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Erbrecht: Grundsätzliche Fragen & Antworten

Wichtige erbrechtliche Fragen kurz erklärt

Wer stirbt, hinterlässt oft eine Unordnung. Das gilt vor allem dann, wenn vorher kein Testament oder Erbvertrag erstellt wurde. Dann kommt es häufig zu Streit unter den Angehörigen. Damit Ihnen das erspart bleibt, haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Erbrecht für Sie zusammengefasst.

Früher oder später ist das Erbrecht für jeden relevant

Jeder Mensch kommt unweigerlich mit dem Erbrecht in Berührung; sei es nun als Erblasser oder aber als Erbe. Gerade deshalb ist es wichtig, sich mit einigen Grundbegriffen des Erbrechts wie: Testament, Erbvertrag, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Erbschein, Fiskus als Erbe usw. rechtzeitig auseinanderzusetzen.

Dabei ist Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Kotz nicht nur mithilfe dieser kleinen Broschüre, sondern auch gerne persönlich vor Ort behilflich.

Erbschafts-Freibeträge

Erbschaftssteuersätze § 19 Abs. 1 ErbStG

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlichSteuerklasse I in ProzentSteuerklasse II in ProzentSteuerklasse III in Prozent
75.000 €71530
300.000 €112030
600.000 €152530
6.000.000 €193030
13.000.000 €233550
26.000.000 €274050
Über 26.000.000 €304350

Fristen im Erbrecht

BeschreibungFrist
Erbausschlagung ab Kenntnis6 Wochen
Erbausschlagung – Ausland6 Monate
Herausgabe Erbschaftsbesitzer30 Jahre
Testamentsanfechtung1 Jahr
Pflichtteilsergänzungsanspruch3 Jahre

Ausschlagung der Erbschaft:

Erbrecht FAQ
(Symbolfoto: Von Robert Kneschke/Shutterstock.com)

Mit dem Tod des Erben geht die Erbschaft unmittelbar und von selbst auf den Erben kraft Gesetzes über, so dass der Erbe die Erbschaft ausschlagen muss, sofern er das Erbe nicht antreten will (z.B. wegen Überschuldung des Nachlasses). Dazu hat er i.d.R. sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls Zeit. Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Auch ein Notar kann das beurkunden.

Berliner Testament:

Ehegatten können ein gemeinschaft-liches Testament errichten. Beim sog. Berliner Testament setzen sich beide Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen für den zweiten Erbfall die gemeinsamen Kinder oder einen Dritten als sog. Schlusserben.

Digitaler Nachlass:

Der sog. digitale Nachlass ist ein relativ moderner Begriff, der durch die zunehmenden Online-Aktivitäten (Facebook, Instagram, Twitter, Messengerdienste, Homepages, etc.) der Bundesbürger immer mehr an Bedeutung gewinnt. Im Kern geht es dabei um die Frage, wie mit dem digitalen Nachlass eines Verstorbenen umzugehen ist. Erben können zwar im Regelfall die Löschung von Online-Konten erwirken, Zugang zu den Internetkonten bekommen sie jedoch im Regelfall nicht. Es empfiehlt sich also auch hinsichtlich des digitalen Nachlasses bereits zu Lebzeiten entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Erbengemeinschaft:

Existieren mehrere Erben, so bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft. Dabei steht der gesamte Nachlass den Erben gemeinschaftlich zu, so dass diese auch nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen können. Auch die Nachlassverwaltung durch die Erben erfolgt gemeinschaftlich. Können sich die Erben hinsichtlich der Erbaufteilung nicht einigen, so kann jeder Erbe die sog. Auseinandersetzung, d.h. die Aufhebung der Erbengemeinschaft, fordern.

Erbschein:

Der Erbschein ist als amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts ein Ausweis über das Erbrecht einer oder mehrerer Personen. Man beantragt ihn beim zuständigen Nachlassgericht (letzter Wohnsitz des Verstorbenen). Im Erbschein werden die Erben mit ihrem jeweiligen Erbanteil aufgeführt (z.B. Alleinerbe oder Miterbe mit Erbanteilsangabe).

Erbvertrag:

Ein Erbvertrag ist ein notariell zu beurkundender Vertrag über den Nachlass des Erblassers mit Dritten. Mit einem Erbvertrag bindet sich der Testierende, da er diesen Vertrag in der Regel nicht frei und einseitig widerrufen kann.

Fiskus:

Sind keine Verwandten vorhanden, so wird der Fiskus des Bundeslandes Erbe, in dem sich der Erblasser zuletzt und nicht nur vorübergehend aufgehalten hat.

Freibeträge:

Bei Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer gibt es entsprechende Freibeträge (s. Tabelle auf der Vorderseite). Zudem gibt es gemäß § 17 ErbStG für Ehegatten und Kinder weitere zusätzliche Freibeträge (Versorgungsfreibeträge).

Gesetzliche Erben:

Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn der Erblasser kein Testament verfasst und auch keinen Erbvertrag abgeschlossen hat. Die Verwandten erben nach Gesetz entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad: Verwandte 1. Ordnung sind Kinder und Enkel; Verwandte 2. Ordnung sind Eltern und Geschwister und Verwandte 3. Ordnung sind Großeltern sowie Onkel und Tanten. Solange auch nur ein Verwandter der 1. Ordnung zu finden ist, kommen Verwandte der 2. Ordnung nicht als Erben in Frage.

Haftung des Erben:

Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören neben den Schulden des Erblassers auch die Beerdigungskosten.

Insolvenzverfahren:

Das sog. Nachlassinsolvenzverfahren dient einerseits der Haftungsbeschränkung und soll andererseits die Nachlassgläubiger befriedigen. Die Haftung des Erben ist somit auf den Nachlass beschränkt.

Nachlass:

Beim Nachlass handelt es sich um die Gesamtheit des aktiven und passiven Vermögens eines Verstorbenen, welches als Ganzes auf den oder die Erben übergeht.

Öffentliches Testament:

Das öffentliche Testament erfolgt zur Niederschrift eines Notars (im Gegensatz zum handschriftlich verfassten Testament).

Pflichtteil:

Das Pflichtteilsrecht garantiert allen Verwandten, dass sie auch dann Anteil am Nachlass des Erblassers haben, wenn er sie durch eine Verfügung von Todes wegen (z.B. durch ein wirksam errichtetes Testament) von ihrer gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der von der Erbfolge ausgeschlossene kann von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Dieser besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Jeder der pflichtteilsberechtigt ist, ist auch pflichteilsergänzungsberechtigt. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann sich dann ergeben, wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Schenkung an dritte Personen vorgenommen hat. Die Schenkung bleibt allerdings unberücksichtigt, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls schon 10 Jahre seit der Schenkung vergangen sind.

Scheidung:

Das Erbrecht des Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren oder wenn der Erblasser bereits die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Testament:

Hat der Erblasser kein Testament errichtet, so gilt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge. Das Testament wird auch als letztwillige Verfügung bezeichnet, da es das letzte Wort des Erblassers über seinen Nachlass darstellt. Durch ein wirksam errichtetes Testament kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Damit das sog. eigenhändige Testament (form)wirksam ist, muss es eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden.

Testamentsanfechtung:

Mit der Anfechtung eines Testaments soll erreicht werden, dass das Testament rechtlich nie existiert hat. Zur Anfechtung ist unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. die Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung) derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekommen würde.

Testamentsvollstreckung:

Die Testamentsvollstreckung bietet die Möglichkeit, den Willen des Erblassers über dessen Tod hinaus zu wahren. Der Erblasser kann dazu einem Testamentsvollstrecker die Ausführung seiner letzt-willigen Verfügungen, die Auseinandersetzung unter den Miterben und die Verwaltung des Nachlasses übertragen. In manchen Konstellationen ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auch zwingend erforderlich (z.B. bei sog. Behindertentestament oder minderjährigen Erben).

Verfügung von Todes wegen:

Verfügungen von Todes wegen ist der Oberbegriff für letztwillige Verfügungen und umfasst sowohl das Testament als auch den Erbvertrag.

Vermächtnis:

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden.

Widerruf letztwilliger Verfügungen:

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. Ein Testamentswiderruf ist auch durch die Vernichtung der Testamentsurkunde möglich.

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