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Krankmeldung im Urlaub – Was muss man beachten?

Krank im Urlaub – Was Arbeitnehmer wissen sollten

Lange haben Sie auf den Urlaub gewartet und sind dann auch noch krank geworden. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern bringt auch noch viele Fragen mit sich. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Allerdings wirkt sich eine Krankschreibung im Urlaub nicht auf den Anspruch auf Urlaub aus. Trotzdem muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Krankmeldung informieren. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland muss den hiesigen Anforderungen genügen. Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank, ist er nicht auch zwangsläufig dazu verpflichtet, den Urlaub abzubrechen. In diesem Artikel erfahren Sie mehr zu den Rechten und Pflichten bei einer Krankmeldung im Urlaub.

Krankheit im langersehnten Erholungsurlaub?

Krankmeldung im Urlaub
(Symbolfoto: Estrada Anton/Shutterstock.com)

Kein Mensch auf der Welt ist vor Krankheiten gefeit und für gewöhnlich treten diese Krankheiten immer ungeplant und dementsprechend zu einem absolut unpassenden Zeitpunkt auf. Insbesondere im Erholungsurlaub sind derartige Krankheit sehr ärgerlich, da der Erholungsurlaub von einem Arbeitnehmer in der gängigen Praxis mit gewissen Tätigkeiten – beispielsweise einer Urlaubsreise oder der Freizeit mit Familie oder Freunden – verplant ist. Unabhängig davon, ob es sich um einen Unfall oder um eine simple Magenverstimmung handelt lautet die gute Nachricht jedoch, dass die entsprechenden Urlaubstage nicht immer zwingend ersatzlos als verloren gelten.

Plötzlich krank im Urlaub – Fast jeder Arbeitnehmer hat es schon erlebt

Der Urlaub ist für den Arbeitnehmer die schönste Zeit des Jahres. Insbesondere dann, wenn der Urlaub bereits seit längerer Zeit mit einer Reise geplant oder gebucht gewesen ist, macht sich die Vorfreude auf diese Zeit schon sehr frühzeitig breit. Am Urlaubsziel angekommen geht es jedoch mit Schmerzen oder Fieberkrämpfen los und es stellt sich neben dem Wunsch nach einer raschen Genesung die Frage, wie der vergeudete Urlaub wieder zurückerlangt werden kann. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass es sich bei dem Jahresurlaub nun einmal um eine begrenzte Zeitspanne handelt und dass dementsprechend nach dem Urlaub wieder eine lange Zeitspanne der Arbeit ins Land geht, bevor der nächste Urlaub angetreten werden kann. Damit das Unterfangen, den durch Krankheit vergeudeten Urlaub wieder zurückerhalten zu können, gelingen kann, ist es zunächst ein Blick in das Gesetzbuch erforderlich.

Maßgeblich für die Krankmeldung im Urlaub ist der § 9 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz).

Das besagt der § 9 Bundesurlaubsgesetz

Gem. § 9 BUrlG besitzt jeder Arbeitnehmer das Recht, im Fall einer Erkrankung in der Urlaubszeit die entsprechend in Anspruch genommenen Urlaubstage wieder zurückzuerhalten. Dieses Recht ist allerdings an die zwingende Voraussetzung geknüpft, dass der Arbeitnehmer die entsprechende Erkrankung im Urlaub auch mittels Nachweis belegen kann. Damit es zu einer arbeitsrechtlichen Anerkenntnis der Krankheit in dem Urlaubszeitraum kommen kann ist es zwingend erforderlich, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Anzeige- sowie auch Nachweispflichten umgehend nachkommt. Diese Pflichten ergeben sich letztlich aus dem § 5 Abs. 2 S. 1 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz).

Die richtige Vorgehensweise für im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer

Wenn es zu einer Erkrankung im Urlaub kommt müssen Arbeitnehmer schrittweise vorgehen, damit die vergeudeten Urlaubstage nicht ersatzlos als verloren angesehen werden. Im ersten Schritt ist es zwingend notwendig, dass die mit der Krankheit einhergehende Arbeitsunfähigkeit inklusive der zu erwartenden Dauer durch einen Arzt bestätigt wird. Im nächsten Schritt muss umgehend der Arbeitgeber sowie die Krankenkasse über den Umstand der Erkrankung nebst der zu erwartenden Dauer informiert werden.

Urlaub im Ausland

Befindet sich der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt der Erkrankung im Ausland, so muss der Arbeitgeber sowie auch die Krankenkasse über den Aufenthaltsort / die Adresse informiert werden. Das Datum einer vorzeitigen Rückkehr aus dem Urlaub muss dem Arbeitgeber / der Krankenkasse ebenfalls mitgeteilt werden. Sollte es sich um einen Unfall handeln, so muss auch der Schädiger mitsamt der Daten mitgeteilt werden. Als Mitteilungsart eignet sich sowohl die E-Mail als auch das Telefax.

Die umgehende Krankmeldung ist wichtig

Im Fall einer Erkrankung im Urlaub gelten anderweitige Fristen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, als es in der gängigen Praxis in einem Beschäftigungsverhältnis der Fall ist. Auch dann, wenn in dem Unternehmen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer die Regelung gilt, dass die AU erst mit dem dritten Werktag bei dem Arbeitgeber eingehen muss, muss im Urlaubskrank die AU gleich direkt mit dem ersten Tag eingeholt werden. Diese AU muss dann umgehend sowohl dem Arbeitgeber als auch der Krankenkasse übermittelt werden. Der Arbeitnehmer hat hierfür die Kosten zu tragen. Sollte der Arbeitgeber die Erkrankung des Arbeitnehmers im Urlaub nicht anzweifeln, so verfallen die Urlaubstage des erkrankten Arbeitnehmers nicht.

Alleinig aus dem Umstand der Erkrankung im Urlaub ergibt sich nicht automatisch eine Verlängerung der arbeitsfreien Zeit. Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers endet regulär mit dem letzten Urlaubstag, der im Urlaubsantrag des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber genehmigt wurde. Der Arbeitnehmer erhält jedoch die vergeudeten Urlaubstage zurück und muss, wenn er diese Tage in Anspruch nehmen möchte, erneut einen Urlaubsantrag bei dem Arbeitgeber einreichen.

Keine eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs

Unter gar keinen Umständen sollte ein Arbeitnehmer seinen Urlaub eigenmächtig verlängern. Ein derartiges Verhalten wird von dem Gesetzgeber als Selbstbeurlaubung angesehen und berechtigt den Arbeitgeber dazu, die Kündigung auszusprechen.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland

Dem reinen Grundsatz nach besitze Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die im Ausland durch einen Arzt ausgestellt werden, im Vergleich zu den AUs aus Deutschland einen identischen Beweiswert. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den deutschen Gesetzen und Richtlinien entsprechen muss. Es ist dementsprechend überaus wichtig, dass sich aus der AU heraus ergibt, dass der erkrankte Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist und dass nicht alleinig von Beschwerden gesprochen wird. Der ausstellende Arzt muss dementsprechend zwischen den Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers unterscheiden. Es muss deutlich darauf hingewiesen werden, dass der erkrankte Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist.

Wenn der Arbeitgeber die Erkrankung anzweifelt

Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass ein Arbeitgeber die Erkrankung eines Arbeitnehmers in dessen Urlaub anzweifelt. Hierfür kann es viele verschiedene Gründe geben, welche für gewöhnlich in der Echtheit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Stichwort: Gefälligkeitsbescheinigung) oder auch in erfolgten und abgelehnten Anträgen des Arbeitnehmers auf eine Urlaubsverlängerung zu suchen sind. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers in dessen Urlaub, so kann er den Arbeitnehmer durch einen Medizinischen Dienst von der Krankenkasse begutachten lassen.

Beweislast für die Erkrankung

Die Beweislast für die Erkrankung des Arbeitnehmers im Urlaub liegt ausdrücklich bei dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann dieser Beweislast nur durch eine korrekt ausgestellte AU nachkommen. Rechtlich problematisch wird es jedoch dann, wenn die AU aus dem Ausland von dem Arbeitgeber nicht anerkannt wird.

Ist ein Arbeitnehmer zum Abbruch des Urlaubs im Krankheitsfall verpflichtet?

Dem reinen Grundsatz nach sagt der Gesetzgeber, dass ein Arbeitnehmer im Krankheitsfall keinerlei Maßnahmen durchführen darf, welche der Genesung entgegenwirken. Dies bedeutet, dass der erkrankte Arbeitnehmer in seinem Erholungsurlaub keinerlei Tätigkeiten wie beispielsweise Tauchtouren oder auch Fallschirmspringen unternehmen sollte. Kommt dies heraus, sind Zweifel des Arbeitgebers an der Erkrankung des Arbeitnehmers vorprogrammiert. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht dazu verpflichtet, die umgehende Heimreise aus dem Urlaubsaufenthalt anzutreten. Der Grund hierfür ist simpel: Auch bei einem Auslandsaufenthalt ist der Arbeitnehmer dazu in der Lage, das Bett zu hüten respektive der Genesung Fortgang zu geben.

Wenn die Urlaubsreise noch nicht angetreten wurde

Liegt eine Erkrankung vor und der Arbeitnehmer hat die Urlaubsreise noch nicht angetreten, so gilt der gleiche Grundsatz. Hierbei muss jedoch betont werden, dass die reine Urlaubsreise an sich erst einmal neutral durch den Gesetzgeber bewertet wird. Unter Umständen ist die Genesung des Arbeitnehmers an dem geplanten Urlaubsort ja sogar besser durchführbar.

Wenn die geplante Urlaubsreise die Genesung tatsächlich gefährdet ist der erkrankte Arbeitnehmer jedoch dazu verpflichtet, diese Reise abzusagen. Tritt der Arbeitnehmer trotz der Erkrankung die Urlaubsreise, welche die Genesung gefährdet, jedoch trotzdem an ist es denkbar, dass die Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wird.

Kommunikation ist auf jeden Fall ratsam

Unabhängig davon, wie sich das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darstellt, sollte der erkrankte Arbeitnehmer auf jeden Fall mit dem Arbeitgeber die Kommunikation suchen und den zugrundeliegenden Sachverhalt ehrlich schildern. So mancher Arbeitgeber reagiert weitaus verständnisvoller, als es der Arbeitnehmer im Vorfeld glauben möchte. Unter gar keinen Umständen sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber jedoch anlügen. Ein derartiges Verhalten schadet dem Vertrauensverhältnis nachhaltig und kann auf lange Sicht gesehen ebenfalls eine Kündigung nach sich ziehen.

Zusammenfassung

Sollten Sie im Urlaub krank werden, gibt es einige Punkte, die Sie beachten sollten. Zunächst einmal wirkt sich eine Krankschreibung nicht auf Ihren Urlaubsanspruch aus. Allerdings müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber informieren, damit er die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland muss den hiesigen Anforderungen genügen. Das heißt, sie muss von einem anerkannten Arzt ausgestellt sein und die notwendigen Angaben enthalten. Sollten Sie also im Urlaub krank werden, informieren Sie am besten sofort Ihren Arbeitgeber und besorgen Sie sich die entsprechende Bescheinigung. Bei Krankheit im Urlaub sind Sie nicht unbedingt dazu verpflichtet, den Urlaub abzubrechen. In Absprache mit Ihrem Arbeitgeber können Sie in manchen Fällen auch einfach weiter im Urlaub bleiben und die Krankheit auskurieren. Informieren Sie in diesem Fall aber unbedingt Ihren Arbeitgeber, damit er weiß, dass Sie krank sind und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

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