BGH, Az.: VI ZR 225/82, Urteil vom 04.12.1984
Tatbestand
Die Klägerin, ein Taxiunternehmen, begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 10. Juli 1980, als ihr Wagenpark aus zwölf Taxen und einem Mietwagen bestand, wurde eine ihrer Taxen vom Erstbeklagten mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.
Die Klägerin, die während der Reparatur ihres Fahrzeugs für 11 Tage eine Ersatztaxe anmietete und hierfür nach ihrer Behauptung ohne Mehrwertsteuer und abzüglich einer von ihr auf 15% bemessenen Eigenersparnis 4.654,52 DM aufwandte, hat unter Einrechnung dieses Betrages von den Beklagten einen Schaden von insgesamt 7.695,82 DM ersetzt verlangt. Das Landgericht hat ihr für die Dauer der Reparatur anstelle der Mietwagenkosten lediglich einen Verdienstausfall von täglich 260,– DM = 2.860,– DM zugebilligt und die Beklagten unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen von 5.241,30 DM zur Zahlung weiterer 660,– DM nebst Zinsen verurteilt; in Höhe des darüber hinaus begehrten Betrages von (4.654,52 DM abzüglich 2.860,– DM =) 1.794,52 DM hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Mietwagenkosten nicht für ersatzfähig, soweit sie über den Verdienstausfall hinausgehen, den die Klägerin bei Verzicht auf den Mietwagen gehabt haben würde. Es erwägt dazu:
Bei dem Ausfall eines gewerblichen Nutzfahrzeugs schlage sich die Gebrauchsentbehrung unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages nieder. Der Schädiger komme deshalb seiner Verpflichtung zur Schadensersatzleistung im allgemeinen in ausreichendem Maße nach, wenn er dem geschädigten Unternehmer außer den Kosten der Sachschadensbeseitigung den während der Behebung dieses Schadens entgangenen Gewinn ersetze. Die höheren Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs könne der Unternehmer in der Regel nicht verlangen. Anderes könnte dann gelten, wenn für den Geschädigten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs noch nicht vorhersehbar sei, daß dessen Kosten den entgangenen Gewinn überstiegen, oder wenn die Anmietung des Fahrzeugs geboten sei, um den Geschädigten vor einem über den entgangenen Gewinn hinausgehenden Schaden zu bewahren. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die Klägerin habe schon vor der Anmietung des Ersatzfahrzeugs abschätzen können, daß die Mietkosten weit höher als der entgangene Gewinn sein würden. Es ließen sich auch keine konkreten Feststellungen dahin treffen, daß die Klägerin ohne Anmietung der Ersatztaxe ernsthafte Nachteile in der künftigen Entwicklung ihres Unternehmens zu befürchten gehabt habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen R. sei vielmehr selbst bei dem Verlust einzelner Kunden nicht mit einer meßbaren und nachhaltigen Schädigung des Taxiunternehmens zu rechnen gewesen. Die Klägerin könne den für den Mietwagen aufgewandten Betrag auch nicht als fiktive Vorhaltekosten für ein Reservefahrzeug ersetzt verlangen. Eine Pflicht des Schädigers zum Ersatz derartiger Kosten bestehe nur dann, wenn die Reservehaltung eines Fahrzeugs betrieblich notwendig sei und sich – zumindest auch – als eine vorsorgliche, pflicht- und zweckmäßige Maßnahme des Geschädigten zur Schadensminderung darstelle. Da der Klägerin bei dem Ausfall einer ihrer zwölf Taxen außer dem entgangenen Gewinn keine weiteren nachhaltigen Folgen entstehen konnten, wäre aber das Halten eines Reservefahrzeugs mit den von der Klägerin auf täglich 309,56 DM bezifferten Kosten bei einem zu erwartenden Gewinnausfall von täglich 260,- DM als ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht anzusehen gewesen.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Rechtlich verfehlt ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeugs könne bei dessen Beschädigung außer den Reparaturkosten regelmäßig nur den entgangenen Gewinn, nicht aber die (höheren) Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen (wie das Berufungsgericht auch KG VM 1974, 13; OLG München MDR 1975, 755; OLG Nürnberg VersR 1978, 1148).
a) Gemäß § 249 Satz 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei kommt es, da der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, auf die Herstellung der gleichen wirtschaftlichen Lage des Geschädigten an (BGHZ 40, 345, 347 f m.w.N.). Wird, wie hier, ein Kraftfahrzeug beschädigt, und ist der Geschädigte nicht aus anderen Gründen ohnehin an der Benutzung seines Fahrzeugs während der Reparaturzeit gehindert, so wird der hypothetische, d.h. ohne das Schadensereignis bestehende Zustand während der Dauer der Reparatur des Fahrzeugs wirtschaftlich am ehesten dadurch hergestellt, daß entweder – was praktisch kaum vorkommt – der Schädiger ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt oder daß der Geschädigte – was der Regel entspricht – für die Reparaturzeit ein gleichwertiges Fahrzeug anmietet. Im letzteren Fall gehören die Mietwagenkosten nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu dem Herstellungsaufwand für das beschädigte Unfallfahrzeug, den der Schädiger gemäß § 249 Satz 2 BGB zu ersetzen hat (BGHZ 54, 82, 84; Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 (insoweit in BGHZ 61, 346, 347 f nicht vollständig abgedruckt); vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73 – VersR 1974, 184, 185; vom 19. November 1974 – VI ZR 197/73 – VersR 1975, 261, 262 und vom 9. November 1976 – VI ZR 267/75 – VersR 1977, 331, 332).
b) Das Berufungsgericht, das für die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten einen Unterschied zwischen privat und gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen machen will, hat sich bei seinen Erwägungen ersichtlich von Überlegungen leiten lassen, die in der Rechtsprechung für die Entschädigung der Gebrauchsentbehrung, d.h. zur Berechnung des Nutzungsausfallschadens in solchen Fällen angestellt worden sind, in denen der Geschädigte für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs kein Ersatzfahrzeug angemietet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Januar 1978 – BGHZ 70, 199, 203; siehe auch KG VM 1974, 13 und DAR 1976, 296, 297). Diese auf den unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsentbehrung bei privat und gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen beruhenden Gedanken lassen sich jedoch auf den Umfang der Schadensersatzpflicht bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht übertragen. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Schädiger vielmehr bei gewerblichen Nutzfahrzeugen grundsätzlich in gleicher Weise zu ersetzen wie bei Privatfahrzeugen (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1976 und 10. Januar 1978 – aaO; MünchKomm-Grunsky, BGB § 249 Rdn. 28). Die Grenze dafür, ob in solchen Fällen Naturalrestitution durch einen Ersatzwagen verlangt werden kann, setzt § 251 Abs. 2 BGB (Senat BGHZ 54, 82, 84; Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – VersR 1972, 1024, 1025; Jordan, 13. VGT (1975) S. 201, 227, 232; Koller DAR 1979, 289, 294; Dunz JZ 1984, 1010). Hiernach tritt erst dann Kompensation an die Stelle der Restitution, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Diese Grenze der Unverhältnismäßigkeit wird auch bei dem Ausfall eines ausschließlich gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs nicht durch den Gewinnentgang des Unternehmers bestimmt, den der Mietwagen verhindern soll. In dem entgangenen Gewinn drückt sich der Geldwert der vom Schädiger verhinderten Nutzung des Fahrzeugs, also das Kompensationsinteresse des Geschädigten, aus. Dieses bildet aber, da das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang vor seinem Kompensationsinteresse hat, erst dann den Maßstab für den zu leistenden Schadensersatz, wenn das Verlangen nach Naturalrestitution an der Schwelle des § 251 Abs. 2 BGB scheitert. Bei der hierzu vorzunehmenden Abwägung von Restitutionsaufwand und Wertschaden, d.h. dem Vergleich der Lage des Unternehmers mit und ohne Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, ist zwar auch der Ausfall von Einnahmen beim Verzicht auf einen Mietwagen nach Maßgabe der sogleich unter II 2 dargelegten Grundsätze in Rechnung zu stellen; jedoch ist dies nur ein Gesichtspunkt innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes. Ebenso sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, z.B. sein Anliegen, den guten Ruf („Image“, „Goodwill“) seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig beanspruchen zu müssen usw. Ob sich die Verkürzung dieser Interessen bei einem Verzicht auf Restitution in einem vom Schädiger besonders zu ersetzenden Vermögensschaden tatsächlich niederschlägt, ist von untergeordneter Bedeutung. Unter ihrer Berücksichtigung wird jedenfalls das Verlangen eines Geschädigten auf Ersatz der Mietkosten für einen zur Überbrückung des Ausfalls seines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs eingesetzten Ersatzwagen nur in Ausnahmefällen an der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB scheitern müssen. Diese ist nicht etwa schon dann überschritten, wenn die (erforderlichen) Mietkosten den ohne Einsatz des Ersatzfahrzeugs entgangenen Gewinn übersteigen, sondern erst dann, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der hier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar ist.
c) Hält sich das Verlangen des Geschädigten auf Restitution des ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustandes innerhalb der Grenze des § 251 Abs. 2 BGB, so kann er vom Schädiger gemäß § 249 Satz 2 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Insoweit kann es dann nur noch darum gehen, ob Restitution im konkreten Fall auf billigere Weise möglich ist. Daß in diesem Sinn die verlangten Mietwagenkosten sich im Rahmen des Erforderlichen halten, hat der Geschädigte darzulegen und ggfls. zu beweisen; nicht etwa muß gemäß § 254 Abs. 2 BGB der Schädiger nachweisen, daß der Geschädigte bei der von ihm gewählten Art der Naturalrestitution gegen die Pflicht zur Kleinhaltung des Schadens verstoßen hat. Die Vorschrift des § 254 BGB kann im Rahmen des § 249 Satz 2 BGB nur sinngemäß, d.h. lediglich mit ihrem letztlich auf § 242 BGB zurückzuführenden Grundgedanken, bei der Ermittlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrages Anwendung finden (Senat BGHZ 54, 82, 85 f; 61, 346, 351). Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (Senatsurteile vom 29. Oktober und 19. November 1974 – aaO), wobei ebenfalls eine Betrachtung ex ante anzustellen ist (Senat BGHZ 61, 346, 347 f; Köhnken VersR 1979, 788, 790) und der Schädiger das Prognoserisiko zu tragen hat (Senatsurteil vom 20. Juni 1972 – aaO; Köhnken aaO). Jedoch geht es, wie gesagt, insoweit nur um den wirtschaftlichen Weg der Restitution, der nach den dazu gegebenen Möglichkeiten, nicht jedoch nach dem Schaden bei Verzicht auf Restitution zu beurteilen ist.
Ist, wie hier, ein ausschließlich gewerblich genutztes Kraftfahrzeug beschädigt worden und hat dessen Eigentümer nicht die Möglichkeit, den Ausfall durch einen Rückgriff auf seine Restkapazität auszugleichen oder in sonstiger Weise umzudisponieren, so ist die Erforderlichkeit der Kosten für einen zur Überbrückung des Ausfalls in Anspruch genommenen Mietwagen deshalb im wesentlichen danach zu beurteilen, ob der Geschädigte die Möglichkeit hatte, sich auf billigere Weise ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen. Dabei braucht er allerdings, wie sich aus den Erwägungen des Senatsurteils BGHZ 54, 82, 85 ergibt, vor der Anmietung des Fahrzeugs nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen (so auch Wussow WI 1984, 191). Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, daß das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen, darf der Geschädigte einen Mietwagenvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen.
2. Im Streitfall liegt das Schwergewicht bei der Frage, ob die Klägerin mit der Anmietung der Ersatztaxe die Unverhältnismäßigkeitsgrenze des § 251 Abs. 2 BGB überschritten hat. Das Berufungsgericht hat dazu den von der Klägerin während der Reparaturzeit mit vollem Wagenpark erzielten Durchschnittsgewinn auf täglich 260,– DM, bei 11 Tagen also auf 2.860,– DM, bemessen und diesen Betrag den Mietwagenkosten von 4.654,52 DM gegenübergestellt. Das ist, wie die Revision mit Recht rügt, fehlerhaft.
a) Abgesehen davon, daß in den vom Sachverständigen R. ermittelten Durchschnittsgewinn – der Sachverständige spricht insoweit freilich mehrdeutig von Erlösen – nicht nur der Verdienst aus den Bargeschäften von täglich 260,62 DM, sondern auch derjenige aus den Rechnungsfahrten von täglich durchschnittlich 72,42 DM einzubeziehen wäre, was den Gewinn pro Taxe auf täglich 333,04 DM erhöhen würde, kann dieser auf die volle Kapazität von 13 Fahrzeugen der Klägerin bezogene Durchschnittsgewinn für die nach § 251 Abs. 2 BGB anzustellende Vergleichsrechnung nicht zu den tatsächlich mit dem Mietfahrzeug ausgeführten, der Mietwagenrechnung zugrundegelegten Fahrkilometern, sondern nur zu Mietwagenkosten für einen entsprechenden Durchschnittseinsatz der angemieteten Taxe in Beziehung gesetzt werden. Ohne entsprechende Korrektur kann die Mietwagenrechnung für einen Vergleich nur zugrundegelegt werden, wenn ihr der Einnahmeausfall nicht nach Durchschnittssätzen, sondern nach den tatsächlich mit dem Mietwagen ausgeführten Einsätzen gegenübergestellt wird. Zur Bemessung des der Klägerin – ohne Mietwagen – entgangenen Gewinns sind von den dann ausgebliebenen Einnahmen zwar die ersparten leistungsbezogenen Betriebskosten (Kraftstoff, Schmiermittel usw.) und der nicht eingetretene Verschleiß der beschädigten Taxe abzusetzen, nicht aber die leistungsunabhängigen festen Kosten (anteilige Generalunkosten des Betriebes, Steuern, Versicherung usw.), zu denen auch der Lohn der Fahrer der Taxe zu zählen ist, da diese Kosten die Klägerin auch bei einem Verzicht auf einen Mietwagen belastet hätten (vgl. dazu auch Himmelreich, Kfz- Schadensregulierung, Rz. 1554, 1857, 1857 a; Klimke VersR 1973, 629, 630). Ob der Sachverständige diesen Erwägungen bei seiner Schadensermittlung Rechnung getragen hat, erscheint nach dem Inhalt seines Gutachtens fraglich. Der Berechnung des Sachverständigen kann aber jedenfalls schon deshalb nicht gefolgt werden, weil er nicht die einander entsprechenden Größen zueinander in Beziehung gesetzt hat. Daß bei richtigem Bezug die Mietwagenkosten, wie in derartigen Fällen möglicherweise häufig, die Gewinneinbußen bei Verzicht auf einen Mietwagen übersteigen, ist – wie gesagt – allein noch kein Grund, der Klägerin den Ersatz dieser Kosten abzusprechen. Grundsätzlich werden die höheren Mietwagenkosten – insbesondere bei im üblichen Rahmen liegenden Überbrückungszeiten und bei hinreichender Auslastung des Mietwagens – durch das berechtigte Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung der vollen Leistungskapazität ihres Unternehmens nach Maßgabe des § 249 BGB gedeckt.
b) Steht nach der vom Berufungsgericht gemäß diesen Grundsätzen neu aufzustellenden Vergleichsrechnung die Schwelle des § 251 Abs. 2 BGB dem Verlangen der Klägerin nach Naturalrestitution nicht entgegen, so ist für die Erforderlichkeit der aufgewandten Mietwagenkosten i.S. des § 249 Satz 2 BGB zu beachten, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Taxiunternehmer, der sich in der Lage der Klägerin befindet, die in Rechnung gestellten Preise zahlen müsse. Die Klägerin wird allerdings noch näher darzulegen haben, ob und aus welchen Gründen es erforderlich war, daß das angemietete Fahrzeug mit seiner Laufleistung von 3.658 Kilometern nach den Feststellungen des Sachverständigen um rund 50% stärker eingesetzt wurde als (durchschnittlich) ihre anderen Taxen.
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Da noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.