Hilfe für die Berechnung einer Minderungen des Reisepreises
Der Urlaub ist für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres und nicht wenige Menschen sehnen sich dieser Zeit schon zu Beginn des Jahres regelrecht herbei. Längst ist es kein Geheimnis mehr, dass wir Deutschen gerne reisen. So wird in Deutschland viel Geld für die schönste Zeit des Jahres ausgegeben. Wird die Reise gebucht und dann angetreten ist die Vorfreude auf die Urlaubszeit besonders groß, aber leider kann diese Vorfreude durch die real vor Ort herrschenden Gegebenheiten sehr schnell massiv getrübt werden. Reisemängel können die Freude schnell verhehen lassen. Sei es ein viel zu kleines Zimmer, das optisch oder auch technisch ganz stark von der Werbung des Reiseveranstalters abweicht, dreckiges Sanitäranlagen, lärmende Baustellen in der Nähe oder aber anderweitige Mängel, welche die Urlaubsfreude merklich trüben. Nur zu gerne möchte man bei einer solchen Beeinträchtigung den Reisepreis nachträglich mindern.
Übersicht:
Möchten Sie für einen Reisemangel eine Minderung des Reisepreises durchsetzen? Gerne beraten und vertreten wir Sie im Reiserecht. Kontaktieren Sie uns.
Fakt ist, dass Urlaubsreisende in solchen Fällen von Reisemängeln einen Anspruch auf eine als angemessen anzusehende Entschädigung haben. In der gängigen Praxis haben jedoch viele Urlaubsreisende merkliche Probleme damit, die Höhe der angemessenen Entschädigung genau zu definieren. Hierfür hat der Gesetzgeber mit der Frankfurter Tabelle jedoch ein gutes Hilfsmittel ins Leben gerufen, die jedoch als sogenannte Reisemängeltabelle nicht zwingend verbindlich ist.

In der Frankfurter Tabelle finden sich Urteile aus der Vergangenheit, inklusive prozentualer Angaben der Höhe von den jeweiligen Reisepreisminderungen. Die Frankfurter Tabelle ist jedoch lediglich ein Orientierungspunkt für Reisepreisminderungen und überdies muss der Anspruch von den Urlaubern auch erst einmal direkt vor Ort sowie anschließend auch in schriftlicher Form bei dem Reiseunternehmen angemeldet werden. Nicht selten kommt es zu der Fallsituation, dass ein Reiseveranstalter die Kostenminderung verweigert. In einem derartigen Fall ist für den Urlaubsreisenden eine rechtsanwaltliche Vertretung sehr hilfreich.
Die Hintergründe der Frankfurter Tabelle
Urlaubsreisende, die im Vorwege mittels einer Buchung einen Urlaub bei einem Reiseveranstalter buchen, nehmen damit das Dienstleistungsangebot des Veranstalters an. Der Veranstalter der Reiseverpflichtet sich damit, die jeweilig angebotenen Leistungen auch in dieser Form zu erbringen. Sollten diese Leistungen jedoch tatsächlich in anderer Form oder – schlimmstenfalls – überhaupt nicht erbracht werden, so ist die Reise aus rechtlicher Sicht als mangelhaft zu bezeichnen. In derartigen Fällen ergibt sich für die Urlaubsreisenden ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung – die sogenannte Reisepreisminderung.
Der Gesetzgeber spricht ausdrücklich davon, dass die Reisepreisminderung als angemessen anzusehen ist. Hierbei gehen die Meinungen in der gängigen Praxis zwischen dem Veranstalter der Reise und dem Urlaubsreisenden im Zusammenhang mit der Reisepreisminderung jedoch für gewöhnlich sehr weit auseinander, sodass die Frankfurter Tabelle als Orientierungspunkt bei der Beilegung eines Streits helfen kann.
Erstellt wurde die Frankfurter Tabelle bereits vor mehr als 40 Jahren. Die damaligen aktiven Richter von dem Frankfurter Landgericht waren die Urheber dieser Tabelle. Daher rührt auch der Name Frankfurter Tabelle. Da sich die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren merklich verändert hat muss jedoch zwingend beachtet werden, dass diese Frankfurter Tabelle in der heutigen Zeit lediglich als grobe Orientierung angesehen werden muss. Einen Anspruch auf Verbindlichkeit hat die Frankfurter Tabelle nicht. Für Gerichte ist die Reisemängeltabelle daher nicht verbindlich.
Übersicht Frankfurter Tabelle 2022
Wie wird die Frankfurter Tabelle genutzt?
Zunächst erst einmal muss ein genauer prüfender Blick auf die jeweiligen Mängel der Reise erfolgen, um diese gemäß der Frankfurter Tabelle abschätzen zu können. Hierbei ist es jedoch wichtig, dass eine Differenzierung der Mängel erfolgt. Unterschieden wird dabei zwischen den sogenannten geringfügigen Beeinträchtigungen wie beispielsweise die Abweichungen des Transports oder Unterkunft, die den Urlaubsreisenden nur sehr gering beeinträchtigen.
Alleinig aus dem Umstand heraus, dass geringfügige Beeinträchtigungen für den Reisenden entstanden sind, begründet sich noch kein Anspruch auf eine Reisepreisminderung!
Die Höhe der Preisminderung ist abhängig zu machen von der Schwere des jeweiligen Mangels. Das Alter oder auch das Geschlecht des Urlaubsreisenden spielen bei der Bemessung der Preisminderung keine Rolle. Gleichermaßen verhält es sich auch mit dem Umstand, dass ein Urlaubsreisender als besonders oder nur wenig empfindlich anzusehen ist. Weiterhin ist auch der Gesamtpreis, der von dem Urlaubsreisenden für die Urlaubsreise gezahlt wurde, für die Höhe der Preisminderung entscheidend.
Als Reisekosten werden ausschließlich die Transportkosten angesehen. Kosten für etwaige Versicherungen, die von dem Urlaubsreisenden selbst gezahlt wurden, spielen bei der Bemessung der Reisekosten und dem Minderungsanspruch keine Rolle. Auch Kosten für einen höheren Flugkomfort werden nicht berücksichtigt.
Des Weiteren ist auch die Anzahl der tatsächlichen Mängel für die Bemessung der Reisepreisminderung wichtig. Sollte es zu einer Vielzahl von verschiedenen Mängeln kommen ist der Urlaubsreisende dazu berechtigt, die jeweiligen Prozentsätze aus der Frankfurter Tabelle für jeden Mangel zu addieren und zu einem Gesamtanspruch zusammenzufassen. Im Zusammenhang mit der Frankfurter Tabelle ist auch die Flugverspätung wichtig. Die Flugverspätung stellt jedoch einen Sonderfall dar, da ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung erst mit dem Zeitpunkt von 3 Stunden Verspätung entsteht. Dieser Anspruch gilt jedoch gesondert von den anderen Erstattungsansprüchen. Bei der Flugverspätung spielen die Kosten für das Flugticket oder die Art der Reise (Pauschalreise etc.) keine Rolle.
Auch im Zusammenhang mit dem Gepäck gibt es für den Urlaubsreisenden Erstattungsansprüche. Sollte das Gepäck erst verspätet am Urlaubsort eintreffen oder gänzlich verloren gehen, so ergibt sich daraus ein Anspruch auf eine Preisminderung in Höhe von 20 – 25 Prozent je Reisetag. Überdies ist der Reiseveranstalter auch dazu verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung von Ersatzprodukten zu erstatten und den Inhalt des Gepäcks zu ersetzen.
Entgangene Urlaubsfreuden
Sollten sich durch die Mängel für den Urlaubsreisenden Unannehmlichkeiten ergeben oder hat der Reiseveranstalter eine Pflichtverletzung begangen, durch die sich für den Urlaubsreisenden erhebliche Beeinträchtigungen ergeben, so kann der Urlaubsreisende auch einen Schadensersatz für die entgangenen Urlaubsreisenden anmelden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch der Umstand, dass eine Reisevertragskündigung lediglich bei sehr erheblichen Mängeln rechtlich möglich ist. Der Urlaubsreisende kann den Reisevertrag dann kündigen, wenn das Gesamtausmaß der Beeinträchtigungen und Mängel den Wert von 20 Prozent übersteigt.
So wird die Preisminderung bei Reisemängel berechnet
Grundsätzlich gilt eine Preisminderung lediglich für diejenigen Urlaubstage, an denen es auch tatsächlich zu Beeinträchtigungen gekommen ist. Sollte der jeweilige Mangel jedoch über den Zeitraum des gesamten Urlaubs anhalten (als Beispiel sei hier Baulärm genannt), so darf ein Urlaubsreisender auch den vollständigen Reisepreis um einen genau definierten Prozentsatz als Preisminderung ansetzen. Sollte die Urlaubsreise mit mehreren verschiedenen Anbietern durchgeführt werden, beispielsweise eine Kreuzfahrt verbunden mit einem Aufenthalt an einem Urlaubsort, so muss eine genaue Differenzierung des mangelhaften Anteils der Urlaubsreise vorgenommen werden.
Die Frankfurter Tabelle gibt diesbezüglich jedoch eine gute Hilfestellung, da eine genaue Auflistung von vier Kategorien vorgenommen wurde. Diese Kategorien sind als Unterkunft, Verpflegung, Transport sowie Sonstiges bezeichnet. Wichtig ist jedoch, dass es sich stets um eine Einzelfallprüfung handelt und dass dementsprechend auch die Reisepreisminderung höher oder geringer ausfallen kann. Das Amtsgericht Rostock hat diesbezüglich jedoch mit seinem Urteil (Aktenzeichen 47 C 400/100) ein sehr wichtiges Urteil gesprochen. Sollte es sich um eine Tagesreise gehandelt habe, die einen ganz besonderen Höhepunkt der Urlaubsreise dargestellt hat, so kann auch ein höherer Reisepreisminderungsanspruch für den Urlaubsreisenden daraus resultieren.
Für den Anspruch der Reisepreisminderung gibt es Fristsetzungen, die von den Urlaubsreisenden auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen. Die jeweiligen Ansprüche müssen in einem Zeitraum von 2 Jahren nach dem Ende der Reise bei dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Damit die Ansprüche durchgesetzt werden können ist es wichtig, dass bereits vor Ort der Mangel als solcher angezeigt wurde. Urlaubsreisende sollten auf jeden Fall zum Zwecke der Beweissicherung Fotos / Videos von den Mängeln erstellen oder Zeugenaussagen festhalten.
Die Reisepreisminderung muss in jedem Fall schriftlich bei dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Es gibt diesbezüglich sogar Musterbriefe im Internet, die durchaus verwendet werden können. Eine Garantie auf den Erfolg stellen diese Musterbriefe jedoch dar und nicht selten versucht ein Reiseveranstalter die Schuld an den Mängeln von sich zu weisen. In derartigen Fällen ist die rechtsanwaltliche Vertretung für den Urlaubsreisenden unerlässlich, da im Zweifel die Ansprüche auch gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Dieser Schritt ist mit weitergehenden Kosten verbunden, die jedoch im Erfolgsfall von dem Reiseveranstalter erstattet werden müssen. Haben Sie weitergehende Fragen zu rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Reisen, so können Sie sich natürlich sehr gerne an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden! Wir setzen Ihre Minderung des Reisepreises konsequent durch.