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Angeordnete Rückkehr aus dem Homeoffice trotz Corona?

Zurück vom Homeoffice ins Büro oder den Betrieb trotz anhaltender Corona-Pandemie: Darf das der Arbeitgeber verlangen?

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde auf ein Werkzeug zur Bekämpfung der Infektionskette zurückgegriffen, welches bereits seit längerer Zeit in gewissen Unternehmen für die Mitarbeiter angeboten wurde. Die Rede ist an dieser Stelle von dem Homeoffice, bei welchem der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber aus den heimischen vier Wänden heraus nachkommt. In zahlreichen Berufen gibt es diese Möglichkeit, doch nicht jeder Arbeitgeber ist auch wirklich ein Freund dieser Arbeitsweise. Auch in Zeiten von Corona wurde das Homeoffice von so manchem Arbeitgeber lediglich sehr zähneknirschend geduldet. Für den Arbeitnehmer ist diese Form des Arbeitens mit sehr vielen Vorteilen verbunden, sodass die Arbeitnehmer das Homeoffice natürlich sehr gerne annehmen. Die Frage, die sich jetzt natürlich stellt, geht in die Richtung, ob ein Arbeitgeber trotz der aktuell noch vorherrschenden Corona-Krise seinem Arbeitnehmer die Rückkehr an den Arbeitsplatz vor Ort in dem Unternehmen überhaupt anordnen darf oder nicht.

Rückkehr aus Homeoffice trotz Corona Gefahr
Rückkehr aus dem Homeoffice trotz anhaltender Corona Gefahr im Jahr 2021 – Was darf der Arbeitgeber anordnen? (Symbolfoto: Von goodluz/Shutterstock.com)

Auch wenn das Homeoffice, sprich die Arbeit aus den heimischen vier Wänden heraus, noch so gut funktionieren sollte: Ein Recht des Arbeitnehmers auf das Homeoffice gibt es in Deutschland (Stand 09/2021) aktuell noch nicht. Derartige Pläne wurden zwar schon verlautbart, allerdings sind diese Pläne noch nicht in ein Gesetz gegossen worden.

Bei vielen Arbeitnehmern hat sich im Zusammenhang mit dem Homeoffice ein Meinungsbild verfestigt, welches jedoch nicht der Wahrheit entspricht. Vielmehr gibt es eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG), welche aus Arbeitgebersicht durchaus positiv zu werten ist. Auf der Grundlage der Entscheidung des LAG (Aktenzeichen 3 SaGa 13/21) hat ein Arbeitgeber durchaus das Recht dazu, einen Arbeitnehmer wieder aus dem Homeoffice in das Unternehmen zu beordern.

Wichtig: Das Recht des Arbeitgebers auf eine Rückorder des Arbeitnehmers in das Unternehmen gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor die Tätigkeit in dem Homeoffice ausdrücklich gestattet hat. Der Arbeitgeber hat dementsprechend das Recht, seine Meinung bzw. Anweisung an den Arbeitnehmer abzuändern. Betriebliche Gründe können dies erforderlich werden lassen.

Welcher Fall ging der Entscheidung voraus?

Die Entscheidung des LAG war das Ende eines Rechtsstreits zwischen einem Arbeitnehmer, welcher bei seinem Arbeitgeber in Vollzeit als Grafiker beschäftigt ist. Mit dem Dezember des Jahres 2020 erlaubte der Geschäftsführer des arbeitgebenden Unternehmens den Arbeitnehmern die Tätigkeit im Homeoffice, als Ausnahme galt lediglich das Sekretariat. Das Sekretariat musste, wenn auch in einem eingeschränkten Umfang, in dem Unternehmen der Arbeitstätigkeit weiter nachgehen. Mit dem 24. Februar 2021 erteilte der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Homeoffice jedoch die Anweisung, dass die persönliche Anwesenheit in dem Unternehmen zur Verrichtung der Arbeitstätigkeit wieder zwingend erforderlich ist. Ein Arbeitnehmer jedoch reichte gegen diese Entscheidung des Arbeitgebers eine Klage ein und wollte durch die Klage erreichen, dass auch künftig weiterhin die Arbeitstätigkeit im Homeoffice verrichtet werden kann. Zugleich war ein fester Bestandteil der Klage die Feststellung, dass die Unterbrechung der Homeoffice-Arbeit lediglich in absoluten Ausnahmefällen statthaft sei.

Das zuständige Gericht wies den Antrag des Klägers auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. In der Begründung hieß es, dass auf der Grundlage des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kein Anspruch auf die Homeoffice-Tätigkeit ersichtlich ist und dass auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung einen derartigen Anspruch nicht begründe. Vielmehr unterstrich das LAG ausdrücklich, dass eine Konkretisierung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers liege. Eine allgemein gehaltene Gefahr, welche das Infektionsrisiko im Zusammenhang mit Covid-19 darstellt, steht der allgemeinen Arbeitsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag heraus ausdrücklich nicht entgegen. Auch das Infektionsrisiko, welches in den Mittagspausen oder an dem Arbeitsort selbst gegeben ist, steht der Erscheinensverpflichtung des Arbeitnehmers nicht entgegen.

Ein weiterer Aspekt, welcher von dem LAG bei der Urteilsbegründung berücksichtigt wurde, stellt die allgemeine technische Ausrüstung des Arbeitnehmers im Vergleich mit der technischen Ausrüstung des Arbeitgebers an dem Unternehmensstandort dar. Der Arbeitnehmer konnte im Zuge des Prozesses nicht eindeutig darlegen, dass die für die Arbeitstätigkeit erforderlichen Daten in ausreichendem Maß gegen einen unberechtigten Zugriff von dritten Personen geschützt werden. Heikel ist in dem Fall jedoch der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers für ein Konkurrenzunternehmen des Arbeitgebers von dem Kläger tätig ist.
Mit dem 26.08.2021 fiel das LAG dieses Urteil, welches nunmehr rechtskräftig ist.

Arbeitnehmerfragen im Zusammenhang mit dem „Corona-Homeoffice“ bleiben

Für viele Arbeitnehmer bleibt trotz des Urteils die Frage im Raum, ob ein Arbeitgeber grundsätzlich eine Rückbeorderung aus dem Homeoffice durchführen kann. Dies kann so in der Form nicht pauschalisiert beantwortet werden, da der Arbeitsvertrag maßgeblich ist. Fakt ist: Ein Arbeitgeber hat ausdrücklich nicht das Recht, eine einseitige Anordnung von Homeoffice zu treffen. Die Arbeit in den heimischen vier Wänden ist eine Vereinbarungsangelegenheit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Dies gilt unabhängig von der aktuell vorherrschenden Covid-19 Pandemie. Ein Arbeitgeber darf, wenn denn eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Hinblick auf das Homeoffice getroffen wurden, diese Vereinbarung auch nicht einfach so einseitig beenden. Im Rahmen einer derartigen Vereinbarung werden für gewöhnlich Regeln sowie auch Bedingungen und Frist vereinbart, an die sich beide Seiten zu halten haben. In der gängigen Praxis existieren in dem Unternehmen diesbezüglich Betriebsvereinbarungen, die auf für den Arbeitgeber verbindlich sind.

Fakt ist, dass Homeoffice durchaus als geeignete organisatorische Maßnahme anzusehen ist, um Kontakte einzuschränken. Wenn der Arbeitgeber jedoch ausdrücklich die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers in dem Unternehmen wünscht und keinerlei Vereinbarungen zum Homeoffice anbietet, so muss der Arbeitgeber auch sämtliche organisatorischen sowie technischen Maßnahmen treffen, welche für eine Minimierung des Infektionsrisikos erforderlich sind.

Sollte in dem Unternehmen ein Betriebsrat existieren, so hat dieser Betriebsrat entsprechende Beteiligungsrechte. Der § 99 Betriebsverfassungsgesetz greift auch im Fall einer Epidemie / Pandemie und umfasst die Mitbestimmung eines Betriebsrats im Zusammenhang mit persönlichen Einzelmaßnahmen wie beispielsweise Einstellungen, Umgruppierungen, Eingruppierungen oder auch Versetzungen. Da in rechtlicher Hinsicht die Rückbeorderung eines Arbeitnehmers aus dem Homeoffice zurück an den Unternehmensstandort mit einer Versetzung gleichzusetzen ist, ist der § 99 Betriebsverfassungsgesetz durchaus interessant.

Wichtig: Der § 99 Betriebsverfassungsgesetz greift jedoch in dem aktuellen Fall nur dann, wenn die Maßnahme des Homeoffice den Zeitraum von einem Monat übersteigt bzw. bereits seit mehr als einem Monat andauerte. Der Betriebsrat muss in einem derartigen Fall der Rückorder des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers zustimmen.

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