Zahlreiche Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden abgelehnt – Was Sie tun können
Jedes Jahr aufs Neue richten in Deutschland über 350.000 Menschen einen Antrag auf die Erwerbsminderungsrente (Kurzform EM-Rente) an die Deutsche Rentenversicherung (Kurzform DRV). Mehr als 40 Prozent eben jener Anträge werden jedoch durch die DRV abgelehnt, was natürlich für die Antragssteller eine riesige Enttäuschung darstellt. In der Regel können die Antragssteller den Grund für die Ablehnung nicht nachvollziehen können. Das Arbeitsamt sowie auch die Krankenkasse haben bereits deutlich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, doch seitens der DRV wird eine gegenteilige Meinung vertreten. Nicht selten sind die betroffenen Menschen überaus ratlos, jedoch gibt es durchaus auch bei einer ersten Ablehnung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente noch Möglichkeiten für die Antragssteller.
Übersicht:
- Zahlreiche Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden abgelehnt – Was Sie tun können
- Welche Voraussetzungen müssen für eine EM-Rente vorliegen?
- Aus welchen Gründen kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt werden?
- Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt – was nun?
- Diese Angaben sollten in einem Widerspruch gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung enthalten sein
- Widerspruch wurde auch abgelehnt – Was jetzt?
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Welche Voraussetzungen müssen für eine EM-Rente vorliegen?
Zunächst erst einmal ist es die Pflicht eines Antragsstellers nachzuweisen, dass der Gesundheitszustand einer Arbeits- bzw. Erwerbstätigkeit entgegensteht. Auch für den Fall einer Reduzierung der Arbeitsfähigkeit muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden (Lesen Sie mehr hierzu im folgenden Artikel).
Der Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit bzw. eingeschränkten Arbeitsfähigkeit darf sich nicht ausschließlich auf den Beruf des Antragsstellers beziehen. Es muss vielmehr ein allgemeiner Bezug zu jeglichen beruflichen Anstellungen in dem Nachweis vorhanden sein.
Sollte ein Antragssteller aufgrund des allgemeinen Gesundheitszustandes noch eine berufliche Tätigkeit mit einem zeitlichen Rahmen von 3 – 6 Stunden täglich ausüben können, so besteht lediglich ein Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente. Die halbe Erwerbsminderungsrente ist allgemeinhin auch als Teilerwerbsminderungsrente bekannt.
Aus welchen Gründen kann ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt werden?
Eine Ablehnung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente kann im Grunde genommen lediglich aus zwei Gründen erfolgen. Die DRV kann entweder medizinische oder versicherungsrechtliche Gründe angeben, um einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente abzulehnen.
Auf der Grundlagen von Statistiken sowie auch Studien ist bekannt, dass in der jüngeren Vergangenheit primär psychische Störungen sowie auch Krebsleiden und Wirbelsäulenerkrankungen nebst Herzerkrankungen zu den häufigsten Gründen für eine Erwerbsminderungsrente zählen.
Wenn ein Antrag bei der DRV eingeht erfolgt zunächst erst einmal eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die EM-Rente in dem vorliegenden Fall tatsächlich vorhanden sind. Hierbei handelt es sich um eine Einzelfallprüfung. Zu den wichtigsten versicherungsrechtlichen Gründen zählt dabei die Zeitspanne, in welcher der Antragssteller in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Versicherungsstatus hatte. Für die Erwerbsminderungsrente muss hierbei mindestens ein Zeitraum von 5 Jahren erreicht sein. Zusätzlich zu dieser Voraussetzung müssen innerhalb dieser 5 Jahre mindestens für den Zeitraum von 3 Jahren eine Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge erfolgt sein.
In der gängigen Praxis ist es durchaus denkbar, dass die Sichtweise des Antragsstellers im Hinblick auf die versicherungstechnischen Gründe von der Sichtweise der DRV abweicht. Dies kann durchaus daran liegen, dass die DRV gewisse Zeiträume der Einzahlung nicht berücksichtigt hat.
Die Beweislast im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen liegt stets bei dem Antragssteller.
Zu den häufigsten Ablehnungsgründen gehören jedoch nicht die versicherungsrechtlichen Gründe. Es sind vielmehr die medizinischen Gründe, die nicht selten zu Streitigkeiten zwischen dem Antragssteller und der DRV führen. Die DRV wird aufgrund von vorliegenden Gutachten oder auch sozialmedizinischen Gründen eine Antragsbewertung durchführen und dementsprechend auch dann eine Entscheidung treffen. In der gängigen Praxis arbeitet die DRV mit Ärzten sowie auch Medizinern zusammen, die von der DRV beauftragt werden. Diese beauftragten Mediziner / Ärzte nehmen dann im Zweifel auch eigenständige Untersuchungen an dem Antragssteller vor, um den allgemeinen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Gutachten wird das DRV dann auch die Antragsentscheidung treffen.
Die Arbeitsweise der DRV folgt stets der Maxime „Reha vor Rente“. Dementsprechend erfolgt die Untersuchung auch nach der Maßgabe, ob eine Verbesserung des aktuellen Gesundheitszustandes von dem Antragssteller zu erwarten und ob sich eine Wiedereingliederung in das Berufsleben realisierbar ist.
Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt – was nun?
Sollte die DRV den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ablehnen, gibt es für den betroffenen Antragssteller die Möglichkeit des Widerspruchs. Ein derartiger Widerspruch muss binnen eines Zeitraums von vier Wochen eingereicht werden. An den Widerspruch gegen die Entscheidung der DRV sind rein rechtlich betrachtet keine Formalvoraussetzungen geknüpft. Ein betroffener Antragssteller kann dementsprechend einen formlosen Brief mit einem Widerspruch formulieren oder den Widerspruch persönlich in mündlicher Form bei der DRV vortragen.
Aus Beweisgründen sollte stets die Schriftform bei dem Widerspruch gewählt werden.
Diese Angaben sollten in einem Widerspruch gegen die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung enthalten sein
- die Formulierung „fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid vom…“
- die Daten des Antragsstellers (Name, Geburtsdatum, Adresse)
- das Aktenzeichen von dem Bescheid der DRV
- die eigenhändige Unterschrift des Antragsstellers
- Empfehlenswert ist jedoch zusätzlich noch eine Begründung. Diese kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden, um zum Beispiel konkret Stellung zu den Ablehnungsgründen zu nehmen.
Auch ein mündlich vorgetragener Widerspruch hat eine gewisse Beweiskraft, sofern die DRV ein Protokoll diesbezüglich anfertigt. Hierzu ist die DRV gesetzlich verpflichtet. Der Antragssteller sollte auf jeden Fall eine Protokollkopie einfordern.
Wird seitens des Antragsstellers ein Widerspruch gegen den Bescheid der DRV eingelegt hat der betroffene Antragssteller auch das Recht auf eine Akteneinsicht. Auf diese Weise lassen sich die genauen Ablehnungsgründe nachvollziehen. Im Rahmen der Akteneinsicht sollte eine genaue Prüfung aller vorhandenen Unterlagen erfolgen. Hierbei sollte geklärt werden, ob die DRV auch tatsächlich sämtliche vorhandenen Krankheiten aufgeführt und beurteilt hat und wie sich die aktuelle Situation im Rahmen der Begutachtung durch die DRV-Mediziner / Ärzte dargestellt hat.
Es ist durchaus denkbar, dass sich die Angaben in der Akte der DRV widersprechen. In derartigen Fällen muss dann die Frage geklärt werden, ob die untersuchenden Ärzte als Fachärzte aufgetreten und zu einer entsprechenden medizinischen Aussage auch tatsächlich befähigt gewesen sind.
Widerspruch wurde auch abgelehnt – Was jetzt?
Sollte letztlich der Widerspruch auch abgelehnt werden, so gibt es für den betroffenen Antragssteller noch die weitergehende Möglichkeit der Klage. Diese Klage muss im Zeitraum eines Monats bei dem regional zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Dieser Schritt kann in der Theorie durchaus von jeder Person durchgeführt werden, da vor Sozialgerichten bzw. Landessozialgerichten rein rechtlich betrachtet kein Anwaltszwang vorherrscht.
Der Klageweg ist für den betroffenen Antragssteller mit weitergehenden Kosten verbunden, sodass dieser Weg nicht als gänzlich risikolos angesehen werden darf.
Wird eine Klage vor dem Sozialgericht eingereicht, so erfolgt seitens des Gerichts zunächst erst einmal eine Sachverhaltsprüfung von Amts wegen. Hierbei muss natürlich auch erwähnt werden, dass der Klageweg durchaus enorm zeitaufwendig sein kann. Eine schnelle Entscheidung wird seitens der Gerichte nur in den seltensten Fällen getroffen, da beide Seiten im Rahmen der Verhandlung gehört werden und auch beide Seiten ihre Beweise sowie Sichtweisen beweisen müssen. Auch wenn vor einem Sozialgericht von dem Gesetzgeber keine rechtsanwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, so ist der Weg der Klage in Eigenregie für einen juristischen Laien auf gar keinen Fall empfehlenswert. Es ist sogar überaus empfehlenswert, bereits nach der ersten Ablehnung des Antrags auf Erwerbsminderung den Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt anzutreten. Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs kann der Sachverhalt geprüft und die vorhandenen Möglichkeiten ausgelotet werden.
Kommt es zu einer Mandatierung wird der Rechtsanwalt zunächst erst einmal bei der DRV eine Akteneinsicht anfordern und bereits einen Widerspruch gegen den abgelehnten Antrag einlegen. Für die DRV bedeutet dies, dass die Angelegenheit von einer juristischen Fachkraft aufseiten des Antragsstellers bearbeitet wird. In sehr vielen Fällen zeigt sich die DRV bei einer rechtsanwaltlichen Vertretung des Antragsstellers plötzlich doch sehr kompromissbereit, sodass ein etwaiges Klageverfahren vor dem Sozialgericht auf diese Weise bereits vermieden werden kann. Sollte die DRV sich doch nicht kompromissbereit verhalten, so kann der Weg der Klage auf jeden Fall immer noch bestritten werden. Das Klagerisiko wird auf jeden Fall durch die Mandatierung eines kompetenten sowie erfahrenen Rechtsanwalts deutlich gemindert.
Sollten Sie zu dieser Thematik weitergehende Fragen haben oder sich in der aktuellen Situation sogar wiederfinden, so können Sie selbstverständlich sehr gern mit uns Kontakt aufnehmen.