Ärger mit Behörden? Formloser Rechtsbehelf für Ihre Rechte als Bürger.
Jeder Staat benötigt Arbeitnehmer, welche im Namen des Staates die hoheitsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen. In Deutschland sind es für gewöhnlich verbeamtete Arbeitnehmer, welche diese Tätigkeiten übernehmen. Nicht selten greifen Beamte in die Hoheitsrechte der Bürger ein oder schränken diese durch ihre dienstlichen Tätigkeiten ein, sodass sich der Bürger durch diese Handlung erschwert fühlt. Eine Diskussion hierüber ist in der gängigen Praxis oftmals sinnlos, da die Beamten im Hinblick auf ihre dienstlichen Tätigkeiten sich nur zu gerne auf ihre Vorschriften berufen. Diese Vorgehensweise ist zwar durchaus nachvollziehbar, allerdings hat eine verbeamtete Person aus diesen Vorschriften heraus auch sogenannte Dienstpflichten, an welche sich zwingend gehalten werden muss. Auch wenn die Diskussion mit der verbeamteten Person sinnlos ist, so bedeutet dies nicht, dass der Bürger dem Handeln der Beamten auch tatsächlich hilflos ausgeliefert ist. Besteht der Verdacht, dass eine verbeamtete Person seine Dienstpflichten verletzt hat, so gibt es das Hilfsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde (DAB).
Übersicht:
- Ärger mit Behörden? Formloser Rechtsbehelf für Ihre Rechte als Bürger.
- Um was genau handelt es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde eigentlich?
- Was soll die Beschwerde bezwecken?
- Unterscheidung zur Fachaufsichtsbeschwerde
- Welche Gründe für eine Beschwerde gegen gibt es?
- Praktische Beispiele für das persönliche Fehlverhalten einer amtsausführenden Person
- Der Inhalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde
Haben Sie Ärger mit einer Behörde oder einem Amtsträger und fühlen sich ungerecht behandelt? Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten und helfen Ihnen bei der Beschwerde. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und erhalten unsere Ersteinschätzung zu Ihrem Sachverhalt.
Um was genau handelt es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde eigentlich?
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist rechtlich betrachtet ein formlos gehaltener Rechtsbehelf, welcher von jedem Bürger genutzt werden kann. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hat seine rechtliche Grundlage in dem sogenannten Petitionsrecht, welches im Artikel 17 Grundgesetz (GG) fest verankert ist.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird niemals an die verbeamtete Person gerichtet, gegen die sie eingereicht wird. Vielmehr wird der formlose Rechtsbehelf an die der verbeamteten Person übergeordnete Behörde gerichtet.
Im Volksmund hat sich der Gedankengang festgesetzt, dass eine Dienstaufsichtsbehörde auf jeden Fall in schriftlicher Form eingelegt werden muss. Dieser Gedankengang ist jedoch nicht gänzlich korrekt, da es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde um einen formlosen Rechtsbehelf handelt. Dementsprechend sieht der Gesetzgeber für die DAB auch dem Grundsatz nach keine Formvorschrift vor. Auch Fristerfordernisse müssen nicht erfüllt werden. Die DAB kann grundsätzlich von jeder Person gegen den entsprechenden Amtsträger eingereicht werden. Dementsprechend können auch dritte Personen, welche von der Einschränkung der Hoheitsrechte bzw. der Entscheidung der verbeamteten Person nicht unmittelbar betroffen sind, eine DAB formulieren.
Was soll die Beschwerde bezwecken?
Durch die DAB wird die der verbeamteten Person übergeordnete Behörde dazu aufgefordert, den entsprechenden Sachverhalt im Zusammenhang mit der Diensthandlung der verbeamteteten Person, gegen welche sich die DAB richtet, dienstaufsichtsrechtlich einer Überprüfung zu unterziehen. Es wird dementsprechend eine Prüfung vollzogen, ob die verbeamtete Person im Rahmen ihres Dienstverhältnisses korrekt gehandelt hat.
Die Prüfung einer DAB erfolgt stets auf dem sachlichen Weg. Sollte sich die DAB bewahrheiten, so erfolgt entweder eine Unterbindung des Verhaltens der verbeamteten Person oder sogar eine Sanktionierung. Aus Sicht der verbeamteten Person kann eine Sanktionierung eines Fehlverhaltens im Dienst durchaus weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Diese Konsequenzen richten sich jedoch nach der Schwere des Fehlverhaltens bzw. deren Auswirkungen auf andere Personen.
Unterscheidung zur Fachaufsichtsbeschwerde
Während sich die Dienstaufsichtsbeschwerde auf das Verhalten einer Amtsperson abzielt, richtet sich eine Fachaufsichtsbeschwerde auf eine konkrete fachliche Entscheidung der Behörde. Ziel dieser Beschwerde ist es die konkrete Fachentscheidung zu überprüfen und idealerweise zu ändern und diese Entscheidung ggfs. auch in künftigen Fällen zur Anwendung kommen zu lassen.
Welche Gründe für eine Beschwerde gegen gibt es?
Im Grunde genommen kann es für eine DAB lediglich zwei Gründe geben. Zum einen wäre hier die Verletzung einer Dienstpflicht zu nennen und zum anderen ein persönliches Fehlverhalten der verbeamteten Person gegenüber einer anderen Person. Wichtig ist jedoch im Zusammenhang mit der DAB, dass sich die Person, gegen welche sich die DAB richtet, in einem Amtsverhältnis befindet. Dies betrifft in erster Linie Richter oder auch verbeamtete Personen nebst derjenigen Personen, welche ein Aufgabengebiet in der öffentlichen Verwaltung ausüben. Beispiele hierfür sind Feuerwehrbeamte, Polizisten oder auch Lehrer nebst Verwaltungsbeamten.
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kann auch gegen eine Person eingelegt werden, welche sich im öffentlichen Dienst in einem Angestelltenverhältnis befindet.
Es ist sicherlich für einen außenstehenden Bürger ohne tiefergehende juristische Kenntnisse bzw. ohne tiefergehende Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Beamtenstatusgesetz enorm schwierig, ein Fehlverhalten einer amtsausübenden Person oder auch eine Dienstpflichtverletzung als solche zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist es jedoch wichtig zu wissen, dass eine amtsausübende Person die Verpflichtung zur Mäßigung sowie auch zu der Amtsführung auf unparteiischer Basis sowie zur uneigennützigen Handlungsweise hat. Auch die Achtung der Rechte anderer Personen nebst der Verpflichtung zu einem vertrauensgerechten Verhalten gehören zu den Verpflichtungen einer amtsausübenden Person.
Die Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf die aktive dienstliche Tätigkeit. Auch außerhalb des Dienstes hat eine amtsausübende Person diese Verpflichtung.
Praktische Beispiele für das persönliche Fehlverhalten einer amtsausführenden Person
- die unsachlich gewählte Wortführung
- eine Voreingenommenheit gegenüber einer anderen Person
- ungebührliches Verhalten sonstiger Natur
Durch die Dienstaufsichtsbeschwerde soll das Ziel einer Entscheidung der übergeordneten Behörde herbeigeführt werden. Auch wenn die Beschwerde nicht an eine bestimmte Form gebunden ist, so empfiehlt es sich auf jeden Fall, die Schriftform zu wählen. Die Beschwerde sollte dabei möglichst sehr zeitnah an das entsprechende Ereignis gekoppelt eingereicht werden. Eine entsprechende Begründung sollte auf jeden Fall ebenfalls erfolgen.
Der Inhalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde
- Datum
- Name der beschwerdeführenden Person
- Name der Person, gegen die sich die DAB richtet
- eine genaue Beschreibung des Sachverhalts
- eine Begründung der DAB
- die Bitte um eine Entscheidung
- die Unterschrift der beschwerdeführenden Person
Wenn es für den Sachverhalt Beweise in Form von Dokumenten oder Zeugenaussagen gibt, so sollten diese Beweise der DAB beigefügt werden. Die Beschwerde kann allerdings auch ohne entsprechenden Beweis eingelegt werden.
Die übergeordnete Behörde hat für die Bearbeitung der Beschwerde seitens des Gesetzgebers keinerlei genaue Fristvorgabe. Dementsprechend kann die Bearbeitungsdauer variieren. Diejenige Person, gegen die sich die Dienstaufsichtsbeschwerde richtet, wird im Rahmen des Prüfungsverfahrens von der übergeordneten Person angehört und muss eine Stellungnahme zu der DAB verfassen. Es ist das gute Recht einer beschwerdeführenden Person, die übergeordnete Behörde zu einer Entscheidung nach der sachlichen Prüfung aufzufordern. Die Beschwerde ist für die beschwerdeführende Person nicht mit weitergehenden Kosten verbunden, es gibt allerdings nach einer Entscheidung der übergeordneten Behörde für die beschwerdeführende Person kein Einspruchsrecht. In derartigen Fällen müsste dann die übergeordnete Behörde derjenigen Behörde, welche die Sachverhaltsprüfung der DAB vorgenommen hat, ermittelt werden. Eine Beschwerde gegen die Behörde, welche die ursprüngliche DAB geprüft hat, ist selbstverständlich möglich.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein Unterfangen, welches sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann. In der gängigen Praxis sind Bearbeitungszeitrahmen von mehreren Monaten keine Seltenheit. Dieser Bearbeitungszeitrahmen kann nicht durch Sachstandsanfragen der beschwerdeführenden Person beschleunigt werden. Es ist jedoch durchaus möglich, den Ablauf durch eine sehr detaillierte DAB, welche direkt an die zuständige Behörde übermittelt wird, etwas zu beschleunigen.
In der gängigen Praxis verhalten sich amtsausübende Personen gegenüber anderen Personen korrekt und höflich bzw. respektvoll. Diese Personen sind sich des Umstandes bewusst, dass sie als amtsausübende Person den Staat repräsentieren und das Vertrauen des Bürgers in den Staat nicht unterwandern möchten. Es gibt jedoch durchaus auch amtsausübende Personen, welche durch ihren besonderen Status der Unkündbarkeit bzw. des Beamtentitels ein unangebrachtes Verhalten an den Tag legen. Diejenigen Personen, welche das Klischee eines Beamten tatsächlich leben oder sich „von oben herab“ gegenüber anderen Personen verhalten, sind jedoch eindeutig in der Minderheit.
Keine amtsausübende Person freut sich über eine Dienstaufsichtsbeschwerde oder nimmt sie auf die leichte Schulter. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist für eine amtsausübende Person stets mit zusätzlicher Arbeit verbunden, da die übergeordnete Behörde bzw. die vorgesetzte Person die Aufforderung zu einer Stellungnahme unmittelbar nach dem Erhalt der Beschwerde herausgeben wird. Für die Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, bedeutet dies, dass der genaue Sachverhalt innerhalb von einer bestimmten Frist rekonstruiert und schriftlich niedergelegt werden muss. Für die Stellungnahme zu der DAB hat die amtsausübende Person nicht ewig Zeit, da die vorgesetzte amtsausübende Person den Vorgang möglichst schnell wieder „vom Tisch“ haben möchte.
Sollten Sie diesbezüglich weitergehende Fragen haben, können Sie sich natürlich sehr gerne an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden.