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Darlehensvertrag – Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung

LG Bamberg – Az.: 12 O 361/18 – Urteil vom 13.03.2019

1. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … vom 15.04.2010, Urk.- Rolle Nr. … in Verbindung mit den Urkunden des … Urkunden-Nummer … 05.07.2010 jeweils in Verbindung mit den Urkunden des … vom 23.07.2010, Urkunden-Nummer … und 27.07.2010, Urkunden-Nummer …, soweit diese einen Betrag von 17.266,28 EUR übersteigt, für unzulässig erklärt.

2. Auf die Widerklage hin werden die Kläger verurteilt an die Beklagte als Gesamtschuldner 17.266,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu bezahlen.

3. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 23.09.2018 auf 17.266,28 € und seit dem 24.09.2018 auf 17.301,71 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sowie um die Höhe noch bestehender Zahlungsverpflichtungen nach erfolgter Darlehenskündigung.

Die Parteien schlossen am 01.04.2010 einen Darlehensvertrag über 196.000 EUR. Die Kläger stellten mit Datum vom 15.03.2010 gegenüber der Beklagten einen entsprechenden Darlehensantrag (Anlage K4). Diesen Antrag nahm die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2010 (Anlage B4) an. Die Parteien vereinbarten, dass für das unter der Darlehensnummer 6564074000 geführte Darlehen in Höhe von 196.000 EUR einen Zinssatz von nominal 4,48 % per anno bei einem Auszahlungskurs von 100 % bis zum 31.03.2020 festgeschrieben ist. Die Tilgung betrug 1 % per anno vom Nennwert. Die monatliche Annuität betrug somit 895,07 EUR. Zudem erhielten die Kläger als Darlehensnehmer unter Ziffer 1.6 des Vertrages die Möglichkeit für die Dauer der Zinsfestschreibung einmal pro Kalenderjahr eine Sondertilgung in Höhe von mindestens 1.500,00 EUR, jedoch maximal 9.800,00 EUR zu leisten. Unter Ziffer 3.3 war vereinbart während des Zinsfestschreibungszeitraums – kostenfrei – maximal zweimal die Regeltilgung zu ändern (vgl. Darlehensvertrag Anlage K4). Zur Sicherung des Darlehens bestellten die Kläger der Beklagten mit Urkunde des Notars … Urk.-Rolle Nr. … auf dem Grundstück der Kläger Flur-Nr. … eine Grundschuld in Höhe von 196.000 EUR (Anlage B1). Des Weiteren existiert eine notarielle Urkunde des Notars … vom 05.07.2010, Urkunden-Nr. … (Anlage B2). In dieser Urkunde stimmten die Nacherben von Frau … – den in der vorgenannten notariellen Urkunde Urk.-Rolle Nr. … vorgenommenen Verfügung des Klägers zu 1) zu. Darüber hinaus existieren notarielle Urkunden vom 23.07.2010, Urkunden-Nr. … und vom 27.07.2010 Urkunden-Nr. … in welchen der Inhalt der Urkunden-Nr. … genehmigt sowie die Echtheit der vollzogenen Unterschriften beglaubigt wurde. Für die weiteren Einzelheiten sowie für den genauen Inhalt sämtlicher, notarieller Urkunden wird auf die als Anlage B1 bis B3 vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Zunächst leisteten die Kläger ab dem Jahr 2010 bis einschließlich August 2017 die monatliche Rate in Höhe von 895,07 EUR. Die am 29.09.2017 gebuchte Rate in Höhe von 895,07 EUR ließen die Kläger zurück buchen. Gemäß Ziffer 7.1 der für die Finanzierung geltenden Finanzierungsbedingungen waren laufende Zinsen und Tilgungsleistungen in monatlichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines Monats zu zahlen. Im Jahr 2017 verkauften die Kläger im Interesse einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung das Haus, für welches sie das hier in Rede stehende Darlehen über 196.000,00 € aufgenommen hatte. Die Beurkundung des Verkaufs erfolgte am 23.07.2017. Gegenüber dem Notariat … erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2017 eine auflagenfreie Freigabeerklärung der Grundschuld (Löschungsbewilligung, Anlage K10). Im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks und dem darauf liegenden Haus entwickelte sich zwischen den – teilweise anwaltlich vertretenen – Klägern und der Beklagten umfangreicher vorgerichtlicher Schriftverkehr. Von Seiten der Beklagten kam es dabei zum Angebot, das Darlehen einvernehmlich vorzeitig unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu beenden. Die Kläger wiesen wiederholt auf ein berechtigtes Interesse zur vorzeitigen Beendigung und damit ein Kündigungsrecht nach § 490 BGB hin. Mit Schreiben vom 29.05.2018 (Anlage K23) rechnete die Beklagte das Darlehen zum 30.09.2017 mit einer Restforderung in Höhe von 17.266,28 EUR ab. In der Restforderung ist die Leistungsrate per 30.09.2017 in Höhe von 895,07 EUR sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.370,91 EUR enthalten. Zuvor erklärten die Kläger über ihren Anwalt mit Schreiben vom 02.05.2018 (Anlage K22) nochmals vorsorglich die Kündigung. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien wird auf die insoweit vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Für ein privates Sachverständigengutachten zur eigenen Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage K3) entstanden den Kläger Kosten in Höhe von 595,00 €.

Die Kläger sind der Meinung bei der am 29.09.2017 gebuchten Darlehensrate handele es sich um die Rate für den Monat Oktober 2017. Die Kläger sind der Ansicht, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei deswegen falsch, da die Beklagte für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch die vor dem Zeitpunkt der Darlehensbeendigung/-kündigung liegenden Sondertilgungsrechte bzw. -beträge für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hätte zu ihren Gunsten einstellen müssen. Dies ergäbe sich durch die Auslegung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2016 – Az.: XI ZR 388/14. Die Kläger sind der Auffassung, die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Beklagten sei fehlerhaft, da sie die Prämissen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2016 außer Acht gelassen habe. Bereits unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten sei die Auffassung der Beklagten falsch, da für die Berechnung der entgangenen Zinsen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen wäre, da hier die Beklagte ihre Refinanzierung planen und realisieren müsse. Die Kläger tragen insoweit vor, dass sie der Beklagten unter dieser Prämisse lediglich noch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 1.645 EUR schulden würden.

Für diese Restforderung erklären die Kläger die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 595,00 € für das vorgerichtlich erholte Gutachten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kläger sind in diesem Zusammenhang der Ansicht, die Beklagte sei zum Ersatz dieses Betrages verpflichtet, da die Berechnung aufgrund der fehlerhaften Rechtsansicht der Beklagten notwendig gewesen sei.

Im Hinblick auf den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 1.050 EUR erklären die Kläger die Aufrechnung mit ihrerseits behaupteten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang vor, ihnen seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.841,87 EUR entstanden. Nach Ansicht der Kläger sei die Beklagte auch zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet.

Die Kläger beantragen:

1.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … vom 15.04.2010, … i. V. m. den Urkunden des Notars … v. 23.07.2010 Nr. … und 27.07.2010, … und Nr. …, diese jeweils i. V. m. der Urkunde Notar … vom 05.07.2010. für unzulässig zu erklären.

2.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der in 1. genannten Titel herauszugeben.

3.

Festzustellen, dass der Beklagten keine Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als EUR 1.645 aus der Kündigung eines Darlehens über EUR 196.000 zusteht.

4.

An die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.790,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.07.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2018 erhob die Beklagte Widerklage auf Zahlung des nach der Darlehenskündigung ausstehenden Betrages.

Die Beklagte/Widerklägerin beantragt: Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte 17.301,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu bezahlen.

Die Kläger/Widerbeklagten beantragen: Die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht der Klageantrag zu 1. sei bereits unzulässig, da zu unbestimmt. Bis auf die Urkunde des Notars … vom 15.04.2010 würden die klägerseits benannten Urkunden für den hiesigen Fall keine Rolle spielen. Im Hinblick auf den Antrag zu 2, 3 und 4 rügt die Beklagte zudem die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg. Sie trägt im Zusammenhang mit dem Antrag zu Ziffer 2 auch vor, dass diesem wegen der Unbestimmtheit des Antrages zu Ziffer 1 ebenfalls die Bestimmtheit fehle. Darüber hinaus würde den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da von Seiten der Beklagten in Bezug auf die streitgegenständlichen Urkunden zu keiner Zeit die Zwangsvollstreckung angedroht wurde und diese auch nicht bevorstünde.

Die Beklagte ist der Meinung, die Kläger schulden neben der Vorfälligkeitsentschädigung auch die reguläre Darlehensrate für den Monat September 2017. Die Beklagte ist der Auffassung, die von ihr vorgenommene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei korrekt. Sondertilgungsrechte, die vor Beendigung Kündigung des Darlehens liegen, seien bei Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen. Anderes würde bedeuten, dass die Kläger gegenüber einem Darlehensnehmer, dessen Darlehen regelgerecht abgewickelt würde bevorteilt würden. Die Auffassung der Kläger sei auch nicht dem klägerseits angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2016 zu entnehmen. Die Beklagte ist der Meinung, dass die Klageanträge zu 1 und 2 bereits daran scheitern würden, dass die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag zumindest eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 1.645 EUR schulden würden und diese bislang nicht bezahlt sei. Nach Ansicht der Beklagten ist diese weder zum Ersatz der Kosten für das private Sachverständigengutachten noch der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Kläger verpflichtet. Eine Kündigung des Darlehens sei erstmals mit Schreiben vom 02.05.2018 erfolgt. Zuvor hätten die Kläger lediglich auf ihr Recht zur Kündigung hingewiesen, eine Kündigungserklärung sei demgegenüber nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird, auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 22.01.2019 (Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch im wesentlichen unbegründet.

Die Widerklage ist zulässig und überwiegend begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Die Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg für den Antrag Ziffer 1. des Gerichts folgt aus §§ 797, 802 ZPO.

Sowohl das Grundstück in welches die Zwangsvollstreckung aufgrund der notariellen Urkunden zulässig wäre, … als auch der allgemeine Gerichtsstand der Kläger liegt im hiesigen Gerichtsbezirk. Demnach ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg in örtlicher Hinsicht gegeben. Auch eine sachliche Zuständigkeit liegt vor.

Der Antrag zu Ziffer 1. ist auch nicht zu unbestimmt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche Grundschuldbestellung mit der notariellen Urkunde des Notars … in der Urk.-Rolle Nr. … vom 15.04.2010 (Anlage B1) erfolgte. Jedoch sind auch die weiter im Antrag in Bezug genommenen notariellen Urkunden vom 07.05.2010 des Notars … (B2) sowie die weiteren Urkunden vom 23.07.2010 des Notars … URNr. … vom 27.07.2010, URNr. … für den Antrag notwendig.

An dem hier maßgeblichen Grundstück … besteht ausweislich der Urkunde des Notars … vom 05.07.2010 (Anlage B2) ein Nacherbenrecht zugunsten der Herren … und …. Mit der Urkunde vom 07.05.2010, URNr. … (Anlage B2) erklärten diese die notwendige Zustimmung zur Bestellung der Grundschuld in Höhe von 196.000,– EUR zugunsten der Beklagten mit notarieller Urkunde vom 15.04.2010 des Notars … aus Bamberg. Da beide Nacherben bei der eigentlichen Zustimmung zur Verfügung mit der Urkunde des Notars … in der Urk.-Rolle Nr. … vom 15.04.2010 nicht selbst anwesend waren, sondern von der Notarsangestellten Frau … vertreten wurden, war darüber hinaus eine nachträgliche Zustimmung/Genehmigung dieser beiden Personen sowie die Beglaubigung der vollzogenen Unterschriften notwendig und beides ist in den Urkunden vom 23.07.2010 und 27.07.2010 mit den URNr. … und … (Anlage B3) erfolgt. Insoweit vermag der Einwand der Unbestimmtheit des Klageantrags der Beklagten nicht zu verfangen. Soweit im Klageantrag auf die Urkunde Urkundenrollen-Nr. … Bezug genommen wird, erklärten die Kläger im Schriftsatz vom 19.02.2019, dass diese nicht notwendig ist. Bei der Tenorierung war daher die maßgebliche Urkunde schlichtweg nicht aufzunehmen, eine Klageabweisung im übrigen war insoweit nicht notwendig.

Im Hinblick auf den Klageantrag Ziffer 1 besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Kläger. Es ist unerheblich, dass die Beklagte unstreitig ausführt, dass bislang keinerlei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder angedroht wurden. Für eine Vollstreckungsgegenklage ist es ausreichend, dass die Zwangsvollstreckung möglich ist, d.h. ein vollstreckungsfähiger Titel existiert. Dies ist vorliegend der Fall. Auch ist die Zwangsvollstreckung noch nicht vollständig abgeschlossen.

II.

Das Landgericht Bamberg ist auf die weiter unter Ziffer 2. – 4. gestellten Anträge örtlich und sachlich zuständig.

Für den Klageantrag unter Ziffer 2. folgt dies bereits daraus, dass dieser Klageantrag nach Auffassung des Gerichts lediglich einen Annex zu Klageantrag Ziffer 1 darstellt und ohnehin nur geltend gemacht werden kann, wenn dieser mit einem Klageantrag, wie in Ziffer 1 gestellt, verbunden ist bzw. bereits ein derartiger Titel (Urteil) existieren würde oder die Zwangsvollstreckung vollständig beendet ist.

Im Hinblick auf den zu Ziffer 3 gestellten Feststellungsantrag ist ebenfalls eine Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht seitens des Gerichts gegeben. Zwar trifft es zu, dass sich der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten in Köln befindet, jedoch handelt es sich bei Ziffer 3. um eine negative Feststellungsklage. Es ist allgemein anerkannt, dass sich die örtliche Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage nach dem der umgekehrten Leistungsklage richtet. Vorliegend wäre eine Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg in örtlicher Hinsicht für eine derartige umgekehrte Leistungsklage gegeben. Mit Ziffer 3. begehren die Kläger festzustellen, dass eine über den Betrag von 1.645,– EUR hinausgehende Vorfälligkeitsentschädigung der Beklagten nicht zusteht. Die Beklagte müsste Leistungsklage auf diese Vorfälligkeitsentschädigung beim Landgericht Bamberg erheben.

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Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liegt ebenfalls vor.

Auch in Bezug auf Ziffer 4. nimmt das Landgericht Bamberg seine örtliche Zuständigkeit an. Zwar handelt es sich hierbei um einen allgemeinen Leistungsantrag, der im Normalfall am Sitz der Beklagten in Köln zu verfolgen wäre. Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts im hiesigen Fall die besondere Situation gegeben, dass es sich bei dem Antrag zu Ziffer 4 lediglich um die Verfolgung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und damit um eine Nebenforderung handelt. Das Gericht ist sich durchaus darüber bewusst, dass eine allgemeine Zuständigkeit, wie sie in § 17 Abs. 2 GVG geregelt ist, für die örtliche Zuständigkeit nicht existiert. Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts maßgeblich, dass es sich bei der Nebenforderung wiederum lediglich um einen Annex zu den restlichen mit Ziffern 1 – 3 geltend gemachten Hauptsacheforderungen handelt. Es erscheint daher nach Auffassung des Gerichts nicht angezeigt, den Rechtsstreit lediglich im Hinblick auf die Nebenforderung abzutrennen und diesen an das Amtsgericht Köln zu verweisen.

B.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars … vom 15.04.2010, Urk.-Rolle … in Verbindung mit den Urkunden des … Urkunden-Nummer … vom 05.07.2010 jeweils in Verbindung mit den Urkunden des Notars … vom 23.07.2010, Urkunden-Nummer … und 27.07.2010, Urkunden-Nummer … ist, soweit diese einen Betrag von 17.266,28 EUR übersteigt, für unzulässig zu erklären.

Darüber ist die mit dem Klageantrag Ziffer 1 verfolgte Vollstreckungsgegenklage abzuweisen.

1.

Mit der Vollstreckungsgegenklage können die Kläger (Schuldner) Einwendungen in materieller Hinsicht gegen den bestehenden Titel vorbringen. Für den vorliegenden Fall ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Einwendungen entstanden sind, da nach § 797 Abs. 4 ZPO – § 767 Abs. 2 ZPO auf notarielle Urkunden keine Anwendung findet.

2.

Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Beklagten jedoch aus dem beendeten Darlehensverhältnis noch eine Restforderung in Höhe von 17.266,28 EUR zu.

Dieser Betrag ergibt sich wie folgt (vgl. Anlage K23):

Darlehenskapital 180.363,87 €

+ Notargebühr 83,30 €

+ Rate per 30.09.2017 895,074 €

+ Vorfälligkeitsentschädigung 16.370,91 €

./. Zahlungseingang 29.09.2017     180.446,87 €

Restforderung 17.266,28 €

Damit ist der Beklagten jedoch die Zwangsvollstreckung aus dem im Tenor benannten notariellen Urkunden noch in Höhe des Restbetrages möglich, da in dieser Höhe noch ein gesicherter Anspruch besteht.

3.

Der vormalige Darlehensvertrag für ein Darlehen in Höhe von 196.000,– EUR vom 15.03.2010 wurde durch Sonderkündigung nach § 490 Abs. 2 BGB beendet.

Zumindest ist mit vorgelegtem Schreiben vom 02.05.2018 (Anlage K22) erklärten die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten vorsorglich erneut die Kündigung des hier in Rede stehenden Darlehens.

In diesem Zusammenhang ist der Beklagten zuzugeben, dass sämtlicher weiterer vorgelegter außergerichtlicher Schriftverkehr den Ausspruch einer eindeutigen Kündigungserklärung nicht beinhaltet. Zuzugeben ist den Klägern, dass diese wiederholt in ihrer außergerichtlichen Korrespondenz auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen haben, nicht jedoch ausdrücklich eine Kündigung erklärten. Das Gericht ist sich in diesem Zusammenhang darüber im Klaren, dass Erklärungen auch der Auslegung zugänglich sind. Jedoch ist nach Auffassung des Gerichts von anwaltlich vertretenen Klägern durchaus möglich und diesen abzuverlangen, dass diese eindeutig eine Kündigung aussprechen.

Letztendlich kann offen bleiben, ob die Kläger bereits vor dem 02.05.2018 die Kündigung des Darlehens aussprachen, da eine Abrechnung des Darlehens der Beklagten zum 30.09.2017, vergleiche hierzu exemplarisch Schreiben vom 29.05.2018 – Anlage K23) erfolgte. Demnach würde dies, zu keinem für die Kläger schlechteren Ergebnis führen, sofern man unterstellt, es wäre von diesen bereits früher eine Kündigung des Darlehens erklärt worden. Wenn man in diesem Zusammenhang die Löschungsbewilligung der Beklagten vom 07.07.2016 (Anlage K10) als Indiz heranziehen würden und auch im – anwaltlichen Schreiben – der Kläger vom 27.06.2017 (Anlage K6) eine Kündigungserklärung sehen würde, wäre auch hieraus keine frühere Darlehensbeendigung als zum 30.09.2017 zu folgern.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch eine Sonderkündigung nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen kann, § 490 Abs. 2 BGB. Diese beträgt gemäß § 488 Abs. 3 S. 2 BGB 3 Monate. Demnach wäre daher eine Kündigung frühestmöglich zum 30.09. erfolgt. Wie bereits ausgeführt, hat jedoch die Beklagte eine Abrechnung des Darlehens zu diesem Zeitpunkt vorgenommen.

4.

Der Beklagten steht gegen die Kläger noch eine Zahlung der Rate für September 2017 in Höhe von 895,07 EUR zu.

Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich, dass die am 29.09.2017 gebuchte Rate in Höhe von 895,07 EUR durch die Kläger wieder zurückgebucht wurde. Wie die Beklagte jedoch richtig ausführt und sich aus den Darlehensbedingungen ergibt, handelt es sich dabei nicht, wie klägerseits behauptet, um die Rate für den Oktober 2017, sondern um die Leistungsrate für den Monat September 2017. Ausweislich der Ziffer 7.1 der Finanzierungsbedingungen sind die laufenden Zinsen und Tilgungsleistungen in monatlichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden Monats zu zahlen. Mithin wurde die noch ausstehende Rate September 2017 durch die Kläger bislang nicht erbracht.

5.

Der Beklagten steht darüber hinaus gegenüber den Klägern eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.370,91 EUR zu.

a)

Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wurde entgegen der Ansicht der Kläger von der Beklagten richtig berechnet. Die bereits in der Vergangenheit liegenden, d.h. vor dem Zeitpunkt der Kündigung befindlichen Sondertilgungsmöglichkeiten in Höhe von 9.800,– EUR jährlich waren für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu Gunsten der Kläger in die Berechnung einzustellen.

b)

Wie die Kläger zutreffend ausführen, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.01.2016 – Aktenzeichen XI ZR 388/14 festgestellt, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB sämtliche in der Zukunft liegenden Sondertilgungsrechte im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung so zu behandeln sind, als würden diese vom Darlehensnehmer – hier Kläger – tatsächlich ausgeübt werden.

Der Bundesgerichtshof führt in diesem Zusammenhang aus:

„Eine rechtlich geschützte Zinserwartung besteht bis zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Rückzahlungsanspruches oder, wenn dieser zeitlich früher liegt, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung (BGH, Urteil vom 28. April 1988 – III ZR 57/87, BGBZ 104, 337, 343), also insbesondere bis zum Ablauf eines gegebenenfalls vereinbarten Zinsfestschreibungszeitraums, wobei die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach 10 Jahren (§ 489 Abs.1 Nr. 2 BGB) die Obergrenze darstellt (Krepold, BKR 2009, 28, 29).

Darüberhinaus wir die rechtlich geschützte Zinserwartung durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Sondertilgungsrechte begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Pflicht zur Zinszahlung für den getilgten Anteil der Valuta endet – soweit die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart haben – nach der ungeschriebenen Regel des Darlehensrechts, wonach die Zinspflicht vom Bestand der Kapitalschuld abhängig ist, im Zeitpunkt der Rückzahlung (Senatsurteil vom 08. November 2011 – XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 12). Mit der Einräumung solcher, insbesondere der Höhe der eingeräumten Teilleistungen und des Leistungszeitpunkts an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Sondertilgungsrechte gibt der Darlehensgeber von vorne hierein seine rechtlich geschützte Zinserwartung im jeweiligen Umfang seiner Rechte auf (…), da er auch im Falle ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht auf der Zahlung der gesamten auf diese Beträge entfallenden Zinsen bestehen kann, wenn der Darlehensnehmer von seinen Sondertilgungsrechten Gebrauch macht. Eine vom Zufall abhängige Gewinnposition wird indes von § 252 BGB nicht geschützt. Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang auf hypothetische Erwägungen zum mutmaßlichen künftigen Tilgungsverhalten des Darlehensnehmers an.“

Daraus ergibt sich, wie bereits oben ausgeführt, dass bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sämtliche in der Zukunft liegenden Sondertilgungsrechte zugunsten des Darlehensschuldners – hier Kläger – zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz wurde jedoch bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte zwischen den Parteien unstreitig berücksichtigt.

Nach Auffassung des Gerichts folgt aber aus dem vorbenannten BGH-Urteil gerade nicht, dass auch bereits in der Vergangenheit liegende und damit verstrichene Sondertilgungsmöglichkeiten im Falle einer Darlehenskündigung nach § 490 BGB zugunsten des Darlehensschuldners bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ebenfalls einzustellen sind. Dass dies in dem vorbenannten Urteil nicht entschieden wurde, wird sogar von Klägerseite so gesehen. Jedoch argumentieren die Kläger, dass sich mittelbar aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs ergibt, dass auch in der Vergangenheit liegende nicht ausgeübte Sondertilgungsrechte zugunsten des Darlehensnehmers in die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einzustellen sind. Zudem würde sich dies aus Schadensersatzgesichtspunkten ergeben, da die Bank bereits bei Darlehensvergabe ihre Refinanzierung planen bzw. sicherstellen müsse und der Bundesgerichtshof in der Begründung ausführt, der Darlehensgeber habe keinen Anspruch auf vom Zufall abhängende Gewinnpositionen.

Im Ergebnis vermag dies jedoch für Sondertilgungsrechte, die vor der Kündigung bereits verstrichen sind, nicht zu überzeugen.

aa)

Bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2016, Aktenzeichen XI ZR 388/14 als auch aus der Intension von § 490 BGB folgt, dass dem Darlehensgeber derjenige Schaden zu ersetzen ist, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht.

Die von den Klägern vertretene Auffassung würde jedoch dazu führen, dass dem Darlehensnehmer ein erheblicher Zinsgewinn zugute kommen würde, was § 490 BGB gerade nicht gewähren will. Bereits aus der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 14/6040 Seite 254) ergibt sich, dass § 490 Abs. 2 BGB dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht für den Fall einräumen will, dass der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung des Sicherungsobjekts hat. Geschützt werden sollte damit, dass sich der Darlehensnehmer in bestimmten Sondersituationen vorzeitig vom Darlehen lösen will, lösen können muss, ohne dass bis zum Ende am Darlehensvertrag festgehalten werden kann. § 490 Abs. 2 BGB wollte dem Darlehensnehmer jedoch keinerlei Zinsvorteil gewähren. In diesem Zusammenhang vermag daher die Argumentation der Kläger, es ergebe sich bereits aus den Grundsätzen des Schadensrechts, dass auch in der Vergangenheit liegende nicht ausgeübte Sondertilgungsrechte im Falle des § 490 Abs. 2 BGB Berücksichtigung finden müssen, nicht zu überzeugen.

bb)

Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, dass das Sondertilgungsrecht, welches § 490 Abs. 2 BGB gewährt, nach Auffassung des Gerichts den zur Kündigung berechtigten Darlehensnehmer nicht besser stellen soll, als denjenigen Darlehensnehmer, welcher das Darlehen vertragsgemäß bis zum Vertragsende bedient. Dies würde jedoch geschehen, wenn der zur Sonderkündigung berechtigte Darlehensnehmer bei der Berechnung der dann notwendigen Vorfälligkeitsentschädigung auch die bereits in der Vergangenheit nicht ausgeübten Sondertilgungsrechte dann im Rahmen der Berechnung zu seinen Gunsten angerechnet bekommen würde. Ein das Darlehen, gemäß den vertraglichen Bedingungen „ganz normal“ bis zum Vertragsende zurückzahlenden Darlehensnehmer würde diese Vergünstigung gerade nicht zugute kommen. Ein einmal in der Vergangenheit liegendes nicht ausgeübtes Sondertilgungsrecht wäre für diesen unwiederbringlich verstrichen. Er wäre daher unter finanziellen Gesichtspunkten gegenüber dem zur Sonderkündigung berechtigten Darlehensnehmer schlechter gestellt. Da jedoch, wie bereits gerade ausgeführt, Zweck des § 490 Abs. 2 lediglich sein sollte, dass einem Darlehensnehmer unter bestimmten Bedingungen zu ermöglichen, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, nicht jedoch einen finanziellen Gewinn, auch im Vergleich mit Darlehensnehmern zu erhalten, welche ein aufgenommenes Darlehen vertragsgemäß zurückzahlen, kann auch die von den Klägern angeführte Argumentation unter diesen Gesichtspunkten nicht überzeugen.

cc)

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof zwar ausführt, § 252 BGB soll keine zufällige Gewinnerwartung schützen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Argument nur gelten kann für Sondertilgungsrechte, die noch in der Zukunft liegen, da dort ungewiss ist, ob diese vom Darlehensnehmer ausgeübt werden oder nicht. In Fällen jedoch, wo die Sondertilgungsrechte in der Vergangenheit nicht in Anspruch genommen wurden, handelt es sich nach Auffassung des Gerichts gerade nicht mehr um eine zufällige Gewinnposition, sondern vielmehr ist nach ungenutzten Verstreichenlassen des Sondertilgungsrechts auf Seiten der Bank (Darlehensgeber) wiederum eine geschützte Rechtsposition eingetreten, da diese dann nach Zeitablauf, diese vormals nicht sicher geschützte Position nunmehr sicher erhalten hat. Bereits unter dem Gesichtspunkt von § 242 BGB wäre es ungerechtfertigt dem Darlehensgeber diese gesicherte Rechtsposition bei Vorliegen eines Sonderkündigungsrechts einseitig zu entziehen, zumal zu berücksichtigen ist, dass für die Sonderkündigungsmöglichkeit nach § 490 Abs. 2 BGB gerade keinerlei Zutun der kreditgewährenden Bank notwendig ist.

c)

Nachdem zwischen den Parteien lediglich streitig ist, wie die in der Vergangenheit liegenden Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen sind, bedurfte es im vorliegenden Fall keiner weiteren Beweisaufnahme oder Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob die eigentliche von der Beklagten vorgenommene Berechnung richtig ist. Zumal sich aus dem von den Klägern selbst vorgelegten vorgerichtlichen Privatsachverständigengutachten nach der dort angestellten Berechnung mit 16.495,– EUR eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung, als die von der Beklagten ergeben würde.

d)

Im Hinblick auf den Betrag der Vorfälligkeitsentschädigung geht das Gericht von 16.370,91 EUR aus.

Diesen Betrag hat die Beklagte beinahe in der gesamten außergerichtlichen Korrespondenz angesetzt. Lediglich im Schreiben vom 25.04.2019 (Anlage K21) setzt die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.406,64 EUR an. Diesen Betrag lässt sie dann jedoch in dem nach Auffassung des Gerichts letzten, konkrete Beträge enthaltenden außergerichtlichen Schreiben in den auch auf die von den Klägern ausgesprochene Kündigung eingegangen und diese augenscheinlich akzeptiert wird, wieder fallen und gibt die Vorfälligkeitsentschädigung selbst mit 16.370,91 EUR an. Nach Auffassung des Gerichts muss sich die Beklagte hieran nun festhalten lassen und kann keine höhere Vorfälligkeitsentschädigung, wie im Schreiben Anlage K21 geltend gemacht, verlangen (dies hat auch Auswirkungen auf die noch im folgenden abzuhandelnder Widerklage).

6.

Die der Beklagten noch zustehende Restbetrag in Höhe von 17.266,28 EUR hat sich auch nicht durch Aufrechnung seitens der Kläger vermindert.

a)

Die von den Klägern erklärte Aufrechnung in Höhe von 595,– EUR für Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Anlage K3) können die Kläger nicht von der Beklagten erstattet verlangen. Insofern fehlt es bereits an einem aufrechnungsfähigen Anspruch.

Die Beklagte ist den Klägern insoweit nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Einziger Grund, weshalb die Kläger diese vorgerichtliche mathematische Gutachten eingeholt haben, ist, dass sie der Auffassung waren und sind, die Beklagte hätte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch die in der Vergangenheit liegenden und nicht genutzten Sondertilgungsmöglichkeiten berücksichtigen müssen. Dies ist jedoch wie oben gerade ausgeführt, nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall. Aus diesem Grund können die Kläger von der Beklagten auch nicht die Kosten für dieses Gutachten verlangen.

b)

Auch die von den Klägern weiter geltend gemachte Aufrechnung mit vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.050,– EUR greift nicht durch, da es auch insoweit an einer aufrechenbaren Forderung fehlt.

Klägerseits werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.841,87 EUR ins Feld geführt. Nach Auffassung des Gerichts steht den Klägern jedoch keinerlei Anspruch auf diese Kosten zu.

Als Anspruchsgrundlage käme wiederum nur solche aus Schadensersatzrecht und damit §§ 280, 241 BGB. Ein Anspruch diesbezüglich scheitert jedoch.

Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass die von den Klägern ins Feld geführte Auffassung, die Beklagte hätte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die bereits verstrichenen Sondertilgungsrechte berücksichtigen müssen, nicht verfängt. Insoweit ist der Beklagten bereits kein Vorwurf zu machen. Darüber hinaus ist noch einmal festzuhalten, dass ansonsten die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung von den Klägern nicht angegriffen wird. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass wie oben bereits ausgeführt, erstmals eine ausdrückliche Kündigungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2018, dort zwar vorsorglich, aber dennoch aus dem sich insgesamt vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz für das Gericht erstmalig eine ausdrückliche Kündigungserklärung ergibt. Insoweit kann nach Auffassung des Gerichts der Beklagten ein Vorwurf auch nicht dahingehend gemacht werden, dass sie ein den Klägern zustehendes Kündigungsrecht fälschlicherweise nicht berücksichtigt hätte und dass den Klägern dadurch weitere vorgerichtliche Kosten entstanden wären. Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Klägern wiederholt vorgerichtlich die einvernehmliche Beendigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages des betreffenden Darlehensvertrages angeboten hat und hierfür für die noch zu zahlenden Beträge ebenfalls die nunmehr für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung maßgebliche Berechnung zugrundegelegt hat. Aus diesem Grund steht den Klägern nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu, auch wenn es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt zugegebenermaßen um eine rechtlich komplexe und schwierige Angelegenheit handelt.

II.

Nachdem der Klageantrag zu Ziffer 1) nur zum Teil Erfolg hat, ist der Klageantrag zu Ziffer 2, mit dem die Kläger begehrten, die Beklagten solle die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung der in Ziffer 1 benannten Titel herausgeben, ebenfalls abzuweisen.

Ein Anspruch käme insoweit nur dann in Betracht, wenn die Beklagte vollständig befriedigt ist und damit aus der betreffenden Grundschuldurkunde und den damit im Zusammenhang stehenden notariellen Urkunden keinerlei Rechte mehr herleiten könnte, dies ist jedoch gerade nicht der Fall.

III.

Da, wie oben ausgeführt, der Beklagten gegen die Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 17.266,28 EUR zusteht, war auch der mit Ziffer 3 der Klage geltend gemachte Feststellungsantrag insgesamt abzuweisen.

IV.

Die Kläger haben gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.790,81 EUR. Zur Begründung diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zur Aufrechnung verwiesen.

C.

Die Widerklage ist zulässig.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Widerklage liegen vor. Insbesondere ergibt sich ein Gerichtsstand aus §§ 12, 13 ZPO und auch § 33 ZPO.

Die von der Rechtsprechung geforderte Konnexität zwischen Klage und Widerklage ist d ebenfalls gegeben.

D.

Die Widerklage ist größtenteils begründet.

Die Beklagte/Widerklägerin hat gegen die Kläger einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 17.266,28 EUR gemäß §§ 488, 490 Abs. 2 S. 3 BGB.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auch insofern auf die obigen Ausführungen (B) verwiesen. Soweit die Widerklage den zugesprochenen Betrag um 35,43 EUR übersteigt, war diese abzuweisen. Insoweit wird ebenfalls auf die obige Begründung zur Anspruchshöhe Bezug genommen.

Der Ausspruch über die Zinsen folgt aus §§ 286, 497 Abs. 4 BGB i.V.m. dem Schreiben vom 29.05.2018 (Anlage K23).

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

Im Hinblick auf die Sicherheitsleistung für Ziffer 1 des Tenors war zu berücksichtigen, dass auch die Vollstreckungsgegenklage als Gestaltungsklage wegen § § 756, 765 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist. Jedoch muss hier eine konkrete Sicherheitsleistung festgesetzt werden. Diese hat etwas über den Betrag von 17.226,18 EUR zu liegen, da insofern noch weitere Kosten, wie Zinsen und gegebenenfalls Vollstreckungskosten zu berücksichtigen waren.

Im Hinblick auf die von den Klägern beantragte Zulassung der Sprungrevision wird lediglich auf § 566 Abs. 1 ZPO verwiesen.

 

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