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Wie man einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlegt

Jeder Bürger kann im Laufe seines Lebens mit Entscheidungen von Verwaltungsbehörden konfrontiert werden, die seine persönlichen oder geschäftlichen Interessen betreffen. Diese Entscheidungen werden in der Regel in Form eines Verwaltungsaktes erlassen. Doch was ist, wenn diese Entscheidung ungerecht oder falsch erscheint? In solchen Fällen ist es wichtig zu wissen, dass man das Recht hat, Widerspruch einzulegen. Der vorliegende Artikel soll dazu dienen, Ihnen einen umfassenden Einblick in das Thema „Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt“ zu geben.

Er beleuchtet unter anderem die Definition und Bedeutung eines Verwaltungsaktes, die rechtlichen Grundlagen für einen Widerspruch, die Notwendigkeit und das korrekte Verfahren zum Einlegen eines Widerspruchs, und vieles mehr. Durch das Lesen dieses Artikels werden Sie in der Lage sein, effektiv und rechtssicher gegen einen Verwaltungsakt vorzugehen und Ihre Rechte als Bürger zu wahren. Unabhängig davon, ob Sie bereits Erfahrung mit diesem Thema haben oder sich zum ersten Mal damit beschäftigen, wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen wertvolle und praktische Informationen bietet.

Was ist ein Verwaltungsakt?

Widerspruch gegen Verwaltungsakt
Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ist ein Rechtsmittel, um gegen Behördenentscheidungen vorzugehen. Man legt schriftlich dar, warum die Entscheidung fehlerhaft ist, meist innerhalb einer Frist. (Symbolfoto: H_Ko/Shutterstock.com)

Bei einem Verwaltungsakt handelt es sich um eine Maßnahme hoheitlicher Natur, die von einem Verwaltungsträger als eine Einzelfallentscheidung mit nach außen gerichteter Wirkung getroffen wird. Der Verwaltungsakt ist in der gängigen Praxis auf Personen bezogen, die sich außerhalb der Behörde befinden. Es gibt drei unterschiedliche Arten von Verwaltungsakten. Zu nennen ist hier der befehlende Verwaltungsakt, welcher Gebote sowie auch Verbote beinhaltet, sowie der gestaltende Verwaltungsakt und den feststellenden Verwaltungsakt. Der gestaltende Verwaltungsakt startet oder verändert respektive beseitigt Rechtsverhältnisse und der feststellende Verwaltungsakt stellt die aktuell geltende Rechtslage bei einem Sachverhalt fest.

Verwaltungsträger

Als Verwaltungsträger werden diejenigen Behörden oder auch Institutionen bezeichnet, die mit der Gestaltung oder Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben von dem Staat mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet sind. Verwaltungsträger besitzen somit die Rechtsfähigkeit auf dem privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichem Sektor und führen diese Rechtsfähigkeit mithilfe ihrer Organe, den beauftragten Personen oder Behörden, aus. Im allgemeinen Rechtsverkehr haben Verwaltungsträger den Status einer juristischen Person und können entsprechend handeln. Rechtlich betrachtet sind sie sowohl geschäfts- als auch deliktfähig. Sollten die Organe der Verwaltungsträger im Rahmen ihrer Tätigkeit schadensersatzpflichtige Handlungen durchführen, so sind die Verwaltungsträger zum Schadensersatz verpflichtet.

Regelung, Außenwirkung und Einzelfallbezug

Verwaltungsträger führen, je nach Art des Verwaltungsaktes, Handlungen mit Regelwirkung aus. Diese Regelwirkungen sollen etwa Streitigkeiten unter natürlichen Personen beenden oder für die Zukunft Regelungen schaffen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Die Außenwirkung der Handlung ist hierbei unerlässlich, damit die Regelwirkung entfaltet werden kann. Da in der gängigen Praxis der Verwaltungsträger nicht von sich aus einen Verwaltungsakt durchführt, ist es zunächst erforderlich, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird. Auf der Grundlage des Antrags erfolgt dann eine Entscheidung der zuständigen Stelle, welche stets Einzelfallbezug hat. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen wird von dem Einzelfallbezug abgewichen und allgemeingültige Regelungen treffen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Gemeinde oder Ortschaft ein neues Baugebiet erschließen möchte und hierfür einen Bebauungsplan benötigt.

Gesetzliche Grundlagen für Widerspruchsverfahren

Sollte ein Verwaltungsträger eine Entscheidung in Form eines Bescheides treffen und die betreffende Person mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, so gibt es die Möglichkeit des Widerspruchs gem. § 68 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dieser Widerspruch muss zwingend binnen eines Zeitraums von einem Monat ab dem Erhalt des Bescheides schriftlich bei der ausstellenden Behörde eingelegt werden. Die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers ist ebenfalls zwingend erforderlich. Mit dem eingelegten Widerspruch wird das sogenannte Widerspruchsverfahren eröffnet. Im Verlauf dieses Verfahrens überprüft die ausstellende Behörde den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit.

Warum und wann man Widerspruch einlegen sollte

Ein von der Behörde ausgestellter Bescheid hat für die betreffende Person zunächst erst einmal eine rechtlich verbindliche Wirkung. Verstößt die betreffende Person gegen den Bescheid, so kann dies negative rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sollte der Bescheid inhaltlich negative Auswirkungen für die betreffende Person haben, ist es auf jeden Fall sehr ratsam, dass ein Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt wird. Unterlässt die betreffende Person den Widerspruch, so gilt der Bescheid des Verwaltungsträgers als rechtlich anerkannt und entfaltet seine Rechtswirkung.

Form und Frist eines Widerspruchs

Der Gesetzgeber schreibt für den Widerspruch zwingend die schriftliche Form vor. Mit dem Erhalt des Bescheides startet die Frist von einem Monat, binnen derer der Widerspruch eingelegt werden muss. Die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers muss enthalten sein.

Wie ein Widerspruch aussehen sollte

Inhaltlich muss der Widerspruch nur sehr wenige Kriterien erfüllen. Es empfiehlt sich aber dennoch, möglichst detaillierte Angaben zu dem Sachverhalt zu tätigen. Neben den Kontaktdaten des Widerspruchsführers sollte auch das Aktenzeichen der Angelegenheit sowie das Datum enthalten sein. Zudem muss in dem Schreiben deutlich darauf hingewiesen werden, dass gegen den Bescheid form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt wird.

Wichtige Fristen

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie startet mit der Kenntnisnahme des Bescheides und kann rechtlich betrachtet mit einer Verjährungsfrist verglichen werden. Dies bedeutet, dass mit dem Ablauf des Monats der Bescheid seine rechtliche Wirkung entfaltet und als anerkannt gilt. Ein Widerspruch nach dem Ablauf der Frist ist nicht mehr möglich.

Wie man einen Widerspruch einlegt: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Alles beginnt damit, dass die betreffende Person von der Behörde oder Institution einen Bescheid erhält. In diesem Bescheid ist der Sachverhalt aus Sicht des Verwaltungsträgers in Verbindung mit der aktuell geltenden Rechtslage enthalten. Überdies finden sich auch Informationen über die zulässigen Rechtsmittel in dem Bescheid wieder. Ist der Bescheid negativ, so kann Widerspruch eingelegt werden. Die betreffende Person sollte dann einen Zettel und einen Stift nehmen und das Datum des Widerspruchs sowie die eigenen Kontaktdaten aufschreiben. Sämtliche Kontaktdaten der ausstellenden Behörde werden ebenso aufgeschrieben wie das Aktenzeichen. Die Formulierung „Widerspruch“ ist ebenfalls notwendig. Ein simpler Zweizeiler mit der Formulierung „hiermit lege ich gegen den oben aufgeführten Bescheid form- und fristgerecht Widerspruch ein“ ist vollends ausreichend. Der Widerspruch muss dann der ausstellenden Behörde zugestellt werden.

Mögliche Auswirkungen und Konsequenzen des Widerspruchs

Das Widerspruchsverfahren ist ein sogenanntes Vorverfahren, welches vor weiteren rechtlichen Schritten zwingend erforderlich ist. Ist dieses Schreiben der ausstellenden Stelle zugeleitet, erfolgt eine erneute Prüfung, ob der Bescheid rechtlich korrekt ist. Denkbar sind nun drei Möglichkeiten. Der Widerspruch kann entweder abgelehnt, angenommen oder teilweise angenommen werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, entfaltet der Bescheid seine rechtliche Wirkung und weitergehende rechtliche Schritte werden erforderlich. Sollte der Widerspruch angenommen werden, so wird der Bescheid dadurch aufgehoben. Wenn der Widerspruch zum Teil angenommen wird, entfaltet lediglich derjenige Teil des Bescheides seine Wirkung, der mit der aktuell geltenden Rechtslage in Einklang gebracht werden kann.

Die Rolle von Rechtsbeiständen im Widerspruchsprozess

Obgleich jede natürliche Person das Rechtsmittel des Widerspruchs gegen einen Bescheid einlegen kann, ist es überaus ratsam, dass rechtsanwaltlicher Beistand in Anspruch genommen wird. Je nachdem, welches Rechtsgebiet der Bescheid behandelt, können mitunter tiefgehende juristische Fachkenntnisse die Erfolgsaussichten des Widerspruchs merklich erhöhen.

Praxisbeispiele

In der gängigen Praxis erfolgen Bescheide von Verwaltungsträgern, weil eine bestimmte Person ein bestimmtes Vorhaben realisieren möchte oder bereits umgesetzt hat. Der Baubereich im privaten Rahmen ist hierfür ein regelrechtes Musterbeispiel. Sei es, weil eine Grundstückseigentümer ein Bauwerk auf dem Grundstück errichten möchte und hierfür eine Baugenehmigung benötigt oder weil ein derartiges Bauwerk in Unkenntnis darüber errichtet hat, dass eine Genehmigung hierfür erforderlich war und der Nachbar sich an die Behörde gewendet hat – es gibt zahllose Fallbeispiele aus der Praxis, wann ein Verwaltungsakt einen entsprechenden Bescheid des Verwaltungsträgers nach sich ziehen kann.

Fazit und Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Ein Verwaltungsakt ist eine Maßnahme hoheitlicher Natur, die von einem Verwaltungsträger durchgeführt und auf eine Person außerhalb der Behörde ausgerichtet ist. Wenn die Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde ungerecht oder falsch erscheinen, hat man als Bürger das Recht, Widerspruch einzulegen. Solch ein Widerspruch ist ein Rechtsmittel gegen Behördenentscheidungen und muss schriftlich und meist innerhalb einer Frist erfolgen. Bei einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt wird das Widerspruchsverfahren eröffnet, bei dem die ausstellende Behörde den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit überprüft. Es enthält nur sehr wenige Kriterien, allerdings ist es ratsam, möglichst detaillierte Angaben zu dem Sachverhalt zu machen.

  • Was ist ein Verwaltungsakt? Ein Verwaltungsakt ist eine Maßnahme hoheitlicher Natur, die von einer Verwaltungsbehörde durchgeführt wird und auf eine Person außerhalb der Behörde abzielt.
  • Wie lege ich Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ein? Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt muss schriftlich erfolgen und innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids bei der ausstellenden Behörde eingereicht werden.
  • Was passiert nach dem Einlegen des Widerspruchs? Nach dem Einlegen des Widerspruchs wird das Widerspruchsverfahren eröffnet. Die ausstellende Behörde überprüft dann den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit.
  • Was sollte in einem Widerspruch enthalten sein? In einem Widerspruch sollten detaillierte Angaben zum Sachverhalt, die Kontaktdaten des Widerspruchsführers, das Aktenzeichen der Angelegenheit sowie das Datum enthalten sein.
  • Was passiert, wenn ich keinen Widerspruch einlege? Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, gilt der Bescheid des Verwaltungsträgers als rechtlich anerkannt und entfaltet seine Rechtswirkung.
  • Was sind die Folgen eines Widerspruchs? Nachdem ein Widerspruch eingereicht wurde, prüft die ausstellende Behörde, ob der Bescheid rechtlich korrekt ist. Der Widerspruch kann entweder abgelehnt, angenommen, oder teilweise angenommen werden. Bei einer Ablehnung entfaltet der Bescheid seine rechtliche Wirkung und weitere rechtliche Schritte werden erforderlich.

Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einlegen? Lassen Sie uns das für Sie regeln!

Fühlen Sie sich von einer Behördenentscheidung ungerecht behandelt? Sie sind nicht allein. Bei der Kanzlei Kotz sind wir spezialisiert auf das Verwaltungsrecht und unterstützen Sie dabei, effektiv Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen. Mit unserer Hilfe navigieren Sie sicher durch das komplexe Rechtssystem und wahren Ihre Rechte als Bürger. Ob Sie bereits Erfahrung haben oder neu auf diesem Gebiet sind, wir sind hier, um Sie zu unterstützen. Warten Sie nicht länger, fordern Sie jetzt Ihre Ersteinschätzung an und lassen Sie uns die Details besprechen!

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