OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 3 U 213/00
Verkündet am 01.06.2001
Vorinstanz: LG Aachen – Az.: 1 O 2/00
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 2/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete – Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages vom 03.11.1997 verneint.
Der Kläger kann den gegen den Beklagten den geltend gemachten Rückabwicklungsanspruch weder aus einem ihm zustehenden Recht auf Wandlung des Kaufvertrages stützen noch aus den 459 Abs. 1, 462 BGB herleiten.
Dabei kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien in dem genannten Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wegen einer vom Kläger behaupteten arglistigen Täuschung unwirksam ist. Mögliche Gewährleistungsrechte bzw. -ansprüche des Klägers sind jedenfalls verwirkt.
Zweifel an einer arglistigen Täuschung des Klägers bestehen deswegen, weil in dem genannten Kaufvertrag das gekaufte Fahrzeug als Unfallfahrzeug beschrieben war. Der Unfallschaden war offenkundig. Es bestand Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass der Kläger den besichtigten Unfallschaden reparieren sollte.
Streit herrscht zwischen den Parteien darüber, ob der Beklagte über einen weiteren Unfallvorschaden aufgeklärt hat. Eine solche vom Kläger behauptete Unterlassung könnte aber nur dann den Arglisteinwand rechtfertigen, wenn der Beklagte insoweit überhaupt aufklärungspflichtig war. Das wäre jedenfalls dann der Fall gewesen, wenn der Erstunfallschaden nicht sach- und fachgerecht repariert worden wäre und von daher ein technischer Minderwert bereits ohne Bewertung des Zweitunfallschadens gegeben gewesen wäre oder die Verkehrssicherheit des PKW betroffen gewesen wäre. Da der Kläger in seinem Sachvortrag nicht sauber zwischen den beiden Unfallschäden trennt, im Berufungsverfahren sogar bestreitet, dass überhaupt zwei Unfallschäden vorgelegen haben, ist kaum noch festzustellen, ob noch Schäden aus dem ersten Unfall mit den oben bezeichneten Folgen vorhanden sind oder ob der Schaden sach- und fachgerecht beseitigt wurde und alle bei Abschluss des Kaufvertrages vorhandenen, bekannten Beschädigungen aus dem Zweitunfall herrührten.
Eine Aufklärungspflicht des Beklagten wäre wohl auch dann zu bejahen, wenn infolge des Erstunfalls der vom Kläger gekaufte PKW einen höheren merkantilen Minderwert gehabt hätte als mit nur einem Unfallschaden. Auch hierzu ist wenig Konkretes vorgetragen.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob dem Kläger eine Aufklärungspflicht bezüglich eines Erstunfalls oblag und ob er gegen diese Verpflichtung, schuldhaft verstoßen hat. Denn der Kläger hat mögliche Gewährleistungsrechte bzw. -ansprüche gem. § 242 BGB verwirkt, weil er trotz Kenntnis des Vorschadens das Fahrzeug fast zwei Jahre lang weiter extensiv genutzt hat.
Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen den PKW mit Hilfe eines Bekannten selbst in Stand gesetzt und mit dem Fahrzeug in Kenntnis der weiteren Vorschäden rd. 18.000 Fahrkilometer zurückgelegt. Anders als in den Fällen, in denen der Käufer sein Fahrzeug unter Aufrechterhaltung seines Wandlungsbegehrens weiter benutzt hat, liegen hier besondere Umstände vor, die unter verständiger Würdigung und Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Weiterbenutzung des Wagens durch den Kläger in Verbindung mit dem Wandlungsbegehren als unzulässige Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens erscheinen lässt (vgl. dazu BGH NJW 1994, 1004, 1005 m.w.N.; OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 120; Reinking/Eggert, „der Autokauf“ 7. Aufl. 2000, Rn. 2020 m.w.N.).
Der Kläger hatte den unfallbeschädigten PKW am 30.11.1997 gekauft. Bei Abschluss des Kaufvertrages war ihm vom Beklagten mitgeteilt worden, dass er, der Beklagte, von seiner Versicherung 16.000,00 DM wegen des Unfallschadens erhalten habe. Damit musste für den Kläger – auch wenn ihm bei Abschluss des Kaufvertrages der Kostenvoranschlag der Firma S. vom 24.10.1997 nicht bekannt gewesen sein sollte – klar gewesen sein, dass er einen PKW mit einem erheblichen Schaden erwarb. Der Kläger wusste also, dass nicht unerheblicher Reparaturaufwand auf ihn zukam. Er nahm, wenn er den PKW mit diesem Wissen nicht einer genaueren Untersuchung unterzog, jedenfalls in Kauf, dass aus dem ihm bekannten Unfallschaden auf ihn erheblicher Reparaturaufwand zukam.
Um das Fahrzeug dann nutzen zu können, begann er sofort nach dem Kauf mit einem Bekannten in Eigenarbeit mit der Reparatur und will dabei festgestellt haben, dass der PKW einen früheren Unfall gehabt haben müsse, der wesentlich stärker als der vorhandene gewesen sein soll. Gleichwohl hat der Kläger nach eigenen Angaben den Pkw mit einem Kostenaufwand von 4.900,00 DM repariert und etwa 2 Jahre lang mit einer Gesamtlaufzeit von rd. 18.000 Km genutzt, ohne gegenüber dem Beklagten Gewährleistungsrechte bzw. – ansprüche geltend zu machen. Allein die extensive Nutzung über 2 Jahre hinweg spricht schon dafür, dass mit der Reparatur des PKW in Eigenregie durch den Kläger dieser in einen betriebsbereiten verkehrssicheren Zustand versetzt wurde. Das Verhalten des Klägers ist ein starkes Indiz dafür, dass entweder durch den Vorschaden entweder kein nennenswerter noch bestehender Fehler an dem unfallbeschädigten PKW vorhanden war oder dass der Kläger entsprechend der Behauptung des Beklagten über einen Vorschaden informiert worden war.
Hinzu kommt, dass der Kläger sich nach der Information durch seinen Bekannten über den Umfang des Vorschadens noch lange bevor er im November 1999 gegenüber dem Beklagten Gewährleistungsrechte geltend machte, sowohl an den Beklagten wie auch an den Voreigentümer des PKW gewandt hatte, um weitere Erkenntnisse über den Erstunfall zu erhalten. Der Voreigentümer teilte ihm eine Schadenshöhe von ca. 23.000,00 DM mit. Der Beklagte zeigte ihm jetzt jedenfalls den Kostenvoranschlag der Firma S. (B1. 20 GA). All dies war aber immer noch nicht Veranlassung genug für den Kläger, die Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. Vielmehr nutzte er den PKW weiter.
Damit liegen aber die Voraussetzungen für eine Verwirkung vor. Der Beklagte konnte nach Ablauf von 2 Jahren (Zeitmoment) und der Tatsache, dass der Kläger in Kenntnis aller Umstände das Fahrzeug 2 Jahre lang nutzte (Umstandsmoment), ohne irgendwelche Rechte gegen den Beklagten geltend zu machen, obwohl er sich nach Abschluss des Kaufvertrages im Zusammenhang mit den Reparaturarbeiten an den Beklagten gewandt hatte, davon ausgehen, dass er, selbst wenn er den Vorunfall bei Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen haben sollte, deswegen nicht mehr in Anspruch genommen werde. Der Beklagte wusste, dass der Kläger, nachdem er den angeblichen Schaden erkannt hatte, das Fahrzeug für sich gebrauchstauglich reparierte und dann 2 Jahre lang uneingeschränkt nutzte. Nachdem der Kläger sich sowohl an den Beklagten und an den Voreigentümer gewandt hatte, konnte er nach der Reparatur über den Zustand des PKW keine weiteren Erkenntnisse mehr sammeln. Eindeutiger konnte er somit, nachdem er sich mit dem Voreigentümer und dem Beklagten ins Benehmen gesetzt hatte, nicht mehr zum Ausdruck bringen, dass er den PKW in Kenntnis aller ihm bekannten Umstände als die vertragsgerechte Leistung akzeptieren und mögliche Gewährleistungsrechte nicht mehr in Anspruch nehmen wollte.
Soweit der Kläger nunmehr bestreitet, dass überhaupt zwei Unfälle stattgefunden haben, würden mögliche Gewährleistungsrechte bzw. -ansprüche schon wegen einer fehlenden arglistigen Täuschung ausscheiden. Der Kläger hat den PKW mit einem Unfallschaden gekauft. Auf den vorhandenen Unfallschaden ist er hingewiesen worden. Dieser befand sich in nicht repariertem Zustand. Der Kläger ging, soweit er den Schaden nicht genau untersuchte, bewusst das Risiko ein, dass möglicherweise ein hoher Kostenaufwand auf ihn zukam. Er hatte die Information des Beklagten, dass er von der Versicherung 16.000,00 DM erhalten habe. Von daher war dem Kläger auch bekannt, dass ein nicht ganz unerheblicher Unfallschaden vorhanden war. Der Senat vermag nicht zu erkennen, worin bei dieser Sachlage eine arglistige Täuschung des Beklagten liegen könnte. Wann und wo dieser eine Schaden entstanden war, war insoweit unerheblich. Hierüber bestand keine Aufklärungspflicht.
Eine gesteigerte Aufklärungspflicht kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte, wie der Kläger behauptet, gewerblich, sich damit beschäftigt, unfallgeschädigte PKW zu kaufen und sie wieder aufzubereiten. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat der Beklagte ihm gegenüber kein besonderes Vertrauen wie etwa ein gewerblicher Autohändler in Anspruch genommen. Nach dem eigenen Klägervortrag wusste der Kläger jedenfalls bei Abschluss des Kaufvertrages von der angeblichen gewerblichen Tätigkeit des Beklagten nichts. Vielmehr will er dies erst durch nachträgliche Recherchen erfahren haben. Der Kaufvertrag wurde als „Privatkauf“ durchgeführt. Damit lag aber gerade nicht die besondere Vertrauenssituation vor, die zwischen einem Käufer und einem gewerblichen Autohändler besteht. Derjenige, der vom gewerblichen Autohändler einen Gebrauchtwagen kauft, vertraut in aller Regel im Hinblick auf dessen Sachkunde, darauf, dass dieser den Kaufgegenstand einer Sicht-prüfung unterzogen hat und über den ihm bekannten Zustand des zu kaufenden PKW näher aufklärt, soweit ihm dieser aufgrund der vorgenommenen Sichtprüfung und seiner Sachkunde bekannt ist. Dieses besondere Vertrauen bezahlt der Kunde in aller Regel mit einem höheren Kaufpreis, als wenn er vom Privatmann kauft. Solches Vertrauen hat der Beklagte aber gerade nicht in Anspruch genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 14.108,00 DM