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Pferdekauf – Sekundärhaftung Tierarzt bei Übersehen einer Erkrankung bei der Ankaufsuntersuchung

LG Flensburg – Az.: 4 O 41/10 – Urteil vom 11.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich seiner Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaft durchgeführten tierärztlichen Ankaufsuntersuchung.

Pferdekauf - Sekundärhaftung Tierarzt bei Übersehen einer Erkrankung bei der Ankaufsuntersuchung
(Symbolfoto: Von Standret/Shutterstock.com)

Die Klägerin beabsichtigte im November 2008, von Frau K. P. deren Stute „XXX“ zu kaufen. Sie beauftragte den Beklagten, einen Tierarzt, mit einer klinischen und röntgenologischen Untersuchung des Pferdes, die der Beklagte am 21.11.2008 durchführte. Über das Ergebnis erstellte der Beklagte ein schriftliches Protokoll vom 23.11.2008 (Bl. 35 ff. d. A.). Darin erklärte er, dass die Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen erbracht habe.

Die Klägerin schloss daraufhin am 27.11.2008 mit der Verkäuferin P. unter Benutzung eines Formulars einen schriftlichen Kaufvertrag (Bl. 32 ff. d. A.) über das Pferd zum Preis von 2.200,00 €. In § 7 des Vertrages war für Mängelansprüche der Käuferin eine Verjährungsfrist von 3 Monaten nach Ablieferung des Pferdes vorgesehen. § 6 enthielt eine Gewährleistungsausschlussklausel.

Im Sommer 2009 lahmte das Pferd und wurde vom Tierarzt Dr. M. behandelt. Dieser gab an, auf den vom Beklagten im November 2008 aufgenommen Röntgenbildern sei im hinteren linken Sprunggelenk ein OCD-Chip erkennbar, außerdem degenerative Veränderungen im Hufrollenbereich. Der Beklagte führte daraufhin am 05.08.2009 eine Kontrolluntersuchung durch, bei der kein OCD-Chipbefund festgestellt werden konnte.

Die Klägerin behauptet, bei der Untersuchung durch den Beklagten am 21.11.2008 seien ein OCD-Chip sowie degenerative Veränderungen im Hufrollenbereich feststellbar gewesen. Wenn der Beklagte die Röntgenbilder richtig ausgewertet und sie entsprechend informiert hätte, hätte sie das Pferd nicht gekauft. Der Beklagte habe später gegenüber dem Tierarzt Dr. M. auch eingeräumt, einen Fehler gemacht zu haben. Das Pferd lahme jetzt, und zwar aufgrund einer OCD-Erkrankung.

Die Klägerin meint, dass der Beklagte sie jetzt so stellen müsse, als wenn sie das Pferd nicht gekauft hätte. Gegenüber der Verkäuferin P. könne sie keine Gewährleistung mehr geltend machen, weil die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist abgelaufen sei. Wegen der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens wird auf die Aufstellung auf den Seiten 6 – 8 der Klageschrift (Bl. 6 – 8 d A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.050,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2002 zu leisten, Zug um Zug gegen Übergabe der Pinto-Scheckstute XXX, geboren im Jahre 1999,

2. festzustellen, dass der Beklagte ihr auch den weiteren zukünftigen Schaden zu ersetzen hat, der ihr zukünftig aus dem Kauf der Pinto-Scheckstute XXX entstehen wird,

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen der Rechtsanwälte Dr. A. und Kollegen 718,14 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, das Pferd habe zum Zeitpunkt seiner Untersuchung im November 2008 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgewiesen. Es sei weder damals noch jetzt an OCD erkrankt. Zwar bestehe inzwischen eine Lahmheit, deren Ursachen seien aber nicht feststellbar.

Wegen der Einzelheiten der zitierten Schriftstücke wird auf die angegebenen Fundstellen in der Akte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1. Die Klägerin kann schon dem Grunde nach nicht verlangen, vom Beklagten so gestellt zu werden, als hätte sie den Kaufvertrag über die Stute „XXX“ vom 27.11.2008 nicht abgeschlossen. Auf die Schadenshöhe kommt es deshalb im Einzelnen nicht an.

Dieses gilt auch dann, wenn man im Ausgangspunkt zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sich der Beklagte ihr gegenüber gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil er anlässlich der Untersuchung vom 21.11.2008 eine schon damals bestehende und aus den von ihm aufgenommenen Röntgenbildern auch erkennbare Erkrankung des Pferdes im hinteren linken Sprunggelenk und im Hufrollenbereich übersehen hat. Es bedarf deshalb keiner Beweisaufnahme darüber, ob der Beklagte tatsächlich schuldhaft ein unrichtiges Untersuchungsergebnis festgestellt und der Klägerin mitgeteilt hat.

2. Der Klägerin ist nämlich noch nicht allein dadurch ein Schaden entstanden, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses des Beklagten die Stute gekauft hat. Sie kann deshalb als Schadensersatz auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Die Feststellung eines Schadens erfordert einen Vergleich des Gesamtvermögens des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis, der Schaden liegt in der Differenz zwischen diesen beiden Vermögenswerten. Wird – wie hier – ein Kaufvertrag über eine mangelbehaftete Kaufsache geschlossen, so kann ein Schaden nicht schon allein mit der Begründung bejaht werden, dass die Kaufsache, die der Käufer durch den Vertragsabschluss erwirbt, in ihrem mangelhaften Zustand weniger wert sei als den Kaufpreis, den er dafür bezahlen muss. Vielmehr muss in den Vermögensvergleich zusätzlich einbezogen werden, dass der Käufer durch den Vertragsabschluss Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer wegen des Mangels erwirbt. Ist der Mangel behebbar, kann er vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Er kann das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung beispielsweise dadurch herstellen, dass er den Kaufpreis mindert, oder dadurch, dass er die Wertdifferenz als Schadensersatz geltend macht. Ebenso kann er durch einen Rücktritt vom Vertrag dessen Rückabwicklung und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durchsetzen.

Soweit diese Ansprüche nach § 437 BGB werthaltig sind, also problemlos vom Käufer gegenüber dem Verkäufer durchgesetzt werden können, gleichen sie den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache aus, sodass sich der Vertragsabschluss insgesamt nicht nachteilig auf das Vermögen des Käufers auswirkt. Nur soweit die Durchsetzbarkeit der Gewährleistungsansprüche zweifelhaft oder ausgeschlossen ist, sind sie wirtschaftlich von geringerem Wert oder wertlos. Nur dann stellt sich der Vertragsabschluss als Vermögensbeschädigung dar.

3. Daraus folgt, wie das Landgericht Kiel in seinem vom Beklagten eingereichten Urteil vom 25.06.2010 (Aktenzeichen 2 O 16/10, Bl. 72 ff. d. A.) zutreffend dargelegt hat, dass einen Tierarzt, der bei einer Ankaufuntersuchung eine Erkrankung des Pferdes übersehen hat, gegenüber dem Pferdekäufer als seinem Auftraggeber nur eine sekundäre Haftung trifft. Der Pferdekäufer muss zunächst einmal den Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen. Nur wenn er seine Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht durchsetzen kann, haftet ihm in zweiter Stufe der Tierarzt. Bis dahin beschränkt sich die Haftung des Tierarztes auf das Liquiditätsrisiko (so auch OLG Celle, Urteil vom 17.05.2010, Aktenzeichen 20 U 187/09, bei Juris Rn. 25 und – für den dort offen gelassenen Fall, dass man nicht von einer Gesamtschuld ausgeht – OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.12.1997, Aktenzeichen 11 U 16/97, bei Juris Rn. 16).

4. Wenn demgegenüber das OLG Hamm in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 26.01.2005 (Aktenzeichen 12 U 121/04) von einer Gesamtschuld zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt hinsichtlich des Schadensersatzanspruches des Pferdekäufers ausgegangen ist, vermag diese Entscheidung nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (a.a.O., bei Juris Rn. 20) ist die hier vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen vergleichbar, in der ein Bauherr wegen eines mangelhaft erstellten Bauwerkes Ansprüche sowohl gegen den für den Mangel verantwortlichen Bauunternehmer als auch gegen den mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten hat. Die vertraglichen Verpflichtungen des Bauunternehmers und des Architekten zielen nämlich beide auf die Herstellung eines mangelfreien Werkes ab, ihre Schlechterfüllung verkörpert sich in beiden Fällen unmittelbar im Mangel des Bauwerkes. Demgegenüber liegt im Fall eines Tierkaufes der Mangel der Kaufsache (Erkrankung des Tieres) schon von Anfang an vor und fällt allein in die Verantwortungssphäre des Verkäufers. Der untersuchende Tierarzt hat auf das Vorliegen des Mangels gar keinen Einfluss. Nur die Vertragspflichten des Verkäufers sind darauf gerichtet, dem Käufer eine mangelfreie Kaufsache zu verschaffen. Der untersuchende Tierarzt soll demgegenüber den Käufer vor Abschluss des Kaufvertrages über den Gesundheitszustand des Tieres informieren, um ihm eine sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er dieses Tier zu diesem Preis kaufen soll oder nicht. Eine Schlechterfüllung durch den Tierarzt verkörpert sich nicht in der Krankheit des Tieres, sondern – wovon ja auch die Klägerin ausgeht – in einer fehlerhaften Kaufentscheidung.

5. Die Klägerin hat mit dem Abschluss des Vertrages vom 27.11.2008 entsprechende, werthaltige Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin P. erworben.

a) Wenn das Tier tatsächlich Erkrankungen aufwies, die im Untersuchungsbericht des Beklagten nicht erkannt und nicht aufgeführt waren, dann entsprach es nämlich nicht der zwischen der Klägerin und der Verkäuferin P. vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 2 Nr. 2 a) des Kaufvertrages war ja derjenige Gesundheitszustand vereinbart, der sich aus der tierärztlichen Untersuchung durch den Beklagten ergab.

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b) Der Gewährleistungsausschluss nach § 6 des Kaufvertrages steht der Haftung der Verkäuferin nicht entgegen. Soweit er sich darauf bezieht, „dass das Pferd eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält“, betrifft er ohnehin nicht die hier maßgebliche Frage, ob das Pferd die vereinbarte Beschaffenheit schon bei Vertragsabschluss aufweist. Soweit die Verkäuferin im Übrigen „keinerlei Garantie oder sonstige Gewähr für bestimmte Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten des Pferdes“ übernommen hat, kann sich die Klausel zwar ihrem Wortlaut nach auch auf den Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss und bei Übergabe beziehen. Vereinbaren die Vertragsparteien aber ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache, dann muss ein Gewährleistungsausschluss des Verkäufers so ausgelegt werden, dass er sich auf diese vereinbarte Beschaffenheit nicht bezieht. Anderenfalls wäre ja die Beschaffenheitsvereinbarung sinnlos.

c) Es ist schließlich auch davon auszugehen, dass die Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin P. werthaltig waren, dass die Klägerin also Minderung, Wandelung oder Schadensersatz erfolgreich hätte durchsetzen können. Die Klägerin ist jedenfalls dem entsprechenden Vortrag des Beklagten lediglich mit dem Hinweis auf eine Verjährung ihrer Gewährleistungsansprüche entgegengetreten, hat aber nicht etwa geltend gemacht, dass deren Durchsetzung wegen besonderer Umstände in der Person der Verkäuferin aussichtslos gewesen wäre.

Daher hätte die Klägerin im Rahmen des Kaufvertragsverhältnisses diejenigen Vermögensnachteile, die sie nunmehr gegenüber dem Beklagten als Schaden geltend machen will, vermeiden können. Der Abschluss des Kaufvertrages als solcher, für den der Beklagte auf der Grundlage des Klagevortrages zu haften hat, hat noch nicht unmittelbar zu diesen Nachteilen geführt.

6. Es trifft allerdings zu, dass die Klägerin inzwischen ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin P. nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann, weil diese verjährt sind. Darauf kann sich die Klägerin jedoch dem Beklagten gegenüber nicht berufen, weil es ein den Anspruch gegen den Beklagten ausschließendes eigenes Mitverschulden der Klägerin darstellt, dass sie ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin nicht rechtzeitig vor Verjährungseintritt geltend gemacht und damit im Verhältnis zum Beklagten den Schaden nicht abgewendet hat (§ 254 Abs. 2 BGB).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verjährung nicht etwa schon 3 Monate nach Ablieferung des Pferdes und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Klägerin noch gar keine Kenntnis von der (behaupteten) Erkrankung des Pferdes hatte. Die entsprechende Klausel in § 7 des Kaufvertrages ist nämlich wegen Verstoßes gegen mehrere AGB-rechtliche Bestimmungen unwirksam. Dass es sich bei dem schriftlichen Kaufvertrag um allgemein vorformulierte AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt, ist unstreitig und ergibt sich auch schon aus dem äußeren Bild des Vertragsformulars.

Die Vereinbarung einer Verjährungsfrist von weniger als 1 Jahr verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB, jedenfalls aber gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Gesetzgeber hat die früheren Spezialregelungen für den Tierkauf bewusst abgeschafft, auch für Tiere als Kaufsachen sollen jetzt die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gelten. Ist der Tierverkäufer Unternehmer und der Tierkäufer Verbraucher, so gilt § 475 Abs. 2 BGB (Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Auflage, § 475 Rn. 11). Jedenfalls als gesetzliches Leitbild ist die Mindestfrist von 1 Jahr auch bei einem Geschäft zwischen zwei Verbrauchern maßgeblich, sodass eine kürzere Frist nur individuell ausgehandelt werden kann.

Im Übrigen ist die Gewährleistungsklausel in § 7 des Kaufvertrages aber auch schon deswegen insgesamt unwirksam, weil sie gegen § 309 Nr. 7 BGB verstößt. Sie erstreckt sich ihrem Wortlaut nach nämlich auch auf Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Werden diese Fälle nicht ausdrücklich ausgenommen, dann ist eine derartige Verjährungsklausel insgesamt unwirksam, eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht möglich (BGH, Urteil vom 15.11.2006, Aktenzeichen VIII ZR 3/06, veröffentlicht BGHZ 170, 31 ff., bei Juris Rn. 18 – 21).

b) Maßgeblich ist stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren seit der Ablieferung der Kaufsache gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB, die erst Ende November 2010 abgelaufen ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin der gesundheitliche Mangel des Pferdes längst bekannt, sodass sie ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin rechtzeitig hätte geltend machen können.

Dass sich die Klägerin in dem Rechtsirrtum befunden hat, ihre Ansprüche seien gemäß § 7 des Kaufvertrages längst verjährt, kann sie nicht entlasten. Diesen Rechtsirrtum hätte sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nämlich vermeiden können. Sie war ja anwaltlich vertreten, und ihre Prozessbevollmächtigten hätten die Unwirksamkeit der kaufvertraglichen Verjährungsklausel erkennen können.

Dasselbe gilt, soweit die Klägerin rechtsirrtümlich von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten und der Verkäuferin ausgegangen ist. Da diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten ist, durfte sie nicht einfach von der für sie günstigen Entscheidung des OLG Hamm ausgehen.

Dabei kann es schließlich die Klägerin auch nicht entlasten, dass ihr der Schriftsatz des Beklagten vom 23.08.2010, der insoweit zutreffende Rechtsausführungen enthielt, und der gerichtliche Hinweis vom 23.12.2010 erst nach Verjährungseintritt übermittelt worden sind. Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO bezieht sich allein auf den vorliegenden Rechtsstreit und soll es der Klägerin ermöglichen, vor der Entscheidung des Gerichts zu rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die sie bisher nicht als entscheidungserheblich erkannt hat. Sie betrifft Ansprüche der Klägerin gegenüber einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten nur insoweit, als diese Ansprüche mittelbar für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sind, zielt aber nicht darauf ab, der Klägerin die Durchsetzung dieser Ansprüche gegenüber dem Dritten zu erleichtern.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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