Nachbarschaftsstreit um Spielzeugeimer endet mit Schmerzensgeldzahlung
Im Mittelpunkt des Falls AG Aschaffenburg – Az.: 112 C 1415/20 – steht die Auseinandersetzung um einen Spielzeugeimer, die zwischen den Parteien, den Eigentümern aneinander grenzender Grundstücke, eskalierte und zu einem körperlichen Angriff führte, woraufhin der Kläger Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen forderte. Das Gericht entschied, dem Kläger ein Schmerzensgeld von 350 Euro zu gewähren, wobei es die Beweisaufnahme, Zeugenaussagen und die Umstände des Vorfalls berücksichtigte, um die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes zu bestimmen.
Übersicht:
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das AG Aschaffenburg sprach dem Kläger 350 Euro Schmerzensgeld zu, nachdem dieser durch den Beklagten körperlich angegriffen und verletzt wurde, basierend auf §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
- Die Auseinandersetzung entzündete sich an einem Spielzeugeimer, den der Kläger auf einer Grenzmauer abgestellt hatte, was zum körperlichen Angriff des Beklagten und einer daraus resultierenden Schulterzerrung des Klägers führte.
- Das Urteil beruhte auf der Beweisaufnahme, darunter Zeugenaussagen, die den Angriff bestätigten und die Verletzungen des Klägers sowie dessen Schmerzmittelbedarf belegten.
- Der Beklagte muss zusätzlich den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,43 Euro freistellen.
- Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Eine Berufung wurde nicht zugelassen, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.
- Der Streitwert wurde auf 800 Euro festgesetzt.
Schmerzensgeldansprüche bei tätlichen Auseinandersetzungen
Tätliche Angriffe zwischen Privatpersonen, egal ob im Affekt oder vorsätzlich begangen, können zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen haben Opfer solcher Übergriffe häufig auch Anspruch auf Schmerzensgeld. Dies dient als Ausgleich für immaterielle Schäden wie Schmerzen, Leiden und die Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
Voraussetzungen für Schmerzensgeldzahlungen sind eine widerrechtliche und schuldhafte Körperverletzung, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führt. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Art und Schwere der Verletzungen sowie der konkreten Beeinträchtigung der Lebensführung. Gerichte berücksichtigen zudem Faktoren wie Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schädigers.
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➜ Der Fall im Detail
Streit um Spielzeugeimer mündet in Schmerzensgeldforderung
Ein alltäglicher Nachbarschaftsstreit um einen auf der Grenzmauer abgestellten Spielzeugeimer zwischen den Parteien, die Eigentümer benachbarter Grundstücke sind, eskalierte in einer tätlichen Auseinandersetzung, die letztendlich vor dem Amtsgericht Aschaffenburg endete.
Der Vorfall, der sich am 5. Juli 2020 ereignete, führte zu einer körperlichen Konfrontation, bei der der Kläger eine Schulterzerrung erlitt, nachdem der Beklagte ihn kraftvoll am Arm packte. Dies resultierte in einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die den Einsatz von Schmerzmitteln und eine ärztliche Behandlung notwendig machte.
Das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg
Das Amtsgericht Aschaffenburg sprach in seinem Urteil vom 22. April 2021 unter dem Aktenzeichen 112 C 1415/20 ein Schmerzensgeld in Höhe von 350 Euro zu. Die Entscheidung stützt sich auf die detaillierte Bewertung der Beweislage, einschließlich der Zeugenaussagen, die den körperlichen Angriff bestätigten und die daraus resultierenden Schmerzen und Einschränkungen des Klägers belegten. Des Weiteren wurde der Beklagte zur Übernahme von Teilen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Beweisführung und Zeugenaussagen
Die Glaubwürdigkeit der Zeugen spielte eine entscheidende Rolle im Urteilsfindungsprozess. Insbesondere die Aussagen des Sohnes des Klägers, der den Vorfall beobachtete, und einer weiteren Zeugin, die die Verletzungen des Klägers unmittelbar nach dem Vorfall sah, waren ausschlaggebend. Diese Zeugenaussagen, zusammen mit den ärztlichen Attesten über die Verletzungen des Klägers, führten zur Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte den Kläger physisch angegriffen hatte.
Die Begründung der Urteilssprechung
Das Gericht legte dar, dass das Schmerzensgeld dazu dient, den immateriellen Schaden des Verletzten angemessen auszugleichen. Es soll dem Verletzten eine Genugtuung bieten und ihn für die erlittenen Schmerzen und Einschränkungen entschädigen. Im vorliegenden Fall sah das Gericht den Betrag von 350 Euro als ausreichend an, um die kurzfristigen physischen und psychischen Leiden des Klägers zu kompensieren.
Rechtsmittel und Streitwert
Die Entscheidung des Amtsgerichts ist vorläufig vollstreckbar, allerdings wurde die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen, da die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Der festgesetzte Streitwert beläuft sich auf 800 Euro, was die finanzielle Bewertung des Streitgegenstands widerspiegelt.
Dieser Fall unterstreicht die rechtlichen Folgen, die aus scheinbar trivialen Alltagskonflikten entstehen können, und zeigt auf, wie das deutsche Rechtssystem Schmerzensgeldansprüche regelt, um Opfern von körperlichen Übergriffen Gerechtigkeit zu verschaffen.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt?
Die Höhe des Schmerzensgeldes wird von Gerichten anhand verschiedener Kriterien individuell für jeden Einzelfall bestimmt. Es gibt keine festen Beträge oder Tabellen, sondern die Umstände müssen im Gesamtkontext gewürdigt werden.
Die wesentlichen Faktoren, die das Gericht bei der Bemessung berücksichtigt, sind:
Schwere der Verletzung
Je schwerwiegender die Verletzungen sind, desto höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus. Dabei spielen Art und Ausmaß der Beeinträchtigungen eine Rolle, etwa ob es zu Knochenbrüchen, Lähmungen oder Organschäden kam.
Dauer der Heilung
Langwierige Genesungsprozesse mit länger andauernden Schmerzen und Einschränkungen führen zu einem höheren Schmerzensgeld als rasch ausheilende Verletzungen.
Dauerhafte Folgen
Bleibende gesundheitliche Schäden wie Narben, Bewegungseinschränkungen oder Funktionsausfälle erhöhen den Schmerzensgeldbetrag. Auch psychische Folgen wie Traumata werden berücksichtigt.
Alter des Verletzten
Bei jüngeren Personen wird tendenziell ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen, da sie die Folgen länger zu tragen haben.
Verschulden des Schädigers
Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln kann zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen, da es auch eine Genugtuungsfunktion erfüllt.
Das Gericht muss im Einzelfall alle Umstände gegeneinander abwägen und zu einer angemessenen Entschädigung finden. Die Bemessung erfolgt nach dem Grundsatz der Billigkeit.
Welche Rolle spielen Zeugenaussagen im Prozess um Schmerzensgeld?
Zeugenaussagen können entscheidend für den Ausgang eines Schmerzensgeldprozesses sein, da sie die Beweislage maßgeblich beeinflussen. Die Erläuterung zeigt, warum glaubwürdige Zeugen so wichtig für den Erfolg der Klage sind.
Welche Faktoren beeinflussen den Streitwert in einem Schmerzensgeldprozess?
Die wesentlichen Faktoren, die den Streitwert in einem Schmerzensgeldprozess beeinflussen, sind:
Höhe des geforderten Schmerzensgeldes
Der vom Kläger geforderte Mindest- oder Orientierungsbetrag für das Schmerzensgeld ist ein zentraler Faktor für die Streitwertbemessung. Gibt der Kläger eine konkrete Größenordnung an, orientiert sich das Gericht daran, ist aber nicht daran gebunden.
Schwere der Verletzungen
Je schwerwiegender die erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen sind, desto höher wird tendenziell der Streitwert angesetzt. Dabei spielen Art, Ausmaß und Dauer der gesundheitlichen Folgen eine wichtige Rolle.
Wirtschaftliche Bedeutung für die Parteien
Das Gericht berücksichtigt auch, welche wirtschaftliche Bedeutung der Rechtsstreit für Kläger und Beklagten hat. Je höher die finanziellen Auswirkungen sind, desto höher fällt der Streitwert aus.
Alter des Geschädigten
Bei jüngeren Klägern wird der Streitwert oft höher bemessen, da sie die Folgen der Verletzung voraussichtlich länger zu tragen haben als ältere Personen.
Verschulden des Schädigers
War die Handlung des Beklagten besonders verwerflich, kann dies zu einer Erhöhung des Streitwerts führen. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten wird stärker gewichtet als leichte Fahrlässigkeit.
Das Gericht setzt den Streitwert nach freiem Ermessen fest und wägt dabei alle Umstände des Einzelfalls ab. Es ist nicht an die Einschätzung des Klägers gebunden, auch wenn dessen Angaben als Orientierung dienen. Ziel ist es, zu einem angemessenen und nachvollziehbaren Streitwert zu gelangen, der die Bedeutung des Falls widerspiegelt.
Wie lange dauert es, bis ein Urteil in einem Schmerzensgeldprozess gefällt wird?
Die Dauer eines Schmerzensgeldprozesses kann sehr unterschiedlich sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Im Allgemeinen lässt sich sagen:
Verfahrensdauer
- In einfachen Fällen kann ein Schmerzensgeldprozess innerhalb weniger Monate abgeschlossen werden.
- Bei komplexen Fällen mit umfangreicher Beweisaufnahme und Begutachtungen kann sich das Verfahren über ein bis zwei Jahre oder länger hinziehen.
- Die durchschnittliche Verfahrensdauer für Schmerzensgeldklagen liegt bei etwa 7-13 Monaten.
Einflussfaktoren
- Komplexität des Falles (Art und Schwere der Verletzungen, Kausalität, Mitverschulden etc.)
- Anzahl der Beweismittel und Gutachten
- Streitwert (Höhe der Schmerzensgeldforderung)
- Auslastung und Arbeitsbelastung des zuständigen Gerichts
- Einholung von Sachverständigengutachten
- Anzahl der Parteien und Zeugen
- Ob ein Gütetermin oder Vergleichsverhandlungen stattfinden
Insgesamt ist die Dauer also sehr unterschiedlich und hängt stark vom Einzelfall ab. Kläger müssen sich oft über Monate oder Jahre gedulden, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Ein zügiger Verfahrensablauf ist für die Gerichte eine Herausforderung.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB
Bilden die rechtliche Grundlage für Schmerzensgeldansprüche bei Körperverletzungen. In diesem Fall begründen sie den Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld nach der tätlichen Auseinandersetzung um einen Spielzeugeimer. - § 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB
Regeln den Anspruch auf Verzugszinsen, wenn der Schuldner mit einer Zahlung in Verzug ist. Hier relevant für die Zinsforderung auf das zugesprochene Schmerzensgeld. - §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO
Beziehen sich auf die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils. Diese Paragraphen erklären, wie die Kosten des Rechtsstreits zwischen Kläger und Beklagtem aufgeteilt werden und unter welchen Bedingungen das Urteil vollstreckt werden kann. - § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO
Legt die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil fest. Im Kontext dieses Falles erklärt der Paragraph, warum keine Berufung gegen das Urteil zugelassen wurde. - §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. GKG; §§ 2, 3 ZPO
Bestimmen die Festsetzung des Streitwerts für gerichtliche Verfahren. Im vorliegenden Fall wurden sie herangezogen, um den Streitwert auf 800 Euro festzusetzen, was wiederum Einfluss auf die Höhe der Gerichtskosten hat. - Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, München 2021, § 253 Rz. 4
Ist ein Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, der oft von Gerichten zur Interpretation von Gesetzen herangezogen wird. Im speziellen Fall wurde er zitiert, um die Funktion des Schmerzensgeldes – den immateriellen Schaden auszugleichen – zu erläutern.
Das vorliegende Urteil
AG Aschaffenburg – Az.: 112 C 1415/20 – Endurteil vom 22.04.2021
Leitsatz:
Das Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten verschaffen, die die erlittenen Verletzungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung verschaffen, was ihm der Schädiger insbesondere bei vorsätzlichen Taten angetan hat.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2020 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den bei der Kanzlei … angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,43 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 56 % und der Beklagte 44 % zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schmerzensgeld aus einem Vorfall vom 05.07.2020 geltend.
Die Parteien sind Eigentümer aneinander grenzender Hausgrundstücke, die durch einen Zaun und eine Mauer voneinander getrennt sind.
Am 05.07.2020 gegen 17:50 Uhr kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Der Kläger war gerade dabei, seine Enkelin auf dem Rücksitz eines Autos zu setzen und hatte solange einen Eimer mit Kinderutensilien auf der Grenzmauer abgestellt, als der Beklagte herbeilief und sich darüber beschwerte, dass der Kläger den Eimer auf der Mauer abgestellt hatte. Daraufhin betitelte der Beklagte den Kläger mehrfach als „Arschloch“, um seine Missachtung kund zu tun.
Der Kläger behauptet, er habe zunächst auf den Beklagten nicht weiter reagiert und habe sich mit seiner Enkelin beschäftigt (Bl. 2). Als sein Sohn gekommen sei und den Eimer von der Mauer genommen habe, habe der Beklagte ihn über die Mauer hinweg mit der rechten Hand am Oberarm gepackt und dabei so stark zugedrückt, dass er, der Kläger, eine Schulterzerrung davongetragen habe (Bl. 2). Daraufhin sei er vom 06.07.2020 bis zum 10.07.2020 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen (Bl. 3). Er habe bis 12.07.2020 das Schmerzmittel Ibuprofen 400 mg und das Magenschutzpräparat Omeprazol eingenommen (Bl. 3). Er sei eine Woche lang aufgrund der Zerrung in allen Lebensbereichen eingeschränkt gewesen, insbesondere habe er seinen Hobbies Joggen und Radfahren nicht nachgehen können (Bl. 3).
Der Kläger beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 800 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.08.2020 zu zahlen.
2.
Den Beklagten zu verurteilen, ihn von den bei der Kanzlei Dr. H. und Kollegen angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 143,84 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Kläger habe den Eimer in provozierender Weise auf die Mauer gestellt. Als er den Kläger aufgefordert habe, den Eimer wegzustellen, sei er ausgelacht worden (Bl. 15). Zwar habe er den Kläger als „Arschloch“ bezeichnet, einen körperlichen Angriff habe es jedoch nicht gegeben (Bl. 15). Das Vorhandensein einer Verletzung werde bestritten (Bl. 15). Der Beklagte bestreitet, dass er in der Lage gewesen sei, mit seinem Arm jemanden über die Mauer hinweg so anzugreifen, dass dieser eine Zerrung erleide (Bl. 15). Aufgrund einer Verletzung im Schulterbereich habe er keine Kraft im rechten Arm und in 3 Fingern der rechten Hand (Bl. 15).
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 25.03.2021 verwiesen (Bl. 34-38).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet und war im Übrigen abzuweisen.
I. Schmerzensgeldanspruch
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 350 € zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält es das Gericht für erwiesen, dass der Beklagte dem Kläger über die Mauer fest an die Schulter griff, was bei dem Kläger zu einer Schulterzerrung führte.
Aufgrund der Aussage des Zeugen … steht fest, dass der Beklagte den Kläger am Arm festgehalten hat und es zu einer körperlichen Auseinandersetzung wegen des Eimers auf der Mauer kam. Der … hat ausgesagt, dass der Beklagte mit den Händen über die Mauer gegriffen habe und ihn am Arm festgehalten habe. Sein Vater habe dann in der Folgezeit über Schmerzen in der Schulter geklagt (Bl. 36 Rs.). Das Gericht übersieht nicht, dass es sich bei dem Zeugen um den Sohn des Klägers handelt und dieser ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen bestehen jedoch nicht. Der Zeuge konnte klar wiedergeben, was er gesehen hat und vermochte auch eine Skizze des Geschehens zu fertigen. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – nämlich, dass unstreitig ist, dass der Beklagte den Kläger wegen eines Eimers auf der Grenzmauer als „Arschloch“ tituliert hat – erscheint es durchaus plausibel, dass die Aussage des Zeuge … zutreffend ist.
Aufgrund der Aussage der Zeugin …, die den Vorfall selbst nicht beobachtet hat, aber unmittelbar danach den Kläger gesehen hat, steht für das Gericht zudem fest, dass der Kläger durch den Vorfall am Arm verletzt war und in der Folge Schmerzmittel gegen die Schmerzen einnehmen musste.
Der Hausarzt … hat den Kläger vom 06.07.-10.07.2021 arbeitsunfähig geschrieben und der Orthopäde … hat bei dem Kläger eine „Schulterzerrung rechts“ diagnostiziert.
Das Gericht hat auch das von der Beklagtenseite im Termin übergebene Lichtbild berücksichtigt. Die von der Beklagtenseite gezogene Schlussfolgerung, es sei dem Beklagten nicht möglich gewesen, über die Mauer zu greifen, vermag das Gericht jedoch nicht nachzuvollziehen. Aus dem Lichtbild, auf dem der Beklagte neben der Grenzmauer steht, ist klar ersichtlich, dass es dem Beklagten aufgrund der Mauerhöhe grundsätzlich möglich war, über die Mauer zu fassen und jemanden, der in der Nähe der Mauer auf der anderen Seite steht, am Arm bzw. an der Schulter zu fassen.
Das Gericht hält einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 350 € im Hinblick auf die Verletzung und deren Dauer für erforderlich, aber auch ausreichend.
Das Schmerzensgeld soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten verschaffen, die die erlittenen Verletzungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung verschaffen, was ihm der Schädiger insbesondere bei vorsätzlichen Taten angetan hat (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 80. Auflage, München 2021, § 253 Rz. 4).
Die Verletzung des Klägers ist innerhalb von wenigen Tagen verheilt. Der Beklagte hat den Kläger zwar vorsätzlich angegriffen, jedoch handelte es sich nicht um einen Schlag oder Ähnliches, sondern lediglich um ein festes Anpacken am Arm, was zur Verletzung geführt hat.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände war ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 350 € angemessen.
II. Zinsanspruch
Der Zinsanspruch beruht im tenorierten Umfang auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB
III. Freistellungsanspruch
Der Freistellungsanspruch berechnet sich nach dem angemessenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 350 €.
Damit errechnen sich die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite wie folgt:
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3 fach 58,40 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 11,70 €
16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 11,23 €
Summe 81,43 €.
IV. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
V. Streitwert
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. GKG, §§ 2, 3 ZPO.