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Kündigung erhalten? Wir helfen schnell und unkompliziert!

Es ist ein unbestreitbares Faktum, dass der normale Mensch einen Großteil seines Lebens auf der Arbeit verbringt. Die Arbeitsstelle fungiert als Sicherheit für das Leben, da durch das Erwerbseinkommen der Lebensunterhalt bestritten wird. Darüber hinaus stellt die Arbeitsstelle auch einen wichtigen Baustein des sozialen Lebens dar, da sich der Arbeitnehmer mit seinen Kollegen austauschen kann. Keine Frage, die Arbeit ist ein wichtiger Faktor für das Leben des Menschen. Kommt jedoch die Kündigung ins Haus, so oftmals guter Rat teuer. Nicht selten verzweifeln Menschen an einer Kündigung, die sie nicht nachvollziehen können. Ein Grund zur Verzweiflung besteht jedoch in den seltensten Fällen, da der Arbeitnehmer sich mit unserer anwaltlichen Hilfe durchaus auch gegen eine Kündigung wehren kann. Die Kündigungsschutzklage ist ein probates Mittel, um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung zu überprüfen und etwaig sogar den Arbeitsplatz zu erhalten.

Haben Sie eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten?

Wichtig zu wissenDann werden Sie jetzt aktiv und lassen Ihre Kündigung durch unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht Hans Jürgen Kotz auf Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit überprüfen. Erhalten Sie von uns eine erste kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Ebenfalls prüfen wir für Sie ob und in welcher Höhe mit einer Abfindung zu rechnen ist. So fern sinnvoll, reichen wir fristgerecht auf Wunsch eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht ein.

Unser Fachanwalt verfügt über eine über 30-jährige Erfahrung und ausgewiesene Kompetenz im Bereich des Arbeitsrechts.

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Zunächst erst einmal sollte sich der gekündigte Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, welches Ziel mit der Kündigungsschutzklage verfolgt werden soll. Hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Der Erhalt des Arbeitsplatzes oder das Erreichen einer guten Abfindung, um die Phase zwischen der Kündigung und dem neuen Arbeitsplatz besser überbrücken zu können.

Hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Kündigung zurückzuweisen?

Kündigung erhalten? Wir helfen schnell und unkompliziert
(Symbolfoto: Von Elle Aon/Shutterstock.com)

Auch wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gleichsam die Möglichkeit hat, das Arbeitsvertragsverhältnis zu kündigen, so sind gewisse Bedingungen an die Rechtmäßigkeit der Kündigung geknüpft. Ein gutes Beispiel hierfür ist die Kündigung, die nicht durch den Arbeitgeber persönlich, sondern von einem Dritten im Namen des Arbeitgebers ausgesprochen wird. In einem derartigen Fall muss zwingend geprüft werden, ob die dritte Person überhaupt im Besitz einer Vertretungsvollmacht gewesen ist. Ein Arbeitnehmer hat in einem derartigen Fall das Recht, die Kündigung zunächst erst einmal zurückzuweisen. Hierfür ist der § 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maßgeblich.

Auch wenn die Zurückweisung der Kündigung gem. § 174 Satz 1 BGB unverzüglich – sprich ohne eine schuldhafte Verzögerung – erfolgen muss, so hat ein Arbeitnehmer trotzdem zunächst das Recht, erst einmal den Sachverhalt zu prüfen und ggfls. weitere Schritte wie beispielsweise die Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen.

Auch wenn für die Kündigungsschutzklage gem. § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes ausdrücklich kein Anwaltszwang besteht, so sollte sich der Arbeitnehmer dennoch der Hilfe eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht bedienen. Die Arbeitsschutzklage kann zwar vor dem zuständigen Arbeitsgericht auch in Eigenregie erhoben werden, allerdings steigert die Mandatierung eines Rechtsanwalts für Arbeitsrecht die Erfolgswahrscheinlichkeit um ein Vielfaches. Überdies gibt es für die Maßnahme der Kündigungsschutzklage auch gesetzliche Fristen. Die wenigsten juristischen Laien kennen sowohl die Fristen als auch die Rahmenbedingungen, die an eine Kündigungsschutzklage geknüpft sind.

Ein rechtlich zulässiger Angriff auf eine ausgesprochene Kündigung ist gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz lediglich binnen einer Frist von 3 Wochen beginnend mit dem Erhalt bzw. der Kenntnisnahme der Kündigung möglich. Sollte der gekündigte Arbeitnehmer diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, so gilt die Kündigung rechtlich gesehen als gesetzlich wirksam bzw. anerkannt. Dies bedeutet, dass die Kündigung auch dann wirksam ist, wenn sie inhaltlich unzulässig gewesen ist.

Damit eine Kündigungsschutzklage wirksam erhoben werden kann, muss der gekündigte Arbeitnehmer zwingend in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Der gekündigte Arbeitnehmer muss auf jeden Fall für einen längeren Zeitraum als 6 Monate ohne Unterbrechung in dem Unternehmen beschäftigt gewesen sein und das Unternehmen muss zudem über 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Sollte das Arbeitsverhältnis vor dem 31.Dezember 2003 gestartet sein reicht auch eine Beschäftigungsanzahl von 5 Arbeitnehmern aus.

Welche Unwirksamkeitsgründe für eine Kündigung gibt es?

Der erste Schritt, den ein gekündigter Arbeitnehmer unternehmen sollte, ist stets die Überprüfung der Kündigung dahingehend, ob diese etwaig rechtlich unwirksam ist.

Bei der Wirksamkeit der Kündigung sind  folgenden Faktoren zu berücksichtigen

  • Form sowie Frist der Kündigung
  • der ausreichende Kündigungsgrund

Eine wirksame Kündigung muss gem. § 623 BGB in schriftlicher Form erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers ist hierfür zwingend erforderlich, sodass E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten nicht ausreichend sind. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem § 622 BGB bzw. auch aus dem Arbeitsvertrag

Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten die Fristen nicht!

Wenn die Kündigung als ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde muss zwingend ein ausreichender Kündigungsgrund gem. § 626 BGB vorliegen. Der Arbeitgeber muss für diesen Schritt eine persönliche Interessenabwägung vorgenommen haben.

In der Regel werden von den Arbeitgebern personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe für die ordentliche Kündigung hervorgebracht.

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(Symbolfoto: Von Alexander Limbach/Shutterstock.com)

Sollte es in dem Unternehmen einen Betriebsrat geben, so muss dieser gem. § 102 Betriebsverfassungsgesetz auf jeden Fall vor der ordentlichen Kündigung angehört werden. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte echte Kündigungswirksamkeitsvoraussetzung. Sollte der Betriebsrat der Kündigung widersprechen bedeutet dies jedoch nicht, dass die Kündigung unwirksam ist. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Nachweis des Arbeitgebers, dass eine Interessenabwägung vorgenommen wurde.

Entscheidet sich der gekündigte Arbeitnehmer für eine Kündigungsschutzklage, so ist Geduld eine echte Tugend. Ein derartiges Verfahren kann durchaus eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, da die Rahmenbedingungen der Kündigung sowie deren Rechtmäßigkeit erst einmal gerichtlich geprüft werden muss. In der gängigen Praxis werden die gekündigten Arbeitnehmer direkt mit dem Erhalt der Kündigung durch den Arbeitgeber freigestellt, damit betriebsinterne Angelegenheiten nicht mehr von dem gekündigten Arbeitnehmer zur Kenntnis genommen werden können. Für den Arbeitgeber ist eine derartige Vorgehensweise nicht gänzlich ohne Risiko, denn ein gekündigter Arbeitnehmer, welcher das Ziel des Erhalts seines Arbeitsplatzes mit der Kündigungsschutzklage verfolgt, hat im Fall eines Sieges das Recht auf die Nachzahlung des vollständigen Arbeitslohnes.

Wird eine Kündigungsschutzklage eingereicht, so gilt vor dem Arbeitsgericht die Besonderheit, dass jede Partei seine eigenen Kosten selbst zu tragen hat. Dies ergibt sich aus dem § 12a Arbeitsgerichtsgesetz und gilt unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens. Natürlich ist es für einen Arbeitnehmer stets von Vorteil, wenn eine Rechtsschutzversicherung vorliegt. Die Rechtsschutzversicherung trägt in aller Regel, vorausgesetzt es gibt keinerlei anderslautenden Klauseln in dem Versicherungsvertrag, die Kosten für ein derartiges Verfahren. Die Kündigungsschutzklage muss zwingend bei dem jeweilig zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Viele Arbeitnehmer scheuen sich vor derartigen Schritten, da die finanzielle Lage durch eine ausgesprochene Kündigung mit einer etwaig verbundenen Freistellung von der Arbeit eine Verschlechterung erleidet. Wenn Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben sollten Sie jedoch aus diesem Grund nicht vor weiteren Schritten zurückschrecken und uns für ein erstes Beratungsgespräch kontaktieren. Selbst dann, wenn der Erhalt des Arbeitsplatzes aufgrund der individuellen Voraussetzungen als unwahrscheinlich gilt, kann sich die Kündigungsschutzklage auf jeden Fall lohnen. Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich betonen, dass die rechtsanwaltlichen Kosten für derartiges Verfahren überaus gering sind und dass im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auch eine Abfindung für den gekündigten Arbeitnehmer erreicht werden kann. Die Höhe dieser jeweiligen Abfindung kann unterschiedlich ausfallen und ist abhängig davon, wie lange Sie in dem Betrieb Ihres Arbeitgebers beschäftigt sind und welches Erwerbseinkommen Sie erzielt haben. Viele Arbeitgeber bauen ein Stück weit darauf, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zunächst erst einmal ohne weitere Schritte hinnimmt. Dementsprechend werden in der gängigen Praxis nicht selten auch Fehler bei der Kündigung begangen, die von einem juristischen Laien jedoch zunächst erst einmal nicht als solche erkannt werden können.

Wir sind eine sehr erfahrene Rechtsanwaltskanzlei und stehen für Sie sehr gerne als zuverlässiger Partner für die schwierige Zeit nach der Kündigung zur Seite. Gerne überprüfen wir für Sie die ausgesprochene Kündigung auf die rechtliche Wirksamkeit und erstellen für Sie auch eine Kündigungsschutzklage, welche für dann bei dem zuständigen Arbeitsgericht für Sie einreichen. Selbstverständlich übernehmen wir auch Ihre gerichtliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht, um für Sie die beste Lösung zu erzielen.

Erfahren Sie mehr aus dem Arbeitsrecht auf unserer Webseite: www.arbeitsrechtsiegen.de, sowie in unserem Portal zum Thema Kündigung auf www.kuendigung-sofort-hilfe.de.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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