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Unterlassungsklage: Unterlassungsanspruch geltend machen

Wann und wie kann man eine Klage auf Unterlassung einreichen?

Auf der Grundlage des deutschen Rechts können sich für eine Partei durchaus verschiedene Ansprüche ergeben, die gegen eine andere Partei geltend gemacht werden können. Ein Beispiel hierfür ist der sogenannte Unterlassungsanspruch, welcher von einer Partei gegenüber einer sogenannten Störerpartei aufgrund einer rechtswidrigen Handlung geltend gemacht werden kann. Hierfür gibt es jedoch gewisse Voraussetzungen, die zwingend zuvor erfüllt sein müssen.

Damit ein berechtigter Unterlassungsanspruch der Partei überhaupt besteht, ist es erforderlich, dass im Vorwege eine rechtswidrige Handlung stattgefunden hat oder dass diese rechtswidrige Handlung aktuell stattfindet.

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Unterlassungsklage und Unterlassungsanspruch
Der Unterlassungsanspruch  ist der berechtigte Anspruch eine rechtswidrige Handlung gegenüber einem Störer zu unterlassen. Der Unterlassungsanspruch setzt eine rechtswidrige Handlung voraus und findet in zahlreichen Rechtgebieten seine Anwendung. (Symbolfoto: Von Audio und werbung/Shutterstock.com)

Der Gesetzgeber spricht bei einer Rechtebeeinflussung einer Partei von einem sogenannten quasigeneratorischen Unterlassungsanspruch, sofern eine tatsächliche Beeinflussung von sogenannten absoluten Rechten zugrunde gelegt werden kann. Hierbei ist es unerheblich, um welche Art des Rechts es sich handelt. Dementsprechend können Persönlichkeitsrechte ebenso betroffen sein wie Rechte aus dem Marken- bzw. Urheberrecht. Die zugrundeliegende Störung lässt sich jedoch nicht ausschließlich durch eine Abmahnung oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgewehrt werden, auch eine Unterlassungsklage ist denkbar.

Eine Unterlassungsklage kommt in der gängigen Praxis dann zum Einsatz, wenn zuvor eine Abmahnung in Verbindung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von dem Rechteinhaber an den Störer abgesendet und wenn diese Abmahnung sowie die strafbewehrte Unterlassungserklärung seitens des Störers ignoriert wurde. Eine Unterlassungsklage kann jedoch auch dann zum Einsatz kommen, wenn die störende Partei die Unterschrift auf der strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert.

Der Unterlassungsanspruch ist jedoch dann nicht gegeben, wenn seitens der betroffenen Person eine Duldungspflicht zugrunde gelegt werden kann. Die gesetzlichen Grundlagen für den Unterlassungsanspruch finden sich vornehmlich in dem § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder. Maßgeblich hierbei ist insbesondere die Formulierung des besagten Paragrafen „weitere Beeinträchtigungen„. Diese Formulierung bezieht sich auf die Wiederholungsgefahr der jeweiligen rechtswidrigen Handlung der Störerpartei.

Maßgeblich für immaterielle Rechte anwendbar

Der Unterlassungsanspruch ist für Rechteinhaber essenziell, deren Recht an sogenannten immateriellen Gütern besteht. Das geistige Eigentum ist hierfür ein regelrechtes Paradebeispiel, da das geistige Recht durch rechtswidrige Maßnahmen wie beispielsweise das illegale Streaming oder auch das Filesharing sehr schnell verletzt und in der Regel auch zu monetären Schäden bei dem jeweiligen Rechteinhaber führt. Das Persönlichkeitsrecht ist ebenfalls ein sogenanntes immaterielles Recht, sodass sich ein Unterlassungsanspruch auch in Verbindung mit dem Medienrecht anwenden lässt. Werden die Persönlichkeitsrechte einer Person beispielsweise im Wege einer Medienberichterstattung durch unzulässige Äußerungen oder durch eine widerrechtliche Bildveröffentlichung verletzt, so kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden.

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist es denkbar, dass nicht ausschließlich der Verursacher als Störerpartei angesehen wird. Auch die Partei, welche den Rechteverstoß verbreitet, kann haftbar gemacht werden.

Der Gang einer Unterlassung

In der gängigen Praxis versenden Rechteinhaber zunächst erst einmal ein Abmahnschreiben an die Störerpartei, in welchem ein Streitwert enthalten ist. Dieser Streitwert wird als finanzieller Wert und damit als Ausmaß des Schadens angesehen. In diesem Streitwert sind jedoch für gewöhnlich nicht die sogenannten Abmahnkosten, die ein Rechteinhaber in Verbindung mit der Abmahnung hatte, enthalten. Dieser Streitwert stellt eine Basis für die Rechtsanwaltsgebühren dar, sodass diese Gebühren von der Störerpartei noch „on top“ bezahlt werden. Es ist möglich, dass ein Streitwert von dem Rechteinhaber ausschließlich geschätzt wird. Dies ist dann denkbar, wenn der finanzielle Schaden durch die Störung nicht genau definiert bzw. festgelegt werden kann. In der gängigen Praxis führt dies nicht selten dazu, dass die Störerpartei den Streitwert als unangemessen hoch empfindet. Die Relation der Kosten ist jedoch überaus wichtig, sodass in Verbindung mit einer Abmahnung und Streitwerten für gewöhnlich Rechtsanwälte auf beiden Seiten zum Einsatz kommen. Der Streit wird dann im Rahmen einer Verhandlung mittels einer modifizierten Unterlassungserklärung beigelegt. Die Höhe des Streitwertes ist dabei jedoch nicht nur von der Art des Rechtsverstoßes, sondern vielmehr auch von dem jeweiligen Rechtsgebiet abhängig zu machen.

Die Verjährung muss auf jeden Fall beachtet werden

In Verbindung mit dem Unterlassungsanspruch muss auf jeden Fall zwingend die Verjährungsfrist Beachtung finden. Die Verjährungsfrist für einen Rechteverstoß liegt bei drei Jahren und sie startet zu dem Ende desjenigen Jahres, in dem der Rechteverstoß begangen wurde bzw. der Rechteinhaber Kenntnis von dem Rechteverstoß nebst der Störerpartei erhalten hat. Binnen dieser drei Jahre kann der Rechteinhaber auch sein Recht auf Unterlassung und die mit der Abmahnung bzw. Forderung einhergehenden Kosten geltend machen.

Sollte eine Unterlassungserklärung seitens der Störerpartei unterzeichnet worden, so unterliegt diese Unterlassungserklärung ausdrücklich keinerlei Verjährung. Gem. Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) handelt es sich bei der Unterlassungserklärung um einen Vertrag, der für die Störerpartei lebenslang Gültigkeit besitzt.

Die Unterlassungsklage als letzter Weg

Für gewöhnlich verschickt ein Rechteinhaber zunächst eine Abmahnung, um den Sachverhalt auf diesem Wege außergerichtlich beizulegen. Es ist jedoch in der gängigen Praxis nicht ungewöhnlich, dass im Zuge des außergerichtlichen Verfahrens keinerlei Einigung zwischen dem Rechteinhaber und der Störerpartei erzielt wird. In einem derartigen Fall ist der Versuch der Prozessvermeidung als gescheitert anzusehen, sodass der Rechteinhaber auf das Mittel der Unterlassungsklage zurückgreifen muss. Hierbei handelt es sich rechtlich betrachtet um eine Leistungsklage, welche sowohl zivilrechtlich als auch im Bereich des öffentlichen Rechts zur Anwendung kommen kann. Die Unterlassungsklage als Leistungsklage zielt letztlich darauf ab, dass ein ganz bestimmtes Verhalten seitens der Störerpartei künftig unterlassen wird.

Die Unterlassungsklage wird mittels eines Antrags der geschädigten Partei bei dem zuständigen Gericht eingeleitet. Die geschädigte Partei erhält dann den Status des Klägers, welcher durch die gerichtliche Entscheidung seine Rechte wahren und die aktuell zugrundeliegende sowie auch die zukünftige Störung der Rechte verhindern will. Die Unterlassungsklage kann in sehr vielen verschiedenen Rechtsgebieten zum Einsatz kommen.

Beispiele in der gängigen Praxis für die Rechtsgebiete, in denen eine Unterlassungsklage zum Einsatz kommt

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Urheberrecht
  • Persönlichkeitsrechte von natürlichen Personen

Damit der Rechteinhaber überhaupt einen Unterlassungsanspruch hat, welcher eine Unterlassungsklage auch tatsächlich rechtfertigen würde, sind verschiedene Rahmenkriterien zu erfüllen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch ist die tatsächliche Beeinträchtigung der Rechte. Dies setzt jedoch voraus, dass die geschädigte Person auch tatsächlich Inhaber der jeweiligen Rechte ist. Im Zuge der Gerichtsverhandlung, welche zwangsläufig auf die Unterlassungsklage folgt, muss zwingend der Nachweis des berechtigten Anspruchs seitens der Klägerpartei erbracht werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Unterlassungsklage ist die Wiederholungsgefahr seitens der Störerpartei. In der gängigen Praxis wird die Wiederholungsgefahr jedoch bereits aus dem Umstand des erstmaligen Verstoßes als gegeben angesehen, da die Möglichkeiten sowie auch das Wissen der Durchführung bereits durch den erstmaligen Verstoß seitens der Störerpartei unter Beweis gestellt wurde. Unterlassungsklagen können von der geschädigten Person auch in vorbeugender Natur beantragt werden. Die Unterlassungserklärung dient in diesem Fall der Prävention von Verstößen und kann auch eingereicht werden, bevor es tatsächlich zu einer relevanten Verletzung der Rechte kam. In derartigen Fällen obliegt es dann jedoch dem zuständigen Gericht, eine entsprechende Prüfung des Sachverhalts vorzunehmen.

Bei der präventiven Unterlassungsklage kommen verschärfte Voraussetzungen zur Anwendung, sodass die präventive Unterlassungsklage in der gängigen Praxis nur sehr selten auch tatsächlich zum Einsatz gebracht wird.

Die Unterlassungsklage ist ebenfalls an die Verjährungsfrist von drei Jahren gebunden, da sie ein Hilfsmittel des Unterlassungsanspruchs ist. Die Maßnahme der Unterlassungsklage ist mit weitergehenden Kosten verbunden, die – sofern die Unterlassungsklage von Erfolg gekrönt ist – von der beklagten Partei getragen werden müssen. Die Kosten setzen sich zusammen aus dem Forderungsstreitwert sowie den Rechtsanwaltskosten der Klägerpartei nebst den Gerichtsgebühren.

Unterlassung mit einstweiliger Verfügung durchsetzen.

Eine einstweilige Verfügung ist im Zusammenhang mit den Unterlassungsansprüchen ein deutliches Mittel um die Ansprüche durchzusetzen. Sollte sich der Gegner weigern der Unterlassung nachzukommen, kann durch den Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei Gericht die Unterlassung effektiv durchgesetzt werden. Sie ermöglicht einen Sofortschutzrecht und kann daher auch sehr schnell erwirkt werden. Mit ihr wird dem Gegner unter Strafandrohung untersagt das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass mit der einstweiligen Verfügung der Unterlassungsanspruch auf schnellem Wege durchgesetzt wird.

Doch wann sollte und wird dieses Mittel angewendet? Im Prinzip immer dann, wenn durch weiteres Verzögern der Schaden zunimmt, wie zum Beispiel durch fortwährende rufschädigende Aussagen oder durch anhaltendes wettbewerbsrechtliches Verhalten oder einer Urheberrechtsverletzung. Da die Unterlassungsklage mit Gerichtsverfahren auf normalem Wege unter Umständen eine längere Zeit in Anspruch nehmen kann und der Kläger damit unter Umständen für eine längere Zeit den Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, ist hier die einstweilige Verfügen das Mittel der Wahl um dem schnellst möglich Einhalt zu gebieten.

Es gibt in dem Zusammenhang zwar keine Fristen zu Beantragung einer einstweiligen Verfügung, jedoch kann es passieren, dass bei längeren Verzögerungen zwischen der Kenntniserlangung der Rechtsverletzung und dem Antrag viele Gerichte sie mangels Dringlichkeit ablehnen und zurückweisen. Dieses ist in der Regel der Fall, wenn zwischen Kenntnisnahme und Antrag mehr als 1 Monat liegt. Daher ist auf jeden Fall Eile geboten um seine Ansprüche geltend zu machen.

Ist die Rechtsverletzung nicht dringend bzw. eilbedürftigt muss der Anspruch auf Unterlassung im Wege der Unterlassungsklage geltend gemacht werden.

Sofern Sie von einer Unterlassungsklage betroffen sind sollten Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Zwar gibt es seitens des Gesetzgebers im Rechtsbereich des Zivilrechts einen Rechtsanwaltszwang erst ab einem gewissen Streitwert, jedoch sollten die Vorwürfe dennoch sehr ernst genommen werden. Es ist durchaus denkbar, dass ein Rechteverstoß wider besseren Wissens oder gänzlich unbewusst erfolgte. Der Gesetzgeber verfolgt zwar die Maxime, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, allerdings kann ein erfahrener Rechtsanwalt im Rahmen einer Gerichtsverhandlung infolge einer Unterlassungserklärung ein deutlich besseres Ergebnis erzielen. Nicht selten lässt sich eine Unterlassungsklage direkt im Vorfeld präventiv verhindern, wenn auf eine Abmahnung oder eine Abmahnung in Verbindung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung direkt rechtsanwaltlich reagiert wird. Wir sind eine überaus kompetente und langjährig erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und können Ihnen in Ihrem Fall sehr gerne hilfreich als starker Partner zur Seite stehen.

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