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Unternehmerdarlehen – Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts

LG Wiesbaden, Az.: 9 S 28/15, Urteil vom 07.07.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 22.07.2015 zu 93 C 5575/14 (40) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 727,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 21.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin als Darlehensnehmerin verlangt von der Beklagten als Darlehensgeberin die Rückzahlung einer Abschlußgebühr in Höhe von 727,08 EUR.

Unternehmerdarlehen - Zulässigkeit eines Bearbeitungsentgelts
Symbolfoto: Von goodluz /Shutterstock.com

Die Klägerin betreibt ein Geschäftslokal für Lotto, Post, Presse und Photo. Für eben diesen Betrieb erwarb sie unter dem 01.08.2011 bei dem Autohaus J. M. einen PKW der Marke Mitsubishi, Modell Outlander 2,2 Intense, zu einem Barzahlungspreis in Höhe von 31.381,94 EUR. Wegen eines Teils des Kaufpreises in Höhe von 24.235,94 EUR gewährte die Beklagte der Klägerin einen Ratenzahlungskredit zu einem Zinssatz von 2,67 % p. a. und zuzüglich einer Abschlußgebühr in Höhe von 3,00 %, was einen Betrag in Höhe von 727,08 EUR ergab. Der Gesamtbetrag des Kredits belief sich auf 26.613,58 EUR und war in 35 Raten zu je 300,00 EUR und einer Schlußrate in Höhe von 16.113,58 EUR zurückzuzahlen. Das Kreditengagement ist beendet. Die Klägerin hatte von einem ihr von dem Autohändler eingeräumten verbrieften Rückgaberecht Gebrauch gemacht. Der Autohändler erwarb den PKW von der Klägerin zum kalkulatorischen Rückkaufpreis und zahlte die Schlußrate an die Beklagte. Die von ihr vereinnahmte Abschlußgebühr in Höhe von 727,08 EUR an die Klägerin zurückzuzahlen, lehnte die Beklagte ab.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie unterhalte keinen Fuhrpark, vielmehr habe sie den PKW auch privat genutzt. Die Fahrzeugfinanzierung sei ihr seinerzeit von dem Autohaus zu fest vorgegebenen Konditionen angeboten worden, Verhandlungsspielraum, insbesondere auch im Hinblick auf die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr, habe hierbei nicht bestanden. Vielmehr habe ein Mitarbeiter des Autohauses die fehlenden Angaben entsprechend den Vorgaben der Beklagten am Computer eingefügt, bevor die Vertragsurkunde sodann ausgedruckt worden sei. Als kontrollfähige Preisnebenabrede sei die Klausel über den Anfall einer Abschlußgebühr am Maßstab der §§ 310, 307 BGB zu messen. Da sie, die Klägerin, entgegen den Geboten von Treu und Glauben durch eben diese Klausel unangemessen benachteiligt werde, sei die entsprechende Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen und die vereinnahmte Abschlußgebühr in Höhe von 727,08 EUR von der Beklagten zurückzuzahlen. Unschädlich sei, daß die Schlußrate von dem Autohaus entrichtet worden sei. Gemäß Nr. 7 der von der Beklagten vorgegebenen Kreditbedingungen werde die Abschlußgebühr bei vorzeitiger Rückzahlung nicht erstattet, woraus der Schluß zu ziehen sei, daß die Abschlußgebühr bereits in den ersten gezahlten Raten enthalten gewesen sei. Diese seien aber von ihr, der Klägerin, entrichtet worden. Dementsprechend stehe der Rückzahlungsanspruch nicht dem Autohaus, sondern in Gänze ihr, der Klägerin, zu.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 727,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich behauptet, die Abschlußgebühr sei individuell vereinbart worden und als Preisabrede rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der BGH Bearbeitungsentgelte in dem hier interessierenden Zusammenhang für unwirksam erklärt habe, gelte dies nur für Verbraucherdarlehen. Um ein solches handele es sich hier indes nicht. Insbesondere sei in Abrede zu stellen, daß die Klägerin den PKW auch privat genutzt habe, weshalb die Klage in jedem Fall abzuweisen sei.

Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 22.07.2015 zu 93 C 5575/14 (40) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vereinbarte Abschlußgebühr sei vorliegend nicht zu beanstanden. Zwar handele es sich bei dieser um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, welche der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliege, weil es sich um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung in Form einer Preisnebenabrede handele, im Verkehr zwischen Unternehmern aber zumindest eine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stattfinde. Auch habe der Bundesgerichtshof Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen für unwirksam erachtet. Doch sei eine Gleichstellung von Verträgen mit gewerblichen Kreditnehmern nicht geboten. Es bestünden sachliche Unterschiede, die zu einer abweichenden Bewertung führten. Zum einen sei ein Unternehmer nicht in demselben Maße schutzwürdig wie ein Verbraucher. Vielmehr trete er dem Kreditgeber anders als ein Verbraucher gleichsam auf gleicher Augenhöhe entgegen. Zum anderen sei die Überprüfung der Kreditwürdigkeit bei einem Unternehmer weitaus aufwendiger als bei einem Verbraucher, weil insoweit Geschäftsbilanzen betriebswirtschaftlich auszuwerten seien. Vorstehendes führe dazu, daß die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes in Form einer Bearbeitungs- beziehungsweise Abschlußgebühr bei gewerblichen Kreditnehmern nicht zu einer Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung über den Darlehensvertrag führe.

Mit ihrer hiergegen frist- und formgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Daß das Amtsgericht in der Abschlußgebühr eine Allgemeine Geschäftsbedingung erblickt habe, sei nicht zu beanstanden. Falsch sei indes die Annahme des Amtsgerichts, daß die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Entgelts in Form einer Bearbeitungs- beziehungsweise Abschlußgebühr bei gewerblichen Kreditnehmern nicht zu beanstanden sei. Entgeltklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen seien mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu dem der Verwender gesetzlich oder nebenberuflich verpflichtet sei oder diesen überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts seien gewerbliche Kreditnehmer nicht weniger schutzbedürftig als Verbraucher. Bei einem Kleinunternehmer wie der Klägerin sei kein größerer Sachverstand zu erwarten als bei einem Verbraucher. Der Grundsatz, wonach Entgeltklauseln, die lediglich der Vergütung von Tätigkeiten dienten, die zu erbringen das Kreditinstitut kraft Gesetzes oder aber kraft vertraglicher Nebenpflicht oder gar im eigenen Interesse gehalten sei, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar seien, gelte auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Ein Gewerbetreibender sei nämlich durch die Forderung nach einem Bearbeitungsentgelt in gleicher Weise beeinträchtigt wie ein Verbraucher. Daß für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse des Darlehensgebers erbracht würden, kein gesondertes Entgelt anfallen dürfe, gelte für gewerbliche Darlehen gleichermaßen wie für Verbraucherdarlehen. Da die Kreditbedingungen der Klägerin vorliegend seitens der Beklagten einseitig diktiert worden seien, ohne daß insoweit ein Verhandlungsspielraum im Hinblick auf die streitgegenständliche Abschlußgebühr bestanden hätte, kann vorliegend von keiner anderen Interessenlage ausgegangen werden als im Fall eines Verbraucherdarlehens, zumal der von der Klägerin als einem nicht bilanzierpflichtigen Unternehmen geführte Betrieb beklagtenseits nur darauf zu prüfen gewesen sei, ob er genügend Gewinn abwerfe, die fälligen Darlehensraten zu tragen. Insofern liege keine andere Interessenlage vor als im Fall eines Verbraucherkredits, weshalb das angefochtene Urteil keinen Bestand haben könne.

Die Klägerin beantragt, das am 22.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden, Aktenzeichen: 93 C 5575/14 (40), abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 727,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.06.2016 nebst Anlagen verwiesen.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Die Berufung ist auch begründet. Das Erstgericht hat die auf Rückzahlung der Abschlußgebühr in Höhe von 727,08 EUR gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 727,08 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die Klägerin hat nämlich die sogenannte Abschlußgebühr an die Beklagte ohne rechtlichen Grund geleistet. Die entsprechende Vereinbarung in dem Darlehensvertrag ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Daß die Schlußrate nicht von der Klägerin, sondern von dem Autohaus entrichtet wurde, ändert hieran nichts. Gemäß Nr. 7 der Kreditbedingungen wird die Abschlußgebühr bei vorzeitiger Rückzahlung nicht erstattet. Der Deutung der Klägerin, wonach hieraus der Schluß darauf zu ziehen sei, daß die Abschlußgebühr bereits in den ersten gezahlten Raten enthalten gewesen sein müsse, ist die Beklagte erheblich nicht entgegengetreten. Da sämtliche Raten mit Ausnahme der Schlußrate aber von der Klägerin geleistet wurden, war darin notwendig auch die streitgegenständliche Abschlußgebühr enthalten. Diese kann die Klägerin in Gänze zur Zahlung an sich zurückfordern. Sie ist insoweit aktivlegitimiert.

Bei der streitgegenständlichen Vereinbarung über die Erhebung einer Abschlußgebühr handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat diese Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der Klägerin bei Abschluß des Darlehensvertrages gestellt. Insofern hat das Erstgericht hierin zu Recht eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung in Form einer Preisnebenabrede erblickt. Dem Vortrag der Klägerin, wonach die Beklagte in ihren Kreditverträgen pauschaliert eine Abschlußgebühr in Höhe von 3,00 % des Nettokreditbetrages berechne, welche dazu bestimmt sei, Aufwendungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Kredites abzudecken, ist die Beklagte erheblich nicht entgegengetreten. Die erstgerichtliche Feststellung, wonach es sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handele, ist nicht zu beanstanden. Daß die Beklagte aus Anlaß des Vertragsschlusses eine Abschlußgebühr fordert, sehen die von ihr vorgegebenen Vertragsunterlagen formularmäßig vor. Allein der Umstand, daß der konkrete Betrag der Abschlußgebühr im Einzelfall zu errechnen und in das Formular betragsmäßig einzutragen ist, vermag an der Einordnung der streitgegenständlichen Klausel als einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nichts zu ändern.

Vergeblich beruft sich die Beklagte darauf, daß die Abschlußgebühr vorliegend ausgehandelt worden und deshalb als Individualabrede einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gänzlich entzogen sei (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das entsprechende Vorbringen der Beklagten ist nicht dazu geeignet, die Feststellung zu tragen, daß die streitgegenständliche Abschlußgebühr vorliegend individuell ausgehandelt worden sei. Das bloße Führen von Vertragsgesprächen allein stellte ein Verhandeln im Sinne von § 305 BGB nicht dar. Soweit die Beklagte vortragen läßt, sie wäre grundsätzlich bereit gewesen, hier gegebenenfalls andere Vereinbarungen mit der Klägerin zu treffen, läßt sie außer acht, daß die alleinige Bereitschaft in dem von ihr behaupteten Sinne nicht gleichzusetzen ist mit dem in dem konkreten Fall gegenüber dem anderen Teil tatsächlich signalisierten Willen, die eigenen vorgefaßten Darlehenskonditionen zur Disposition zu stellen und der Klägerin auf diese Weise Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen. Daß derlei in dem Autohaus aus Anlaß der Beantragung beziehungsweise des Abschlusses des hier interessierenden Darlehensvertrages stattgefunden haben könnte, ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich. Die Klägerin hat vielmehr unwidersprochen vortragen lassen, daß die bundesweit agierende Beklagte, die jährlich eine Vielzahl von Darlehen vergebe, zwecks Bewältigung eben dieses Massengeschäfts nicht umhin könne, sich insoweit vorformulierter Vertragsbedingungen zu bedienen. Dementsprechend würden die beklagtenseits vorgegebenen Darlehensverträge von dem insoweit im Auftrag der Beklagten handelnden Mitarbeiter des jeweiligen Autohauses entsprechend den Vorgaben der Beklagten am Computer lediglich vervollständigt und sodann ausgedruckt. Daß die Abschlußgebühr aus Anlaß eben dieses Geschehens zwischen dem Mitarbeiter des Autohauses und der Klägerin sowohl hinsichtlich ihres Anfalls als auch wegen ihrer Höhe zur Diskussion gestanden habe und tatsächlich verhandelt worden sei, wird beklagtenseits indes noch nicht einmal behauptet.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hält die streitgegenständliche Klausel über den Anfall einer Abschlußgebühr einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Daß eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) und gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.05.2014 zu XI ZR 170/13 bereits entschieden. Für den hier interessierenden Fall kann nach Ansicht der Kammer nichts anderes gelten. Das von der Beklagten „Abschlußgebühr“ genannte Entgelt stellt, wie dargetan, eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt im Sinne einer Preisnebenabrede dar. Ob die Klägerin bei Abschluß des Darlehensvertrages als Unternehmerin agiert hat oder aber, wegen der von ihr behaupteten teilweisen privaten Nutzung des kreditfinanzierten Kraftfahrzeugs, verlangen kann, wie ein Verbraucher behandelt zu werden, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr auch einen unternehmerisch tätigen Darlehensnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Mit Recht hat das Erstgericht in der hier interessierenden Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede erblickt. Für diese Einordnung ist es ohne Belang, ob die betreffende Klausel einem Verbraucher oder aber einem Unternehmer gegenüber verwendet wird. Auch im gewerblichen Bereich stellt sich das Bearbeitungsentgelt weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch als Entgelt für eine Sonderleistung dar (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2016 zu 3 U 110/15).

Der weiteren rechtlichen Bewertung durch das Erstgericht vermag sich die Kammer indes nicht anzuschließen. Auch für Unternehmerdarlehen sind die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen und ihm während der Vertragslaufzeit zu belassen. Der Darlehensnehmer hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins, das heißt den Preis für die Kapitalnutzung, zu zahlen. Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtlich selbständige Leistung, für die er die Abschlußgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, welche die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. Die Überlassung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar. Soweit die Beklagte zwecks Begründung eines Mehraufwandes sich darauf beruft, daß bei einem an einen Unternehmer auszureichenden Darlehen im Vorfeld der Darlehensgewährung im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung regelmäßig weitaus umfangreichere Unterlagen auszuwerten seien als dies bei einem Verbraucherdarlehen der Fall sei, läßt sie außer acht, daß es sich insoweit um eine von ihr als Kreditgeberin ohnehin und im Zweifel auch im eigenen Interesse wahrzunehmende Aufgabe handelt. Im übrigen hat die Klägerin in diesem Zusammenhang unwidersprochen vortragen lassen, daß sie in ihrem als Einzelunternehmen geführten Gewerbebetrieb nicht bilanzierungspflichtig sei, so daß die Prüfung im konkreten Fall eines Kfz-Darlehens sich lediglich darauf beschränkt haben dürfte, ob das klägerische Unternehmen in der Lage ist, die fälligen Darlehensraten zu erwirtschaften. Inwiefern der insoweit anfallende Prüfungsaufwand größer sein soll als derjenige, der anfällt, wenn es darum geht, das monatlich verfügbare Einkommen eines Verbrauchers zu der von ihm bei Aufnahme des Kredits allmonatlich aufzubringen Rate ins Verhältnis zu setzen, erschließt sich der Kammer nicht. Der Hinweis der Beklagten, wonach die Abschlußgebühr schließlich auch der Abgeltung derjenigen Kosten diene, die durch die Entgegennahme und die Lagerung des Kfz-Briefes bei einem Drittunternehmen entstünden, zwingt zu keiner anderen Bewertung. Einen Mehraufwand im vorstehend erörterten Sinne stellt derlei zur Überzeugung der Kammer schon deshalb nicht dar, weil mit der Verwaltung von Sicherungsmitteln – um ein solches handelt es sich bei einem Kfz-Brief im Falle der Sicherungsübereignung – die Beklagte zuvorderst eigene Interessen wahrnimmt. Daß bei dieser Gelegenheit ein Kostenaufwand in Höhe von 727,08 EUR anfallen können soll, entbehrt zur Überzeugung der Kammer ohnehin jeder Plausibilität und wird von der Beklagten auch nicht weiter erläutert.

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Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung des Erstgerichts, ein Unternehmer sei nicht in demselben Maße schutzwürdig wie ein Verbraucher. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ergibt sich die Unwirksamkeit einer Klausel nach Art der hier interessierenden keineswegs aus einer „situativen Unterlegenheit“ oder einem Druck auf den Darlehensnehmer, sondern aus der Unvereinbarkeit der Preisnebenabrede mit dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens im allgemeinen. Dieses benachteiligt nicht nur Verbraucher, sondern alle Darlehensnehmer in gleichem Maße unangemessen. Zwar kann im Rahmen der Auslegung des § 307 BGB angenommen werden, daß ein Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher, weil er Geschäfte dieser Art häufiger abschließt, über größere Geschäftserfahrung verfügt und seine Interessen grundsätzlich besser zu wahren weiß. Dies ändert aber nichts daran, daß die Bank sich durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil verschafft, der ihr nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens nicht zusteht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2016 zu 3 U 110/15).

Vergeblich macht die Beklagte schließlich geltend, im Handelsverkehr mit Unternehmern sei die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei der Darlehensvergabe gängige Praxis. Der Kammer ist ein entsprechender Handelsbrauch nicht bekannt. Die Beklagte trägt zu der Existenz eines solchen in tatsächlicher Hinsicht auch nichts vor. Ihr Vorbringen erschöpft sich insoweit weitestgehend in einer Bezugnahme auf tatsächlich oder vermeintlich einschlägige Judikatur, ohne daß im einzelnen dargetan würde, wieso gerade bei der Vergabe von Kfz-Finanzierungsdarlehen an Unternehmer gängige Übung in der Praxis es sei, insoweit Abschlußgebühren nach Art der hier interessierenden zu fordern, was in den einschlägigen Verkehrskreisen nicht weiter hinterfragt würde, weshalb von einem Handelsbrauch auszugehen sei. Entsprechendes wird von der Beklagten weder dargetan noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 12.06.2015 zu 2 O 298/14 zwingt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Der Kammer erschließt sich nicht, ein welcher Erkenntniswert bezogen auf die beklagtenseits postulierte Existenz eines Handelsbrauchs aus dem dort diskutierten Fall von Immobiliardarlehen für den Erwerb eines Grundstücks von knapp 11.000 m² Größe durch einen im Immobilienbereich tätigen Unternehmer und der von diesem insoweit geforderten Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren in Höhe von 150.000,00 EUR für den hier zur Beurteilung anstehenden Fall eines kreditfinanzierten Kfz-Kaufs durch den Betreiber eines Geschäftslokals für Lotto, Post, Presse und Photo abgeleitet werden können soll. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, daß bei der Bestimmung des Maßstabs für die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB insbesondere auch die Branchenüblichkeit beziehungsweise eine branchentypische Differenzierung hinsichtlich einer Klausel Berücksichtigung finden kann (LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2015 zu 2 O 298/14). Dabei ist indes tunlichst danach zu unterscheiden, ob der Unternehmer einen Vertrag abschließt, der zu seinem Kerngeschäft gehört oder aber gerade nicht (LG Wiesbaden, a. a. O.). Während man die Zugehörigkeit eines von einem in der Immobilienbranche tätigen Unternehmer zwecks Immobilienerwerbs aufgenommenen Immobiliardarlehens zum Kerngeschäft des Darlehensnehmers kaum in Abrede stellen kann, wird man den kreditfinanzierten Erwerb eines Kraftfahrzeugs durch den Betreiber eines Geschäftslokals für Lotto, Post, Presse und Photo wohl kaum zum Kerngeschäft im soeben erörterten Sinne zählen können. Aber selbst wenn ein entsprechender Handelsbrauch in dem beklagtenseits postulierten Sinne für den hier nicht tangierten Kernbereich des klägerischen Unternehmens existierte, wäre er nach Ansicht der Kammer als rechtsmißbräuchlich anzusehen. Rechtsmißbräuchliches Verhalten vermag die Unangemessenheit im Sinne von § 307 BGB indes nicht zu beseitigen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.02.2016 zu 3 U 110/15 m. w. N.).

Ist die Klausel über den Anfall einer Abschlußgebühr nach allem als unwirksam anzusehen, war der Klage auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des angefochtenen Urteils stattzugeben.

Zinsen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt (§§ 286, 288 BGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 727,08 EUR festgesetzt. In diesem Umfang ist die Klägerin durch das klageabweisende Urteil erster Instanz beschwert.

Die Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kann sich anerkanntermaßen auch aus tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen, Gründen ergeben, falls die Sache nicht nur für die Parteien, sondern über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist. Entscheidend ist, daß die Auswirkungen der zu treffenden Entscheidung in quantitativer Hinsicht sich nicht in der Regelung der Beziehung der Parteien oder in einer von vornherein überschaubaren Anzahl gleichgelagerter Angelegenheiten erschöpfen, sondern eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen müssen; in qualitativer Hinsicht dürfen die Auswirkungen der Entscheidung aber nicht nur auf tatsächlichem Gebiet liegen. Das ist für die streitbefangene Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit einer Bearbeitungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines von einem Unternehmer aufgenommenen Darlehens zu bejahen. Angesichts von dem hiesigen Urteil abweichender Entscheidungen anderer Gerichte war die Revision daneben auch zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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