Skip to content

Grundsätzliche Fragen und Antworten zur Auktionsplattform eBay.

Hinweise: eBay-Kaufverträge

Wer im Internet regelmäßig einkauft, kennt auch eBay, denn eBay ist eine der größten Auktionsplattformen weltweit. Viele Menschen nutzen sie, um gebrauchte oder neue Produkte zu ersteigern. Aber wie funktioniert die Auktion eigentlich und was muss man vor allem aus rechtlicher Sicht beachten? Welche rechtlichen Fallstricke gibt es bei einem Kauf? Was muss man als Verkäufer beachten? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten grundsätzlichen Fragen rund um das Thema eBay und Kaufverträge.

  1. eBay – (k)eine Auktion?
  2. Beschreibung der Auktion
  3. Kaufvertragsschluss bei eBay
  4. Gründe für einen Abbruch der Auktion
  5. Widerrufsrecht bei eBay?
  6. Was ist bei einem Widerruf zu beachten?
  7. Rücksendekosten bei Widerruf
  8. Wann muss Wertersatz geleistet werden?
  9. Gewährleistungsrechte des Käufers
  10. Ausschluss der Gewährleistung

Aktuelle Rechtsprechung

BGH: Scheinangebot bei eBay ist nicht zu berücksichtigen

ebay-kaufvertrag
(Symbolfoto: orig. Von Novikov Aleksey/Shutterstock.com)

Das Oberlandesgericht München entschied am 26.09.2018, dass ein Scheinangebot zur Preismanipulation einer Auktion bei eBay nichtig sei. Zur Bestimmung des Preises müsse ein derartiges Angebot daher nicht berücksichtigt werden. Das Gericht führte weiter aus, dass in diesem Falle ein Maximalgebot noch keine unbedingte, betragsmäßig bezifferte Annahmeerklärung darstelle. Denn mit dem Maximalgebot werde lediglich erklärt, den Mindestbetrag bzw. die bereits bestehenden anderen Gebote übertreffen zu wollen. Da aber das nur zum Schein abgegebene Gebot von vornherein kein geeignetes Gebot eines Dritten darstelle, welches man hätte überbieten können, konnte die dadurch vorgenommene Gebotserhöhung durch das Bietersystem auch keine Rechtswirkung entfalten (vgl. OLG München, Urteil vom 26.09.2018, Az: 20 U 749/18).

OLG Frankfurt: Kein Gebrauchtwagen für einen Euro auf Ebay

Ein Ebay-Verkäufer, der ein Auto auf der Plattform für einen Euro anbot, muss dem Käufer keinen Schadensersatz leisten. Es sei „offensichtlich“ gewesen, dass es sich um ein Auktionsstartgebot und nicht um einen Sofortkauf-Preis gehandelt habe (Urtl. v. 18.07.2019, Az. 2-20 O 77/18; Hinweisbeschl. v. 14.05.2020, Az. 6 U 155/19).

GrundFrist
Widerrufsrecht-/Rückgaberecht14 Tage nach Erhalt der Ware
Kostentragung bei Widerrufbei ordnungsgemäßer Belehrung trägt Verbraucher die Kosten
Gewährleistungsfrist für SachmängelGrds. zwei Jahre; bei Privatverkauf und/oder gebrauchter Sache u.U. weniger
Beweislastumkehr bei Sachmängeln6 Monate ab Gefahrtragung


1. eBay-Auktion – (k)eine Auktion im wörtlichen Sinne?

Bei einer sog. eBay-Auktion handelt es sich entgegen der irreführenden Bezeichnung nicht um eine Auktion im klassischen Sinne. Der Kaufvertrag kommt vielmehr ohne Zuschlag nach den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches durch das Höchstgebot des Bieters am Ende der Bietzeit zustande.


2. Darf ich für meine Auktion Fotos aus dem Internet oder anderen Artikelbeschreibungen verwenden?

Nein, grundsätzlich nicht. Der Verkäufer muss nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Internetauktionshauses eBay die angebotene Ware vollständig und den Tatsachen entsprechend beschreiben sowie bestehende Mängel und Fehler der Ware ungefragt offenbaren. Die verwendeten Auktionsfotos müssen die angebotene Ware darstellen. Man darf in seinen Auktionen zudem nur Fotos verwenden, an denen man ein Urheber-/Nutzungsrecht inne hat, sonst drohen eine Abmahnung sowie Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.


3. Vertragsschluss bei eBay:

Der Verkäufer hat bei eBay die Wahl, Artikel entweder im Auktions- oder im Festpreisformat einstellen. Damit gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dazu bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann. Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis auch erreicht wird. Bei Auktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Angebotes durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn, der Verkäufer war zu einem Abbruch der Auktion berechtigt.


4. Wann ist der Verkäufer berechtigt, eine eBay-Auktion abzubrechen?

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ist der Verkäufer nur unter den folgenden Voraussetzungen zu einem Abbruch der Auktion berechtigt:

  • Irrtum bei Eingabe des Angebotes (z.B. wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels, Fehler bei der Angabe des Start- oder Mindestpreises)
  • dem Verkäufer ist es unverschuldet möglich, den Artikel dem Käufer zu übereignen (z.B. Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung des Artikels; Rechtsmangel).

Keine Gründe, die zu einem Abbruch der Auktion berechtigen, sind Erwägungen wie den Artikel u.U. anderweitig teurer verkaufen zu können oder ihn plötzlich gar nicht mehr verkaufen zu wollen.


5. Gibt es bei eBay auch ein Widerrufsrecht?

Das kommt darauf an, wer den Artikel verkauft. Ist der Verkäufer ein privater Verkäufer, so steht dem Käufer kein Widerrufsrecht zu. Handelt es sich bei dem Verkäufer dagegen um einen gewerblichen Verkäufer (Unternehmer), so steht dem privaten Käufer durchaus ein Widerrufsrecht zu. Zu beachten ist dabei, dass die Unternehmereigenschaft für „private“ Verkäufer schon bejaht werden kann bei 15-25 Verkäufen im Monat sowie einer professionell gestalteten Seite (vgl. LG Dessau-Rosslau, Urteil vom 11.01.2017, Az.: 3 O 36/16).


6. Was ist bei einem Widerruf zu beachten?

Die Widerrufsfrist beträgt bei ordnungsgemäßer Belehrung 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss. Beim Verbrauchsgüterkauf – das ist ein Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft – beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter anderer Empfänger die Ware erhalten hat. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß oder gar nicht belehrt, erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, bedarf keiner Begründung und kann formlos (auch mündlich) erklärt werden. Es empfiehlt sich jedoch eine Erklärung in Textform, d.h. schriftlich oder per E-Mail. Alternativ kann man sich des in der Regel vom Unternehmer mitgesendeten Muster-Widerruf-Formulars bedienen. Der rechtzeitige Widerruf führt dazu, dass Unternehmer und Verbraucher nicht mehr an den Vertrag gebunden sind und die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens aber nach 14 Tagen zurück zu gewähren sind.


7. Wer trägt im Fall eines Widerrufs die Rücksendekosten?

Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, wenn der Unternehmer den Verbraucher auf diese Pflicht ordnungsgemäß hingewiesen hat. Dies hindert den Unternehmer jedoch nicht daran, die Rücksendekosten freiwillig zu übernehmen. Im Rahmen der Rückabwicklung muss der Unternehmer jedenfalls auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung (= Hinsendekosten) zurückerstatten.


8. Unter welchen Umständen muss der Verbraucher bei Rücksendung der Ware Wertersatz leisten?

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware nur dann zu leisten, wenn er sein Prüfungsrecht durch übermäßige Nutzung der Ware überschreitet (z.B. Rückgabe einer Fotokamera nach einer Urlaubsreise; nicht aber etwa beim Befüllen eines Wasserbettes) und er vom Unternehmer zuvor ordnungsgemäß über das bestehende Widerrufsrecht und die Wertersatzpflicht unterrichtet wurde.


9. Welche Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer zu?

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Ware frei von Sach- oder Rechtsmängeln zu über-geben. Dies gilt unabhängig davon, ob er privater oder gewerblicher Verkäufer ist. Ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer grds. Nacherfüllung verlangen (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache), bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Zudem hat er bei Verschulden des Verkäufers einen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für diese Ansprüche gilt bei Neuware eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Frist hingegen nur ein Jahr.


10. Kann ich als privater Verkäufer die Gewährleistung ausschließen?

Ja! Grundsätzlich kann ein privater Verkäufer die gesetzliche Gewährleistungsrechte des Käufers wirksam beschränken oder gar völlig aus-schließen. Dazu muss allerdings ein deutlicher Hinweis in der Artikelbeschreibung erfolgen (etwa: „Die nachfolgende Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.“). Ferner liegt kein wirksamer Ausschluss bei bewusster Täuschung oder bei der Übernahme einer Garantie vor. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Mehrfachverwendung eines Gewährleistungsausschlusses dazu führen kann, dass dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) bewertet wird, unabhängig davon, dass man als privater Verkäufer auftritt.

Vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Blog-Post. Wir hoffen, dass Sie diesen informativ und nützlich fanden. Wenn Sie jedoch Probleme mit einem eBay-Kaufvertrag haben, zögern Sie nicht, sich an unsere Rechtsanwälte zu wenden. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu Ihren Rechten und helfen Ihnen dabei, das beste Ergebnis für Ihr Problem zu erzielen. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an.

Jetzt als Info-Flyer runterladen

Mehr aus dem Internetrecht

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos