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Beantragung von Corona Hilfen über Steuerberater und Rechtsanwälte

(Stand 12/2020)

Das Jahr 2020 war geprägt von der Corona-Pandemie, welche der Welt sowohl gesundheitlich als auch wirtschaftlich sehr stark zugesetzt hat. Zahlreiche Länder weltweit haben aus diesem Grund heraus starke wirtschaftliche Einbrüche erlebt, deren Ausmaß an die vergangenen Weltwirtschaftskrisen erinnerte und diese sogar in den Schatten stellte. Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch mit diversen Hilfsmaßnahmen wie beispielsweise Überbrückungshilfen für Unternehmen reagiert, um auf diese Weise die Wirtschaft zu stärken. Mit diesen Maßnahmen sollten Unternehmen sowie auch Soloselbstständige dazu befähigt werden, die Zeiten der durch die Corona-Pandemie verursachten Umsatzeinbußen zu überstehen. Der Grundgedanke dahinter war sicherlich die Idee, dass durch diese Hilfsmaßnahmen Arbeitsplätze erhalten werden konnten, da die Unternehmen nicht aus wirtschaftlichen Gründen ihr Personal entlassen mussten. Auch nachdem der erste Lockdown des Jahres 2020 beendet wurde, gab es jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten bei diversen Unternehmen. Mit dem nunmehr zweiten Lockdown, der vom Ausmaß jedoch eher als „Lockdown-light“ bezeichnet werden muss, werden die Schwierigkeiten bei den Unternehmen mit Sicherheit nicht kleiner werden. Es gilt jedoch auch für diesen Zeitraum von der Bundesrepublik Deutschland wieder Corona-Hilfen für Unternehmen und Soloselbständige, jedoch hat sich im Vergleich zu den ersten Hilfsmaßnahmen einiges geändert.

Der erste sogenannte Zuschusszeitraum, welcher von der Bundesrepublik Deutschland herausgegeben wurde, endete mit dem 31.08.2020. Unternehmen und Soloselbstständige haben bis zum 31.09.2020 Zeit gehabt, einen Antrag auf die Überbrückungshilfen zu stellen. Dieser Antrag konnte noch in Eigenregie durch die Unternehmer gestellt werden und es gab zudem auch ein „vereinfachtes“ Prüfungsverfahren, welches die beschleunigte Auszahlung der Corona-Hilfen sicherstellen sollte.

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Corone Hilfen beantragen
(Symbolfoto: Von nitpicker/Shutterstock.com)

Da sich die Corona-Pandemie jedoch weitaus länger hinzog als es zunächst angenommen wurde, immerhin ist ein Ende der weltweiten Corona-Krise trotz der Aussicht auf einen Impfstoff noch nicht in Sicht, war die Bundesregierung wieder in der Handlungspflicht. Mit einem Beschluss, dass die Überprüfungshilfen verlängert werden, wurde auch auf den Umstand der verlängerten Pandemie und der damit verbundenen wirtschaftlichen Herausforderung für die Unternehmen sowie Soloselbständigen reagiert. Die Überbrückungshilfen wurden bis zu dem Zeitpunkt des 31.12.2020 verlängert, sodass Antragssteller nunmehr die Corona-Hilfen für vier Monate (September sowie Oktober und November nebst Dezember) beantragen können.

Von der reinen Grundstruktur des Antrags aus gesehen gab es im Vergleich zu dem ersten Antragsverfahren kaum nennenswerte Veränderungen. Einzig eine Ausweitung des Antragsausmaßes sowie eine Vereinfachung des Antragsprocederes hat es gegeben. Für die Corona-Hilfen wurden von der Bundesregierung Höchstsätze bis zu 50.000 Euro festgelegt, welche auch beibehalten wurden. Veränderungen gab es jedoch dahingehend, dass die bisher geltenden Beschränkungen der Corona-Hilfen bei

  • Unternehmen mit maximal fünf Arbeitnehmern (9.000 Euro Corona-Hilfe-Höchstsatz)
  • Unternehmen mit maximal zehn Arbeitnehmern (15.000 Euro Corona-Hilfe-Höchstsatz)

vollständig entfallen sind. Dies bedeutet, dass grundsätzlich jedes Unternehmen – unabhängig von seiner Größe sowie der Anzahl der Arbeitnehmer – Corona-Hilfen in Maximalhöhe von rund 200.000 Euro für den Zeitraum von vier Monaten von der Bundesregierung erhalten kann. Einige weitere Veränderungen gab es auch bei den Voraussetzungen, die an die coronabedingten Umsatzminderungen für die Unternehmen gestellt wurden. Für die ersten Corona-Hilfen im ersten Lockdown galt die Voraussetzung für einen Antrag, dass eine coronabedingte Umsatzminderung in Minimalhöhe von 60 Prozent vorliegen musste, damit das antragsstellende Unternehmen Corona-Hilfen von der Bundesregierung erhalten konnte. Für die zweite Phase der Corona-Hilfen gilt nunmehr jedoch, dass eine coronabedingte Umsatzminderung in Höhe von mindestens 50 Prozent vorliegen muss, damit das antragsstellende Unternehmen Corona-Hilfen von der Bundesregierung erhalten kann.

Die coronabedingte Umsatzminderung in Höhe von mindestens 50 Prozent braucht durch die antragsstellenden Unternehmen lediglich für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Gesamtzeitraum April 2020 – August 2020 nachgewiesen werden. Ein Vergleich zu den gleichen Zeiträumen des Vorjahres ist als Nachweis sehr gut geeignet.

Ebenfalls einen Anspruch auf Corona-Hilfen der Bundesregierung haben diejenigen Unternehmen, welche in dem Zeitraum des 01. April 2020 – 31. August 2020 Umsatzminderungen im Vergleich zu dem gleichen Vorjahrezeitraum haben hinnehmen müssen. Durch diese Veränderungen hat die Bundesregierung den positiven Aspekt erreicht, dass erheblich mehr Unternehmen in den Genuss der Corona-Hilfen kommen können. Die „Streuwirkung“ der verlängerten Überbrückungshilfe 2 dürfte somit erheblich größer sein als die Streuwirkung der Überbrückungshilfe 1.

Bei den Fördersätzen, durch welche die Unternehmen im Rahmen der Corona-Hilfen der Bundesregierung wirtschaftlich unterstützt werden, hat es – im Vergleich zu der Überbrückungshilfe 1 – Verbesserungen gegeben. Die Höhe der Fördergelder ist jedoch abhängig von der Höhe der Umsatzminderungen

  • bei einer Umsatzminderung von über 30 Prozent werden 40 Prozent der Unternehmensfixkosten im Rahmen der Corona-Hilfen erstattet.
  • bei einer Umsatzminderung zwischen 50 Prozent – 70 Prozent werden insgesamt 60 Prozent aller Unternehmensfixkosten im Rahmen der Corona-Hilfen erstattet. Bei der Überbrückungshilfe 1 lag dieser Wert noch bei 50 Prozent.
  • Bei einer Umsatzminderung von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Unternehmensfixkosten im Rahmen der Corona-Hilfen erstattet.

Wie bei der Überbrückungshilfe 1 wird auch bei der Überbrückungshilfe 2 jeder einzelne Monat für sich eigenstehend geprüft. Die Personalkostenpauschale jedoch hat im Vergleich zu der Überbrückungshilfe 1 bei der Überbrückungshilfe 2 eine Erhöhung erfahren. Bei der Überbrückungshilfe 1 betrug dieser Wert noch 10 Prozent. Bei der Überbrückungshilfe 2 wurde dieser Wert auf 20 Prozent erhöht.

Die antragsstellenden Unternehmen müssen sowohl die Umsatzminderungen als auch die Höhe der jeweiligen Fixkosten auf der Grundlage der IST-Zahlen nachweisen. Dies kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Anders als bei der Überbrückungshilfe 1 ist jedoch bei der Überbrückungshilfe 2 auch eine Nachzahlung der Corona-Hilfen möglich, sofern die tatsächlichen IST-Zahlen schlechter ausfallen, als es bei dem Antrag angegeben wurde. Bisher war es so, dass die Unternehmen im Zuge des Antragsverfahrens die aktuell vorherrschende Situation pessimistischer einschätzen mussten, um die Zuschüsse zu erhalten.

Um in den Genuss der Corona-Hilfen der Bundesregierung zu kommen ist es erforderlich, dass der Antrag durch einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt für das Unternehmen gestellt wird.

Der Gang zu einem Rechtsanwalt empfiehlt sich für ein Unternehmen auf jeden Fall, da lediglich ein kompetenter und erfahrener Rechtsanwalt die aktuell vorherrschende gesetzliche Regelung genau überblicken und damit auch einen fundierten ersten Überblick für das Unternehmen geben kann, ob die Voraussetzungen für die Corona-Hilfen der Bundesregierung für das Unternehmen überhaupt infrage kommt. Wie bei allen anderen Fördermaßnahmen auch ist es immens wichtig, dass einem Missbrauch vorgebeugt wird. Bei der Überbrückungshilfe 1 konnte ein Unternehmen noch eigenständig ohne einen Rechtsanwalt einen entsprechenden Antrag auf die Corona-Hilfen der Bundesregierung stellen, was natürlich zu einer wahren Antragsflut bei den zuständigen Stellen geführt hat. Da die Bundesregierung die Maxime für die Überbrückungshilfe 1 herausgegeben hat, dass die Überprüfung der jeweiligen Anträge erst zu einem späteren Zeitraum erfolgen soll, war eine regelrechte Antragswillkür seitens der Unternehmen natürlich Haus und Hof geöffnet.

Dementsprechend wurden natürlich auch die Hilfsgelder, welche mit der Überbrückungshilfe 1 von der Bundesregierung freigegeben wurden, nur zu einem Bruchteil in Anspruch genommen. Der ganze Hintergedanke, der hinter den Corona-Hilfen der Bundesregierung steht, wurde auf diese Weise regelrecht ad absurdum geführt. In der Folge kam es trotz der Maßnahmen der Bundesregierung bei zahlreichen Unternehmen zu Entlassungen, was die deutsche Wirtschaft erst in den Folgejahren so richtig zu spüren bekommt. Mit der Überbrückungshilfe 2 und den damit verbundenen Änderungen soll dies natürlich anders werden. Wenn Sie als Unternehmen durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis gekommen sind sollten Sie auf jeden Fall einen Fachanwalt für Wirtschaftsrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen sowie dem Antragsverfahren auf Corona-Hilfen der Bundesregierung beauftragen. Wir sind eine überaus erfahrene und kompetente Rechtsanwaltskanzlei und stellen Ihnen unser großes Team zu diesem Anliegen sehr gern zur Verfügung.

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