Der Autokauf aus rechtlicher Sicht – Neuwagenkauf & Gebrauchtwagenkauf
Übersicht:
- Der Autokauf aus rechtlicher Sicht – Neuwagenkauf & Gebrauchtwagenkauf
- Augen auf beim Autokauf – Was beim Autokauf aus rechtlicher Sicht zu beachten ist
- I. Der Neuwagenkauf
- II. Der Gebrauchtwagenkauf
- Der Autokauf aus rechtlicher Sicht – Neuwagenkauf & Gebrauchtwagenkauf
- Augen auf beim Autokauf – Was beim Autokauf aus rechtlicher Sicht zu beachten ist
- I. Der Neuwagenkauf
- II. Der Gebrauchtwagenkauf
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BGH zum Rücktritt vom Autokauf nach einem Nachbesserungsversuch.
Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.
Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat (BGH, Urteil vom 26.08.2020, Az.: VIII ZR 351/19).
BGH zum Verschleiß als Sachmangel.
Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht (Bestätigung der Senatsurteile vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt (BGH, Urteil vom 09.09.2020, Az.: VIII ZR 150/18).
Augen auf beim Autokauf – Was beim Autokauf aus rechtlicher Sicht zu beachten ist
I. Der Neuwagenkauf
In einigen deutschen Großstädten gelten seit Anfang 2019 Fahrverbote für Dieselfahrzeuge. Damit der Autokauf für Verbraucher zumindest aus rechtlicher Sicht nicht zum Reinfall wird, stellt die Rechtsanwaltskanzlei Kotz in diesem Artikel einige wichtige Fallstricke vor.
1. Die Probefahrt
Die Probefahrt mit einem modellähnlichen Fahrzeug dient dazu, sich einen ersten Eindruck von dem Fahrzeugtyp zu verschaffen. Wie „fühlt“ sich das Fahrzeug an, wie gut kommen Sie mit der Größe zurecht, sind die Cockpit-Instrumente (z.B. Bedienhebel, Schalter, Bordcomputer) gut zu erreichen, etc. Bevor die eigentliche Probefahrt beginnen kann, wird der Verkäufer Sie über die genauen Modalitäten aufklären sowie den Führerschein und den Personalausweis kopieren. Werden keine gesonderten Vereinbarungen getroffen, so geht die Rechtsprechung zwar zugunsten des Kaufinteressenten davon aus, dass das Autohaus seine Fahrzeuge vollkaskoversichert hat. Dennoch werden Sie im Regelfall eine Haftungserklärung unterschreiben müssen, in der Sie sich bei einem selbst verschuldeten Unfall zur Zahlung der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung verpflichten (etwa zwischen 300 € bis 1000 €) und darauf hingewiesen werden, dass bei Vorsatz (z.B. Fahrt unter Alkoholeinfluss) gar kein Versicherungsschutz besteht und Sie somit für entstehende Schäden persönlich haften. Oder das bei grober Fahrlässigkeit eine dem Verschuldensgrad abhängige persönliche Haftung besteht.
2. Der Vertragsschluss
Nach einer erfolgreichen Probefahrt werden sich Händler und Kunde erneut an einen Tisch setzen und die Details des Kaufvertrages besprechen. Hierbei geht es vor allem um die Ausstattungsdetails, den Kaufpreis und ggf. eine Inzahlungnahme des Altfahrzeugs. Nachdem alle Details geklärt worden sind, wird der Händler Ihnen ein Bestellformular zur Unterschrift vorlegen. Den meisten Verträgen liegen die Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB: es handelt sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Automobilindustrie) zugrunde. Danach ist die Bestellung für den Kunden bindend, auch wenn der Vertrag erst zustande kommt, wenn der Verkäufer ihn bestätigt. Konkret bedeutet das, dass der Käufer an seine Bestellung 3 Wochen gebunden ist. Während dieser Zeit prüft der Autohändler, ob er die Bestellung annimmt. Erst mit der Annahme oder der Lieferung des Fahrzeuges kommt ein Vertrag zustande. Entgegen der weit verbreiteten Vorstellung, es gäbe bei sämtlichen Verträgen ein bedingungsloses „Rücktritts“- bzw. ein (damit wohl meist gemeintes) Widerrufsrecht, wonach man sich als Verbraucher binnen 14 Tagen von jeglichen Verträgen problemlos wieder lösen könne, existiert ein solches Recht nur in ausgewählten Sonderkonstellationen, zu denen die Bestellung beim Autohändler im Regelfall nicht zählt. Die Bestellung ist also rechtlich bindend und eine grundlose Nichtabnahme des Fahrzeugs kann zu Schadensersatzansprüchen des Verkäufers gegen den Käufer führen (laut V. Abs. 2 S. 2 NWVB in Höhe von 15 % des Neupreises). Es sei denn das Fahrzeug ist ausschließlich über das Internet, Telefon oder per Telefax bestellt worden. Bei dieser Konstellation würde ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen.
Darüber hinaus sollten Sie bei der Bestellung auf die Festlegung eines verbindlichen Liefertermins achten (z.B. „Lieferung in der 15. KW“, o.ä.), auch wenn die meisten Verkäufer sich vermutlich nur ungern auf solche verbind- lichen Liefertermine einlassen, da sie bei Nichteinhaltung bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug kommen. Bei unverbindlichen Lieferterminen/-fristen kann der Händler diese um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne dass rechtliche Konsequenzen (Mahnung und Verzug) möglich sind.
3. Die Lieferung
Nach den NWVB ist der Käufer verpflichtet, den Neuwagen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der sog. Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Sie können also innerhalb dieses Zeitraums das Auto prüfen und eine Probefahrt damit unternehmen. Sollte das Fahrzeug nicht der Bestellung entsprechen und/oder Mängel aufweisen, so sind Sie nicht zur Abnahme verpflichtet und können den Händler auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beseitigen (in der Regel ist eine Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllungsarbeiten ausreichend). Nach Ablauf der Frist oder bei Vorliegen nicht behebbarer Mängel können Sie sich ggf. durch einen Rücktritt vom Vertrag lösen. Liegt zwischen Bestellung des Fahrzeugs und dem endgültigen Liefertermin eine gewisse Zeitspanne, so ist es denkbar, dass der Verkaufspreis für das KFZ mittlerweile gestiegen und sich somit die Frage stellt, welcher Preis denn nun verbindlich ist. Haben Sie keinen Festpreis vereinbart, so ist zu prüfen, ob der Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Solche Klauseln sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und ermöglichen darüber hinaus bei einer erheblichen Preisüberschreitung den Rücktritt vom Vertrag.
4. Die Rechte des Käufers bei Fahrzeugmängeln
Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fahrzeug frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, (ab) wann ein Fahrzeug als fabrikneu zu bezeichnen ist. Ein Fahrzeug ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs „fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.“ (BGH, Urt. v. 15.10.2003, Az.: VIII ZR 227/02). In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH die Fabrikneuheit eines Wagens selbst bei geringfügigen Mängeln (hier: kleine Dellen an der Fahrertür) verneint (BGH, Urt. v. 26. 10.2016, Az.: VIII ZR 211/15). Auch darf der Kilometerstand nicht unerklärlich hoch sein; kurze Probe- oder Überführungsfahrten mit dem Fahrzeug sind jedoch nicht zu beanstanden. Auch ein mit Tageszulassung verkauftes Fahrzeug ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Neufahrzeug zu qualifizieren (BGH, Urt. v. 12.01.2005, Az.: VIII ZR 109/04). Darüber hinaus kann sich ein Sachmangel auch durch abweichende Prospektangaben und Werbeaussagen des Herstellers ergeben. Wird beispielsweise mit einem deutlich niedrigeren Kraftstoffverbrauch geworben, als es faktisch der Fall ist, so kann auch dies einen Mangel darstellen. Beim Vorliegen von Mängeln stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Sie können also die Nachbesserung (d.h. eine kostenlose Reparatur) verlangen, sowie ggf. den Kaufpreis mindern oder können bei einem erheblichen Mangel auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Darüber hinaus steht Ihnen u.U. auch ein Schadensersatzanspruch zu (unter gewissen Voraussetzungen beispielsweise die Kosten für einen Mietwagen). Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers ist, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war. Da dies für Verbraucher nur schwer nachzuweisen ist, hat der Gesetzgeber im Gesetz eine Beweislastumkehr vorgesehen. Tritt ein Schaden innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auf, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren in zwei Jahren. Beim Neuwagenkauf erhalten Sie oftmals noch eine sog. Herstellergarantie, die neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte tritt und diese inhaltlich und zeitlich ergänzen, keinesfalls aber beschränken kann. Sie beruht auf einem Garantievertrag, aus dem sich Inhalt und Umfang dieser Einstandspflicht ergeben. Allerdings kann die Geltendmachung dieser Garantie von gewissen Voraussetzungen abhängen (z.B. der regelmäßig durchgeführten Wartung des Fahrzeugs). Eine Werkstattbindung ist allerdings nicht mehr zulässig, so dass die Wartung auch in einer freien Werkstatt den Herstellervorgaben entsprechend durchgeführt werden kann.
II. Der Gebrauchtwagenkauf
1. Die Probefahrt
Gerade bei einem Gebrauchtwagenkauf sollten eine eingehende Besichtigung sowie eine Probefahrt unerlässlich sein. Klären Sie am besten vor der Probefahrt ab, welcher Versicherungsschutz besteht. Bei einem privaten Verkäufer und einer idealerweise für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung müssten Sie im Schadensfalle dem Verkäufer nur die Selbstbeteiligung und einen Höherstufungsschaden ersetzen. Bei einem Gebrauchtwagenhändler hingegen wird angenommen, dass die Haftung stillschweigend auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
2. Der Vertragsschluss
Beim Vertragsschluss muss unterschieden werden, ob der Wagen von einem Händler oder von einer Privatperson verkauft wird, denn nur Letzterer kann die Sachmängelhaftung ggf. wirksam beschränken bzw. vollständig ausschließen. Allerdings führt die oft und gerne verwendete Klausel „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ wegen eines Verstoßes gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB zur vollständigen Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2015, Az.: VIII ZR 26/14). Gebrauchtwagenhändler können die gesetzlichen Gewähr- leistungsrechte hingegen nicht ausschließen, aber auf 1 Jahr beschränken.
3. Die Übergabe
Zu den wichtigen Papieren, die zusammen mit dem Fahrzeug übergeben werden sollten, gehören: die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals KFZ-Brief), die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals KFZ-Schein) und – sofern vorhanden – noch das Inspektions-Scheckheft sowie die Bedienungsanleitung und der letzte TÜV-Bericht. Überprüfen Sie insbesondere die persönlichen Angaben im Kaufvertrag mit denen der Zulassungsbescheinigung. Sofern nicht der Fahrzeugeigentümer mit Ihnen verhandelt, lassen Sie sich eine schriftliche Vollmacht sowie ein amtliches Dokument (Personalausweis oder Führerschein) des Verkäufers zeigen und in Kopie übergeben.
4. Die Rechte des Käufers bei Fahrzeugmängeln
Beim Gebrauchtwagenkauf stellt sich bei Fahrzeugmängeln die oftmals streitentscheidende Frage, ob lediglich ein Verschleißschaden oder aber ein Sachmangel vorliegt. Der Verkäufer ist auch hier verpflichtet, das Fahrzeug frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Ein gewerblicher Verkäufer kann die Sachmängelhaftung jedoch auf ein 1 Jahr beschränken. Für einen innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs auftretenden Sachmangel, gilt auch hier die o.g. Beweislastumkehr, die jüngst durch eine richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 04.06.2015, Az. C-497/13) zu einer Änderung der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung geführt hat (BGH, Urt. 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15). Durch die nun erfolgende „richtlinienkonforme Auslegung der streitentscheidenden Norm“ erhält der Verbraucher für die ersten 6 Monate eine de-facto-Haltbarkeitsgarantie.
Der private Verkäufer hingegen kann die Sachmängelhaftung unter gewissen Voraussetzungen sogar vollständig ausschließen (s.o. Punkt II. 2: Vertragsschluss). Ungeachtet dessen haftet sowohl der gewerbliche als auch der private Verkäufer trotz eines Haftungsausschlusses, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt, d.h. er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält. Dies gilt auch bei falschen Angaben ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“; z.B. über die Unfallfreiheit oder die Laufleistung des Wagens), mit deren Unrichtigkeit der Verkäufer rechnet.
Darüber hinaus kann sich im Einzelfall auch eine Haftung aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ergeben. Für normale Gebrauchsspuren, den üblichen Verschleiß sowie für Mängel, die der Verkäufer bereits im Kaufvertrag angegeben hat, haftet er nicht. Auch bei einem Gebrauchtwagenkauf kann es eine entweder im Kaufpreis bereits enthaltene oder aber gegen eine zusätzliche Gebühr separat abzuschließende Garantie geben, deren Inhalt und Umfang – wie bei den Neuwagengarantien – variieren kann. Ob eine solche Garantie sinnvoll ist oder nicht, lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern stellt letztlich eine Einzelfallentscheidung dar. Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel: tritt ein Schaden am Fahrzeug nicht innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe an den Käufer auf (in diesem Zeitraum greift die bereits oben erwähnte Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers), sondern erst nach 7 Monaten, so ist der Verbraucher beweispflichtig dafür, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an ihn vorhanden war (was ihm im Regelfall nur schwer gelingen wird). Hat er aber eine zusätzliche Garantievereinbarung mit dem Händler/Hersteller abgeschlossen, so kann sich diese in einer solchen Situation bereits auszahlen.
Der Autokauf aus rechtlicher Sicht – Neuwagenkauf & Gebrauchtwagenkauf
BGH zum Rücktritt vom Autokauf nach einem Nachbesserungsversuch.
Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.
Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat (BGH, Urteil vom 26.08.2020, Az.: VIII ZR 351/19).
BGH zum Verschleiß als Sachmangel.
Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB nicht (Bestätigung der Senatsurteile vom 23. November 2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19; vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; vom 10. März 2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt (BGH, Urteil vom 09.09.2020, Az.: VIII ZR 150/18).
Augen auf beim Autokauf – Was beim Autokauf aus rechtlicher Sicht zu beachten ist
I. Der Neuwagenkauf
In einigen deutschen Großstädten gelten seit Anfang 2019 Fahrverbote für Dieselfahrzeuge. Damit der Autokauf für Verbraucher zumindest aus rechtlicher Sicht nicht zum Reinfall wird, stellt die Rechtsanwaltskanzlei Kotz in diesem Artikel einige wichtige Fallstricke vor.
1. Die Probefahrt
Die Probefahrt mit einem modellähnlichen Fahrzeug dient dazu, sich einen ersten Eindruck von dem Fahrzeugtyp zu verschaffen. Wie „fühlt“ sich das Fahrzeug an, wie gut kommen Sie mit der Größe zurecht, sind die Cockpit-Instrumente (z.B. Bedienhebel, Schalter, Bordcomputer) gut zu erreichen, etc. Bevor die eigentliche Probefahrt beginnen kann, wird der Verkäufer Sie über die genauen Modalitäten aufklären sowie den Führerschein und den Personalausweis kopieren. Werden keine gesonderten Vereinbarungen getroffen, so geht die Rechtsprechung zwar zugunsten des Kaufinteressenten davon aus, dass das Autohaus seine Fahrzeuge vollkaskoversichert hat. Dennoch werden Sie im Regelfall eine Haftungserklärung unterschreiben müssen, in der Sie sich bei einem selbst verschuldeten Unfall zur Zahlung der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung verpflichten (etwa zwischen 300 € bis 1000 €) und darauf hingewiesen werden, dass bei Vorsatz (z.B. Fahrt unter Alkoholeinfluss) gar kein Versicherungsschutz besteht und Sie somit für entstehende Schäden persönlich haften. Oder das bei grober Fahrlässigkeit eine dem Verschuldensgrad abhängige persönliche Haftung besteht.
2. Der Vertragsschluss
Nach einer erfolgreichen Probefahrt werden sich Händler und Kunde erneut an einen Tisch setzen und die Details des Kaufvertrages besprechen. Hierbei geht es vor allem um die Ausstattungsdetails, den Kaufpreis und ggf. eine Inzahlungnahme des Altfahrzeugs. Nachdem alle Details geklärt worden sind, wird der Händler Ihnen ein Bestellformular zur Unterschrift vorlegen. Den meisten Verträgen liegen die Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB: es handelt sich um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Automobilindustrie) zugrunde. Danach ist die Bestellung für den Kunden bindend, auch wenn der Vertrag erst zustande kommt, wenn der Verkäufer ihn bestätigt. Konkret bedeutet das, dass der Käufer an seine Bestellung 3 Wochen gebunden ist. Während dieser Zeit prüft der Autohändler, ob er die Bestellung annimmt. Erst mit der Annahme oder der Lieferung des Fahrzeuges kommt ein Vertrag zustande. Entgegen der weit verbreiteten Vorstellung, es gäbe bei sämtlichen Verträgen ein bedingungsloses „Rücktritts“- bzw. ein (damit wohl meist gemeintes) Widerrufsrecht, wonach man sich als Verbraucher binnen 14 Tagen von jeglichen Verträgen problemlos wieder lösen könne, existiert ein solches Recht nur in ausgewählten Sonderkonstellationen, zu denen die Bestellung beim Autohändler im Regelfall nicht zählt. Die Bestellung ist also rechtlich bindend und eine grundlose Nichtabnahme des Fahrzeugs kann zu Schadensersatzansprüchen des Verkäufers gegen den Käufer führen (laut V. Abs. 2 S. 2 NWVB in Höhe von 15 % des Neupreises). Es sei denn das Fahrzeug ist ausschließlich über das Internet, Telefon oder per Telefax bestellt worden. Bei dieser Konstellation würde ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen.
Darüber hinaus sollten Sie bei der Bestellung auf die Festlegung eines verbindlichen Liefertermins achten (z.B. „Lieferung in der 15. KW“, o.ä.), auch wenn die meisten Verkäufer sich vermutlich nur ungern auf solche verbind- lichen Liefertermine einlassen, da sie bei Nichteinhaltung bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug kommen. Bei unverbindlichen Lieferterminen/-fristen kann der Händler diese um bis zu 6 Wochen überschreiten, ohne dass rechtliche Konsequenzen (Mahnung und Verzug) möglich sind.
3. Die Lieferung
Nach den NWVB ist der Käufer verpflichtet, den Neuwagen innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der sog. Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Sie können also innerhalb dieses Zeitraums das Auto prüfen und eine Probefahrt damit unternehmen. Sollte das Fahrzeug nicht der Bestellung entsprechen und/oder Mängel aufweisen, so sind Sie nicht zur Abnahme verpflichtet und können den Händler auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beseitigen (in der Regel ist eine Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllungsarbeiten ausreichend). Nach Ablauf der Frist oder bei Vorliegen nicht behebbarer Mängel können Sie sich ggf. durch einen Rücktritt vom Vertrag lösen. Liegt zwischen Bestellung des Fahrzeugs und dem endgültigen Liefertermin eine gewisse Zeitspanne, so ist es denkbar, dass der Verkaufspreis für das KFZ mittlerweile gestiegen und sich somit die Frage stellt, welcher Preis denn nun verbindlich ist. Haben Sie keinen Festpreis vereinbart, so ist zu prüfen, ob der Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. Solche Klauseln sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und ermöglichen darüber hinaus bei einer erheblichen Preisüberschreitung den Rücktritt vom Vertrag.
4. Die Rechte des Käufers bei Fahrzeugmängeln
Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fahrzeug frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben. Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, (ab) wann ein Fahrzeug als fabrikneu zu bezeichnen ist. Ein Fahrzeug ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs „fabrikneu, wenn es aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist und nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.“ (BGH, Urt. v. 15.10.2003, Az.: VIII ZR 227/02). In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH die Fabrikneuheit eines Wagens selbst bei geringfügigen Mängeln (hier: kleine Dellen an der Fahrertür) verneint (BGH, Urt. v. 26. 10.2016, Az.: VIII ZR 211/15). Auch darf der Kilometerstand nicht unerklärlich hoch sein; kurze Probe- oder Überführungsfahrten mit dem Fahrzeug sind jedoch nicht zu beanstanden. Auch ein mit Tageszulassung verkauftes Fahrzeug ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als Neufahrzeug zu qualifizieren (BGH, Urt. v. 12.01.2005, Az.: VIII ZR 109/04). Darüber hinaus kann sich ein Sachmangel auch durch abweichende Prospektangaben und Werbeaussagen des Herstellers ergeben. Wird beispielsweise mit einem deutlich niedrigeren Kraftstoffverbrauch geworben, als es faktisch der Fall ist, so kann auch dies einen Mangel darstellen. Beim Vorliegen von Mängeln stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Sie können also die Nachbesserung (d.h. eine kostenlose Reparatur) verlangen, sowie ggf. den Kaufpreis mindern oder können bei einem erheblichen Mangel auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Darüber hinaus steht Ihnen u.U. auch ein Schadensersatzanspruch zu (unter gewissen Voraussetzungen beispielsweise die Kosten für einen Mietwagen). Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers ist, dass der Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war. Da dies für Verbraucher nur schwer nachzuweisen ist, hat der Gesetzgeber im Gesetz eine Beweislastumkehr vorgesehen. Tritt ein Schaden innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs auf, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren in zwei Jahren. Beim Neuwagenkauf erhalten Sie oftmals noch eine sog. Herstellergarantie, die neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte tritt und diese inhaltlich und zeitlich ergänzen, keinesfalls aber beschränken kann. Sie beruht auf einem Garantievertrag, aus dem sich Inhalt und Umfang dieser Einstandspflicht ergeben. Allerdings kann die Geltendmachung dieser Garantie von gewissen Voraussetzungen abhängen (z.B. der regelmäßig durchgeführten Wartung des Fahrzeugs). Eine Werkstattbindung ist allerdings nicht mehr zulässig, so dass die Wartung auch in einer freien Werkstatt den Herstellervorgaben entsprechend durchgeführt werden kann.
II. Der Gebrauchtwagenkauf
1. Die Probefahrt
Gerade bei einem Gebrauchtwagenkauf sollten eine eingehende Besichtigung sowie eine Probefahrt unerlässlich sein. Klären Sie am besten vor der Probefahrt ab, welcher Versicherungsschutz besteht. Bei einem privaten Verkäufer und einer idealerweise für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung müssten Sie im Schadensfalle dem Verkäufer nur die Selbstbeteiligung und einen Höherstufungsschaden ersetzen. Bei einem Gebrauchtwagenhändler hingegen wird angenommen, dass die Haftung stillschweigend auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
2. Der Vertragsschluss
Beim Vertragsschluss muss unterschieden werden, ob der Wagen von einem Händler oder von einer Privatperson verkauft wird, denn nur Letzterer kann die Sachmängelhaftung ggf. wirksam beschränken bzw. vollständig ausschließen. Allerdings führt die oft und gerne verwendete Klausel „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“ wegen eines Verstoßes gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB zur vollständigen Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses (vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2015, Az.: VIII ZR 26/14). Gebrauchtwagenhändler können die gesetzlichen Gewähr- leistungsrechte hingegen nicht ausschließen, aber auf 1 Jahr beschränken.
3. Die Übergabe
Zu den wichtigen Papieren, die zusammen mit dem Fahrzeug übergeben werden sollten, gehören: die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals KFZ-Brief), die Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals KFZ-Schein) und – sofern vorhanden – noch das Inspektions-Scheckheft sowie die Bedienungsanleitung und der letzte TÜV-Bericht. Überprüfen Sie insbesondere die persönlichen Angaben im Kaufvertrag mit denen der Zulassungsbescheinigung. Sofern nicht der Fahrzeugeigentümer mit Ihnen verhandelt, lassen Sie sich eine schriftliche Vollmacht sowie ein amtliches Dokument (Personalausweis oder Führerschein) des Verkäufers zeigen und in Kopie übergeben.
4. Die Rechte des Käufers bei Fahrzeugmängeln
Beim Gebrauchtwagenkauf stellt sich bei Fahrzeugmängeln die oftmals streitentscheidende Frage, ob lediglich ein Verschleißschaden oder aber ein Sachmangel vorliegt. Der Verkäufer ist auch hier verpflichtet, das Fahrzeug frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
Ein gewerblicher Verkäufer kann die Sachmängelhaftung jedoch auf ein 1 Jahr beschränken. Für einen innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs auftretenden Sachmangel, gilt auch hier die o.g. Beweislastumkehr, die jüngst durch eine richtungsweisende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 04.06.2015, Az. C-497/13) zu einer Änderung der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung geführt hat (BGH, Urt. 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15). Durch die nun erfolgende „richtlinienkonforme Auslegung der streitentscheidenden Norm“ erhält der Verbraucher für die ersten 6 Monate eine de-facto-Haltbarkeitsgarantie.
Der private Verkäufer hingegen kann die Sachmängelhaftung unter gewissen Voraussetzungen sogar vollständig ausschließen (s.o. Punkt II. 2: Vertragsschluss). Ungeachtet dessen haftet sowohl der gewerbliche als auch der private Verkäufer trotz eines Haftungsausschlusses, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt, d.h. er den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält. Dies gilt auch bei falschen Angaben ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“; z.B. über die Unfallfreiheit oder die Laufleistung des Wagens), mit deren Unrichtigkeit der Verkäufer rechnet.
Darüber hinaus kann sich im Einzelfall auch eine Haftung aus der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie ergeben. Für normale Gebrauchsspuren, den üblichen Verschleiß sowie für Mängel, die der Verkäufer bereits im Kaufvertrag angegeben hat, haftet er nicht. Auch bei einem Gebrauchtwagenkauf kann es eine entweder im Kaufpreis bereits enthaltene oder aber gegen eine zusätzliche Gebühr separat abzuschließende Garantie geben, deren Inhalt und Umfang – wie bei den Neuwagengarantien – variieren kann. Ob eine solche Garantie sinnvoll ist oder nicht, lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern stellt letztlich eine Einzelfallentscheidung dar. Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel: tritt ein Schaden am Fahrzeug nicht innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe an den Käufer auf (in diesem Zeitraum greift die bereits oben erwähnte Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers), sondern erst nach 7 Monaten, so ist der Verbraucher beweispflichtig dafür, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an ihn vorhanden war (was ihm im Regelfall nur schwer gelingen wird). Hat er aber eine zusätzliche Garantievereinbarung mit dem Händler/Hersteller abgeschlossen, so kann sich diese in einer solchen Situation bereits auszahlen.