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Erbrecht – Juristische Fachkompetenz in erbrechtlichen Angelegenheiten

Warum es ratsam ist, sich an einen Experten für Erbrecht zu wenden.

Mit dem Tod eines geliebten Menschen kommt oft auch das Erbe. Dies kann für die Angehörigen eine sehr emotionale und belastende Zeit sein. Nicht selten kommt es in dieser Situation zu Streitigkeiten unter den Erben. Deshalb ist es wichtig, sich in solchen Angelegenheiten von Anwälten oder Notaren beraten zu lassen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rolle Fachkompetenz in erbrechtlichen Angelegenheiten spielt und weshalb es ratsam ist, sich an einen Experten für Erbrecht zu wenden.

Die häufigsten Fragen zum deutschen Erbrecht.

Es gibt durchaus Rechtsgebiete, mit denen ein normaler Mensch im Verlauf seines Lebens nur selten in Berührung kommt. Das Strafrecht ist hierbei ein sehr gutes Beispiel, denn wenn ein Mensch sich Zeit seines Lebens an die Gesetze hält, so wird mit Sicherheit das Strafrecht diesen Menschen nicht tangieren. Es gibt jedoch auch Bereiche des Rechts, mit denen sich ein Mensch früher oder später zwangsläufig auseinandersetzen muss. Das Erbrecht in Deutschland gehört definitiv in diese Kategorie, denn jeder Mensch tritt irgendwann einmal den Gang alles irdischen an und verstirbt. Für diejenigen, die als nahe Verwandte den Verlust des geliebten Menschen hinnehmen müssen, gibt es anschließend in der Regel auch eine Reihe von Fragen. Diese Fragen beziehen sich zumeist auch auf das deutsche Erbrecht, welches in Deutschland vorherrscht. Nicht selten lassen sich derartige Fragen, besonders wenn es mehrere potenzielle Erbnehmer gibt, nur mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts beheben. Wir stehen für alle nur erdenklichen Fragen sehr gern zur Verfügung und übernehmen auch sehr gern die anwaltliche Vertretung, um etwaige Erbstreitigkeiten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich beizulegen.

Der letzte Wille des Verstorbenen

Rechtsanwallt Erbrecht
(Symbolfoto: Von stockwerk-fotodesign/Shutterstock.com)

Wer als Erblasser sicher zu Lebzeiten sicherstellen möchte, dass die eigenen weltlichen Besitztümer auch wirklich an den „Wunscherben“ nach dem Tode des Erblassers übergehen, der sollte ein rechtskonformes Testament aufsetzen.

Die sogenannte letztwillige Verfügung ist im Idealfall

  • eigenhändig verfasst
  • mit Datum versehen
  • unmissverständlich formuliert
  • eigenhändig unterschrieben
  • notariell beglaubigt.

Ein derartiges Testament hat durchaus rechtliche Bindung, sodass die Erbnehmer sich nach dem Tode des Erblassers darauf berufen können.

Sollte der Erblasser zu Lebzeiten Änderungen an einem bereits bestehenden Testament vornehmen wollen, so ist auf jeden Fall eine notarielle Beglaubigung des neuen Testaments ratsam. Einfache Änderungen, die von dem Erblasser eigenständig ohne einen Notar vorgenommen werden, bringen das Risiko mit sich, dass potenzielle Erbnehmer das Testament später nach dem Tod des Erblassers anfechten.

Die Erbausschlagung

Es kann durchaus vorkommen, dass ein Erbnehmer völlig ohne sein eigenes Wissen zu einem Erbnehmer wird. Dies kann sowohl durch ein Testament als auch durch die gesetzliche vorgesehene Erbfolge (falls kein Testament des Erblassers vorhanden oder auffindbar ist) geschehen. Wer als Erbnehmer den Erblasser zu Lebzeiten gut kannte wird mit Sicherheit die finanzielle Situation des Erbnehmers gut einschätzen können. Es ist jedoch auch denkbar, dass der Erblasser dem Erbnehmer nicht gut bekannt gewesen ist. In diesem Fall sollte der Erbnehmer das Erbe nicht einfach so ohne weiteres annehmen, da mit dem Erbe auch die finanziellen Verpflichtungen – sprich die Schulden des Erblassers – von dem Erbnehmer übernommen werden. Ein schuldenbelastetes Erbe kann einen Erbnehmer jedoch selbst in finanzielle Schwierigkeiten bringen, sodass die Erbausschlagung der bessere Weg ist. Eine Erbausschlagung muss auf jeden Fall in schriftlicher Form bei dem zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Einer besonderen Begründung bedarf die Erbausschlagung nicht, sie muss jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnisnahme der Erbschaft bei dem zuständigen Nachlassgericht eingehen. Um gänzlich sicherzugehen empfiehlt es sich, dass die Erbausschlagung mithilfe eines Notars verfasst und an das Nachlassgericht übermittelt wird.

Auch eine nachträgliche Ausschlagung der Erbschaft nach Ablauf der sechswöchigen Frist ist unter Umständen möglich. Für die Anfechtung der Erbschaftsfrist ist jedoch auf jeden Fall eine rechtsanwaltliche Hilfe erforderlich.

Die Enterbung

Es kommt innerhalb einer Familie nicht selten vor, dass Streitigkeiten zu einem „Bruch“ der familiären Gemeinschaft führen. Oftmals reagieren die älteren Familienmitglieder überaus verärgert auf diesen Umstand und nehmen eine „Enterbung“ derjenigen Familienmitglieder vor, mit denen der Krach zu Lebzeiten entstanden ist. Hierzu muss zunächst gesagt werden, dass diejenigen Personen, die von dem Erblasser in dem Testament „enterbt“ wurden, diesen Umstand zunächst erst einmal als gegeben hinnehmen müssen.

Sofern diese Familienmitglieder jedoch zu dem engsten Familienkreis gehören steht ihnen auch nach der „Enterbung“ der sogenannte Pflichtteilsanspruch zu.

Der engste Familienkreis wird gesetzlich als

  • Eltern
  • Ehegatten / eingetragene Lebenspartner
  • Kinder / Enkel

definiert. Der Pflichtteilsanspruch kann in Deutschland nicht mittels einer „Enterbung“ von dem Erblasser genommen werden. Dieser Pflichtteilsanspruch bezieht sich dabei auf das hälftige Vermögen der Erbschaft.

Auch für den Pflichtteilsanspruch gibt es eine Verjährungsfrist. Diese Frist beläuft sich auf das Ende des dritten Kalenderjahres ab der Kenntnisnahme der Erbschaft. Macht ein enterbter Nachfahre des Erblassers binnen dieser Frist den Pflichtteilsanspruch nicht geltend, so gilt der Pflichtteil als verjährt.

Viele ältere Menschen haben mehr als nur ein einziges Kind in ihrer Familie, sodass es dementsprechend auch mehrere Erbansprüche auf das Erbe gibt. Es kann durchaus sinnvoll sein, frühzeitig eine Erbengemeinschaft zu gründen. Auf diese Weise kann die Erbauseinandersetzung nach dem Tode des Erblassers durchaus erleichtert werden. Innerhalb einer Erbengemeinschaft hat jeder Erbnehmer den gleichen Anspruch auf das Erbe, die Erbengemeinschaft agiert jedoch rechtlich betrachtet als eine einzige Person. Die Erbengemeinschaft setzt natürlich voraus, dass sich alle Mitglieder innerhalb der Erbengemeinschaft auch einig über die Verwertung des Erbes sind. Eine Erbengemeinschaft wird sehr häufig eingesetzt, wenn Immobilien oder andere große Vermögenswerte zu der Erbmasse gezählt werden. In der gängigen Praxis kommt es jedoch nicht selten zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft, sodass die Erbauseinandersetzung lediglich unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts gelöst werden kann. Hierbei muss jedoch gesagt werden, dass der Rechtsanwalt lediglich die Vertretung eines Mitglieds der Erbengemeinschaft übernimmt und nicht die Erbengemeinschaft als ganzes vertritt. Wer als Mitglied einer Erbengemeinschaft die Erbauseinandersetzung umgehen möchte kann natürlich den eigenen Anteil an dem Erbe auch veräußern.

Bei der Veräußerung ist es wichtig zu wissen, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft ein sogenanntes Vorkaufsrecht an dem Anteil haben. Die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft können jedoch den Verkauf eines Anteils an der Erbengemeinschaft nicht verhindern.

Um das Erbe in Anspruch zu nehmen ist es zunächst erst einmal wichtig, dass ein Erbschein bei dem zuständigen Nachlassgericht beantragt wird. Gerade dann, wenn der Erblasser Zeit seines Lebens im Ausland verbracht hat und dort dementsprechend auch die Erbschaft hinterlassen hat, ist der Erbschein immens wichtig. Die Erbauseinandersetzung erfolgt in diesem Fall jedoch ausdrücklich auf der Grundlage des Erbrechts, das in dem Land des Erblassers vorherrscht. Eine Erbschaftsauseinandersetzung mit Auslandsbezug ist auf jeden Fall überaus kompliziert, sodass der Erbnehmer diese Angelegenheit auf gar keinen Fall in Eigenregie vornehmen sollte. Vielmehr ist für dieses Unterfangen die Hilfe eines Rechtsanwalts für Erbrecht auf jeden Fall sehr empfehlenswert.

Wie bei allen anderen Vermögen auch unterliegt die Erbschaft selbstverständlich der Besteuerung. Hierbei muss gesagt werden, dass es sich bei der Erbschaftssteuer um eine sogenannte Staffelsteuer handelt und dass die Erbschaftssteuer auch einen Freibetrag kennt. Das Steuerrecht für Erbschaften kennt dabei drei verschiedene Steuerstufen. Die Zuordnung zu einer Steuerstufe erfolgt auf der Basis der Höhe des Erbvermögens. Der Erbnehmer sollte sich auf jeden Fall im Vorfeld auch von einem Steuerberater beraten lassen, da es diesbezüglich auch Einsparungspotenzial gibt.

Der Steuerfreibetrag in Deutschland bei einer Erbschaft liegt bei 100.000 Euro. Für jedes Vermögen, dass über diesen Betrag hinausgeht, wird die Erbschaftssteuer fällig. Viele Erblasser kommen auf den Gedanken, bereits zu Lebzeiten das eigene Vermögen an die Kinder oder Enkel zu verschenken, um auf diese Weise der Erbschaftssteuer zu entgehen. Diese Lösung ist jedoch mitnichten immer der beste Weg, da Schenkungen auch der Besteuerung unterliegen. Für Schenkungen liegt der Freibetrag aktuell bei 20.000 Euro. Dementsprechend zahlen beschenkte Personen auf jeden Fall mehr Steuern als Erben.

Das Thema Erbrecht in Deutschland ist ein sehr komplexes und weitreichendes Thema, mit welchem sich auf jeden Fall jeder Mensch irgendwann einmal auseinandersetzen sollte. Wer als Erblasser den sicheren Weg wählen möchte, der sollte sich im Vorwege sehr genau von einem Notar bzw. Rechtsanwalt beraten lassen, um die bestmögliche Lösung zu finden. Im Zuge dieser Beratungen kann auch gleich ein rechtssicheres Testament aufgesetzt werden, welches dann bei einem Notar sicher hinterlegt wird. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung auch garantiert zur Anwendung kommen. Der Notar wird im Zuge der Beratungen auch direkt die Testierfähigkeit des Erblassers feststellen und das Testament nach den Wünschen des Erblassers aufsetzen. Gerade die Testierfähigkeit bei älteren Erblassern ist ein Ansatzpunkt für diejenigen Nachfahren, deren Erbe geringer ausfällt, um das Testament in einem gerichtlichen Verfahren anzufechten. Durch die Hilfe eines Notars jedoch ist dieses Risiko bereits aus der Welt geschafft, sodass alle Erbnehmer auch wirklich denjenigen Teil erhalten, der ihnen vom Erblasser zugedacht wurde.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, eine letztwillige Verfügung aufzusetzen oder wenn Sie als Erbnehmer sich mit einer Erbauseinandersetzung konfrontiert sehen, so sollten Sie auf jeden Fall unsere juristische Hilfe in Anspruch nehmen. Erbauseinandersetzungen können sich sehr lange hinziehen und auch sehr viel Ärger mit sich bringen, welchen Sie nach dem Verlust des geliebten Menschen doch auf jeden Fall vermeiden möchten. Wir stehen als Ihr starker Partner fest an Ihrer Seite.

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