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Verjährung von Behandlungsfehlern

Arzthaftung – Wann verjährt ein Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler ist ein schwerwiegender Vorwurf. Doch wie lange haftet ein Arzt, nachdem er einen Fehler begangen hat? In diesem Artikel erfahren Sie wann Behandlungsfehler verjähren und welche Faktoren bei der Verjährung eines Behandlungsfehlers eine Rolle spielen.

Auch Ärzte machen Fehler

Wer sich als Patient mit einem medizinischen Problem an einen Arzt wendet, der erwartet von dem Arzt natürlich eine gewisse Abhilfe für das medizinische Problem. Der Gedankengang, dass es sich bei einem Arzt um eine studierte Person mit dem entsprechenden Fachwissen im Zusammenhang mit dem medizinischen Problem handelt, ist dabei fest im Kopf des Patienten verankert. In Deutschland genießen die Ärzte den Ruf als „Halbgott in Weiß“, welcher natürlich für jedes aufgetretene Problem die entsprechende Lösung auch immer sofort parat hat. Nur zu gerne wird dabei der Umstand außer Acht gelassen, dass es sich bei einem Arzt auch nur um einen Menschen handelt und dass dieser Mensch auch Fehler begehen kann. Ärztliche Behandlungsfehler sind dabei nicht so selten, wie der Mensch es auf den ersten Blick vermuten möchte. Für diejenigen Patienten, welche mit den Folgen von ärztlichen Behandlungsfehlern leben müssen, gibt es jedoch mitunter einen gesetzlich verankerten Anspruch auf eine Kompensation in Form des Schadensersatzes bzw. Schmerzensgeld. Dieser Anspruch ist jedoch an eine gewisse Verjährungsfrist geknüpft, welche die betroffenen Patienten auf jeden Fall kennen sollte.

Die Verjährungsfrist beschreibt eben jene Frist, in der ein Anspruch eines Anspruchsinhabers gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden muss. Lässt ein Anspruchsinhaber diese Frist verstreichen, so kann der entsprechende Anspruch anschließend nicht mehr geltend gemacht werden. Der Anspruch gilt somit rechtlich als verfallen.

Die Problematik in der gängigen Praxis

Verjährung Behandlungsfehler
Opfer eines Behandlungsfehlers? Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und helfen Ihnen Ihre Ansprüche durchzusetzen. (Symbolfoto: mrmohock/Shutterstock.com)

Auch wenn die Folgen eines ärztlichen Behandlungsfehlers mitunter durchaus gravierend sein können gibt es in der gängigen Praxis auch gewisse Problematiken. Zwar äußern sich ärztliche Behandlungsfehler in der Regel durch gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schmerzen, allerdings ist der damit verbundene Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld durchaus schwierig umzusetzen. Die Hauptproblematik liegt dabei in dem Umstand, dass der betroffene Patient die Beweislast trägt. Dies bedeutet, dass der Patient dem Arzt nachweisen muss, dass die aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Schmerzen auch direkt in einem Kausalzusammenhang mit der ärztlichen Behandlung steht und dass der behandelnde Arzt einen Fehler begangen hat. Dies setzt zudem auch voraus, dass der betroffene Patient Kenntnis von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat. In der gängigen Praxis kommt es nicht gerade selten vor, dass ein Patient erst nach vielen Jahren nach der Behandlung die Kenntnis von der Beeinträchtigung erhält.

Wann startet die Verjährung

Die gesetzliche Grundlage für die Verjährung von Behandlungsfehlern findet sich in dem § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Gem. § 195 BGB beläuft sich die sogenannte regelmäßige Verjährung im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern auf drei Jahre. Wann diese Verjährungsfrist startet wird im § 199 Abs. 1 BGB genau geregelt. Gem. § 199 Abs. 1 BGB startet die Verjährungsfrist mit dem Ende desjenigen Jahres, in welchem ein entsprechender Anspruch entstand und in welchem der Anspruchsinhaber von den Umständen, welche den Anspruch letztlich begründen, Kenntnis erlangt hat respektive ohne das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Das wichtigste Kriterium im Zusammenhang mit dem Start der Verjährungsfrist ist somit im Grunde genommen nicht der ärztliche Behandlungsfehler, sondern vielmehr die Patientenkenntnis von dem ärztlichen Fehler.

Ab welchem Zeitpunkt liegt die Kenntnis von dem betroffenen Patienten vor?

Die Fragestellung, wann genau der Zeitpunkt der Kenntnis eines betroffenen Patienten von einem ärztlichen Behandlungsfehler vorliegt, hat in der Vergangenheit bereits mehrfach die Gerichte beschäftigt. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich bereits mit dieser Thematik befassen müssen und auch eine entsprechende Entscheidung gefällt. Gem. Urteil des BGH v. 20. September 1983, Aktenzeichen VI ZR 35/82, bedarf es im Zusammenhang mit dem Start der regelmäßigen Verjährung eine als ausreichend anzusehende Kenntnis von denjenigen Tatsachen, welche einen ärztlichen Behandlungsfehler nahelegen. Dies setzt auch voraus, dass der Patient eine entsprechende Kenntnis von den wesentlichen Rahmenumständen der ärztlichen Behandlung und des vollständigen Behandlungsverlaufs hat. Ein fester Bestandteil dieser Kenntnis stellt auch etwaige anatomische Besonderheiten sowie die als Standards anzusehenden ärztlichen Vorgehensweisen dar. Diese Kenntnis ist wichtig, um ein etwaig abweichendes Verhalten des behandelnden Arztes im Rahmen der Behandlung als solches zu erkennen.

Der BGH sagt, dass ein Patient ein derartig umfassendes Wissen im Zusammenhang mit den maßgeblichen Behandlungsumständen haben muss, damit der Patient eine Einschätzung vornehmen kann, wann dem Arzt ein Behandlungsfehler passiert ist und wann dementsprechend die Arzthaftung auch greift. Überdies muss der Patient auch den Verursacher kennen.

Sind alle diese Kriterien als erfüllt anzusehen startet die Verjährungsfrist für die Arzthaftung mit dem Ende des Jahres der Kenntnis. Sollte beispielsweise ein Patient in dem Jahr 2016 Kenntnis von einem Behandlungsfehler aus einer im Jahr 2015 erfolgten Behandlung erhalten, so startet die Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Ende des Jahres 2016. Dementsprechend kann der betroffene Patient seine Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bis zu dem Ende des Jahres 2019 durchsetzen. In der gängigen Praxis ist hierfür in der Regel der gerichtliche Weg erforderlich, da kaum ein Arzt einen Behandlungsfehler mit entsprechenden Folgen für den Patienten freiwillig zugeben wird.

Genaue Prüfungen erfolgen

Jeder Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aufgrund eines Behandlungsfehlers wird im Vorfeld genau geprüft. Insbesondere die Verjährung steht im Rahmen dieser Prüfung im Fokus, da der Zeitpunkt der Kenntnis des Anspruchs enorm wichtig ist. In der gängigen Praxis lässt sich diese Frage jedoch nicht immer so ganz einfach beantworten. Insbesondere dann, wenn die Behandlung überaus kompliziert oder mit gewissen Komplikationen verbunden war, ist der Heilungsprozess selbst von den erfahrensten Ärzten nicht immer eindeutig vorhersehbar. Gleichermaßen verhält es sich auch mit der Behandlung an sich, sodass in derartigen Fällen nicht selten ein medizinisches Gutachten eines Sachverständigen für die Klärung der Verjährungsfrage zurate gezogen wird.

Die grob fahrlässig verursachte Unkenntnis des Patienten sowie deren rechtliche Wirkung

Die grob fahrlässige Unkenntnis hat rechtlich betrachtet eine Gleichstellung mit der Kenntnis. Eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn lediglich ein Verdacht im Hinblick auf einen ärztlichen Behandlungsfehler vorliegt. Hierzu muss gesagt werden, dass jeder Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers stets auf dem Prinzip der Einzelfallprüfung beruht. Für die Kenntnis eines Patienten ist eine entsprechend rechtliche Wirkung von dem Behandlungsfehler nicht erforderlich. Der Gesetzgeber sagt, dass ein Patient im Fall der Unkenntnis der rechtlichen Auswirkung durchaus den Gang zu einem Rechtsanwalt antreten und sich von dem Rechtsanwalt eine entsprechende Beratung einholen kann. Der Schritt des Gangs zu einem Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die Thematik der ärztlichen Behandlungsfehler auf jeden Fall sehr ratsam, da derartige Ansprüche im Zuge eines Gerichtsverfahrens durchgesetzt werden müssen.

Die späteste Verjährung

Schadensersatzansprüche, welche auf der Grundlage der Lebensverletzung oder der Verletzung des Körpers bzw. der Freiheit respektive der Gesundheit beruhen, verjähren – unabhängig von der Patientenkenntnis – nach 30 Jahren. Diese Frist gilt gesetzlich betrachtet als Höchstfrist und ist unabhängig von der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass der betroffene Patient bis dato keinerlei Kenntnis von dem Anspruch hatte und dementsprechend die regelmäßige Frist überhaupt nicht starten konnte. Bei derartigen Fällen handelt es sich jedoch für gewöhnlich um ganz besondere Fälle mit entsprechend außergewöhnlichen Rahmenumständen.

Den Ablauf der Verjährung zu verhindern ist das oberste Gebot der Stunde, wenn ein betroffener Patient seine Ansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen möchte. Es muss in diesem Zusammenhang zwingend erwähnt werden, dass sowohl die regelmäßige Verjährungsfrist über drei Jahre sowie auch die Höchstfrist über dreißig Jahre durch entsprechende Maßnahmen unterbrochen werden kann. Rechtlich betrachtet wird hierbei von einer Fristhemmung gesprochen, sodass ein Start der Verjährung erst mit einem späteren Zeitpunkt auftritt. Die rechtliche Grundlage hierfür stellt der § 203 BGB darf. Die Verjährungshemmung ist dabei jedoch an sehr eng gesteckte Rahmenbedingungen geknüpft, sodass diesbezüglich seitens des Anspruchsinhabers eine gewisse Form der Vorsicht geboten ist.

So müssen, damit eine Hemmung der Verjährung auftreten kann, zwischen dem betroffenen Patienten und dem behandelnden Arzt auf jeden Fall ernstzunehmende Verhandlungen im Hinblick auf die Schadensregulierung gestartet worden sein. Für den Zeitraum dieser Verhandlungsmaßnahmen gilt die Frist dann als unterbrochen bzw. gehemmt. Sollten die Verhandlungen jedoch scheitern, so endet mit dem Scheitern der Verhandlungen auch die Unterbrechungen der Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist läuft in diesem Fall ganz genau so weiter, wie es vor den Verhandlungen der Fall war.

Wir setzen Ihre Ansprüche konsequent durch

Wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie ein Opfer eines Behandlungsfehlers sind, sollten Sie sich an uns wenden. Wir unterstützen und vertreten Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir erörtern gemeinsam mit Ihnen die weiteren Schritte. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung hier an.

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