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Erteilung eines kleinen Waffenscheins

Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

VG Köln – Az.: 20 K 2216/17 – Urteil vom 22.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger beantragte am 18.12.2015 bei dem Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 des Waffengesetzes (WaffG).

Der Beklagte ermittelte, dass der Kläger in den Jahren von 1994 bis 2016 in 22 Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungsverfahren unter anderem wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Hehlerei, Betrug, Urkundenfälschung, Nötigung, Ausspähen von Daten, Beleidigung und Hausfriedensbruch ein.

Wegen der zum Teil noch offenen Verfahrensausgänge wurde das Verfahren im Februar 2016 und im August 2016 ausgesetzt.

Der Beklagte stellte dann fest, dass der Kläger zwischen 1994 und 2004 in acht  Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, Leistungserschleichung, Diebstahls, Nötigung, Straßenverkehrsgefährdung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Alle seitdem geführten Verfahren wurden nach § 153 der Strafprozessordnung (StPO), § 154 Abs. 1 StPO, §§ 154 a Abs. 1 Nr. 2 (i.V.m. Abs. 2) StPO oder § 170 Abs. 2 StPO sowie § 206 a StPO eingestellt, wobei die Einstellungen erfolgten, weil die Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse gelegen habe, es sich um rein private Streitigkeiten handele, an deren Aufklärung und Aburteilung die Öffentlichkeit kein Interesse habe, Belange der Öffentlichkeit nicht durchgreifend berührt würden, die Angelegenheit nur die unmittelbar Beteiligten betreffe sowie der Kläger unbestraft sei.

Unter dem 22.11.2016 fertigte der für die Bearbeitung des Antrags zuständige Mitarbeiter des Beklagten einen Vermerk über ein mit dem Kläger geführtes konfliktgeladenes Telefonat.

Mit Schreiben vom 30.11.2016 hörte das Polizeipräsidium L.  den Kläger unter Mitteilung seiner Bedenken gegen die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis mit Fristsetzung bis zum 30.12.2016 an. Dabei ging der Beklagte auf verschiedene staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ein. Der Kläger gab keine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 17.01.2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins ab und erhob für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 41,25 EUR. Wegen der dazu gegebenen Begründung wird auf die Blätter fünf und sechs des Abdrucks Bezug genommen.

Der Kläger hat am 17.02.2017 Klage erhoben.

Erteilung eines kleinen Waffenscheins
(Symbolfoto: Von ja-images/Shutterstock.com)

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er einen Anspruch auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins habe, weil er sämtliche Voraussetzungen hierfür erfülle. Insbesondere sei er zuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG. Die letzte rechtskräftige Verurteilung liege bereits mehr als 12 Jahre zurück. Die Ermittlungsverfahren stünden in keinem Fall in Zusammenhang mit einer waffenrechtlichen Problematik. Vielmehr überwiegen straßenverkehrsrechtliche Verstöße, aus denen keine Tendenz zu generell jähzornigen Aggressionen des Klägers hergeleitet werden könne.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2017 zu verpflichten, dem Kläger den am 18.12.2015 beantragten Kleinen Waffenschein zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass sich allein durch die Tatsache, dass der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren immer wieder Anlass zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegeben habe, ein Gesamtbild zeige, das auf eine mangelnde Zuverlässigkeit hindeute.

Hintergrund einer Vielzahl an Einstellungen sei die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Wiedergutmachung. Eine solche gerichtliche Entscheidung sei gerade nicht mit einem Freispruch gleichzusetzen. Außerdem ließen sich der vorgeworfene Jähzorn und die Aggressivität des Klägers durchaus aus den festgestellten Tatsachen in den einzelnen Ermittlungsverfahren herleiten, wie sich aus den Blättern 56, 77-78, 82-83, 104, 116, 122-123 des Verwaltungsvorgangs ergebe. Diese Verhaltensauffälligkeiten seien auch von einem unabhängigen Zeugen bekundet worden (Blatt 172 des Verwaltungsvorgangs). Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger auch nicht davor zurückschrecke, seine Lebensgefährtin erheblich zu verletzen, (u.a. Blatt 146 f., 158 f., 161, 165 u. 169 des Verwaltungsvorgangs). Es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger in solchen Stationen eine Waffe missbräuchlich einsetzen würde, sofern er eine Waffe zugriffsbreit mit sich führe.

In dem während des gerichtlichen Verfahrens geführten Ermittlungsverfahren 000 XX 0000/00 sei dem Kläger vorgeworfen worden, am 02.02.2017 einen Mitarbeiter der Telekom, der zur Erfüllung eines bestimmten Auftrags in die Geschäftsräume des Klägers gekommen sei, infolge von Unstimmigkeiten eingesperrt und geschlagen zu haben. Das Verfahren wurde nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, weil die Strafe im Verhältnis zu der im Verfahren 000 XX 000/00 erwarteten Strafe nicht ins Gewicht falle. Dieses Verfahren ist am 27.10.2017 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden, weil das Verschulden als gering anzusehen sei und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe. In diesem Verfahren sei dem Kläger u.a. vorgeworfen worden, über eBay einen unechten Luxusgürtel verkauft zu haben. (§ 263 Abs. 1 StGB). Eine nähere Prüfung, ob der Gürtel echt ist, fand nicht statt. Der Kläger hatte sich dahingehend eingelassen, den Gürtel geerbt und für echt gehalten zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Strafakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17.01.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Kleinen Waffenscheins, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

Der formell rechtmäßige ablehnende Bescheid beruht auf § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG. Der so genannte kleine Waffenschein ist demnach nicht zu erteilen, wenn Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. So liegen die Dinge hier. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet werden.

Die von der Behörde bei dieser Bewertung anzustellende Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt in diesem Zusammenhang nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam und nicht verantwortungsbewusst umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 – 20 B 316/17 -, juris.

Die dementsprechende Besorgnis muss auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, vgl. VG München, Beschluss vom 08.06.2017 – M 7 S 17.933 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2011 – 22 K 4827/10 -, juris, Rn. 19.

Vorliegend waren zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Vielzahl von Anknüpfungstatsachen bezüglich des Klägers gegeben, aus denen darauf geschlossen werden konnte, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte.

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Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 in einer Vielzahl von Fällen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Verurteilungen in der Zeit von 1994-2004, jeweils zu Strafen zwischen 30 und 120 Tagessätzen, sind aus Sicht des Einzelrichters für die Beurteilung der aktuellen Zuverlässigkeit des Klägers möglicherweise außer Betracht zu lassen. Die in der Folgezeit gegen den Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahren ergeben eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Prognose, dass der Kläger nicht die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition bietet.

Eine missbräuchliche Verwendung ist insbesondere bei leicht erregbaren (reizbaren) oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen, zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen zu befürchten, die in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreie Kommunikation gezeigt haben. Derartige Persönlichkeitszüge können in unterschiedlicher Art und Weise auftreten und müssen nicht in waffenrechtlich spezifischer Weise in Erscheinung getreten sein, so dass es nicht darauf ankommt, ob Waffen zum Gegenstand der Ermittlungen geworden sind.

Ein aufbrausender und unbeherrschter Charakterzug des Klägers ergibt sich zunächst aus den Beleidigungen, die unter anderem Gegenstand der Ermittlungsverfahren 00 XX 0000/00 (Verwaltungsvorgang Bl. 56: „ausgestreckter Mittelfinger“), 000 XX 00000/00 (Verwaltungsvorgang Bl. 78: „Stinkefinger“), 000 XX 0000/00 (Verwaltungsvorgang Bl. 102: „Kinderficker“), 00 XX 0000/00 (Verwaltungsvorgang Bl. 239: „Proletenpack“) waren. Der Ermittlungsakte 00 XX 0000/00 ist zu entnehmen, dass der Kläger am 07.07.2009 im Straßenverkehr sehr dicht auf einen anderen Verkehrsteilnehmer auffuhr und diesen beim Vorbeifahren mit dem „Mittelfinger“ beleidigte. Das Ermittlungsverfahren 000 XX 00000/00 hatte ein ähnliches Verhalten zum Gegenstand. Der Kläger näherte sich auf der Autobahn mit hoher Geschwindigkeit einem vorausfahrenden Fahrzeugführer in der Art, dass er mehrfach die Lichthupe betätigte und den Sicherheitsabstand erheblich unterschritt. Beim Vorbeifahren zeigte er dem Verkehrsteilnehmer – wie schon im vorherigen Verfahren – den „Stinkefinger“. Im Verlauf der Ermittlungen teilte der Kläger den Polizeibeamten telefonisch mit, dass er „es der Staatsanwaltschaft so schwer wie möglich machen“ werde. Die Polizeibeamten beschrieben das Verhalten des Klägers als „aggressiv“. Weiter zeigte sich der Kläger im Rahmen einer nachträglichen Durchsuchung der Wohnräume als überaus unkooperativ.

Weiter ergibt sich aus der Ermittlungsakte 000 XX 0000/00, das der Kläger in einem Streit mit einem anderen Verkehrsteilnehmer die Bezeichnung „Kinderficker“ verwendete und es zu leichten Handgreiflichkeiten kam.

Schließlich ist der Ermittlungsakte 00 XX 0000/00 (Bl. 239 des Veraltungsvorgangs) zu entnehmen, dass der Kläger wegen einer mutmaßlichen Ruhestörung mit seinem Nachbarn in Streit geriet. Vom Geschädigten und einer Zeugin wurde bekundet, dass sie bereits seit geraumer Zeit vom Kläger übel beschimpft werden und dieser sich über Nichtigkeiten aufrege. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst gegenüber den Polizeibeamten mitteilte, dass er den Geschädigten „jetzt fertig machen“ und „seine berufliche Existenz zerstören“ werde.

Dass die vorgenannten Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO, § 153a Abs. 2 StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden, hindert die Berücksichtigung des jeweiligen Verhaltens des Klägers nicht. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens bindet weder die Verwaltungsbehörde noch im Streitfall das Gericht. Es ist von dem ordnungsrechtlichen Zweck des Waffengesetzes auszugehen, die Allgemeinheit vor Schäden zu bewahren, die aus dem Umgang mit Schusswaffen durch nicht in jeder Hinsicht hierfür vertrauenswürdige Personen drohen. Dass im Einzelfall bei einer strafrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinn als gering anzusehen ist, bedeutet demnach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich nicht zur fehlenden Zuverlässigkeit führen kann. Zudem ist das Ermittlungsverfahren 00 XX 0000/00 mit Zustimmung des Klägers gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 900 EUR eingestellt worden.

Mithin bestehen weiterhin mindestens Verdachtsmomente gegen den Kläger, zumal alle vorgenannten Ermittlungsverfahren ein Verhalten zum Gegenstand hatten, welches den Kläger als leicht reizbar und jähzornig erscheinen lassen.

Hinzu kommt der Vorwurf der Nötigungen im Straßenverkehr, die unter anderem Gegenstand der Ermittlungsverfahren 000 XX 00000/00 und 000 XX 0000/00 waren. Es wird deutlich, dass es dem Kläger sehr stark darauf ankommt, seinen Willen durchzusetzen und er dabei nicht davor zurückschreckt, seinen Pkw als Mittel Druckmittel zu gebrauchen. Der Kläger fuhr in beiden Fällen mit seinem Pkw auf der Autobahn anderen Fahrzeugführern dicht auf, betätigte mehrfach die Lichthupe und die Blinker und unterschritt den Sicherheitsabstand erheblich. In einem Fall scherte der Kläger nach dem Überholvorgang unmittelbar vor dem anderen Verkehrsteilnehmer ein und bremste dann stark ab, sodass der andere Fahrer nur durch ein nochmaliges Ausweichen einen Verkehrsunfall vermeiden konnte. Der Sachverhalt wurde von mehreren Zeugen bestätigt. Dieses Verhalten wirkt sich vor allem unter dem Aspekt der Gefährdung von Leib und Leben, verfassungsrechtlich verankert in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, zu Lasten des Klägers aus. Dass dieses Verhalten nicht vertretbar ist, bedarf keiner weiteren Darstellung und kann allein ausreichen, seine Unzuverlässigkeit nachhaltig zu begründen.

Beachtlich zum Vorschein kommt die vorbeschriebene Persönlichkeit des Klägers in den Ermittlungsverfahren 000 XX 0000/00 sowie 000 XX 0000/00, in denen gegen den Kläger u.a. wegen Freiheitsberaubung und vorsätzlicher Körperverletzung ermittelt wurde. Das letztgenannte Verfahren befasste sich mit dem Vorwurf der damaligen Lebensgefährtin, sie über einen längeren Zeitraum psychisch und am 28.09.2013 auch physisch misshandelt zu haben. Aus der Aussage der Geschädigten ergibt sich, dass der Kläger sich nicht scheut, andere einzuschüchtern und zu bedrohen, wenn er meint, ein Recht dazu zu haben (Verwaltungsvorgang Bl. 146: „Er beleidigte mich, schrie mich wegen Nichtigkeiten an, ich konnte ihm nichts mehr richtig machen und dies auch in der Öffentlichkeit.“). Dieses Verhalten gipfelte in einer gewalttätigen Auseinandersetzung am 28.09.2013 (Verwaltungsvorgang Bl. 158: „Ich ging ins Wohnzimmer, da schlug er schon unvermittelt auf mich ein. Er schlug mir mit der Hand mit einem wuchtigen Schlag ins Gesicht. (…) Der Schlag war so heftig, dass ich zu Boden fiel. Er ließ mich anschließend einfach auf dem Boden liegen und schrie auf mich ein.“; Bl. 146: „Er traf meine Lippe, die aufplatzte.“). Im Nachgang eskalierte der Kläger am 08.10.2013 im Büro der Geschädigten (Verwaltungsvorgang Bl. 159: „Herr L1.  hat mich heftig gegen die Wand gestoßen, gegen die ich mit der linken Rückenseite prallte. Ich ging zu Boden.“). Die Aussage wurde damals durch Zeugen und Sachverständige bestätigt, insbesondere bekundete ein unabhängiger Zeuge, dass „Herr L1.  des öfteren cholerisch bzw. sehr aufbrausend war, dies auch gegenüber Mitarbeitern“ (Verwaltungsvorgang Bl. 172). Wegen dieser schwerwiegenden Vorfälle begab sich die Geschädigte in psychologische Behandlung. Die Kausalität des Verhaltens für entsprechende Störungen und die Einnahme von Medikamenten ist in dem Gutachten des Herrn Dr. med. S.  H.  vom 04.05.2016 grundsätzlich bejaht worden (Verwaltungsvorgang, Bl. 215). Der Kläger hat die Vorgänge zwar bestritten, aber gleichwohl der Einstellung nach § 153a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO zugestimmt und damit bestätigt, dass er die den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Strafnorm in rechtswidriger Weise erfüllt hat. Dieses widersprüchliche Verhalten des Klägers legt nahe, dass es ihm lediglich darauf ankommt, die gegen ihn gerichteten Strafverfahren möglichst schadlos zu durchlaufen. Er richtet sein Verhalten dementsprechend nicht nach den Tatsachen und dem Inhalt der Rechtsordnung, sondern nach seinen eigenen Vorteilen aus. Das widersprüchliche Verhalten des Klägers und seine dadurch zum Vorschein kommende Einstellung rechtfertigen die Annahme, dass ein deutliches Restrisiko dafür besteht, dass der Kläger auch zukünftig seinen Willen mit ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, d. h. auch mit Waffen, durchsetzen könnte.

In dem Ermittlungsverfahren 000 XX 0000/00 wurden dem Kläger eine Freiheitsberaubung und eine vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass der Kläger in seinem Firmengebäude den Geschädigten „in den dortigen Büroräumen eingeschlossen“ und „mit der Faust gegen den Brustkorb geschlagen“ hat (Bl. 13 der staatsanwaltschaftlichen Akte). Trotz der Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO wegen der in dem Verfahren 000 XX 000/00 zu erwartenden Strafe (Verkauf eines unechten Markengürtels, u.a. § 263 StGB) verbleiben aufgrund der substantiierten Aussage des Geschädigten und von Zeugen hinreichende Anhaltspunkte, dass das dem Kläger vorgeworfene Delikt tatsächlich verwirklicht worden sein könnte. Zur Sache hat er sich nicht eingelassen, und die Einstellung eines ein Verbrechen betreffenden Sachverhalts wegen einer in einer Betrugsangelegenheit zu erwartenden Strafe vermag ihn bei ordnungsrechtlicher Betrachtungsweise nicht zu entlasten.

Die Bewertung, dass eine grundlegende Änderung seines latent aggressiven Verhaltens mithin nicht vorliege und dies auch in Zukunft nicht zu erwarten sei, ist damit grundsätzlich hinreichend von Tatsachen gestützt und berechtigt. Dabei lässt das Gericht außer Betracht, dass in der mündlichen Verhandlung ein kürzlich geschehener Sachverhalt – rechtswidriges Parken in der zweiten Reihe und eine eskalierte Auseinandersetzung mit einem Polizeibeamten, der den Kläger zum Wegfahren aufgefordert hat – bekannt geworden ist. Die Versagung der beantragten Erlaubnis ist damit rechtmäßig.

Bedenken gegen die mit Ziffer 2) des Bescheides auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) sowie Tarifstellen 30, Nr. 30.5 und 26, Nr. 26.13 Buchstabe c) des Anhangs zu dieser Gebührenordnung festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von EUR 41,25 hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, der Zivilprozessordnung.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.040 EUR festgesetzt.

Gründe

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) zuzüglich der abgerundeten Höhe der Gebühr (§ 52 Abs. 3 GKG).

 

 

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