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Aktuelle Corona Maßnahmen im Dezember 2020

(Stand: 12/2020)

Am 25.11.2020 fand eine durchaus wichtige Schaltkonferenz in Deutschland statt, welche von dem Bund und den Ländern abgehalten wurde. In dieser Schaltkonferenz ging es um die Verlängerung der Maßnahmen, die gegen die anhaltende Corona-Pandemie getroffen werden. Am Ende einigten sich alle Parteien auf einen „Lockdown-light“, welcher von dem 01.12.2020 bis zum 20.12.2020 vollzogen wird. Für die Bürger indes ist es nunmehr wichtig zu wissen, welche aktuellen Corona-Maßnahmen von der Bundesregierung getroffen wurden – sprich, was ist nunmehr erlaubt und was ist verboten.

Corona-Pandemie - Regelungen für Dezember 2020
(Symbolfoto: Von iiiphevgeniy/Shutterstock.com)

Wie viele Menschen dürfen legal getroffen werden?

Eine Maxime der Bundesregierung lautet, dass eine geringe Anzahl von privaten Kontakten erheblich besser zur Eindämmung der Corona-Pandemie geeignet ist als eine große Anzahl von Menschen. Dementsprechend wurde vonseiten der Bundesregierung ausdrücklich die Empfehlung ausgesprochen, dass alle „nicht notwendigen“ Treffen bzw. Kontakte von den Bürgern auch entsprechend vermieden werden sollten. Denjenigen Bürgern, welchen dieses möglich ist, sollten die heimischen vier Wände nicht verlassen. Da die Festtage jedoch vor der Tür stehen sah sich die Bundesregierung in der Pflicht, auch eine gesetzliche Regelung im Rahmen des „Lockdown-light“ zu treffen.

Für die Zeit des 01.12.2020 bis zum 20.12.2020 gilt erst einmal die Regelung, dass lediglich nur noch ein einziger Haushalt einen weiteren Haushalt treffen darf. Die Gesamtanzahl der Personen, welche bei einem derartigen Treffen zulässig sind, wurde auf fünf erwachsene Personen festgelegt. Für Kinder unter 14 Jahre gilt jedoch eine Ausnahmeregelung, da sie in den Personenkreis nicht eingerechnet werden.

Diese Regelung wurde jedoch von dem Bundesland Schleswig-Holstein nicht übernommen. Als Begründung hierfür gab die Ländervertretung an, dass die Infektionszahlen des nördlichsten Bundeslandes im Vergleich zu den anderen Bundesländern sehr gering ist. Dementsprechend dürfen sich in Schleswig-Holstein auch in der Zeit des „Lockdown-light“ weiterhin zehn Personen haushaltsunabhängig treffen. Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern zeigt sich Schleswig-Holstein jedoch für die Dauer dieser Maßnahme überaus streng, da es keine Begrenzung bis zum 20.12.2020 gibt. Diese Regelung gilt somit auch über die Feiertage bis ins neue Jahr hinein.

Schleswig-Holstein ist jedoch mitnichten das einzige Bundesland, welches aus den getroffenen Regelungen „ausschert“. Auch Sachsen-Anhalt hat für sich entschieden, von der haushaltsdefinierten Obergrenze abzuweichen. Als Begründung gab die Landesregierung an, dass diese Regelung nicht der Lebensqualität der Bürger in Sachsen-Anhalt gerecht wird und die Haushaltsfixierung ohnehin in der Praxis nur schwer fixierbar ist.

Das Bundesland Sachsen indes setzt auf stärkere Beschränkungen im öffentlichen Leben und auf ein Verbot von Alkoholkauf sowie auch Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen. Auch Ausgangsbeschränkungen werden in Sachsen in Kraft treten.

Die Regionen, die hiervon besonders betroffen sind:

  • Görlitz
  • Bautzen
  • Sächsische Schweiz
  • Mittelsachsen
  • Erzgebirgekreis
  • Zwickau
  • Chemnitz

Für die Weihnachtsfeiertage werden in fast sämtlichen Bundesländern die entsprechenden Maßnahmen gelockert. Betroffen ist der Zeitraum 23.12.2020 – 01.01.2021. Treffen des engsten Familienkreises sind somit für eine Maximalanzahl von zehn Personen – Kinder bis zum 14. Lebensjahr nicht eingerechnet – durchaus möglich und erlaubt!

Berlin lockert die Maßnahmen auch über die Feiertage nicht. Als Grund hierfür werden die extrem hohen Infektionszahlen geltend gemacht, welche derartige Lockerungen nicht erlauben. Der Senat hat dementsprechend die Obergrenze für private Treffen auf fünf Personen festgelegt, wobei Kinder bis zum 12. Lebensjahr nicht eingerechnet werden.

Hotelbetriebe sowie Restaurants während der Feiertage

Ein wesentlicher Bestandteil der Corona-Maßnahmen „Lockdown-light“ war die Schließung von Hotels sowie auch Restaurants, da die Bürger ohnehin nach Möglichkeit in den heimischen vier Wänden verbleiben sollten. Eine finale Einigung, bei welcher alle Bundesländer einheitlich vorgehen, konnte jedoch zum Leidwesen der Bundesregierung in dieser Frage nicht erzielt werden. Es gibt dementsprechend auch Bundesländer, in denen Hotelbetriebe sowie Restaurants im Zeitraum 23.12.2020 – 01.01.2021 geöffnet haben.

Zu diesen Bundesländern gehören

  • Schleswig-Holstein
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Freie und Hansestadt Hamburg
  • Nordrhein-Westfalen
  • Berlin
  • Hessen
  • Sachsen
  • Baden-Württemberg

In diesen Bundesländern sollen die Hotelübernachtungen auch über die Feiertage möglich sein. Ob die Hotelbetriebe jedoch diesbezüglich mitziehen steht auf einem gänzlich anderen Blatt, da der Hotel- sowie Gaststättenverband „Dehoga“ bereits deutlich gemacht hat, dass sich eine Öffnung der Betriebe für diesen Zeitraum gerade in ländlicheren Gebieten aus wirtschaftlicher Sicht heraus schlicht und ergreifend nicht lohnt.

Ein medial sehr emotional diskutierter Aspekt des „Lockdown-light“ war auch die Frage, ob es am Sylvester-Abend überhaupt ein Feuerwerk geben darf oder nicht. Die liebgewonnene Tradition der Bürger, um Mitternacht mit Raketen und „Böllern“ die bösen Geister für das neue Jahr zu vertreiben, wurde auch von der Bundesregierung und den Bundesländern sehr ausgiebig diskutiert. Die Entscheidung ist sicherlich nicht einfach, da immerhin an der Pyrotechnik auch eine ganze Branche hängt, die das ganze Jahr auf diesen einen Abend hingearbeitet hat und 90 Prozent Ihrer Umsätze aus der Zeit vor Sylvester bezieht.

Es wird in Deutschland auch im Corona-Jahr 2020 kein Verkaufsverbot für Raketen und „Böller“ geben. Auf sehr belebten Straßen oder öffentlichen Plätzen jedoch darf die Pyrotechnik nicht zum Einsatz gebracht werden. Dieses Verbot gilt vor dem Hintergrund, dass keine größeren Gruppenansammlungen geschehen sollen. Das private Feuerwerk ist jedoch ausdrücklich erlaubt.

Die Maskenpflicht bleibt natürlich aufrechterhalten, sie gilt auch weiterhin

  • auf öffentlichen Plätzen
  • im Handel
  • an sämtlichen Orten, in denen ein Publikumsverkehr vorherrscht.

Überall dort, wo Menschen in engen Räumen aufeinandertreffen oder sich für einen längeren Zeitraum auch aufhalten, kommt die Maskenpflicht zum Tragen.

Die Maskenpflicht gilt ausdrücklich nicht nur in geschlossenen Räumlichkeiten. Auch unter dem freien Himmel herrscht an ganz bestimmten Orten die Maskenpflicht. Diese Orte werden von den jeweiligen zuständigen Behörden festgelegt. Arbeitsplätze gelten grundsätzlich als Orte, an denen eine Maskenpflicht vorherrscht. Als Ausnahme gilt jedoch derjenige Arbeitsplatz, bei welchem ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen den Menschen eingehalten werden kann.

Geregelt wurde zudem, dass der Beginn der Weihnachtsferien nahezu in allen Bundesländern mit dem 19.12.2020 festgelegt wurde. Einzig

  • Niedersachsen
  • Bayern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Baden-Württemberg
  • Sachsen

haben den Beginn der Weihnachtsferien vorgezogen. Die übrigen Bundesländer halten an dem 19.12.2020 als fester Termin für den Start der Weihnachtsferien fest.

Thüringen und Bremen haben für sich Sonderregeln festgelegt. Diese beiden Bundesländer setzen auf eine individuelle Regelung und legen sich dementsprechend nicht fest. In Thüringen sollen aktuell die Schulen noch bis zu dem 23.12. geöffnet bleiben.

Als Grund für den früheren Ferienstart wurde angegeben, dass die Ansteckungsgefahr besonders im familiären Umfeld durch den vorgezogenen Termin merklich verringert werden soll. Diese Regelung mag zwar durchaus nachvollziehbar sein, allerdings bringt sie für Eltern das Problem der Kinderbetreuung mit sich. In einigen Bundesländern wird aus diesem Grund eine sogenannte Notfallbetreuung für die Kinder angeboten, falls die Eltern keinen Urlaub mehr in Anspruch nehmen können.

Im Groß- sowie Einzelhandel wird es keine gravierenden Änderungen geben. Die entsprechenden Geschäfte werden auch weiterhin geöffnet bleiben, allerdings gibt es nunmehr auch auf den Parkplätzen vor den Geschäften eine Maskenpflicht. Im Rahmen des „Lockdown-light“ soll überdies auch die Anzahl derjenigen Menschen, die ein Geschäft für einen Einkauf besuchen, begrenzt werden. Die Bundesregierung hat diesbezüglich eine Differenzierung zwischen den kleinen sowie mittleren Geschäften vorgenommen, die über eine Verkaufsfläche von maximal 800 Quadratmetern verfügen. In diesen Geschäften darf maximal ein Kunde je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche das Geschäft betreten. Bei größeren Geschäften ab einer Verkaufsfläche von 801 Quadratmetern dürfen sich maximal eine Person je 20 Quadratmetern Verkaufsfläche befinden. Von dieser Regelung möchten die Bundesländer Schleswig-Holstein sowie Mecklenburg-Vorpommern Abstand nehmen.

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Viele Maßnahmen können sich, ganz wie es bei einer unberechenbaren Pandemie wie Corona erwartet werden darf, im Verlauf der nächsten Tage noch ändern.

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