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Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Missachtung der Maskenpflicht

Cronona-Pandemie: Weigerung einen Mund-Nasen-Schutz bei der Arbeit zu tragen führte zur Kündigung trotz Attest

Durch die Corona-Pandemie wurden Arbeitgeber zu einer Umstellung des Arbeitsbetriebes gezwungen, welche letztlich auch die Arbeitnehmer des Unternehmens betrafen. Nicht selten stoßen derartige Umstellungen nicht unbedingt auf die Gegenliebe der Arbeitnehmer, jedoch müssen sich die Arbeitnehmer in erster Linie an die Anweisungen des Arbeitgebers halten. Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz ist eines der Themen, über welches am häufigsten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestritten wird. Obgleich die Maske in der Tat für manche Arbeitnehmer eine Belastung darstellt, so erfüllt sie dennoch im Kampf gegen die Pandemie eine wichtige Funktion. Im jüngsten Fall einer Logopädin, die das Tragen einer Maske an ihrem Arbeitsplatz verweigerte, kam es zu einem überaus interessanten Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin.

Was war passiert?

Weigerung eine Maske zu tragen führte zur Kündigung
Die Weigerung ein Mund-Nasen-Schutz bei der Arbeit zu tragen führte bei einer angestellten Logopädin trotz vorgelegtem Attest zu einer Kündigung – Symbolfoto: Von Armin Staudt/Shutterstock.com)

Die Arbeitnehmerin, welche seit dem Jahr 2012 in dem Unternehmen des Arbeitgebers tätig gewesen ist, war mit den Maßnahmen des Arbeitgebers aufgrund der pandemischen Lage nicht einverstanden. Der Arbeitgeber hatte unter anderem das Tragen einer Maske an dem Arbeitsplatz angeordnet. Zunächst begab sich die Arbeitnehmerin in die Elternzeit, aus welcher sie im August 2020 zurückkehrte. Die Logopädin verweigerte das Tragen einer Maske an ihrem Arbeitsplatz und setzte die Maske dementsprechend auch nicht bei der Patientenbehandlung auf.

Seit dem Jahr 2012 war die Arbeitnehmerin für ihren Arbeitgeber in dessen logopädischer Praxis tätig. Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Arbeitgeber die Maskenpflicht in seinem Unternehmen für die Arbeitnehmer angeordnet. Zunächst ging die Logopädin in die Elternzeit, aus der sie im August des Jahres 2020 wieder zurück an ihren Arbeitsplatz kehrte. Sie weigerte sich mit Verweis auf ein ärztliches Attest, der von dem Arbeitnehmer angeordneten Maskenpflicht nachzukommen. Dieses Attest legte sie auch dem Arbeitgeber vor. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass dieses ärztliche Attest sie von der Maskenpflicht grundsätzlich befreien würde. Dementsprechend weigerte sie sich auch weiterhin, die Maske an dem Arbeitsplatz zu tragen. Infolge dieser Verweigerungshaltung kündigte der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis, wogegen die Logopädin eine Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Cottbus einreichte. Das Arbeitsgericht Cottbus hat sich mit dem Fall beschäftigt und ein durchaus wegweisendes Urteil gesprochen.

Wichtig: Die seitens des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Logopädin ist rechtmäßig. Dies wurde mit dem Urteil vom 17/06/2021 (Aktenzeichen 11 Ca 10390/20) gerichtlich bestätigt. Das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus hat jedoch noch weitaus mehr getan als nur über den aktuellen Fall zu entscheiden.

Ein Attest gegen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes schützt nicht immer

Mit dem Urteil hat das Arbeitsgericht Cottbus zugleich auch die Anforderungen an ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht stärker präzisiert. Bislang gab es an dieses ärztliche Attest nur sehr vage definierte Anforderungen. Das Arbeitsgericht Cottbus bekräftigte in seinem Urteil auch den Umstand, dass aufgrund einer Pandemie auch gewisse Maßnahmen seitens des Arbeitgebers getroffen werden müssen. Hierzu würden auch insbesondere die Maskenpflicht gezählt, welche von dem Arbeitgeber an der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers angeordnet werden kann. Ein Arbeitgeber steht in der Verpflichtung, die Maskenpflicht anzuordnen sowie die Einhaltung der Maskenpflicht zu kontrollieren. Daraus ergibt sich auch das Recht, bei einer Missachtung der Maskenpflicht entsprechende Sanktionsmaßnahmen bzw. sogar die Entlassung des Arbeitnehmers auszusprechen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Rahmen der Arbeitstätigkeit ein gewisser physischer Kontakt zu anderen Menschen zwingend erforderlich wird.

Dementsprechend fiel das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus so aus, dass die ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtlich korrekt seitens des Arbeitgebers beendet wurde. Die ausgesprochene Kündigung war aufgrund der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anordnung einer Maskenpflicht auch nicht treuwidrig. Der Arbeitgeber hatte lediglich auf der Basis der damalig geltenden SARS-Cov-2 Verordnung zum allgemeinen Umgang des Bundeslandes Brandenburg sowie der geltenden Arbeitsschutzstandards des Bereichs Logopädie gehandelt. Diese Verordnungen sehen die Maskenpflicht aller beteiligten Personen in logopädischen Praxen zwingend vor.

Wie das Arbeitsgericht Cottbus ebenfalls betonte hatte der Arbeitgeber das Recht davon auszugehen, dass im Rahmen einer logopädischen Tätigkeit ein Hygieneabstand zwischen den Beteiligten von 1,5 Metern aufgrund der arbeitstechnischen Erfordernisse nicht gewährleistet werden kann. Weiterhin durfte der Arbeitgeber auch davon ausgehen, dass durch die angeordnete Maskenpflicht aller Beteiligten das Übertragungsrisiko des Virus innerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten wirksam und effektiv auf ein Minimum reduziert werden kann. Dementsprechend erfolgte die Anordnung der Maskenpflicht nicht nur im Rahmen der Verpflichtung des Arbeitgebers auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen des Bundeslandes sowie der Arbeitsstandards für Logopädiepraxen, sondern vielmehr auch im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht gem. geltendem Arbeitsrecht. Der Inhaber einer Logopädiepraxis ist nicht nur verpflichtet, seine Mitarbeiter vor einer Corona-Erkrankung zu schützen, sondern muss überdies auch die Gesundheit der Patienten berücksichtigen. Überdies muss auch das Risiko einer Praxisschließung aufgrund von Infektionen in Verbindung mit der Quarantäneanordnung seitens der Behörden berücksichtigt werden.

Es ist zwar korrekt, dass die Arbeitnehmerin über ein medizinisches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht befunden und dieses Attest auch dem Arbeitgeber vorgelegt hat, allerdings erfüllte das seitens der Arbeitgeberin hervorgebrachte Attest nicht die Mindestanforderungen. In dem besagten Attest fand sich nur der Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Gesundheit das Tragen von einer Maske nicht zuzumuten ist. Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin jedoch daraufhin angeboten, dass sie verschiedene Maskenmodelle von verschiedenen Herstellern ausprobieren könne um das für sie angenehmste Modell zur Einhaltung der Maskenpflicht herauszufinden. Die Logopädin jedoch verweigerte auch dies. Das Arbeitsgericht Cottbus stellte im Zusammenhang mit dem Attest zur Maskenbefreiung in seinem Urteil fest, dass ein entsprechendes Attest mit seinem Inhalt den Arbeitgeber befähigen muss, sich in die Lage des Arbeitnehmers versetzen zu können. Dem Arbeitgeber muss somit die Möglichkeit gegeben werden, die entsprechenden Voraussetzungen prüfen zu können. Damit dies der Fall ist muss das Attest zur Maskenbefreiung konkret benennbare gesundheitliche Einschränkungen des Arbeitnehmers enthalten, welche aufgrund des Tragens einer Maske während der Arbeitstätigkeit zu befürchten sind. Der Mediziner, welcher das entsprechende Attest ausstellt, muss überdies in dem Attest auch schlüssig darlegen, auf welcher Grundlage er zu der Diagnose in dem Attest gekommen ist. Wenn das Attest diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, so sind Arbeitgeber auch nicht zur Akzeptanz des Attestes rechtlich verpflichtet.

In jedem Fall ist das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus für alle Arbeitnehmer eine wegweisende Entscheidung, die auch zugleich die Position des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Maskenpflicht und der Weigerung von Arbeitnehmern, der Maskenpflicht nachzukommen, stärkt. Arbeitnehmer wissen nunmehr, dass ein simples medizinisches Attest zur Maskenbefreiung bei dem Arbeitgeber nicht ausreicht und dass im Fall der Weigerung, der Maskenpflicht nachzukommen, eine rechtlich wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers erfolgen kann. Die Maskenpflicht ist eine derjenigen Maßnahmen, welche im Kampf gegen die Corona-Pandemie den einzelnen Menschen überaus gering belastet. Trotz dieses Umstandes leistet die Maske aber dennoch einen sehr wertvollen Beitrag zur Eindämmung des Virus. Die Anordnung des Arbeitgebers zum Tragen der Maske bzw. zur Einhaltung der Maskenpflicht ist somit rechtlich korrekt und sollte auf jeden Fall von jedem Arbeitnehmer eingehalten werden.

Im Hinblick auf die Mindestanforderungen eines medizinischen Attestes zur Maskenbefreiung jedoch werden sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig noch Streitigkeiten ergeben, die vor einem Gericht gelöst werden müssen. Zwar muss ein derartiges Attest einen Arbeitgeber bei der Einschätzung der gesundheitlichen Lage des Arbeitnehmers unterstützen, allerdings setzt dies auch ein gewisses Mindestmaß an medizinischen Kenntnissen des Arbeitgebers voraus. Wenn dieses Mindestmaß an medizinischer Kenntnis bei dem Arbeitgeber jedoch nicht vorhanden ist, so wird es für beide Seiten sehr schwierig. In einem derartigen Fall kann dann lediglich die Hilfe eines erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalts helfen. Wenn Sie sich mit dieser Problematik konfrontiert sehen und weitergehende Hilfe benötigen, so können Sie sich sehr gern an uns wenden. Wir stehen Ihnen sehr gern mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!

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