Skip to content

Sturz in Straßenbahn – Schadensersatz und Schmerzensgeld

LG Köln – Az.: 2 O 56/17 – Urteil vom 12.07.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld (Antrag zu 1) und Schadenersatz (Antrag zu 2) wegen eines Sturzes in der Straßenbahn in Anspruch.

Am 13.02.2015 stürzte die Klägerin bei der Nutzung der von der Beklagten zu 2) betriebenen und von dem Beklagten zu 3) geführten Straßenbahn der Linie 1. Der Unfall ereignete sich in der in Richtung Köln-Weiden fahrenden Bahn kurz vor der Haltestelle „Einkaufszentrum Weiden“. Die Strecke bis zur Haltestelle und an der Haltestelle selbst ist für den Fahrer gut einsehbar. Die Klägerin wollte an dieser Haltestelle aussteigen. Kurz vor der Haltestelle begab sie sich in den Türbereich, um nach dem Halt zügig aussteigen zu können. Dort kam sie zu Fall. Weitere Fahrgäste kamen nicht zu Fall.

Die Zeugen C verhalfen der Klägerin nach ihrem Sturz wieder auf die Beine. Der Vorfall wurde dem Beklagten zu 3), der auf den Sturz der Klägerin nicht aufmerksam geworden war, nicht gemeldet. Die Klägerin wurde mit der Notfallambulanz in das D-Krankenhaus verbracht, wo sie bis zum 06. März 2015 in stationärer Behandlung verblieb. Die Klägerin erlitt durch den Sturz eine linksseitige Rippenserienfraktur. Es waren 5 Rippen – im Bereich von der 5. bis zur 9. Rippe – gebrochen. Im November 2015 war die 8. Rippe noch nicht vollständig ausgeheilt; die Klägerin litt weiterhin unter Schmerzen. Eine schließlich im November 2016 durchgeführte Untersuchung ergab, dass die Verletzungen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt ausgeheilt waren.

Die Klägerin behauptet, sich mit beiden Händen an der Haltestange bei der Tür festgehalten zu haben. Anlass dafür, sich mit beiden Händen festzuhalten, sei das bereits zuvor ruckartige Fahrverhalten des Straßenbahnführers gewesen. An der Haltestelle „EKZ Weiden“ habe der Beklagte zu 3) ruckartig gebremst, ohne dass damit zu rechnen gewesen sei oder ein Anlass dafür bestanden habe. Bevor der Zug zum Halten gekommen sei, habe er wieder sofort angezogen, um dann erneut scharf zu bremsen. Einen Grund hierfür habe es nicht gegeben. Durch den ruckartigen Stoß sei sie, die Klägerin, in eine Drehbewegung geraten, so dass sie nach links abgedreht und hierbei an den Sitzlehnen der hinter der Stange sich befindenden Sitze angestoßen und dann zu Boden gefallen sei. Dadurch habe sie – neben der unstreitigen Rippenserienfraktur – auch eine Prellung am linken Fußknöchel erlitten.

Sie sei während ihres stationären Aufenthalts an ein Beatmungsgerät angeschlossen gewesen und über den stationären Aufenthalt hinaus mit morphiumhaltigen schmerzstillenden Mitteln versorgt worden. Nach der Entlassung aus der Klinik habe sie für 8 Wochen eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen und sich selbst alle 2 Wochen zur Kontrolle im Krankenhaus vorstellen müssen.

Zunächst hat die Klägerin die Beklagte zu 1) in Anspruch genommen, gegen die sie sodann die Klage zurückgenommen hat. Nunmehr nimmt sie die Beklagten zu 2) und 3) in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

1)  die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 15.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

2)  die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass sich die Klägerin mit beiden Händen festgehalten habe. Dessen ungeachtet treffe sie aber auch insoweit ein nicht unerhebliches Mitverschulden, als sie vor Erreichen der Haltestelle aufgestanden sei und dadurch ohne zwingenden Grund ihren Sitzplatz aufgegeben habe. Die Beklagten bestreiten ferner mit Nichtwissen, dass der Beklagte zu 3) bei Anfahrt der Haltestelle unvermittelt stark gebremst habe und sodann, bevor der Zug zum Halten gekommen sei, wieder angefahren sei, um dann erneut scharf zu bremsen. Sofern der Beklagte zu 3) stark gebremst haben sollte, sei es in hohem Maße wahrscheinlich, dass ein unachtsamer Fußgänger Anstalten gemacht habe, in den Gleisbereich der Straßenbahn zu treten.

Die Kammer hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.06.2018 (Bl. 112 ff. GA) Bezug genommen.

Die Akte des Amtsgerichts Köln, Az. 709 Ds 129/15 (staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Klägerin stehen weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu. Ansprüche folgen weder aus § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz (i.V.m. § 6 Satz 2 Haftpflichtgesetz) noch aus § 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB) noch aus §§ 823, 31 BGB oder aber § 831 BGB.

Die Betriebsgefahr der Straßenbahn tritt vorliegend vollständig hinter dem weit überwiegenden Eigenverschulden der Klägerin zurück. Zulasten der Klägerin greift ein Anscheinsbeweis ein, wonach der Umstand, dass ein Fahrgast in einer Straßenbahn zu Fall gekommen ist, den Rückschluss auf eine unfallursächliche Unachtsamkeit zulässt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 03.11.2017 – 1 U 62/16 (2); OLG Dresden, Beschluss vom 26.03.2014 – 7 U 1506/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.11.2010 – 14 U 209/09; KG Berlin, Beschluss vom 1.3.2010 – 12 U 95/09; LG Wiesbaden, Urteil vom 01.04.2010 – 2 O 296/07; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.1998 – 1 U 245/97).

Die Kammer ist der Auffassung, dass auch in Fällen eines starken Bremsvorgangs der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme spricht, dass der Sturz eines Fahrgastes auf mangelnde Vorsicht zurückzuführen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – keine weiteren Fallgäste zu Fall gekommen sind.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, muss ein Fahrgast einer Straßenbahn damit rechnen, dass – außerhalb von Fahrfehlern – bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist deshalb selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen plötzliche Bewegungen der Straßenbahn verschaffen. Der Fahrgast muss in diesem Zusammenhang durchaus auch jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen. Dies gilt, wie die Kammer aus eigener Erfahrung weiß, vor allem an Haltestellenbereichen in Großstädten, an denen es oftmals Verstöße gegen § 25 StVO gibt, auf die der Straßenbahnfahrer dann sofort, u.U. auch mit einer Notbremsung reagieren muss. Regelmäßig kann dem der Fahrgast, der mit einem solchen Manöver rechnen muss, dadurch begegnen, dass er sich sicheren Halt verschafft, soweit er nicht ohnehin einen Sitzplatz eingenommen hat.

Den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis hat die Klägerin weder widerlegt noch entkräftet. Es steht nicht fest, dass die Klägerin hinreichende Maßnahmen der Eigensicherung getroffen hat. Dies hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Beide Zeugen waren im Termin unergiebig, was Eigensicherungsmaßnahmen der Klägerin vor dem Sturz angeht. Während die Zeugin C keine Angaben dazu machen konnte, ob sich die Klägerin festgehalten habe, so hat auch der Zeuge C aus heutiger, eigener Erinnerung an das Geschehen keine Angabe dazu machen zu können und hat insoweit auf seine zeitnahe, schriftliche Äußerung verwiesen. Zwar hatte er im gegen den Beklagten zu 3) geführten Ermittlungsverfahren im Rahmen seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 19.02.2015 angegeben, dass sich die bereits am Ausgang stehende Klägerin festgehalten habe. Die Aussage ist indessen an sich schon detailarm, weil sie weder Aufschluss darüber gibt, wo sich die Klägerin festgehalten habe noch mit welcher Hand oder ob gar mit beiden. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass es sich bei der Angabe des Zeugen um die bloße Wiedergabe der Behauptung der Klägerin handelt. Denn auf Befragen des Gerichts im Termin hat der Zeuge C ausgesagt, nicht sagen zu können, ob er die Klägerin vor dem Sturz schon wahrgenommen habe. Hat er die Klägerin aber nicht vor dem Sturz wahrgenommen, kann er nicht wahrgenommen haben, ob sich die Klägerin festhielt.

Die Beklagten trifft auch keine Mithaftung wegen eines etwaigen Fahrfehlers des Beklagten zu 3). Soweit die Beklagten den Vortrag der Klägerin zum Fahrverhalten im Zusammenhang mit der Anfahrt der Haltestelle mit Nichtwissen bestritten haben, war dies im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Denn der Beklagte zu 3) hat mangels Verständigung nach dem Vorfall keine Erinnerung mehr an die Anfahrt der Haltestelle am fraglichen Tag.

Umstände, die einen Fahrfehler des Beklagten zu 3) begründen, stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Nach Auffassung der Kammer obliegt es grundsätzlich dem Fahrgast, den tatsächlichen Geschehensablauf und dessen Unfallursächlichkeit darzulegen und zu beweisen. Damit hat der Fahrgast die Darlegungslast für einen Fahrfehler des Bahnfahrers. Allein aus dem Umstand, dass der Fahrgast zu Fall gekommen oder gegen Sitzlehnen angestoßen ist, ergibt sich nicht ein Anschein für eine sorgfaltswidrige Fahrweise. Soweit vereinzelt angenommen wird, dass eine Schädigung des Fahrgastes zunächst einmal die Pflichtverletzung des Beförderungsunternehmers beweise (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2015 – I-1 U 71/14), folgt die Kammer dem nicht. Denn nicht jeder Bremsvorgang ist als Pflichtverletzung des Fahrers zu werten. Ein Fahrfehler kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn es keinen verkehrsbedingten Anlass für den Bremsvorgang gab. Auch der Entscheidung BGHZ 8, 239 kann nach Auffassung der Kammer nicht entnommen werden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden von der Schädigung des Fahrgastes zwingend auf eine Pflichtverletzung zu schließen ist. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Konstellation, in welcher ein Krankenwagen gegen einen Baum geriet, ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Während es bei einer Fahrt gegen einen Baum noch nahe liegt, dass ein Fahrfehler vorliegt, ist ein Bremsvorgang in einer Straßenbahn alltäglich und zumeist verkehrsbedingt. Vor diesem Hintergrund kann aufgrund des Sturzes der Klägerin nicht auf einen Fahrfehler des Beklagten zu 3) geschlossen werden.

Die Klägerin ist beweisfällig dafür geblieben, dass der Bremsvorgang ohne Anlass erfolgt ist. Beide Zeugen waren im Hinblick auf die angeblich fehlende Verkehrsbedingtheit des Bremsvorgangs unergiebig. Sie konnten nicht sagen, ob es einen verkehrsbedingten Grund für den Bremsvorgang gegeben habe. Die Zeugen C haben im hinteren Teil des zweiten Wagens der Straßenbahn gesessen. Von dort haben sie das sich vor der Straßenbahn abspielende Geschehen bei Anfahrt der Haltestelle „EKZ Weiden“ auch wohl kaum einsehen können. Soweit der Zeuge C das Fahrverhalten des Beklagten zu 3) vor der Anfahrt der Haltestelle insgesamt als „forsch“ und „stramm“ beschrieben hat, lässt dies keinen Rückschluss darauf zu, dass die Reaktion des Beklagten zu 3) in der konkreten Anfahrsituation der Haltestelle „EKZ Weiden“ fehlerhaft war.

Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs besteht kein Zinsanspruch.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos