mit Maximalstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe
  • Amtsgericht / Schöffengericht bei Vergehen bzw. Verbrechen mit Maximalstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe
  • Landgericht / Strafkammer bei allen übrigen Vergehen / Verbrechen mit Maximalstrafe von mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe

Hat das Gericht über die Zulässigkeit einer Anklage entschieden, so endet das Zwischenverfahren und es beginnt das Hauptverfahren. In dem Hauptverfahren ist auch das Gerichtsverfahren enthalten, das sich in Deutschland durchaus über mehrere Tage bzw. Wochen hinziehen kann. In dem Hauptverfahren erfolgt die Beweisaufnahme, welche sowohl die Anhörung von Zeugen als auch die Sichtung von Dokumenten bzw. Urkunden etc. vorsieht. In dem Hauptverfahren ändert sich der Status der angeschuldigten Person wiedermals. Aus der angeschuldigten Person wird nunmehr die angeklagte Person. Die angeklagte Person hat das Recht, sich in dem Hauptverfahren zu der Sache zu äußern. Ist die Beweisaufnahme abgeschlossen halten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung der angeklagten Person ein sogenanntes Plädoyer. Auch nach der Beweisaufnahme darf sich die angeklagte Person nochmals zu der Sache äußern. Dies ist das sogenannte letzte Wort – ein Privileg der angeklagten Person. Anschließend erfolgt die Urteilsverkündung, welche das Hauptverfahren beendet. Wird die angeklagte Person mittels Urteil des Gerichts verurteilt, so beginnt nunmehr das Vollstreckungsverfahren. Schlimmstenfalls erfolgt das Vollstreckungsverfahren in einer örtlich zuständigen Justizvollzugsanstalt.

Gegen ein Urteil eines Gerichts kann binnen einer Woche ein Rechtsmittel zur Anwendung gebracht werden. Die Revision ist immer möglich, denn bei der Revision wird ein Urteil auf Fehler rechtlicher Natur untersucht. Auch die Berufung ist denkbar, allerdings ist die Berufung lediglich bei Amtsgerichtsverfahren möglich. Durch die Berufung wird das gesamte Verfahren nochmals neu aufgerollt.

Der reine Ablauf eines Strafverfahrens mag zwar auf den ersten Blick nicht sonderlich kompliziert wirken, jedoch darf eine angeschuldigte Person niemals vergessen, dass das Strafgesetz in Deutschland knapp 400 Paragrafen kennt. Dementsprechend ist die Anzahl der Vergehen bzw. Verbrechen derartig umfangreich, dass eine normale Person ohne juristische Fachwissen sie unmöglich überblicken bzw. erfassen kann. Überdies ist es in Deutschland eine Sache, ein Gesetz zu lesen. Das Gesetz zu verstehen ist indes eine gänzlich andere Angelegenheit, die nun einmal juristische Fachkompetenz erfordert. Es gibt zwar durchaus einige Menschen, welche die Ansicht vertreten, dass sie sich auch sehr gut selbst vor Gericht vertreten könnten, allerdings ist dies ein sehr gefährlicher Irrglaube. Allein im Ermittlungsverfahren werden bereits die Grundsteine für den weiteren Verfahrensverlauf gelegt und sämtliche Einlassungen einer beschuldigten Person werden in dem Hauptverfahren gegen die Person verwendet.

Wenn Sie sich mit einer derartigen Angelegenheit konfrontiert sehen sollten Sie auf gar keinen Fall dem Irrglauben erliegen, dass Sie sich selbst vertreten können. Sie sollten auf jeden Fall von Ihrem Recht Gebrauch machen, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Vor dem zuständigen Gericht in dem Hauptverfahren herrscht Anwaltszwang, sodass Sie auf jeden Fall einen erfahrenen und juristisch kompetenten Rechtsanwalt für Strafrecht benötigen werden. Wenn Sie sich bereits im Frühstadium des Strafverfahrens der rechtsanwaltlichen Hilfe bedienen steigern Sie damit Ihre Chancen auf einen guten Ausgang des Verfahrens. Unabhängig davon, was Ihnen seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt wird, stehen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei mit einem großen Team aus Rechtsanwälten sowie juristischen Fachkräften sehr gern zur Seite. Kontaktieren Sie uns bereits frühzeitig, damit wir bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen und mit Ihrer Strafverteidigung beginnen können. Selbstverständlich beraten wir Sie auch dann, wenn gegen Sie eine Untersuchungshaft angeordnet wurde bzw. Sie sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden.

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